Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung

 

Orientierungssatz

1. Hinweise des Senats: "Eingruppierung von Erziehern in heilpädagogischen Gruppen."

2. Die VergGr Vb BAT Fallgruppe 1k verlangt nicht, daß die Sozialarbeiter/Sozialpädagogen und die ihnen nach der Protokollnotiz Nr 3 gleichgestellten Erzieher eine heilpädagogische Tätigkeit - und das auch überwiegend - ausüben. Es genügt vielmehr, daß sie "in einer heilpädagogischen Gruppe" tätig werden. Den Erziehern muß nur bis zum 31. Dezember 1990 eine solche Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe übertragen worden sein. Ob diese Tätigkeit - gegebenenfalls überwiegend - die Anwendung spezieller Erziehungsformen zum Inhalt hat, ist unerheblich.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 12.02.1991; Aktenzeichen 10 TaBV 6/90)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 05.09.1990; Aktenzeichen 40 BV 6/90)

 

Gründe

A. Die Betriebsgenossenschaft der Spastikerhilfe Berlin, die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, ist Arbeitgeber der in den Wohnbereichen tätigen mehreren hundert Arbeitnehmer, die den im vorliegenden Verfahren beteiligten Betriebsrat gewählt haben.

§ 2 der Satzung des Arbeitgebers von Dezember 1989 lautet:

"(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung

und Betreuung behinderter Menschen.

(2) Gegenstand der Genossenschaft ist die Ein-

richtung und der Betrieb von ... Wohnge-

meinschaften, ... und Heimen sowie die Un-

terstützung der Ziele und Aufgaben des Spa-

stikerhilfe Berlin e. V., insbesondere auf

dem Gebiet der Integration."

Der Arbeitgeber unterhält in Berlin Außenwohngruppen, in denen spastisch behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene betreut werden. Er hat mit Zustimmung des Betriebsrates unter anderem die im Antrag genannten Arbeitnehmer/innen als Erzieher/innen für Wohngruppen eingestellt. Sämtliche Genannten sind Erzieher mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung oder sind Arbeitnehmer in der Tätigkeit von Erziehern mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung.

In dem Formulararbeitsvertrag dieser Erzieher heißt es unter anderem: Die monatliche Vergütung errechnet sich nach BAT-VergGr. VI b oder V c.

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung einer Reihe von Erziehern und zu deren Eingruppierung in die VergGr. VI b oder V c BAT gebeten. Der Betriebsrat hat der Einstellung zugestimmt, der Eingruppierung jedoch jeweils form- und fristgerecht seine Zustimmung verweigert. Er ist der Ansicht, die Erzieher seien in die VergGr. V b BAT einzugruppieren.

Die Tätigkeitsmerkmale der in Frage kommenden Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT Teil II Abschn. G Unterabschn. II - Angestellte im Erziehungsdienst - lauten wie folgt:

VergGr. VI b Fallgr. 2 e:

Erzieher(innen), in Gruppen von körperlich,

seelisch oder geistig gestörten oder gefährdeten

oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendli-

chen.

VergGr. V c Fallgr. 1 e:

Erzieher(innen) in Gruppen von körperlich, see-

lisch oder geistig gestörten oder gefährdeten

oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen

nach einjähriger Berufsausübung in einer Tätig-

keit der VergGr. VI b Fallgr. 2 ...

VergGr. V b Fallgr. 1 k:

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher

Anerkennung ... in geschlossenen (gesicherten)

Gruppen oder in Aufnahme-(Beobachtungs-)gruppen

oder in heilpädagogischen Gruppen.

Hierzu Protokollnotiz Nr. 3.

Protokollnotiz Nr. 3:

Erzieher(innen) ... mit staatlicher Anerkennung

als Erzieher ... werden nach diesem Tätigkeits-

merkmal eingruppiert, wenn ... ihnen bis zum

31. Dezember 1990 diese Tätigkeit übertragen

wird.

