Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 1 des Gesetzes über Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem Hausstand im Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1948 (GS.NW, S. 833) [HATG NRW] haben alle arbeitenden Frauen ohne Rücksicht auf ihren Familienstand, die im Durchschnitt wöchentlich mindestens 40 Stunden arbeiten, Anspruch auf einen bezahlten arbeitsfreien Wochentag (Hausarbeitstag) in jedem Monat.
2. Dieser Anspruch ist nicht gegeben, wenn die arbeitende Frau bei einer Arbeitszeitverkürzung von mindestens 8 Stunden im Monat gegenüber der gesetzlichen Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich oder 96 Stunden in der Doppelwoche an 4 Werktagen im Monat üblicherweise arbeitsfrei gestellt ist. Auch Samstage sind in diesem Sinne Werktage.
3. Voraussetzung des Anspruchs auf den Hausarbeitstag nach dem HATG NRW für die alleinstehende Frau ist, daß sie einen eigengeführten Hausstand hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie mindestens einen Raum ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat und darin ohne ausreichende Hilfe die anfallenden mit einem Haushalt üblicherweise verbundenen Arbeiten im wesentlichen selbst verrichtet. Ein im wesentlichen vom Vermieter möbliertes Zimmer reicht nicht aus.
Normenkette
HausarbTagsG Nordrhein-Westfalen §§ 1-2; GG Art. 3
Tenor
1. Nach § 1 des Gesetzes über Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem Hausstand im Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1948 (GS.NW, S. 833) [HATG NRW] haben alle arbeitenden Frauen ohne Rücksicht auf ihren Familienstand, die im Durchschnitt wöchentlich mindestens 40 Stunden arbeiten, Anspruch auf einen bezahlten arbeitsfreien Wochentag (Hausarbeitstag) in jedem Monat.
2. Dieser Anspruch ist nicht gegeben, wenn die arbeitende Frau bei einer Arbeitszeitverkürzung von mindestens 8 Stunden im Monat gegenüber der gesetzlichen Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich oder 96 Stunden in der Doppelwoche an 4 Werktagen im Monat üblicherweise arbeitsfrei gestellt ist. Auch Samstage sind in diesem Sinne Werktage.
3. Voraussetzung des Anspruchs auf den Hausarbeitstag nach dem HATG NRW für die alleinstehende Frau ist, daß sie einen eigengeführten Hausstand hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie mindestens einen Raum ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat und darin ohne ausreichende Hilfe die anfallenden mit einem Haushalt üblicherweise verbundenen Arbeiten im wesentlichen selbst verrichtet, Ein im wesentlichen vom Vermieter möbliertes Zimmer reicht nicht aus.
Tatbestand
A.
I. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat durch Beschluß vom 6. Oktober 1961 in Sachen 1 AZR 549/59 (GS 1/61) dem Großen Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
- „Wird der Anspruch auf Gewährung von Hausarbeitstagen nach dem Hausarbeitstagsgesetz von Nordrhein-Westfalen dadurch berührt, daß die Frau an einem Samstag oder an zwei oder mehr Samstagen im Monat nicht im Betrieb tätig sein muß?
- Hängt die Entscheidung der Frage zu 1. davon ab, ob ein freier Samstag oder zwei oder mehr freie Samstage durch anderweitige Verteilung der gesetzlichen 48-stündigen Wochenarbeitszeit oder durch deren Verkürzung gewonnen werden?”
Durch einen weiteren Beschluß von demselben Tage hat der Erste Senat in Sachen 1 AZR 81/61 (GS 2/61) dem Großen Senat folgende Rechtsfragen gestellt:
- „Steht nach dem Hausarbeitstagsgesetz von Nordrhein-Westfalen der alleinstehenden Frau, die eine ihr gehörende oder eine möbliert oder unmöbliert gemietete Wohnung oder Teilwohnung bewohnt, der Anspruch auf Gewährung eines Hausarbeitstages zu?
- Hängt die Entscheidung davon ab, ob es sich bei der alleinstehenden Frau um eine ledige, um eine verwitwete, um eine geschiedene oder um eine von ihrem Ehemann getrennt lebende Frau oder um die Frau eines Verschollenen handelt?
- Hängt die Entscheidung vom Lebensalter der Frau oder von der Größe ihrer Wohnung ab?”
II. Der Erste Senat hat zur Begründung der beiden Vorlagebeschlüsse des näheren ausgeführt, bei den darin dem Großen Senat vorgelegten Fragen handele es sich um solche von grundsätzlicher Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere die Anrufung des Großen Senats.
Der Große Senat hat nach seiner ständigen Rechtsprechung aus Anlaß dieser Anrufung nur nachzuprüfen, ob die ihm vorgelegten Fragen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG solche von „grundsätzlicher Bedeutung” sind (vgl. BAG 1, 291 [294] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 3, 1 [2] = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG; BAG 3, 66 [69] = AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG; BAG 3, 245 [247] = AP Nr. 20 zu § 1 KSchG; BAG 4, 207 [208] = AP Nr. 5 zu § 64 ArbGG 1953; BAG 6, 149 [150] = AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 8, 285 [289, 290] = AP Nr. 21 zu § 616 BGB; BAG 8, 314 [316] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB; BAG 10, 64 [66, 67] = AP Nr. 16 zu § 620 EGB Befristeter Arbeitsvertrag). Dagegen hat der Große Senat nicht nachzuprüfen, ob die Entscheidung der ihm vorgelegten Fragen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (vgl. BAG 6, 149 [150] = AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 8, 285 [290] = AP Nr. 21 zu § 616 BGB; BAG 8, 314 [317] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB; BAG 10, 65 [67] = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Vielmehr kommt es insoweit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nur auf die Auffassung des vorlegenden Senates an.
Die grundsätzliche Bedeutung der dem Großen Senat vom Ersten Senat vorgelegten Fragen ist zu bejahen. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn sie von dem vorlegenden Senat aus dem anzuerkennenden Bedürfnis heraus gestellt wird, auf sie vom Großen Senat eine Entscheidung zu erhalten, die über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen richtungweisend ist. Diese Voraussetzungen sind bei den dem Großen Senat vom Ersten Senat vorgelegten Fragen gegeben. Denn eine durch den Großen Senat gegebene Antwort auf diese Fragen ist richtungweisend für eine Vielzahl von Einzelfällen im Arbeitsleben eines Landes der Bundesrepublik. III. Der Große Senat hat, was zulässig ist, beide Sachen zu einer gemeinschaftlichen Beschlußfassung verbunden (vgl. BAG 3, 1 [2] = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG). Er hat die ihm gestellten Fragen so beantwortet, wie es aus dem Tenor des Beschlusses im einzelnen ersichtlich ist. Für diese Entscheidung waren folgende Erwägungen maßgebend:
Entscheidungsgründe
B.
I. Die Verfassungsmäßigkeit des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem_Hausstand vom 27. Juli 1948 – GS, NW, S. 833 (künftig: HATG NRW).
1. Die dem Großen Senat vorgelegten Fragen und die durch sie gebotene Auslegung des HATG NRW machen es erforderlich, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des HATG NRW vorweg erneut klarzustellen. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1954 – BAG 1, 51 ff. = AP Nr. 1 zu Art. 3 GG – mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung einiger gegenteiliger Auffassungen der Rechtslehre und Rechtsprechung zu der Ansicht bekannt, daß das HATG NRW nicht gegen Art. 3 GG, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG verstoße. Das wurde auch dahin ausgesprochen, daß nach dem HATG NRW der Anspruch auch alleinstehenden Frauen mit eigenem Hausstand zu gewähren sei. Diese vom Ersten Senat in der Folgezeit dann wiederholt ausdrücklich bestätigte (vgl. BAG 2, 40 ff. = AP Nr. 8 zu Art. 3 GG; BAG 5, 187 ff. = AP Nr. 7 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; für eine entsprechende tarifvertragliche Regelung vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Hausarbeitstag) und seither in ständiger Praxis gehandhabte Rechtsprechung wird im Ergebnis auch vom Großen Senat gebilligt. Die gegen die Rechtsprechung des Ersten Senates namentlich hinsichtlich lediger Frauen, z.T. aber auch weitergehend (Frauen ohne Kinder) erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Bulla, Anm. zu AP Nr. 3 zu Art. 3 GG und AR-Blattei, Hausarbeitstag, Anm. zu Entscheidungen 12/14; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., 1955, S. 465 ff., Bd. 1, 3. Aufl., 1961, S. 561 ohne Stellungnahme; Ohlgardt, BB 1958, 561 ff. [562, 563]; Scheffler bei Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Grundrechte, Bd. IV 1 (1960), S. 308, 309; vgl. ferner das in den Vorliegenden Sachen im Auftrage der Landesvereinigung der industriellen Arbeitgeberverbände von Nordrhein-Westfalen erstattete Gutachten von Fr. Klein, Münster, sowie auch die in dieser Beziehung vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts selbst geäußerten Zweifel in BAG 9, 124 [131]. = AP Nr. 15 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh-Westfalen) sind nicht begründet. Sie werden durch die folgenden Überlegungen ausgeräumt, denen auch der Erste Senat in seinen früheren Entscheidungen nicht immer die genügende Beachtung geschenkt hat,
2. Beim HAT-Recht in der vom HATG NRW geregelten Form handelt es sich der Sache nach um Arbeitsschutzrecht (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. 1, 6. Aufl., 1959, § 69 II 2 s. 655 zu Fußnote 7 und § 87 III 7 S. 774). Das ergibt sich aus einer systematisch-logischen Auslegung des HATG NRW unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschicht des HAT-Rechts und aus der Heranziehung der Gesetzesmaterialien zum HATG NRW. Bereits für den unbezahlten HAT nach § 2 der FreizeitAO vom 22. Oktober 1943 – RABl. III S. 325 – ist das eindeutig. Diese ist, soweit sie in ihrem § 2 den – unbezahlten HAT für berufstätige Frauen vorsieht, auf Grund des § 29 AZO ergangen und hat in ihrer Präambel ihre Geltung mit den Worten motiviert, die Regelung geschehe, „um die Leistungsfähigkeit von Arbeitskräften, die durch häusliche Pflichten … nicht voll einsatzfähig sind, zu erhalten …”. Damit ist die Freizeit als eine Arbeitszeitregelung mit der Zielsetzung des Gesundheitsschutzes der mit häuslichen Pflichten belasteten berufstätigen Frauen charakterisiert. Dieselbe Zielsetzung verfolgt aber auch das HATG NRW. Die Landtagsabgeordneter die den Antrag auf Erlaß des HATG NRW in der Landtagssitzung von Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1947 einbrachte (vgl. StB 22. Sitzung S. 179, 180), hat ihren Antrag ausschließlich damit begründet, mit dem Gesetz solle einem „Raubbau an der Gesundheit und an der Arbeitskraft” der erwerbstätigen Frauen vorgebeugt werden, damit sie nicht in Kürze arbeitsunfähig werden. Es stehe dabei „die ganze Volksgesundheit auf dem Spiel”; man müsse die „Gesundheit und Kraft” der erwerbstätigen Frauen erhalten, damit sie ihren Haushalts- und Mutterpflichten nachkommen könnten. Mit dieser gesundheitspolitischen und damit frauenarbeitsschutzrechtlichen Zielsetzung ist das HATG NRW in den Zeiten schwerster wirtschaftlicher Not und allgemeiner gesundheitlicher Mangelerscheinungen eingebracht (28. November 1947), vom Landtag von Nordrhein-Westfalen am 27. Juli 1948 beschlossen und – nach geraumer Zeit (31. Januar 1949, vgl. GVOBl, NRW 1949 S. 6) – von der damaligen britischen Militärregierung gebilligt und am 12. Februar 1949 – GVOBl. NRW 1949 S. 3 – verkündet worden. Dieser gesundheitspolitische und damit arbeitsschutzrechtliche Zweck ergibt sich auch aus dem HATG NRW selbst. Denn das Gesetz bezweckt mit der Gewährung des HAT die Freistellung der erwerbstätigen Frauen mit eigenem Hausstand Von der Berufsarbeit, um ihnen einmal im Monat Gelegenheit zu geben, diejenige Überhangarbeit im häuslichen Bereich zu besorgen, die sich wegen der Erwerbstätigkeit der Frau nicht nach beendeter Arbeitszeit erledigen läßt. Dieser Gesetzeszweck läßt sich nur aus der Befürchtung des Gesetzgebers erklären, daß anderenfalls solche Frauen gesundheitlich überbeansprucht werden, die wöchentlich im Durchschnitt mindestens 40 Stunden arbeiten und daneben einen eigenen Hausstand zu versorgen haben. Dabei waren die maßgeblichen gesetzlichen Ziele offensichtlich nicht nur der Gesundheits- und Arbeitskraftschutz für erwerbstätige Frauen an sich, sondern auch der Schutz der Frauen, die entweder Mütter sind oder die einmal künftig Mütter werden können. Das Gesetz wollte auch eine mütterschutzrechtliche Funktion haben.
