Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 29.05.1997; Aktenzeichen 8 Sa 682/96)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.08.1998; Aktenzeichen 1 BvR 2095/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 29. Mai 1997 – 8 Sa 682/96 – wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Streitwert: Unverändert.

 

Gründe

Die Klägerin hat sich mit der Klage gegen eine Kündigung des beklagten Landes vom 8. März 1996 gewendet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wegen Divergenz.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu einer anderen Entscheidung nur darauf stützen kann, daß die Entscheidung des anderen Gerichts vor der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ergangen ist (BAG Beschluß vom 10. Februar 1981 – 1 ABN 19/80 – AP Nr. 6 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl. 1995, § 72 Rz 23). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von der das anzufechtende Urteil abweichen soll und auf die die Beschwerdeführerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützt, ist jedoch erst am 8. Juli 1997 und damit nach Verkündung des anzufechtenden Urteils vom 29. Mai 1997 ergangen.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

 

Unterschriften

Etzel, Bröhl, Fischermeier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1766824

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