Die eingestellten Erzieher sind im Kurzzeitheim (Herberge) P , im Wohnheim P und in den Wohngruppen A , P und I im Schichtbetrieb tätig. Sie haben als Erzieher in den Wohngruppen die körperlich und/oder geistig schwer- und schwerstbehinderten Jugendlichen und Erwachsenen zu betreuen, und zwar in Teams aus Erziehern, (Kinder-) Krankenschwestern/Pflegern und Krankengymnasten. Weiter beschäftigt der Arbeitgeber Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Logopäden, Musik- und Kunsterzieher und andere. Das Zahlenverhältnis von Betreuern zu Behinderten beträgt 1:1 bis 1:1,5.

Die Erzieher helfen bei der Körperpflege, das heißt, sie leisten Hilfestellung beim Aufstehen, Waschen, Ankleiden und Essen, helfen bei Auswahl und Pflege der Kleidung, wobei auch technische Hilfsmittel benutzt werden; sie übernehmen die Betreuung bei Freizeitgestaltung und Kontaktpflege. So werden die Behinderten zum Beispiel im Rahmen der kulturellen Integration zu Konzerten und sonstigen Veranstaltungen begleitet. Es werden zeitabschnittsweise Entwicklungsberichte über die Behinderten geschrieben. Regelmäßig finden Fallbesprechungen statt, bei denen das Arbeitsprogramm für jeden Behinderten individuell festgelegt wird.

Der Arbeitgeber ist der Ansicht, die Erzieher seien nicht in einer heilpädagogischen Gruppe i. S. der VergGr. V b BAT tätig. Den ausgeübten Tätigkeiten des Zurseitestehens bei den täglichen Verrichtungen der Behinderten fehle das erzieherische Moment, das für den Begriff der Heilpädagogik erforderlich sei. Abgesehen davon seien auch medizinische Grundkenntnisse insbesondere im Bereich der Orthopädie unerläßlich und es müsse versucht werden, Ziele zu erreichen, wie etwa die Besserung der Behinderung bzw. eine fortschreitende Integration in das Alltagsleben. Dafür seien individualtherapeutische Maßnahmen unabdingbar. Auch sozialisationsbedingte Defizite müßten nicht nur erkannt, sondern auch behandelt werden.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppie-

rung der Arbeitnehmer

Birgit H in V c,

Petra St in V c,

Ulrich Sch in VI b,

Juliane R in V c,

Thomas B in VI b,

Wilfried I in VI b,

Beate V in V c,

Ulrike Sch in VI b,

Detlef K in V c,

Dirk K in VI b,

Ingrid K in VI b,

Christian K in V c,

Sascha T in VI b,

Gregor K in VII/VI b,

Andreas D in VI b,

Christa D in V c,

Isolde D in VI b,

Heike K in V c,

Sabine B in V c,

Kamila P in VI b,

Thilo H in V c,

Mark Sch in V c und

Wolfgang W in V c

der Vergütungsordnung BAT Anlage 1 a Teil II G II

"Angestellte im Erziehungsdienst" zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Erzieher seien in heilpädagogischen Gruppen tätig. Ihre Aufgabe sei die individuelle Förderung eines jeden Behinderten nach seiner spezifischen Behinderung und Persönlichkeit, wie es der Konzeption des Arbeitgebers entspreche. Es werde in den Wohngruppen eine behindertenspezifische Zuwendungsfürsorge praktiziert und nicht lediglich eine "Verwahrung" der Behinderten. Deshalb werde den Erziehern in den Wohnbereichen auch die Möglichkeit zur speziellen Fortbildung gegeben, etwa betreffend Lagerung, Psychomotorik und sensomotorische Sensibilisierung des Behinderten oder zum Erwerb von Behindertenspezialsprachen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Arbeitgebers abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dessen Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Arbeitgeber seinen Zustimmungsersetzungsantrag weiter, während der Betriebsrat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.

B. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet. I. Das Landesarbeitsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Tendenzbestimmung der Einrichtungen des Arbeitgebers der Zustimmungsbedürftigkeit der Eingruppierung der Erzieher nach § 99 BetrVG nicht entgegensteht und daß eine Eingruppierung auch dann der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, wenn die Vergütungsgruppenordnung - hier die Anlage 1 a zum BAT - nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung findet. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Beschluß des Senats vom 31. Mai 1983, BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; Beschluß des Vierten Senats vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972). Dagegen werden von der Rechtsbeschwerde auch keine Einwendungen erhoben.

II. Der Streit der Beteiligten geht allein darum, ob die eingestellten Erzieher die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b BAT Fallgr. 1 k dadurch erfüllen, daß ihnen eine "Tätigkeit in heilpädagogischen Gruppen übertragen worden ist."

1. Das Landesarbeitsgericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Vierten Senats (Beschluß vom 3. Dezember 1985, aaO, und Urteil vom 6. Dezember 1989 - 4 AZR 450/89 - AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975) zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, daß unter heilpädagogischer Tätigkeit eine Tätigkeit zu verstehen sei, die mit besonderen, spezifischen Erziehungsformen die Förderung und Betreuung behinderter Menschen umfaßt. Unter Heilpädagogik sei die besondere Erziehung für kranke, gehemmte, geistesschwache, taubstumme, blinde oder körperlich behinderte Kinder, Jugendliche oder Erwachsene zu verstehen. Es gehe bei ihr um die Einwirkung auf abnorme Persönlichkeiten mit den Mitteln der Erziehung und des Unterrichts, wobei der Heilpädagoge mit methodischem Einsatz beratend, helfend, übend, fördernd und heilend tätig wird im Hinblick auf ganzheitliche Erziehungsziele. Wenn auch die Heilpädagogik den Einsatz besonderer, spezifischer Erziehungsformen fordere, so komme es doch nicht darauf an, daß die Erzieher eine heilpädagogische Ausbildung hätten oder Fähigkeiten besäßen, die denen von Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen gleichwertig seien. Heilpädagogik werde durch den Inhalt der Erziehungstätigkeit gekennzeichnet. Es reiche aus, daß die Erzieher damit befaßt sind, behinderte und auch schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und auch Erwachsene umfassend unter Berücksichtigung der psycho-emotionalen Probleme individuell und entsprechend ihrer spezifischen Behinderung und Persönlichkeit zu fordern.

Das Landesarbeitsgericht hat unter Hinweis auf die Satzung des Arbeitgebers und die Informationsschrift "Wohnen bei der Spastikerhilfe" festgestellt, daß die Wohngruppen beim Arbeitgeber heilpädagogische Gruppen darstellten. Der Arbeitgeber sei dem "Normalisierungsprinzip" verpflichtet. Sein Ziel sei es, durch Bereitstellung geeigneter Hilfen behinderten Menschen ein weitgehend normales Leben zu ermöglichen, das Normalisierungsprinzip und seine Anwendung im pädagogischen Alltag zum Ausbildungsinhalt für Betreuer im Behindertenbereich zu machen. Die eingestellten Erzieher seien damit befaßt, unter Anwendung besonderer, spezifischer Erziehungsformen behinderte und schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene umfassend unter Berücksichtigung der psycho-emotionalen Probleme zu fördern.

2. Der Arbeitgeber wendet dagegen ein, daß eine heilpädagogische Tätigkeit nur vorliege, wenn mit Mitteln der Erziehung und des Unterrichts auf abnorme Gesundheitsstrukturen eingewirkt werde. Der Heilpädagoge müsse mit methodischem Einsatz beratend, helfend, übend, fördernd und heilend tätig werden. Es müßten besondere, spezifische Erziehungsformen angewandt werden.