3. Dem Charakter des HATG NRW als Frauenarbeitsschutzrecht steht auch nicht entgegen, daß der Gesetzgeber das HATG NRW es unterlassen hat, die Gewährung des HAT durch Aufsichtsbehörden zu überwachen oder die Nichtgewährung eines HAT unter die Drohung strafrechtlicher Ahndung zu stellen oder als Ordnungswidrigkeit zu bewerten, wie es für das Arbeitsschutzrecht im öffentlich-rechtlichen Sinne typisch ist. Für die Frage, ob eine Norm Arbeitsschutzcharakter hat oder nicht, ist nicht entscheidend, welche Sanktionen der Gesetzgeber zu ihrer Durchsetzung anwendet, auch nicht, ob die Norm dem öffentlichen Recht oder dem zwingenden Privatrecht angehört. Entscheidend ist für das Wesen des Frauenarbeitsschutzes, daß die Regelung der biologischen oder funktionalen Besonderheit der Frau und ihren besonderen unterschiedlichen Lebensumständen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses schützend Rechnung trägt (vgl. auch Hueck-Nipperdey, Bd. 1 aaO, § 24 I S. 126, § 69 II 7 S. 660 und § 79 I S. 737 ff.). Mit der Gewährung eines bezahlten HAT bestand für den Gesetzgeber die größtmögliche Sicherheit für die Durchsetzung des von ihm erstrebten Frauenarbeitsschutzes. Bei Einräumung eines nur unbezahlten HAT mußte er – zumal in den Notzeiten, in denen das Gesetz eingebracht worden und ergangen ist – naturgemäß damit rechnen, daß viele erwerbstätige Frauen – auch bei Vorhandensein von Aufsichtsbehörden und von Strafdrohungen an den Arbeitgeber – den HAT aus Sorge vor der damit verbundenen Einbuße an Lohn und Gehalt nicht nehmen würden. Diese Gefahr der Aushöhlung der gesetzgeberischen Zielsetzung entfiel aber, wenn die Frauen einen solchen geldlichen Nachteil nicht erlitten, falls sie den HAT in Anspruch nehmen. Das eigenste Interesse der Frauen ist für die Durchsetzung des HAT-Anspruches eingespannt.
4. Daß die Gewährung des vergüteten HAT mit dieser Zielsetzung und der mit ihr verbundenen Belastung der Arbeitgeber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, ist von vornherein einleuchtend; das Gegenteil ist auch ernsthaft nicht behauptet worden, Denn Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur die offensichtlich unsachliche. d.h. die aus keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu billigende, … willkürliche Bevorzugung oder Belastung oder einzelner Gruppen. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht schon vor, wenn eine andere Regelung als die getroffene zweckmäßiger oder gerechter wäre oder den Bedürfnissen nach Gleichheit besser entspräche (BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 162 [183]; 9, 201 [206]; 11, 105 [114 ff.] = AP Nr. 2 zu § 1 KindGG; Beschluß des BVerfG vom 9. Mai 1961, DVBl. 1961, 730 [731]; BAG AP Nr. 69 zu Art. 3 GG; Ipsen, bei Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte II (1954) S. 195). Das Bedürfnis zur Gewährung eines bezahlten HAT entsteht aus der Konfliktssituation der arbeitenden Frau zwischen Beruf und eigenen Hausstand. Die Fürsorge- und Schutzpflicht des Arbeitgebers und das in Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 GG festgelegte Prinzip der Sozialstaatlichkeit sind hier die sachlichen Gesichtspunkte, die es rechtfertigen, dem Arbeitgeber auch die Bezahlung des HAT aufzuerlegen (vgl. BVerfGE 11, 105 [116] = AP Nr. 2 zu § 1 KindGG) und der berufstätigen Frau dadurch einen besonderen Arbeitsschutz zu gewähren.
5. Als Arbeitsschutzrecht in dem dargelegten Sinne verstößt aber das HATG NRW auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG.
Das Grundrecht der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) sowie das Verbot der Bevorzugung und der Benachteiligung aus Gründen des Geschlechtes (Art. 3 Abs. 3 GG) sind vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesarbeitsgericht mit Recht dahin ausgelegt worden, daß die soeben zu Art. 3 Abs. 1 GG dargelegte Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in den Konkretisierungen des Gleichheitssatzes durch die Verfassung selbst, also namentlich in Art. 3 Abs. 2 GG und in Art. 3 Abs. 3 GG ihre Grenzen findet (BVerfGE 3, 225 [240]; 6, 389 [422 ff.]; 10, 59 [73 ff.]; BAG AP Nr. 69 zu Art. 3 GG). Die Freiheit des Art. 3 Abs. 1 GG, innerhalb gewisser äußerster Grenzen der Gerechtigkeit zu differenzieren, ist in den Fällen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG nicht gegeben. Hier ist es untersagt, bestimmte Verschiedenheiten der Menschen durch Verschiedenheiten der rechtlichen Ordnung zu berücksichtigen, weil der Verfassungsgesetzgeber diese Verschiedenheiten, gemessen an der weitgehenden Gleichheit aller Menschen, als unerheblich für die künftige von ihm gewollte Rechtsordnung angesehen hat,
Nur soweit verschiedene Wege zur Verwirklichung der Gleichberechtigung gangbar sind, bleibt die Gestaltungsfreiheit auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG erhalten. Biologische und funktionale Geschlechtsunterschiede dürfen nur dann zu einer verschiedenen Behandlung auch im Recht führen, wenn sie das zu ordnende Rechtsverhältnis so prägen, daß etwa vergleichbare Elemente daneben zurücktreten und die verschiedene rechtliche Regelung mit „Benachteiligung und Bevorzugung” nicht mehr sinnvoll zu fassen ist (BVerfGE 6, 389 [422]; 10, 59 [74]). Im übrigen sind jedoch solche Differenzierungen möglich, die „den zur Verwirklichung der Gleichberechtigung aufgestellten Forderungen als selbstverständliche Voraussetzung zugrunde liegen” (BVerfGE 3, 225 [242]; 10, 59 [74].
Diese auch vom Bundesarbeitsgericht, insbesondere in seiner Rechtsprechung zur Lohngleichheit, mit Nachdruck vertretene Auffassung über die Grenzen der im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG geltenden Differenzierungsmöglichkeiten (vgl. neuestens BAG AP Nr. 69 zu Art. 3 GG) kann aber nicht zum Verbot eines vernünftigen Frauenarbeitsschutzrechts führen, wie es hier mit dem HATG NRW in Rede steht. Mit Recht wird in der Rechtslehre fast einhellig der Standpunkt vertreten, im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG sei ein auf Geschlechter oder sonstige Arbeitnehmergruppen abgestelltes Arbeitsschutzrecht erlaubt und seine Ausgestaltung finde ihre Grenze nur dort, wo sie willkürlich und durch keinen sachlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen sei (vgl. Molitor, AcP 151, 385 ff. [400]; Beitzke, RdA 1953, 281 ff. [282 zu Fußnote 15] und bei Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte II [1954] S. 199 [221] mit weiteren Nachweisen in Fußnote 149; Maier-Reimer, DRZ 1950, 289; Creifelds, JR 1950, 449 [455]; Hübner, DRZ Beiheft 14 [1950] S. 95; Mattern, Die Justiz 1953, 137 [138]; Wernicke in Bonner Kommentar, Anm. III 9 c zu Art. 3 GG [S. 5]).
Es ist von besonderer Bedeutung, daß auch das Bundesverfassungsgericht diesen Standpunkt vertritt. Es hat in BVerfGE 5, 9 ff, [11, 12] = AP Nr. 1 zu Art. 103 GG im Anschluß an BVerfGE 3, 225 [241, 242] ausgeführt, daß die gegenüber den Männern günstigeren Arbeitsschutzvorschriften für Frauen in § 17 Abs. 2 Satz 2 AZO (Höchstarbeitszeit für Frauen an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen) und § 19 AZO (Nachtruhe und Früharbeitsschluß für Frauen an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen)) mit Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG zu vereinbaren sind. Die Verfassungsmäßigkeit der sonstigen zahlreichen Arbeitsschutzvorschriften für Frauen (z.B. §.16 AZO: Beschäftigungsverbote für Frauen; § 18 AZO: Ruhepausen für Frauen; § 13 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien, der auf §§ 16–18 AZO verweist; § 14 Vorl.LAO: Bestimmte Arbeitszeitregelungen für Landarbeiterinnen mit eigenem Hauswesen) sowie der besonderen Betriebs- und Gefahrenschutzbestimmungen für Frauen (vgl. § 120 e GewO und die dazu ergangenen zahlreichen Beschäftigungsverbote und Arbeitsschutzvorschriften für Frauen bei Boldt, Gewerberecht, 3. Aufl., 1961, Teil. II, Nr. 12 S. 273 ff. und bei Bulla, MuSchG und Frauenarbeitsrecht 1954, S. 774 ff – [787 ff.]; vgl. auch § 17 Abs. 2 GaststättenG) ist nur ganz vereinzelt (vgl. Molitor, Vorl. LAO, 2. Aufl., 1952, § 14 Bem. 15) bezweifelt worden, im übrigen unbestritten.
