Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 21.01.1999; Aktenzeichen 4 TaBV 29/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 21. Januar 1999 – 4 TaBV 29/98 – wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist (§ 92 a ArbGG in Verb. mit § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG).
1. Nach § 92 a ArbGG kann die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn der anzufechtende Beschluß von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Als Zulassungsgrund ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, daß der anzufechtende Beschluß einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und daß dieser von einem in der divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Dagegen reicht die Darlegung einer fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen in dem Gesetz genannten Gerichtes zur Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.
Fundstellen
Dokument-Index HI920530 |
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