Diesen Merkmalen entspreche die begleitende erzieherische Tätigkeit der eingestellten Erzieher nicht. Eine heilpädagogische Tätigkeit könne nur angenommen werden, wenn dabei auch spezielle Erziehungsmethoden eingesetzt würden. Die bloße Betreuung der Behinderten durch die Erzieher bei allen Alltagsverrichtungen sei keine heilpädagogische Tätigkeit. Heilpädagogik könne nur von speziell ausgebildeten Personen ausgeübt werden. Wenn die Protokollnotiz Nr. 3 die Erzieher den Sozialarbeitern und Sozialpädagogen gleichstelle, so setze dies voraus, daß die Erzieher auch gleichwertige Arbeit leisten, eine gleichwertige Tätigkeit setze aber gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, diese besäßen die eingestellten Erzieher nicht.

Selbstverständlich bemühten sich die eingestellten Erzieher, den Zielen der Spastikerhilfe nachzukommen. Sie täten dies jedoch mit Mitteln, die sich nur in begleitenden, wenn auch auf das Individuum abgestellten Tätigkeiten erschöpften, besondere Erziehungsformen würden von den Erziehern nicht angewandt.

3. Diese Einwendungen des Arbeitgebers vermögen im Ergebnis eine andere Entscheidung nicht zu begründen.

a) Dem Vorbringen des Arbeitgebers zu der tatsächlichen Tätigkeit der eingestellten Erzieher steht zunächst nicht entgegen, daß das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, zu seiner Überzeugung stehe fest, "daß die Erzieher damit befaßt sind, unter Anwendung besonderer spezifischer Erziehungsformen behinderte und schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene umfassend unter Berücksichtigung der psycho-emotionalen Probleme zu fördern". Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, welche besonderen, spezifischen Erziehungsformen die Erzieher bei ihrer betreuenden und fördernden Tätigkeit anwenden. Hinsichtlich der Tätigkeit der Erzieher heißt es im angefochtenen Beschluß lediglich, "die Erzieher helfen bei der Körperpflege, sie leisten Hilfestellung beim Aufstehen, Waschen, Ankleiden und Essen, helfen bei Auswahl und Pflege der Kleidung, wobei auch technische Hilfsmittel benutzt werden. Sie übernehmen die Betreuung der Freizeitgestaltung und Kontaktpflege. Beispielsweise werden die Behinderten im Rahmen der kulturellen Integration zu Konzerten und sonstigen Veranstaltungen begleitet. Es werden Entwicklungsberichte über die Behinderten geschrieben. Regelmäßig werden Fallbesprechungen abgehalten, bei denen das Arbeitsprogramm für jeden Behinderten individuell festgelegt wird."

Aus diesen Feststellungen zur Tätigkeit der Erzieher ergibt sich nicht, in welcher Weise besondere, spezifische Erziehungsformen zur Anwendung kommen. Das Landesarbeitsgericht schließt auf die Anwendung besonderer spezifischer Erziehungsformen auch durch die Erzieher vielmehr daraus, daß das Erziehungskonzept des Arbeitgebers ohne besondere, spezifische Erziehungsformen nicht verwirklicht werden könne. Deswegen hätten die Erzieher auch Zugang zu entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen und dem entspreche es auch, daß die Erzieher in regelmäßigen Besprechungen - wohl mit den anderen zum Dienst gehörenden Mitarbeitern - das Arbeitsprogramm für jeden Behinderten individuell festlegten. Daraus werde deutlich, daß es bei der Tätigkeit um eine Förderung unter Ausschöpfung von Entwicklungsmöglichkeiten des einzelnen Behinderten gehe und nicht nur um eine bloße verwahrende Betreuung.

Diese Schlußfolgerung hält der Arbeitgeber für unzutreffend. In den Wohngruppen werde zwar Heilpädagogik betrieben, an dieser heilpädagogischen Arbeit wirkten aber die eingestellten Erzieher nicht selbst mit, ihnen obliege vielmehr nur die Betreuung der Behinderten bei allen Alltagsverrichtungen. Sie übten damit eine Tätigkeit aus, die keinen erzieherischen, jedenfalls keinen heilpädagogischen Inhalt habe.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob diese tatsächliche Behauptung des Arbeitgebers, die eingestellten Erzieher übten lediglich eine betreuende Tätigkeit aus, zutrifft. Davon kann zu seinen Gunsten ausgegangen werden. Auch dann sind die eingestellten Erzieher in die VergGr. V b BAT einzugruppieren.