Dem ist beizutreten. Frauenarbeitsschutzrecht erfüllt eine Hilfsfunktion für die echte Verwirklichung der Gleichberechtigung der Geschlechter im Arbeitsleben. Es knüpft an die vorhandenen biologischen und funktionalen Geschlechtsunterschiede und Unterschiedlichkeiten der Lebensumstände an und ist nach den historisch überkommenen Kulturvorstellungen und den auch heute noch gegebenen Realitäten notwendig, um die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen für die Frau durch sachgemäßen Ausgleich ihrer schwächeren Position eine Gleichberechtigung der Geschlechter im Arbeitsleben entstehen und gewährleistet sein kann (BVerfGE 3, 225 [242]; 10, 59 [74]). Wenn das Bundesverfassungsgericht in dem „Stichentscheid- und Vertretungsurteil” vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 59 [74]) unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 225 [242] beispielhaft (vgl. BVerfGE 10, 59 [74]:„z.B.”) Bestimmungen zum Schutze der Frau als Mutter und über die besondere Art ihrer Leistungen für die Familiengemeinschaft als nicht unter das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG fallend bezeichnet, so liegt darin in Keiner Weise eine Abkehr von der in BVerfGE 10, 59 ff. gar nicht erwähnten BVerfGE 5, 9 [11, 12]. Die Bezugnahme auf die Bestimmungen zum Schutz der Frau als Mutter und ihre Stellung in der Familiengemeinschaft, von denen BVerfGE 3, 225 [242] allein gesprochen hatte, (und ihre sinnvolle Begrenzung) war deshalb geboten, weil die „Stichentscheid- und Vertretungsentscheidung” (BVerfGE 10, 59) allein von der Frau als Mutter in der Familie handelt, und hier ist mit vollem Recht entschieden worden, daß die Benachteiligung der Mutter gegenüber dem Vater unter keinen Umständen mit biologischen oder funktionalen. Unterscheidungen der Geschlechter zum Schutze der Mutter oder ihrer Leistungen in der Familiengemeinschaft gerechtfertigt werden kann. Der Grundsatz, daß sachgemäßer Arbeitsschutz für alle arbeitenden Frauen, auch wenn er nicht auf bestehender Mutterschaft oder Familienstellung beruht, nicht unter das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG fällt, bleibt maßgebend. Mit Recht hat ihn BVerfGE 5, 9 [411, 12] für die §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 19 AZO, die für alle arbeitenden Frauen gelten, ausgesprochen. Er muß auch für das. HAT-Recht in. Nordrhein-Westfalen gelten. Denn was schon für Bestimmungen des Frauenarbeitsschutzes gilt, die lediglich die arbeitenden Frauen begünstigen, muß erst recht für das HATG NRW Geltung haben, das nicht schlechthin jeder arbeitenden Frau, sondern nur der mit eigenem Hausstand und bestimmter Arbeitszeit belasteten Frau einen HAT zubilligt.
II. Hausarbeitstag und Arbeitszeitverkürzung.
Der Anspruch auf den HAT ist nach dem HATG NRW nicht gegeben, wenn die arbeitende Frau bei einer Arbeitszeitverkürzung von mindestens 8 Stunden im Monat gegenüber der gesetzlichen Arbeitszeit von 96 Stunden in der Doppelwoche an vier Werktagen im Monat (5-Tage-Woche) üblicherweise von der Arbeit freigestellt ist, wobei freie Samstage in diesem Sinne Werktage sind.
1. Wenn – wie unter B I dargelegt – sachgemäßer Frauenarbeitsschutz von dem verfassungsmäßigen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht berührt wird, so kann naturgemäß die Rechtsfrage auftauchen, ob die wortgemäße Auslegung und Anwendung des HATG NRW als eines Arbeitsschutzgesetzes gemessen an der Verfassung nicht mehr „sachgemäß”, nicht mehr „vernünftig” ist, vielmehr ein „Übermaß” (vgl. Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht, 1961) bringt, daß nicht mehr als eine „Voraussetzung der zur Verwirklichung der Gleichberechtigung aufzustellenden Forderungen” (BVerfGE 3, 225 [242]; 5, 9 [12]; 10, 59 [74] angesehen werden kann. Eine Bejahung dieser Frage (bei der 5-Tage-Woche und 12 bezahlten HAT im Jahre) und damit die Notwendig keit einer Restriktion aus diesem verfassungsmäßigen Grunde ist nicht von der Hand zu weisen. Der Senat konnte die Entscheidung darüber jedoch dahingestellt sein lassen, da er aus anderen Gründen zu einer notwendigen Restriktion gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes gelangt.
2. Mit der Frage, ob nach dem HATG NRW der Anspruch auf den HAT dadurch berührt wird, daß durch Arbeitszeitverkürzung ohnehin einige Werktage im Monat arbeitsfrei sind, hat sich das Bundesarbeitsgericht bereits früher beschäftigt. Im Urteil vom 17. Januar 1958 hat der Erste Senat einer Frau, die bei einer 90 Arbeitsstunden umfassenden 11-Tage-Doppelwoche zwei freie Arbeitstage im Monat hatte, noch einen HAT im Monat zugesprochen (BAG 5, 187 ff. = AP Nr. 7 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh-Westfalen). Mit diesem Urteil ist der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts von einer bis dahin nahezu einhelligen Praxis der Landesarbeitsgerichte und Arbeitsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen abgewichen, die außer den im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen des eigenen und eigengeführten Hausstandes und einer Arbeitsbelastung von mindestens 40 Stunden in der Woche noch darüber hinaus forderten, daß die Arbeitnehmerin nicht schon ohnehin durch die übliche Arbeitsverteilung im Betrieb einen Wochentag im Monat frei hatte (vgl. LAG Düsseldorf, RdA 50, 111, AP 52 Nr. 145; LAG Hamm, RdA 50, 113; ArbG Rheine, BB 49, 468; ArbG Paderborn, SAE 1957 S. 161 u.a.). Dabei hatte diese Rechtsprechung keinen Unterschied gemacht, ob die freien Tage durch echte Arbeitszeitverkürzung oder durch Verlängerung der Arbeitszeit an den übrigen Tagen gewonnen worden waren. So hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem von Frau Röseler in ArbuSozPol. 1949 Nr. 23 S. 16 kritisierten Urteil einer Frau den HAT abgesprochen, deren Arbeitszeit 47 1/2 Stunden in der Woche betrug, die also einen ohnehin freien Arbeitstag in der Woche nur durch Verlängerung der Arbeitszeit an den übrigen Wochentagen gewonnen hatte. Daß eine Derartigeschiebung der Arbeitszeit den Anspruch auf den HAT auch denjenigen Ländern nicht nimmt, die als Anspruchsvorausung ausdrücklich eine Arbeit an 6 Wochentagen fordern, inzwischen der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts besprochen (vgl. AP Nr. 5 zu § 1 HauarbTagsG Niedersachen und AP Nr. 2 zu §§ 1, 2 HausarbTagsG Bremen). Den genannten früheren Entscheidungen, die sich mit der der Arbeitszeitverteilung und -verkürzung und ihrem luß auf den HAT-Anspruch befassen, hat der Große Senat stimmt. Er hält es mit dem Ersten Senat in seinem Urteil 17. Januar 1958 für richtig, einer Frau, die bei einer Arbeitszeit von 90 Stunden in der 11-Tage-Doppelwoche 2 freie Arbeitstage im Monat hat, den Anspruch auf den HAT nicht zu versagen. Der Große Senat macht sich aber die allzu allgemein gehaltene Begründung dieses Urteils des Ersten Senates nicht zu eigen. Denn der Erste Senat hat, wenngleich er damals nur den Fall zu entscheiden hatte, ob bei der 11-Tage-Doppelwoche noch der Anspruch auf den HAT zu gewähren sei, eine Begründung gegeben, die – insoweit obiter dictum – auch den Anspruch der Arbeitnehmerin bei der durch Arbeitszeitverkürzung gewonnenen 5-Tage-Woche, bei der ohnehin 4 und manchmal, je nach Monatslänge, 5 Arbeitstage im Monat frei sind, zu gewähren scheint.
3. Hier ist jedoch eine bedeutsame Einschränkung geboten. Es ist zugegeben, daß § 1 HATG NRW ausdrücklich als Voraussetzungen für den Anspruch der Arbeitnehmerin auf Gewährung eines HAT nur den eigenen Hausstand und eine mindestens 40-stündige (Arbeitszeit pro Woche aufstellt. Dennoch lassen sich noch weitere Voraussetzungen aus dem Gesetz ableiten, und zwar aus der Vorstellung des Gesetzgebers bei Erlaß des Gesetzes, aus Sinn und Zweck des Gesetzes und der seit Erlaß des Gesetzes inzwischen eingetretenen grundlegenden Änderung aller Verhältnisse.
§ 1 des HATG NRW gewährt den Frauen mit eigenem Hausstand und einer mindestens 40-stündigen Arbeitszeit den Anspruch auf einen freien Wochentag. Das Gesetz geht dabei von der Vorstellung aus, daß den Frauen aus der erörterten gesundheitspolitischen arbeitsschutzrechtlichen Zielsetzung die Freizeit gewährt werden soll, die sie bislang ohne das Gesetz nicht in genügendem Umfang hatten.
Es ist nun aber heute nicht zu übersehen, daß seit der Notzeit, als das HATG NRW eingebracht (28. November 1947), vom Landtag von Nordrhein-Westfalen beschlossen (27. Juli 1948), von der damaligen britischen Militärregierung genehmigt (31. Januar 1949) und dann verkündet (12. Februar 1949) wurde, ein grundlegender Wandel aller Verhältnisse eingetreten ist, den damals niemand auch nur vorauszusehen gewagt hat. Praktisch liegt die Entstehungszeit des Gesetzes vor der Währungsreform, also noch in der Zeit der schlimmsten Inflation und der Not nach dem deutschen Zusammenbruch.
Die arbeitenden Frauen befinden sich heute ganz allgemein nicht mehr in den gesundheitlich schlechten Verhältnissen wie damals. Die berufstätige Frau ist auch durchweg nicht mehr wie damals durch Schlangestehen vor Läden, vor Ernährungsämtern und Behörden, durch Kohlensorgen, Hamsterfahrten lind dgl. auf das schwerste belastet. Die seither in weitestem Maße eingetretenen Erleichterungen der Haushaltsführung durch moderne eigene oder fremde maschinelle Einrichtungen, die Möglichkeiten einer vernünftigen Vorratswirtschaft für den Haushalt und die weitgehend verbreitete Kantinenbetreuung der Arbeitnehmer sind ebenfalls eine offenkundige Erleichterung auch für die berufstätige Frau, die für einen eigenen Hausstand zu sorgen hat. Das Leben für berufstätige Frauen mit eigenem Hausstand ist – alles in allem – erheblich und wesentlich leichter geworden als damals zur Zeit des Erlasses des Gesetzes.
