Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg bei Durchgriffshaftung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Gesellschafter seiner Arbeitgeberin (GmbH) im Wege des Durchgriffs in Anspruch nimmt (Bestätigung von BAG Urteil vom 11. November 1986 – 3 AZR 186/85 – AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979).

 

Normenkette

ArbGG §§ 2-3

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Beschluss vom 16.10.1996; Aktenzeichen 10 Ta 266/96)

ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 18.04.1996; Aktenzeichen 5 Ca 4207/95)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 1996 – 10 Ta 266/96 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des von dem Kläger beschrittenen Rechtswegs.

Der Kläger war von 1. Juli 1993 bis 30. September 1994 bei der m… GmbH in Wiesbaden beschäftigt. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. März 1995 – 5 Ca 2904/94 – stehen ihm gegen seine frühere Arbeitgeberin Ansprüche auf Entgelt und auf Karenzentschädigung in Höhe von 161.894,00 DM brutto nebst Zinsen zu. Der von der Arbeitgeberin gestellte Konkursantrag wurde von dem Amtsgericht durch Beschluß vom 1. September 1995 mangels Masse zurückgewiesen. Vollstreckungsversuche des Klägers gegen die Gesellschaft blieben erfolglos.

Der Kläger nimmt mit seiner am 13. Dezember 1995 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage die Beklagten als Gesellschafter der GmbH im Wege der Durchgriffshaftung und wegen unerlaubter Handlung gem. § 826 BGB in Anspruch. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bejaht. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die – zulässige – weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bejaht.

  • Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger macht zwar arbeitsrechtliche Ansprüche – Vergütung und Karenzentschädigung – geltend. Die Beklagten sind ihm gegenüber jedoch nicht Arbeitgeber.

    Wer Arbeitnehmer ist oder als solcher gilt, ergibt sich aus § 5 ArbGG. Da es im Arbeitsgerichtsgesetz an einer gesetzlichen Begriffsbestimmung für den Arbeitgeber fehlt, wird als Arbeitgeber jeder angesehen, der Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG beschäftigt (Germelmann/Prütting/Matthes, ArbGG, 2. Aufl., § 2 Rz 51). Arbeitgeber des Klägers war die m… GmbH, die Beklagten lediglich deren Gesellschafter und Kapitaleigner.

  • Die vom Landesarbeitsgericht angenommene analoge Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG kommt nicht in Betracht. Sein materiell-rechtlicher Ansatz ist zwar richtig. Im Fall der Durchgriffshaftung wird dem Gesellschafter die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der GmbH abgeschnitten. Nach der Systematik der §§ 2, 2a und 3 ArbGG werden Dritte jedoch grundsätzlich erst über § 3 ArbGG in den Zuständigkeitskatalog des ArbGG einbezogen. Anderes gilt nur, wenn bereits die handels- und haftungsrechtliche Stellung wie etwa die des persönlich haftenden … Gesellschafters einer Handelsgesellschaft die Gleichstellung mit dem Arbeitgeber begründet (BAG Urteil vom 14. November 1979 – 4 AZR 3/78 – BAGE 32, 187 = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen; BAG Urteil vom 6. Mai 1986 – 1 AZR 553/84 – BAGE 52, 24 = AP Nr. 8 zu § 128 HGB).

    Ebensowenig ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zuständigkeit in Fällen unerlaubter Handlung einschlägig. Danach ist der Rechtsweg in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG eröffnet, wenn der Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer wegen einer unerlaubten Handlung, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht, in Anspruch nimmt. Die als Organ der juristischen Person handelnde natürliche Person steht dem Arbeitgeber gleich (BAG Beschluß vom 24. Juni 1996 – 5 AZB 35/95 – AP Nr. 39 zu § 2 ArbGG 1979). Demgegenüber sollen die Beklagten wegen der mit ihrer Gesellschafterstellung verbundenen Möglichkeit zur Kapitalentziehung haften.

  • Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen auch dann zuständig, wenn der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

    Das Bundesarbeitsgericht hat die gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung als prozessuale Rechtsnachfolge im Sinne von § 3 ArbGG beurteilt (Urteil vom 11. November 1986 – 3 AZR 186/85 – BAGE 53, 317 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979). Daran ist festzuhalten. Die hiergegen geäußerten Bedenken des Neunten Senats in seinem Urteil vom 23. Juni 1992 (– 9 AZR 308/91 – BAGE 70, 350 = AP Nr. 23 zu § 2 ArbGG) werden nicht aufrechterhalten. § 3 ArbGG erweitert den Kreis der möglichlichen Prozeßparteien. Entscheidend ist nicht die durch den Arbeitsvertrag oder seine Vor- und Nachwirkungen begründete Rechtsstellung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, sondern die durch das Arbeitsverhältnis begründete Rechts- und Pflichtenzuständigkeit (vgl. Kuchinke, Anm. zu BAG Urteil vom 11. November 1986 – 3 AZR 186/85 –, aaO, in SAE 1988, 306 f.). Rechtsnachfolge ist daher im weitesten Sinne zu verstehen und erfaßt auch die Sachverhalte, in denen ein Dritter aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Inhaber des Arbeitgebers in Anspruch genommen wird (zustimmend auch Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 3 Rz 10; HZA/Ascheid, Gruppe 21 Rz 568, 573; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 13 Rz 177; Ackmann, EWiR 1991, 529, 530; vgl. Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 3 Rz 6a, der ebenso wie Schaub, Formularsammlung, 6. Aufl., § 82 IV, 4c, 12 die Zuständigkeit aus § 2 ArbGG ableitet).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich der Rechtsstreit nicht auf gesellschaftsrechtliche Fragen des Durchgriffs. Diese verdrängen den arbeitsrechtlichen Schwerpunkt nicht. Die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers sind ausschließlich gegenüber der GmbH rechtskräftig festgestellt (vgl. Grunsky, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979).

  • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Urteil vom 11. November 1986 (– 3 AZR 186/85 – BAGE 53, 317 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979) bestehen nicht. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist von dem Bundesverfassungsgericht nicht angenommen worden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Leinemann, Düwell, Reinecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 893930

NJW 1998, 261

JR 1999, 308

NZA 1997, 1128

ZIP 1997, 1850

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