Die VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 k verlangt nicht, daß die Sozialarbeiter/Sozialpädagogen und die ihnen nach der Protokollnotiz Nr. 3 gleichgestellten Erzieher eine heilpädagogische Tätigkeit - und das auch überwiegend - ausüben. Es genügt vielmehr, daß sie "in einer heilpädagogischen Gruppe" tätig werden. Den Erziehern muß nur bis zum 31. Dezember 1990 eine solche Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe übertragen worden sein.

Daß es sich bei den Wohngruppen um heilpädagogische Gruppen handelt, steht unter den Beteiligten außer Streit. Den eingestellten Erziehern ist auch eine Tätigkeit in diesen heilpädagogischen Gruppen übertragen worden. Ob diese Tätigkeit - gegebenenfalls überwiegend - die Anwendung spezieller Erziehungsformen zum Inhalt hat, ist unerheblich. Die eingestellten Erzieher erfüllen daher das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b BAT Fallgr. 1 k.

Ein solches Verständnis der Tätigkeitsmerkmale in dieser Vergütungsgruppe widerspricht nicht der Tarifsystematik. Es trägt vielmehr der Tatsache Rechnung, daß eine heilpädagogische Tätigkeit gegenüber Behinderten in einer Gruppe nur ganzheitlich ausgeübt werden kann, indem alle in dieser Gruppe Tätigen daran mitwirken, daß jeder einzelne Behinderte unter Berücksichtigung seiner Eigenheiten und Fähigkeiten in allen Dingen des Alltagslebens nicht nur betreut, sondern "gefördert" wird. Damit ist jede Tätigkeit, auch die Betreuung der Behinderten bei ihren Alltagsverrichtungen durch die Erzieher, auf diese individuelle Förderung der Behinderten ausgerichtet, auch wenn dabei nicht stets besondere spezielle Erziehungsformen zur Anwendung kommen und auch mangels entsprechender Ausbildung der Mitarbeiter - etwa der Erzieher - nicht zur Anwendung kommen können.

Die Protokollnotiz Nr. 3 stellt Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen, Krankenschwestern, Krankenpfleger oder Kinderkrankenschwestern den Sozialarbeitern oder den Sozialpädagogen und Jugendleiterinnen nicht erst dann gleich, wenn sie eine den Sozialarbeitern gleichwertige Ausbildung durchlaufen haben. Es genügt vielmehr die staatliche Anerkennung oder Prüfung als Erzieher oder Kindergärtnerin und die staatliche Erlaubnis als Krankenschwester, Krankenpfleger oder Kinderkrankenschwester tätig zu werden. Das folgt auch daraus, daß diesen ausgebildeten, geprüften und anerkannten Erziehern, Kindergärtnerinnen und Krankenschwestern andere Angestellte schon dann gleichgestellt werden, wenn diese in der Tätigkeit von Erziehern, Kindergärtnerinnen oder Hortnerinnen beschäftigt werden und eine abgeschlossene Fachausbildung haben, die der Ausbildung als Erzieher, Kindergärtnerin oder Krankenschwester mindestens gleichwertig ist. Eine Ausbildung, die der Ausbildung eines Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen gleichwertig ist und eine Tätigkeit als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge wird für die in der Protokollnotiz Nr. 3 genannten Angestellten und damit auch für die Erzieher von der VergGr. V b BAT Fallgr. 1 k nicht verlangt.

4. Sind die eingestellten Erzieher danach in die VergGr. V b BAT einzugruppieren, so hat der Betriebsrat seine Zustimmung zur Eingruppierung der Erzieher in die VergGr. VI b oder V c BAT zutreffend verweigert. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben damit den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers zu Recht abgewiesen.

Dr. Kissel Matthes Dr. Weller

Bayer H. Paschen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI436841

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