Das hängt entscheidend mit dem grundlegenden Wandel zusammen, der sich hinsichtlich der Arbeitszeit vollzogen hat. Nachdem die Anlaufschwierigkeiten in den ersten Nachkriegsjahren, in denen es noch Kurzarbeit, Kühlenferien sowie Beurlaubungen der Arbeitnehmer zum Zwecke der Lebensmittelbeschaffung und Landarbeit gab, überwunden und die Wirtschaft allmählich mit Vollbeschäftigung wieder aufgebaut worden war, setzten sich etwa seit 1955 im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Besserung allmählich die Bestrebungen zu einer mit Lohngarantie verbundenen Arbeitszeitverkürzung durch, die der Familie, der Erholung, der Belehrung und der Ausübung sportlicher wie musischer Neigungen zugute kommen soll. Diese Neugestaltung der Arbeitszeit hat die berufliche und gesundheitliche Belastung der berufstätigen Frau entscheiden geändert. Viele berufstätige Frauen haben heute infolge Arbeitszeitverkürzung regelmäßig einmal in der Woche einen arbeitsfreien Tag. Die Art der Ausgestaltung des arbeitsfreien Samstages durch weite Kreise der arbeitenden Bevölkerung zeigt nach Ansicht des Großen Senates, daß der HAT von berufstätigen Frauen mit eigenem Hausstand heute jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn – von Ausnahmefällen wegen besonderer Ereignisse im Betrieb abgesehen – die gesetzliche Arbeitszeit von 96 Stunden in der Doppelwoche um mindestens 8 Stunden im Monat und damit um einen normalen Arbeitstag gekürzt und die Frau alsdann noch an vier Werktagen im Monat (5-Tage-Woche) üblicherweise von der Arbeit freigestellt ist. In solchen Fällen ist der HAT wegen der oftmals mit ihm verbundenen Störung des betrieblichen Arbeitstaktes und des Arbeitsablaufes nicht mehr sinnvoll. Er ist dann auch gegenüber den anderen Arbeitnehmern nicht mehr zu vertreten (vgl. auch Erdsiek, NJW 1961, 2246 [2248] und Haberkorn, MdR 1961, 990 [992]).
4. Daher ist für die soeben erörterten Fälle der Arbeitszeitverkürzung und Umstellung auf die 5-Tage-Woche eine Restriktion der Anwendung des HATG NRW geboten.
Denn eine Anwendung des Gesetzes lediglich nach dem Wortlaut auch bei einer im entsprechenden – soeben erörterten – Umfang durchgeführten Arbeitszeitverkürzung und Freistellung von vier Werktagen im Monat umfaßt Fälle und führt Rechtsfolgen herbei, die der Gesetzgeber von 1947/1948 vernünftigerweise nicht so geregelt hätte, wenn er diese Entwicklung erkannt und bedacht hätte (vgl. Enneccerus-Nipperdey. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Halbband 1, 15. Aufl., 1959, § 58 I 4 S. 339 mit weiteren Angaben). Damals stand der Gesetzgeber vor einem allgemeinen Notphänomen, das namentlich aus gesundheitspolitischen Erwägungen einen HAT in generellem und breitem Umfange für berufstätige Frauen als notwendig erscheinen ließ. Die Situation, daß durch die günstige Entwicklung der Gesamtlebensverhältnisse und durch Arbeitszeitverkürzungen viele Frauen allwöchentlich einen arbeitsfreien Tag erhalten würden, war vom damaligen Gesetzgeber nicht vorherzusehen und ist von ihm nicht vorhergesehen worden. Es darf angenommen werden, daß er in Kenntnis einer solchen Entwicklung diesen Frauen den HAT nicht gewährt hätte.
Der Große Senat hat sorgfältig geprüft, ob diese Restriktion, diese abändernde Rechtsfindung mit der Bindung des Richters an das Gesetz und dem Grundsatz der Trennung der Gewalten vereinbar, also verfassungsmäßig zulässig ist (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG). Diese Frage ist zu bejahen, Der Richter ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an „Gesetz und Recht” gebunden. Das bedeutet, daß der Richter an das Gesetz insoweit gebunden ist, als es sich als Teil in das Sinnganze des Rechts einfügen läßt mit Einschluß seiner ungeschriebenen Grundsätze und immanenten Wirkungsprinzipien (vgl. König bei Reinhard-König, Richter und Rechtsfindung, 1957, S. 39 ff., Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1960, S. 277). Zu diesen Grundsätzen gehört der Satz, daß der Richter nicht Diener am Wort des Gesetzes, sondern an seinem Sinn und Zweck ist. Ihm ist „denkender Gehorsam” aufgegeben. Die Gerichte haben wie Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil, 15. Aufl., Halbband 1, 1959, § 59 I S. 345 ausführt – Befehle und Aufträge nicht nur nach den vom Gesetz erteilten Weisungen auszuführen, sondern sind berechtigt und verpflichtet, bei eintretenden, nicht vorhergesehenen Fällen und Folgen von diesen Weisungen abzuweichen und das zur Ausführung zu bringen, was den erstrebten Zwecken und der Denkweise des Anordnenden entspricht und bei Kenntnis der jetzigen Sachlage also vermutlich und verständigerweise von ihm angeordnet sein würde. In dieser Richtung geht auch die Vorschrift des § 665 Satz 1 BGB, die über das Auftragsrecht hinaus allgemeinen Charakter für die Rechtsfindung hat. Daher sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, bei unvorhergesehener Anwendungsfällen, die bei Kenntnis der Sachlage vermutlich nicht vom Gesetz erfaßt sein würden, von der Formulierung des Gesetzes abzuweichen. Es gilt also der allgemeine Grundsatz: Sofern eine Vorschrift Fälle umfaßt oder Folgen herbeiführt, die vom Gesetzgeber nicht erkannt oder bedacht sind und, wenn er sie erkannt oder bedacht hätte, vernünftigerweise nicht in dieser Weise geordnet sein würden, sind die Gerichte berechtigt, das Gesetz nach seinen eigenen Grundgedanken und Zwecken unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze richterlicher Rechtsfindung fortzuentwickeln, es sei denn, daß das Erfordernis der Rechtssicherheit entscheidend dagegen spricht. Das gilt namentlich dann, wenn die Interessenlage und die tatsächlichen Umstände des vom Gesetzgeber geordneten Lebensverhältnisses sich in bestimmten Fällen ganz wesentlich verändert haben, wenn deshalb auch vom Standpunkt des Gesetzgebers aus eine andere Regelung notwendig erscheint. Larenz, aaO, S. 286 spricht mit Recht von einer dem Plan des Gesetzgebers widersprechenden, also „planwidrigen Unvollständigkeit”. Die „teleologische Reduktion”, die hier dem Gesetzetwortlaut gegenüber notwendig ist, ergibt sich aus dem Gebot „Ungleiches ungleich zu behandeln”, d.h. die wertungsmäßig gebotenen Differenzierungen vorzunehmen, da eine ganze Fallgruppe von der ratio legis nicht erfaßt wird.
Es handelt sich hier um die Anwendung einer anerkannten Kunstregel der richterlichen Anwendung und Fortbildung des Rechts, die in Rechtslehre und Rechtsprechung unbeschadet der Meinungsverschiedenheiten in Formulierungsfragen heute allgemein Anerkennung gefunden hat und mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. Enneccerus-Nipperdey aaO, S. 311 ff., 320, 336 ff., 344 ff.; Larenz, Methodenlehre, 1960, S. 264 ff., 273 ff., 278, 284, 286, 296 ff., beide mit zahlreichen Angaben über Schrifttum und Rechtsprechung; weiter Sauer, Juristische Methodenlehre, 1940, § 37; Engisch, Einführung in das juristische Denken, 2. Aufl., 1959, S. 134 ff., 167 ff.; Bender, JZ 1957, 593 [601] u.a. Aus der Rechtsprechung der Bundesgerichte vgl. BGHZ 2, 184; 3, 315; 4, 157 f.; 13, 370; 17, 266 [275, 276]; 18, 44, [48, 49]; 29, 166; BAG 3, 159 ff. = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Auslegung; BAG 2, 147 [154 ff., 158] = AP Nr. 3 zu § 96 ArbGG; BSG 6, 211).
Diese notwendige Restriktion oder teleologische Reduktion gegenüber dem Gesetzeswortlaut ist auch eine sachgemäße Methode, um dem durchaus berechtigten Kern des Satzes: Cessante ratione (causa) legis cessat lex ipsa, der jahrhundertelang gegolten und erst von Absolutismus und Positivismus zu Unrecht … verdrängt worden ist, wieder Rechnung zu tragen. Denn Grund und Inhalt des Gesetzes bilden in Wahrheit eine Einheit. Die Ratio (causa) des Gesetzes ist die Seele des Gesetzes. Ist der Wegfall des Grundes und Zweckes des Gesetzes offenkundig, augenfällig, so kann das auch zur Nichtanwendung des Gesetzes im Einzelfall oder einer Gruppe von Fällen führen (vgl. dazu Hermann Krause, Savigny Zeitschrift, Kanonistische Abteilung, Bd. 46 [1960] S. 81 ff., auch Jagusch, Rechtsnorm und Normsituation, SJZ 1947 S. 297).
Diese richterliche Aufgabe entfällt nicht etwa deshalb, weil der Gesetzgeber aus staatsrechtlichen (partielles Bundesrecht!), politischen oder sonstigen Gründen die Änderung des Gesetzes unterlassen hat.
5. Der Große Senat ist sich der notwendigen Grenzen dieser teleologischen Reduktion bei der Rechtsfindung bewußt. Er hat daher den HAT für berufstätige Frauen mit eigenem Hausstand nicht schon dann verneint, wenn diese, wie vielfach üblich, innerhalb einer 90-stündigen 11 Tage-Doppelwoche zwei (oder zuweilen drei) arbeitsfreie Werktage im Monat erhaltene Die Restriktion ist vielmehr nur dann geboten, wenn sich die Verhältnisse so entscheidend und offenkundig geändert haben, daß die Regelung im Sinne des gesetzgeberischen Zweckgedankens nicht mehr sinnvoll erscheint. Bei zwei oder drei arbeitsfreien Tagen im Monat innerhalb der 90-stündigen 11 Tage-Doppelwoche ist diese Grenze nach Ansicht des Großen Senats noch nicht erreicht. Es muß dabei bedacht werden, daß die Intensität des heutigen Arbeitslebens für viele Arbeitnehmer das Bedürfnis nach arbeitsfreien Wochentagen zur Entspannung und Erholung verständlich macht und daß es nicht angängig ist, den berufstätigen Frauen den HAT schon bei zwei bzw. drei freien Wochentagen zu versagen.
Wenn aber bei Arbeitszeitverkürzung um 8 Stunden im Monat in jeder Woche ein Wochentag arbeitsfrei ist (5-Tage-Woche), dann ist die Restriktion des Gesetzes offensichtlich geboten. Einer berufstätigen Frau mit eigenem Hausstand ist es dann ohne gesundheitliche Gefährdung zuzumuten, einen dieser freien Tage für die sogenannte große Hausarbeit zu verwenden, der der HAT seinem Sinn und Zweck nach dienen soll. Das Ergebnis ist klar und verbürgt Rechtssicherheit.
Allerdings muß es sich bei der 5-Tage-Woche um eine durch Arbeitszeitverkürzung gewonnene 5-Tage-Woche handeln. Wenn freie Tage nur durch Vor- oder Nacharbeit erreicht werden, es aber bei der gesetzlichen Arbeitszeit von 96 Stunden in der Doppelwoche bleibt, so berührt das den Anspruch auf den HAT nicht. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 2 HATG NRW. Dieser verbietet Vor- und Nacharbeit und bringt damit zum Ausdruck, daß er einen durch Vor- und Nacharbeit gewonnenen freien Tag nicht als einen wirklich freien Arbeitstag ansieht. Die Arbeitszeitverkürzung muß weiter, wenn sie den Anspruch auf den HAT beseitigen soll, mindestens die Arbeitszeit eines Tages im gesetzlichen Durchschnittsmaß von acht Stunden umfassen, wie dies das Bundesarbeitsgericht für das niedersächsische und bremische HausarbTagsG bereits entschieden hat (vgl. BAG AP Nr. 5 zum HausarbTagsG Niedersachsen; BAG AP Nr. 2 zu §§ 1, 2 HausarbTagsG Bremen; vgl. auch Neumann-Duesberg in „Hausarbeitstag und Arbeitszeitverkürzung” Heft 11 der Schriftenreihe der Landesvereinigung der industriellen Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalens, 1958, S. 47 ff.). Dabei genügt es, wenn eine derartige Arbeitszeitverkürzung und Freistellung an mindestens vier Werktagen im Monat (5-Tage-Woche) üblich ist. Gelegentlicher Ausfall der freien Werktage und gelegentliche längere Arbeitszeiten der Frauen aus besonderem betrieblichen Anlaß – z.B. bei Notfällen im Betrieb, dringenden Vertretungen – stehen der Annahme nicht entgegen, daß im übrigen die genannte Arbeitszeitverkürzung und die arbeitsfreien Werktage üblich sind.
Ob die bei der 5-Tage-Woche gewonnenen freien Tage auf den Samstag, Montag oder andere Wochentage fallen, spielt keine Rolle.
Wird regelmäßig an Sonntagen gearbeitet, so rechnen solche Sonntage wie arbeitsbelastete Werktage, und es muß an die Stelle des Sonntags ein den Sonntag ersetzender freier Werktag treten. Der Anspruch auf den HAT entfällt in solchen Fällen erst dann, wenn außer den die Stelle der Sonntage einnehmenden freien Werktagen noch weitere vier Werktage (5-Tage-Woche) im Monat arbeitsfrei sind.
III. Der Hausarbeitstag für alleinstehende Frauen.
1. Alleinstehende Frauen haben, wie der Große Senat weiter entschieden hat, einen Anspruch auf den HAT nach dem HATG NRW, wenn sie einen eigengeführten Hausstand haben. Dies ist dann der Fall, wenn sie mindestens einen Raum ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet haben und darin ohne ausreichende Hilfe die anfallenden mit einem Haushalt üblicherweise verbundenen Arbeiten im wesentlichen selbst verrichten, Ein im wesentlichen vom Vermieter möbliertes Zimmer reicht nicht aus.
2. Der in § 1 HATG NRW verwendete Begriff des „eigenen Hausstandes” wird in der Rechtsprechung und Rechtslehre unterschiedlich beurteilt. Er hat im wesentlichen drei verschiedene Ausdeutungen gefunden. Der Meinungsstand ist zusammengefaßt folgender:
Der sachbezogene Begriff des eigenen Hausstandes ist namentlich vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts seit 1954 bis zu seiner Entscheidung vom 25. März 1960 – BAG 9, 124 ff. = AP Nr. 15 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen – in Übereinstimmung mit einer Reihe von nordrhein-westfälischen Instanzgerichten und einem Teil der Literatur vertreten worden. Diese Ansicht nimmt einen eigenen Hausstand an, wenn eine Frau eine eigene Wohnung zum Mittelpunkt ihres Lebens gemacht hat. Das setze voraus, daß sie die Wohnung nicht nur zum Schlafen benutze, sondern wirklich in ihr wohne, d.h. darin wirtschafte, koche, esse und dgl. Dabei sei eine eigene Wohnung auch anzunehmen, wenn die Frau nur Mieterin oder Untermieterin der Wohnung sei oder wenn diese von dem Ehemann der Frau gemietet sei. Ein einziger Raum könne für die Annahme eines eigenen Hausstandes ausreichen, ohne Rücksicht darauf, ob er eigenmöbliert oder ganz oder teilweise mit fremden Möbeln ausgestattet sei.
Dieser sachbezogene Hausstandsbegriff stellt es nicht darauf ab, ob in der betreffenden Wohnung von der Arbeitnehmerin dritte Personen versorgt werden oder ob sie darin allein wirtschaftet. Es wird daher ein die Anspruchsvoraussetzung des § 1 HATG NRW erfüllender „eigener Hausstand” auch für alleinstehende, nur für sich selbst sorgende Frauen angenommen. (Zum so verstandenen sachbezogenen Hausstandsbegriff vgl. statt vieler: BAG 1, 51 [58 ff.] = AP Nr. 1 zu Art. 3 GG; BAG 2, 40 ff. = AP Nr. 8 zu Art. 3 GG; BAG AP Nr. 9 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; BAG 7, 178 [179] = AP Nr. 10 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; BAG AP Nr. 11 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; LAG Düsseldorf, Betrieb 1952, 1035 [1036]; Betrieb 1959, 324; LAG Hamm, BB 1958, 1308 ff.; vgl. auch Bulla, Betrieb 1957, 332 ff.; Butz, Betrieb 1955, Beilage 21 unter C III 3; Monjau, Betrieb 1958, 896 ff.; Kunze-Cornelius, BB 1961, 1012 ff.).
Mit seiner Entscheidung vom 25. März 1960 – BAG 9, 124 ff. = AP Nr. 15 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen – ist der. Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Anschluß an die Entscheidungen mehrerer Instanzgerichte (vgl. LAG Hamm, Betrieb 1954, 195 = BB 1954 260; LAG Hamm, Betrieb 1961, 40) und in Übereinstimmung mit Stimmen der Literatur (Gangloff, SAE 1960, 127; Fauth, BB 1960, 1169) zum familienbezogenen Hausstandsbegriff übergegangen. Er hat angenommen, die soeben zum sachbezogenen Hausstandsbegriff gangeführten Merkmale reichten nur dann für die Annahme eines „eigenen Hausstandes” im Sinne des § 1 HATG NRW aus, wenn darin für einen oder mehrere Familienangehörigen der Frau gesorgt werde, wobei als Versorgte der Ehemann, die Kinder und sonstige Angehörige in Frage kämen. Von dieser Annahme ausgehend ist der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zu dem Ergebnis gekommen, eine alleinstehende ledige Frau, die nur für sich selbst zu sorgen habe, besitze keinen eigenen Hausstand im Sinne des § 1 HATG NRW. Er hat jedoch zu erkennen gegeben, daß er geneigt sei, für alleinstehende verwitwete und geschiedene Frauen trotzdem noch einen – quasi rudimentären – eigenen Hausstand im Sinne des HATG NRW anzunehmen.
Dietz (BB 1952, 33–36), Marienhagen (BB 1961, 606) und Klein in dem bereits erwähnten Gutachten vertreten dagegen einen mehr tätigkeitsbezogenen Begriff des eigenen Hausstandes. Nach ihrer Ansicht soll es nicht entscheidend auf die Innehabung einer Wohnung in dem soeben näher beschriebenen sachbezogenen Sinne ankommen, sondern auf die eigene Wirtschaftsführung durch eine Frau, sofern diese Wirtschaftsführungstätigkeit der Frau auf einer gesetzlichen oder sittlich anzuerkennenden Verpflichtung der Frau gegenüber einem Angehörigen beruhe und die Sorge für mindestens einen Angehörigen umfasse. Dabei sei es unerheblich, ob die Frau Eigentümerin, Mieterin, Untermieterin der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Raumes sei oder diese einem versorgten Familienangehörigen gehöre oder von diesem gemietet sei. Das Bundesarbeitsgericht hat bisher diese Ansicht abgelehnt (vgl. BAG AP Nr. 12 zu §. 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen).
In Einzelfragen differieren diese Ansichten. Dietz (aaO) als Vertreter des tätigkeitsbezogenen Hausstandsbegriffs will auch einer alleinstehenden Frau einen eigenen Hausstand im Sinne des HATG NRW zuerkennen, wenn sie wie eine Ehefrau einen vollen Haushalt führe, was grundsätzlich die Innehabung einer vollständigen Wohnung voraussetze. Die vom Standpunkt der familienbezogenen Theorie nicht ganz folgerichtige Ansicht des Ersten Senates, bei alleinstehenden verwitweten und geschiedenen Frauen könne ein eigener Hausstand trotzdem in Betracht gezogen werden, wurde bereits erwähnt.
3. Daß das Gesetz als Arbeitsschutzgesetz sicherlich in erster Linie den familienbezogenen eigenen Hausstand anspricht, ist eindeutig und braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Die Frage ist hier nur, ob es nur an den familienbezogenen Hausstand oder auch an den sachbezogenen eigenen Hausstand in dem soeben erläuterten Sinne anknüpft. Diese Frage ist nach den von der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (vgl. BAG (Grs) 6, 149 [152, 153, 154] = AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG 1953; BAG (Grs) 8, 314 [322, 323] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB; Enneccerus-Nipperdey, Allgem. Teil des Bürgerlichen Rechts, Erster Halbband, 15. Aufl., 1959, § 56 I S.331,332).
Dabei ist zunächst vom Wortlaut des Gesetzes ausgehend unter Beachtung des allgemeinen und des juristisch-technischen Sprachgebrauchs der Sinn des Gesetzes klarzustellen (§ 133 BGB).
Nach allgemeinem und juristisch-technischem Sprachgebrauch kann aber auch die alleinstehende, nur für sich selbst sorgendende Frau einen eigenen Hausstand haben. Das ergibt sich aus folgendem:
Wie das vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingeholte und dem Großen Senat vorliegende Sprachwissenschaftliche Gutachten des Leiters der Zentralstelle für Terminologieforschung und praktische Sprachfragen im Sprachwissenschaftlichen Institut der Universität Bonn, Dr. Kandler, ergibt, wird das Wort „Hausstand” in der Umgangssprache zwar vorzugsweise im Zusammenhang mit einer Eheschließung, also familienbezogen gebracht. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß nach allgemeinem Sprachgebrauch das Wort „Hausstand” nur im familienbezogenen Sinne zu verstehen sei, also eine Personenmehrheit voraussetze, oder daß ein „Hausstand” aufhöre, ein solcher zu sein, wenn bei ihm von mehreren Personen so viele ausscheiden, daß nur noch eine Person verbleibt. Das Wort „eigener Hausstand” umfaßt vielmehr nach allgemeinem Sprachgebrauch auch den sachbezogenen Hausstand, Die dahingehenden Ausführungen Dr. Kandlers zum allgemeinen Sprachgebrauch sind überzeugend und lassen sich durch einige weitere Belege noch ergänzen. Das Werk von Wehrle-Eggers, „Deutscher Wortschatz”, 12. Aufl., [1961], das über eine mehr als 80-jährige Tradition verfügt, verwendet das Wort „Hausstand” für Wortfelder, die den Aufenthaltsort und Raumvorstellungen beschreiben (vgl. Wehrle-Eggers, aaO, Nr. 189), sowie für Wortfelder, die Eigentum und Besitz umschreiben (vgl. Wehrle-Eggers, aaO, Nr. 780). Dabei ist zu erkennen, daß auch eine Einzelperson einen eigenen Hausstand haben kann. Pekrun, Das Deutsche Wort, 2. Aufl., 1953 (S. 361) definiert das Wort „Hausstand” wie folgt: „Der Stand desjenigen, der ein Haus oder eigenen Herd hat”. Damit geht auch Pekrun a.a.O. von der Vorstellung aus, daß ein einzelner einen eigenen Hausstand haben kann. Ein sogenanntes „Hausstandsbuch” wird zwar üblicherweise nur für eine Familie angelegt (im Sinne von „Familienstammbuch” oder „Stammbuch der Familie”; vgl. § 107 Abs. 1 der 1. AusfVO zum PersStG vom 19. Mai 1938 – RGBl. I S. 533 – und § 68 Abs. 1 Nr. 7 AusfVO zum PersStG vom 12. August 1957 – BGBl. I S. 1139), bleibt aber auch ein „Hausstandsbuch”, wenn es nur Eintragungen über eine einzige Person allein oder über sie und ihre verstorbenen Vorfahren oder verstorbenen Angehörigen enthält, die nie ihrem Hausstand angehört haben.
Der juristisch-technische Sprachgebrauch in Gesetzen, in der Verwaltungssprache der Behörden sowie in der juristischen Kommentarwissenschaft verwendet den Begriff „eigenen Hausstand” ebenfalls in dem Sinn, daß eine Einzelperson einen „eigenen Hausstand” haben kann.
In §§ 1617, 1969 Abs. 1 BGB, § 223 b Abs. 1 StGB wird das Wort „Hausstand” aus einem Anlaß gebraucht, bei dem zwar mehrere Personen einem „Hausstand” angehören (§ 1617 BGB: Kinder dem „elterlichen Hausstand”; § 1969 Abs. 1: Familienangehörige des Erblassers, die zu „dessen” – d.i. des Erblassers – Hausstand gehört haben; § 223 b Abs. 1 StGB: Mißhandelte Abhängige, die dem Hausstand des Täters angehören). Aber insgesamt ist auch dort von einem „Hausstand” die Rede, der nicht aufhört, „Hausstand” zu sein, wenn die in §§ 1617, 1969 Abs. 1 BGB, § 223 b Abs. 1 StGB vorausgesetzte Zugehörigkeit anderer Personen nicht gegeben war oder geendet hat (ähnlich bei dem in § 855 BGB verwendeten Begriff des „Haushaltes”).
Die Reichsversicherungsordnung wendet den Begriff des „eigenen Haushaltes” ebenfalls für den Fall an, daß dem Haushalt keine weiteren Personen angehören (vgl. §§ 184 Abs. 1, 558 d Abs. 2 RVO), was bei der nahen Verwandtschaft zwischen dem Wort „Haushalt” und „Hausstand” den Schluß zuläßt, daß der Gesetzgeber bei der Verwendung des Wortes „Hausstand” statt „Haushalt” auch dann einen „eigenen Hausstand” annehmen würde, wenn ihm nur eine einzige Person angehört. So wird denn auch in der Kommentierung hierzu unbedenklich davon gesprochen, „einen eigenen Haushalt” habe derjenige, der eine eigene Wohnung habe, in der er selbst oder durch andere für seine Verpflegung sorge, so daß auch in Krankheitsfällen seine Verpflegung möglich sei (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 16. Aufl., Teil II, s. 160 in Anm. 5 a zu § 184 RVO; vgl. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.–6. Aufl., Bd. II, S. 400 e).
§ 10 Abs. 2 des Reichsbesoldungsgesetzes in der Fassung des 31. Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 1937 – RGBl. I S. 1355 – spricht von ledigen Beamten, die „im eigenen Hausstand aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Verwandten etc. Wohnung und Unterhalt gewähren”, geht somit ebenfalls von der Vorstellung aus, daß ein „eigener Hausstand” nicht aufhört, ein solcher zu sein, wenn Wohnung und Unterhalt an Dritte nicht oder nicht mehr gewährt werden.
In § 4 Abs. 1. lit., a – d und § 5 Abs. 1 lit. a – c UmzugskostenG vom 3. Mai 1935 – RGBl., I S. 566 – wird unterschieden zwischen verheirateten Beamten mit und ohne eigenen Hausstand und unverheirateten Beamten mit und ohne eigenen Hausstand. Ziffer 8 der DVO zum Umzugskostengesetz definiert: „Eigener Hausstand ist anzunehmen, wenn der Beamte eine Wohnung mit eigener Geräteausstattung und Kochgelegenheit besitzt, nicht aber, wenn er nur einzelne Möbelstücke besitzt”. Von einem solchen eigenen Hausstand ist in Nr. 20 und Nr. 25 der DVO zum UmzugskostenG wiederum die Rede. Aus dem weiten Geltungsbereich des Umzugskostenrechts für Beamte aller Art (vgl. z.B. §§ 22, 30 LBesG NRW) sowie für Angestellte (vgl. ADO Nr. 4 Abs. 1 und 3, Nr. 6 Abs. 1, Nr. 12, Nr. 13 zu § 22 TO.A) und Arbeiter (vgl. ADO Nr. 4, Nr. 5 Abs. 1, Nr. 6 zu § 20 TO.B) des öffentlichen Dienstes ist es verständlich, daß dieser im UmzugskostenG auch sachbezogen und nicht nur familienbezogen verwendete Hausstandsbegriff in der Verwaltungssprache sehr verbreitet ist. Für die Durchsetzungskraft des im UmzugskostenG verwendeten sachbezogenen Begriffes des eigenen Hausstandes für alleinstehende Personen im behördlichen Sprachgebrauch spricht im vorliegenden Falle insbesondere, daß der Innenminister von Nordrhein-Westfalen in seinem Erlaß an die ihm nachgeordneten Behörden vom 19. Mai 1949 – Arbeit und Sozialpolitik Nr. 12 S. 13 – für das HATG NRW die Begriffsbildung des UmzugskostenG ausdrücklich und offensichtlich völlig ohne Bedenken zugrundegelegt und deshalb die ihm nachgeordneten Behörden angewiesen hat, einen eigenen Hausstand i.S. des HATG NRW auch für alleinstehende Personen anzunehmen.
Der juristisch-technische Sprachgebrauch des Arbeitsrechts läßt es ebenfalls zu, unter eigenem Hausstand auch den Fall zu verstehen, daß der Inhaber eines Hausstandes nur für sich selbst zu sorgen hat.
In §17 Abs. 1 Vorl.LAO wird von einem „Dienstverpflichteten mit eigenem Hausstand” gesprochen, dem bei vorzeitiger unverschuldeter Vertragsauflösung für sich oder seine Familie die Benutzung der ihm vom Arbeitgeber gewährten Wohnung noch eine zeitlang zu belassen sei. Molitor, (Vorl. LAO, 2. Aufl., 1952, § 17 Anm. 2) meint, der Begriff des „eigenen Hausstandes” in § 17 Abs. 1 Vorl.LAO ähnele dem in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Vorl. LAO verwendeten Begriff des „Hauswesens”. Während er ein „Hauswesen” im Sinne von § 14 Vorl. LAO nur bejahen will, wenn die Arbeiterin – neben anderem – die Mahlzeiten „für andere” zu bereiten hat (vgl. Bern. 5 zu § 14 aaO), nimmt er für den „eigenen Hausstand” im Sinne des § 17 Abs. 1 Vorl. LAO an, dieser setze „wohl immer eine Person voraus, die dem Dienstverpflichteten den Hausstand versorge”, wobei diese dritte Person nicht notwendig ein Familienangehöriger zu sein brauche, sondern auch eine Haushälterin sein könne. Molitor sieht damit den Hausstandsbegriff in § 17 Abs. 1 Vorl. LAO ausschließlich unter dem Geschichtspunkt, daß ein Mann und nicht eine Frau in § 17 Abs. 1 Vorl. LAO angesprochen ist. Vom Gesetzeswortlaut her findet die Ansicht und Einschränkung Molitors keine sichtbare und sinnvolle Stütze. Vielmehr läßt sich zu § 17 Abs. 1 Vorl. LAO vertreten, daß auch der alleinstehende Arbeitnehmer oder die alleinstehende Arbeitnehmerin mit eigenem Hausstand wohnungsmäßig geschützt werden soll.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Einberufung zu Übungen der Wehrmacht vom 25. November 1935 – RGBl. I S. 1358 – waren Arbeitnehmer der öffentlichen Hand „mit eigenem Hausstand” gewisse Bezüge während der Einberufung zu Wehrübungen weiterzuzahlen. Das Reichsarbeitsgericht hat in ARS 28, 235 ff. ausgeführt, es lasse sich schwerlich ein auf allgemeiner Verkehrsanschauung beruhender Sprachgebrauch feststellen, nach welchem der eigene Hausstand einer Person stets außer einer Wohnung mit eigener Einrichtung auch einen wirklichen eigenen Haushalt und ferner das Vorhandensein eines auf Kosten des Haushaltes lebenden Hausangehörigen erfordere. Vielmehr werde das Wort „Hausstand” im Leben nicht einheitlich aufgefaßt und in einer bald weiteren, bald engeren Bedeutung verwendet. Der Begriff „eigener Hausstand” im Sinne der eben genannten Verordnung vom 25. November 1935 sei weit auszulegen. Die Führung eines eigenen Hausstandes sei schon anzunehmen, wenn der Besitz einer für eine vollständige Hauswirtschaft geeigneten und ausgestatteten Wohnung gegeben sei. Es könne dagegen nicht darauf ankommen, wie der Einberufene seine Lebensführung in der Wohnung gestalte, ob er in ihr auch die Hauptmahlzeiten sich zubereiten lasse oder einnehme und ob er sogar einen Familienangehörigen oder doch eine Hausgehilfin in die Wohnung mit aufgenommen habe und in ihr versorge.
Die FreizeitAO vom 22. Oktober 1943 unterscheidet zwischen Frauen mit eigenem Hausstand, die nicht für Kinder zu sorgen haben, und solchen, die Kinder betreuen müssen, Der dazu ergangene Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 20. November 1943 – RABl. I S. 573, III S. 343/344 läßt erkennen, daß im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der tatsächlichen Verhältnisse Zweifel bestehen konnten, ob ledige Frauen einen eigenen Hausstand haben. Der Erlaß überträgt die Einzelregelung den Gewerbeaufsichtsämtern, was immerhin erkennen läßt, daß auch dieser Erlaß einen eigenen Hausstand bei alleinstehenden Frauen nicht in allen Fällen ausschließen will. Die Bekanntmachung des Reichsarbeitsministers vom 4. Mai 1944 – RABl. III S. 62 – geht dagegen in ihrer Ziffer 5 davon aus, daß verheiratete und ledige Frauen einen eigenen Hausstand haben können, wenn sie durch häusliche Arbeiten (Reinigen, Kochen, Waschen und dgl.) stark beansprucht werden. Es heißt dort: „Ein eigener Hausstand setzt in der Regel eine eigene Wohnung voraus. Den Frauen mit eigenem Hausstand können u.a. Frauen ohne eigene Wohnung gleichgestellt werden, die alte oder gebrechliche Familienmitglieder zu betreuen haben, ferner Töchter, die bei Krankheit oder nach dem Tode der Mutter dem Vater die Wirtschaft führen”.
Für das HATG Bremen ergeben Wortlaut des § 2 Abs. 1 des Gesetzes sowie § 1 der Durchführungsbestimmungen zum HATG Bremen, daß eine alleinstehende Frau einen eigenen Hausstand haben kann. Das HATG Hamburg verwendet den Begriff „Hausstand” nicht, aber aus § 1 der DVO zum HATG Hamburg vom 21. März 1950 ergibt sich, daß auch alleinstehende Arbeitnehmerinnen einen eigenen „Haushalt” haben können. Das gleiche gilt bei der Verwendung des Wortes „Haushalt” für das HATG Niedersachsen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HATG Niedersachsen und Ziffer 2 der dazu ergangenen Richtlinien des Niedersächsischen Arbeitsministeriums vom 19. August 1949 – vgl. Nipperdey, Textsammlung Nr. 412 unter b –). Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hatte – wie bereits erwähnt – mit Erlaß vom 19. Mai 1949 – Arbeit und Sozialpolitik Nr. 12 S. 13 – für die Anwendung des HATG NRW durch die ihm nachgeordneten Behörden ausgeführt, auch eine alleinstehende Frau, die nicht für andere zu sorgen habe, könne im Sinne des HATG NRW einen einigen Hausstand haben. Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat schließlich circa 6 Jahre lang selbst keine Bedenken gehabt, für den Bereich des HATG NRW anzunehmen, eine alleinstehende Frau könne einen „eigenen Hausstand” haben.
Auch Tarifregelungen verwenden gelegentlich den Begriff „eigenen Hausstand” im sachbezogenen Sinne:
In ARS 11, 25 ff. [27] wird vom Reichsarbeitsgericht ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag für die kaufmännischen Angestellten im Stadt- und Landkreis K. vom 15. Januar 1927 erörtert, dessen § 19 für Verheiratetenzulagen bestimmte: „Verheiratete Angestellte, auch solche Angestellte, deren Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst ist, die aber einen eigenen Hausstand führen, erhalten usw.”. In dem vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts am 2. Juni 1961 – 1 AZR 573/59 – AP Nr. 68 zu Art. 3 GG – entschiedenen Fall war von einem im MTV für die Angestellten des Eisenerzbaues in Niedersachsen vom 1. November 1954 in dessen § 7 geregelten „Hausstandsgeld” die Rede, das verheirateten. – männlichen oder weiblichen – Angestellten zustehen sollte,” sofern sie entweder mit ihrer Familie einen gemeinsamen Haushalt führen oder sie (sc: die Familie) nachweislich unterhalten”. Diesen Angestellten stehen (§ 7 Ziff. 2 aaO) „geschiedene und verwitwete Personen gleich, die einen eigenen Hausstand führen, sowie ledige Angestellte, die ganz oder zum überwiegenden Teil Ernährer der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder, Eltern, Großeltern oder Geschwister sind”. Hier findet sich somit ebenfalls, daß zum eigenen Hausstand nicht mehrere Personen zu gehören brauchen, daß auch Geschiedene und Verwitwete, wenn auch nicht schlechthin Ledige, einen eigenen Hausstand haben können. Ähnlich lautet die Regelung der §§ 40, 41, 42, 43 des MTV für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 7. April 1953 (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Kindergeld). § 1 Ziffer 14 des Tarifvertrages zur Regelung des Erholungsurlaubs für Lohnempfänger der Bundesverwaltung – mit Ausnahme der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn – vom 26. April 1960 – abgeschlossen zwischen der Bundesrepublik einerseits und der ÖTV und DAG andererseits – sieht ebenfalls einen HAT für alleinstehende Frauen mit eigenem Hausstand und zwei HAT für Frauen mit eigenem Hausstand vor, wenn sie Kinder zu betreuen haben.
Nach dem bisher Erörterten ergibt sich somit zusammengefaßt, daß sowohl der allgemeine wie auch der juristisch-technische Sprachgebrauch den „eigenen Hausstand” zwar vielfach in einem Zusammenhang verwenden, bei dem dem Hausstand mehrere Personen angehören (also im Sinne der familienbezogenen oder tätigkeitsbezogenen, Theorie)., daß aber der Begriff des eigenen Hausstandes nicht zu verneinen ist und durchaus sinnvoll und verständlich bleibt, wenn dem Hausstand nur eine einzige Person und sonst keine weitere Person angehört (also im Sinne der sachbezogenen Auffassung). Nach dem allgemeinen und dem juristisch-technischen Sprachgebrauch können somit alleinstehende Frauen durchaus einen eigenen Hausstand haben.
4. Einer solchen Auffassung und Ausdeutung des in § 1 HATG NRW verwendeten Begriffes des „eigenen Hausstandes” steht auch nicht, was vor allem der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 25. März 1960 – BAG 9, 124 ff. = AP Nr. 15 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen – angenommen und für entscheidend erklärt hat, die Entstehungsgeschichte des HATG NRW entgegen. Aus den vom Ersten Senat in seiner Entscheidung vom 25. März 1960 auszugsweise mitgeteilten und für ausschlaggebend gehaltenen Äußerungen der Abgeordneten, die den Entwurf zum HATG NRW vor dem Landtag von Nordrhein-Westfalen begründet hat (vgl. StB, 22. Sitzung, S. 179, 180), ergibt sich zwar, daß die Abgeordnete auch von „verantwortlicher Haushaltsführung” und von Frauen gesprochen hat, „die für einen Haushalt und für Kinder zu sorgen haben”. Es ist aber in Betracht zu ziehen, daß eine Abgeordnete, die einem Parlament die Annahme eines Gesetzes nahebringen will, mit Leitbildern arbeitet, die den Gesetzentwurf besonders empfehlen und dringlich machen. Das war naturgemäß das Leitbild von der berufstätigen Mutter, die für Mann und Kinder zu sorgen hat, und nicht das Leitbild der alleinstehenden Frau oder des alleinstehenden jungen Mädchens, das in einem möblierten Zimmer wohnt. Im übrigen hat die Abgeordnete auch mehrfach lediglich von „der berufstätigen Frau” gesprochen, ohne zu erwähnen, daß die „Doppelbelastung” aus Beruf und Hausarbeit auf einer familienbezogenen Hausarbeit beruhen müssen. Insgesamt ergeben sich aus dieser Begründung nur sozial- und gesundheitspolitische Erwägungen, jedoch keine Anhaltspunkte für die hier gesuchte nähere Fixierung des Begriffs des eigenen Hausstandes. Jedenfalls hat eine nur familienbezogene Begriffsbestimmung des Hausstandes im Gesetz keinen erkennbaren Ausdruck gefunden.
5. Nähere Anhaltspunkte für den vom HATG NRW verwendeten Begriff des „eigenen Hausstandes” ergeben sich jedoch aus dem Zweck des Gesetzes.
Zweck des Gesetzes war die Lösung eines ganz_bestimmten typischen Konfliktes, der sich dann ergibt, wenn Frauen – nicht Männer – berufstätig sind und daneben für einen eigenen Hausstand zu sorgen haben. Zieht man in Betracht, was ja auch kaum bezweifelt wird, daß jedenfalls zumindest einmal verheiratete Frauen einen eigenen Hausstand im Sinne des HATG NRW haben und ihrer Situation mit dem Gesetz Rechnung getragen werden sollte, dann wird mit dem Gesetz keine ernsthafte Losung des allgemeinen Konflikts zwischen Berufs- und Haushaltspflichten versucht. Der sich aus der Kollision von Berufsarbeit und Haushaltsarbeit ergebenden allgemeinen Belastung der verheirateten Frau hilft das Gesetz kaum ab. Die Frau, die berufstätig ist und daneben Wohnung, Mann und vielleicht Kinder zu versorgen hat, ist an allen Arbeitstagen mehr belastet als eine nicht berufstätige verheiratete Frau, die nur ihren Haushalt versorgt. Das Gesetz spricht aber gar nicht diese permanente allgemeine Mehrbelastung der berufstätigen verheirateten Frau mit eigenem Hausstand an, sondern aus dieser allgemeinen Mehrbelastung – quasi verengend – einen ganz bestimmten Sondersachverhalt. Aus der dauernden Mehrbelastung der berufstätigen verheirateten Frau mit eigenem Hausstand ergibt sich ein ganz spezieller Mehrbelastungstatbestand, der sich nicht im Nebeneinander von Beruf und Versorgen des Haushaltes täglich erledigen läßt. Er erfordert vielmehr in periodischen Abständen einen vollen arbeitsfreien Tag, um die aus der dauernden allgemeinen Mehrbelastung sich ergebende Überhangarbeit, die sonst liegen bleiben muß, nachzuholen. Angesprochen ist damit praktisch der allmonatliche Waschtag, der allmonatliche Großreinemachetag und ähnliches, kurz der Tag, der benötigt wird, um das einmal zu erledigen, was sich nicht täglich im Nebeneinander von Berufs- und Haushaltspflichten wegarbeiten läßt.
Es läßt sich somit, immer noch bezogen auf die verheiratete berufstätige Frau mit eigenem Haushalt, als Gesetzeszweck erkennen, daß einer solchen Frau Gelegenheit gegeben sein soll, die aus ihrer Mehrbelastung resultierende Überhangarbeit allmonatlich an einem freien Tag zu erledigen, wobei aber auch nur Überhangarbeit angesprochen ist, wie sie – im typischen Fall wenigstens – von Frauen erledigt wird, wie Waschen, Putzen, Flicken, Haushaltsversorgung und dgl. im weitesten Sinne des Wortes.
Damit erhebt sich aber die Frage, ob diese Überhangarbeit bei alleinstehenden berufstätigen Frauen, die also nur für sich selbst zu sorgen haben, vom Zweckgedanken des Gesetzes nicht ebenfalls erfaßt wird. Es ist also nicht zu fragen, ob alleinstehende berufstätige Frauen, die nur für sich selbst und nicht für Ehemann und Angehörige zu sorgen haben, ebenso allgemein mehrbelastet sind wie verheiratete berufstätige Frauen. Denn diese allgemeine Mehrbelastung aus der Kollision zwischen Beruf und Haushalt wird vom HATG NRW nicht angesprochen, und ihr wird vom HATG NRW gar nicht oder, wie der Erste Senat
(BAG 1, 51 [56]= AP Nr. 1 zu Art. 3 GG) sagt, nur „ein wenig” abgeholfen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob bei berufstätigen alleinstehenden Frauen ein Konfliktsfall aus dem Bereich „Beruf” einerseits und dem Bereich „Wohnung und Eigenversorgung” andererseits ebenfalls dergestalt typisch eintritt, daß auch aus ihm sich typisches frauliche Überhangarbeit ergibt, die sich nicht im Nebeneinander von Beruf und Hausarbeit erledigen läßt. Trifft das zu, dann rechtfertigt das bei der erörterten weiten Wortfassung des Gesetzes die Einbeziehung der alleinstehenden Frauen in den Bereich des § 1 HATG NRW und die Anerkennung eines eigenen Hausstandes im Sinne des Gesetzes.
In der Tat ist bei alleinstehenden arbeitenden Frauen mit eigenem Hausstand derartige frauliche Überhangarbeit im allgemeinen gegeben.
Sie mögen zuweilen nicht in dem Umfang dauernd mehrbelastet sein, wie das bei berufstätigen Frauen der Fall ist, die neben ihrem Beruf auch noch für Angehörige ihres Ausstand es zu sorgen haben; es fehlen bei ihnen die „Fremdversorgungsaufgaben”, wie sie bei verheirateten Frauen typisch gegeben sind. Man mag daher – in der Regel wenigstens in Betracht ziehen, daß alleinstehende Frauen eher ihre „Überhangarbeit” neben ihrem Beruf und ohne zusätzlichen arbeitsfreien Tag erledigen können als die verheirateten berufstätigen Frauen, die für andere mitzusorgen haben. Andererseits ist durchaus nicht zu verkennen, daß Ehefrauen in einem verständigen Ehemann und heranwachsenden Kindern eine Hilfe haben können, die der unverheirateten, vielfach nicht mehr ganz jungen Frau fehlt. Jedenfalls sind die Grenzen fließend und praktisch kaum bestimmbar. Das HATG NRW gewährt auch verheirateten berufstätigen Frauen nur einen HAT im Monat, wobei es gleichgültig ist, ob sie nur eine Person (z.B. den Ehemann) zu versorgen haben oder ob sie dazu noch mehrere Personen (z.B. zahlreiche Kinder) betreuen müssen. Das Gesetz wirft auch bei verheirateten Frauen für völlig differenziert liegende Fälle Beispiel jung verheiratete berufstätige Frau mit einem Ehemann, der der Frau vieles abnimmt einerseits, und Ehefrau mit 3–5 Kindern und einem Ehemann, der zur Mithilfe nicht willens oder außerstande ist, andererseits – quasi als Pauschale einen Tag im Monat aus, weil sich anders der Gesetzeszweck praktikabel gar nicht verwirklichen läßt.
Diese Pauschalregelung erfordert es, sie auf alleinstehende Frauen mit eigenem und eigengeführtem Hausstand dann zu übertragen, wenn ihre Konfliktssituation aus Beruf einerseits und Wohnung nebst Eigenversorgung andererseits dem Fall gleichkommt, der vom HATG NRW bei verheirateten Frauen, die für einen anderen mitsorgen müssen, in jedem Fall erfaßt wird. Mit anderen Worten: Wenn eine verheiratete junge 20-jährige und daher leistungsfähige Frau, die mit ihrem Mann nur ein Zimmer bewohnt und dabei nur eine Person (den Ehemann) mitzuversorgen hat, zweifellos einen HAT erhält, weil das Gesetz bei ihr Überhangarbeit in Rechnung stellt, dann ist damit jedenfalls der Fall gleichzustellen, in dem eine alleinstehende Frau eine eingerichtete Zwei- oder Mehrzimmerwohnung besitzt und nur sich selbst versorgt, wobei es gleichgültig ist, ob es sich dabei um eine mit eigenen Möbeln eingerichtete oder möbliert gemietete Mehrraumwohnung handelt. In diesem Beispiel wird die stärkere Belastung der jungen verheirateten Ehefrau mit Versorgungsaufgaben für den Mann abgeschwächt durch eine geringere Belastung mit Sorgen für die nur aus einem Zimmer bestehende Wohnung. Bei der alleinstehenden Frau mit einer eingerichteten Mehrraumwohnung fehlt eine stärkere Belastung durch Versorgung für andere, aber sie hat eine stärkere Belastung durch Versorgung ihrer eigenen größeren Wohnung erfahren. In der durch die Gesetzesregelung gebotenen pauschalen Sicht gesehen ist die Konfliktssituation aus Beruf und Wohnung mit Eigenversorgung erfahrungsgemäß dann aber im wesentlichen die gleiche. Bei der alleinstehenden Arbeitnehmerin mit einer eingerichteten Mehrraumwohnung, die sie selbst versorgt, fällt Überhangarbeit im wesentlichen im gleichen Umfang an wie in dem erwähnten Grenzbeispiel einer verheirateten jüngeren Frau, die in einer Einzimmerwohnung nur einen Ehemann zu versorgen hat. Auch
bei der alleinstehenden Frau mit einer eingerichteten Mehrzimmerwohnung besteht das Bedürfnis, einmal im Monat zu waschen, zu bügeln, zu nähen, zu flicken, gründlich sauber zu machen und sonstige Besorgungen solcher Art zu erledigen, die sich neben der Berufsarbeit nur schwer erledigen lassen und Gefahr laufen, sonst liegen zu bleiben.
Folgt man angesichts der Pauschalregelung des Gesetzes dem soeben entwickelten Annäherungsgedanken, daß der Grenzfall, bei dem das HATG NRW für verheiratete Frauen mit nur einem Zimmer und nur einer versorgten Person einen HAT vorsieht, sich in der Frage der Überhangarbeit nicht wesentlich von dem Fall unterscheidet, daß alleinstehende Frauen eine eingerichtete Mehrzimmerwohnung zu versorgen haben, dann bleibt nur noch zu erörtern, ob auch alleinstehende Frauen mit nur einem eigenausgestattenen Raum und solche, die nur ein vom Vermieter ganz oder überwiegend möbliertes einzelnes Zimmer bewohnen, ebenfalls mit den Fällen eines familienbezogenen Einzimmerhausstandes zu vergleichen sind. In dieser Frage ist jedoch zu differenzieren. Der Begriff des „eigenen Hausstandes” hängt mit dem Wohnungsbegriff eng und untrennbar zusammen (vgl. auch Erdsiek, NJW 1961, 2246 [2247, 2248]; Dietz, BB 1952, 33 [35, 36]). Angesichts der immer noch nicht völlig beseitigten Wohnungsnot wird man den Begriff der Wohnung weit, aber nicht uferlos fassen dürfen. Die allgemeine Anschauung erkennt für alleinstehende Frauen auch das einzelne Zimmer noch als Wohnung dann an, wenn es ganz oder überwiegend von ihnen mit eigenen oder von Dritten zur Verfügung erhaltenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist.
Eine andere Auffassung, die in allen diesen Fällen auch bei alleinstehenden Frauen einen Hausstand (Haushalt) verneint, würde sich mit der allgemeinen Volksauffassung und der communis opinio der beteiligten Frauen in Widerspruch setzen. Der Wohnungsmarkt stellt Wohnung – auch Einzimmerwohnungen – speziell für alleinstehende Berufstätige (in Appartementshäusern u.a.) in erheblichem Umfang zur Verfügung. Gerade berufstätige alleinstehende Frauen haben sich häufig unter persönlichen Opfern eine eigene Wohnung geschaffen, die sie mit Recht als ihren Haushalt, ihr Heim betrachten, in dem sich ihr Leben zu einem großen Teil abspielt und auf das sie stolz sind.
Eine „Wohnung” im eigentlichen Sinne wird jedoch ganz allgemein nicht mehr angenommen, wenn eine alleinstehende Frau ein Einzelzimmer bewohnt, das vom Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen versehen worden ist. Mit ähnlichen Überlegungen entscheidet auch § 24 Abs. 1 Halbsatz 1 MietSchG die Frage, ob Mieterschutz zur Anwendung kommt. Der Große Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, daß in solcher Weise auch für Einzimmerinhaberinnen der Begriff des eigenen Hausstandes zu bestimmen ist. Alleinstehende Frauen, die nur ein Zimmer bewohnen, dieses aber ganz oder überwiegend selbst mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet haben, sind belastungsmäßig noch in etwa mit einem kleinen familienbezögenen Hausstand zu vergleichen und haben daher einen eigenen Hausstand im Sinne des § 1 HATG NRW. Alleinstehende Frauen jedoch, die ein einzelnes Zimmer bewohnen, das aber ganz oder Überwiegend vom Vermieter ausgestattet worden ist, haben weder nach allgemeiner Anschauung einen eigenen Hausstand noch kann angenommen werden, daß sie in der Regel mit häuslichen Aufgaben so belastet sind, wie das für Frauen in kleinen familienbezogenen Hausständen, für alleinstehende Frauen in Mehrraumwohnungen oder eigenausgestatteten Einzelzimmern immer noch in Betracht zu ziehen ist. Aus Gründen der Praktikabilität der Rechtsanwendung kann es hier auch nicht auf den Einzelfall ankommen. Deshalb vertritt der Große Senat den Standpunkt, daß alleinstehende Frauen, die nur ein Zimmer bewohnen, das vom Vermieter ganz oder überwiegend ausgestattet ist, keinen eigenen Hausstand im Sinne des § 1 HATG NRW besitzen und deshalb auch keinen Anspruch auf einen HAT haben.
Daß aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG keine rechtlichen Bedenken gegen die einen Bestandteil des Frauenarbeitsschutzrechts ausmachende Gewährung des bezahlten Hausarbeitstages an die alleinstehende Frau mit eigengeführtem Hausstand in dem dargelegten Sinne hergeleitet werden können, ist unter B I dargetan.
Unterschriften
gez. Nipperdey, Dr. Müller, Dr. Poelmann, Dr. Meier-Scherling, Dr. Stumpf, Dr. Hilger, Siebrecht, Dr. Löwisch, Wittholz, Dr. Wagner
Fundstellen
Haufe-Index 1124260 |
BAGE, 1 |
NJW 1962, 1694 |
MDR 1962, 770 |