Die Sprungrechtsbeschwerde ist zulässig.
1. Nach § 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen wird. Der Sprungrechtsbeschwerdeschrift ist die Zustimmung der übrigen Beteiligten beizufügen (§ 96a Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Nach § 92 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 ArbGG beträgt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einen Monat ab Zustellung der vollständig abgesetzten Entscheidung. Enthält die Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung oder ist diese unrichtig, beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG ein Jahr.
2. Hiernach ist die Sprungrechtsbeschwerde zulässig. Sie wurde vom Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen und von der Schwerbehindertenvertretung innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständig abgesetzten Entscheidung des Arbeitsgerichts eingelegt. Der Sprungrechtsbeschwerde war zwar die schriftliche Zustimmungserklärung des Arbeitgebers nicht beigefügt. Diese war nach § 96a Abs. 1 Satz 3 ArbGG erforderlich, obwohl der Arbeitgeber dem Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3. Mai 2002 und im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht zugestimmt hatte. Diese Zustimmung bezog sich nur auf die Zulassung, nicht jedoch auf die Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde. Durch das Zustimmungserfordernis auch zur Rechtsmitteleinlegung sollen die weiteren Beteiligten davor geschützt werden, ohne ihr ausdrückliches Einverständnis eine Tatsacheninstanz zu verlieren. Dazu wird sich ein Beteiligter regelmäßig erst nach Prüfung der Gründe des anzufechtenden Beschlusses bereitfinden (BAG 28. Oktober 1986 – 3 AZR 218/86 – AP ArbGG 1979 § 76 Nr. 7 = EzA ArbGG 1979 § 76 Nr. 5, zu I 1 der Gründe; 16. Juni 1998 – 5 AZR 67/97 – BAGE 89, 95 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 6, zu A II 2 der Gründe mwN, zur Sprungrevision). Zwar kann die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde auch schon vor Erlaß des anzufechtenden Beschlusses erteilt werden. Allerdings muß die Erklärung zweifelsfrei ergeben, daß nicht nur die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde beantragt oder einem solchen Antrag zugestimmt wird, sondern der Rechtsmitteleinlegung. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Zustimmungserklärung des Arbeitgebers zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde wurde jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig nachgereicht (vgl. BAG 16. Juni 1998 – 5 AZR 67/97 – BAGE 89, 95 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 6, zu A I der Gründe; 13. Oktober 1992 – 6 AZR 230/92 – , zu II 2a der Gründe, zur Sprungrevision). Zwar ging die Zustimmungserklärung nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses des Arbeitsgerichts an die Schwerbehindertenvertretung beim Bundesarbeitsgericht ein. Die Monatsfrist wurde jedoch nicht in Lauf gesetzt, da die vom Arbeitsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Rechtsmittelbelehrung schon deswegen unrichtig ist, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, daß der Sprungrechtsbeschwerde die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers beizufügen ist (so für die Sprungrevision BAG 16. Juni 1998 – 5 AZR 67/97 – aaO, zu A II 3 der Gründe). Die Rechtsmittelbelehrung ist jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts unvollständig angegeben ist. In der Rechtsmittelbelehrung ist nur die Postfachanschrift, nicht jedoch die Anschrift der Gerichtsstelle genannt. Dies genügt den Anforderungen des § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht. Danach ist über die Anschrift des Rechtsmittelgerichts zu belehren. Dazu gehört die vollständige postalische Anschrift, um es dem Rechtsmittelführer zu ermöglichen, das Rechtsmittel unter Ausschöpfung der vollständigen Rechtsmittelfrist unmittelbar selbst dem Gericht zu überbringen (BAG 6. März 1980 – 3 AZR 7/80 – BAGE 33, 63 = AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 1). Auf Grund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung beträgt die Frist zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG ein Jahr ab Zustellung der vollständig abgesetzten Entscheidung. Innerhalb dieser Frist, die am 24. Juni 2003 abläuft, wurde die Zustimmungserklärung des Arbeitgebers nachgereicht.
Die Sprungrechtsbeschwerde ist begründet. Der Arbeitgeber ist nach § 99 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm in Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanden namentlich zu benennen. Denn die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 95 SGB IX zur Interessenwahrnehmung der im Betrieb tätigen schwerbehinderten Rehabilitanden zuständig. Dies gilt auch in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. § 36 SGB IX steht dem nicht entgegen.
1. Der Antrag ist zulässig. Die Schwerbehindertenvertretung verlangt von dem Arbeitgeber die Überlassung einer Liste der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Rehabilitanden. Damit macht die Schwerbehindertenvertretung einen Auskunftsanspruch geltend, mit dem sie die Angabe der Namen der schwerbehinderten Rehabilitanden erreichen will. In diesem Sinne ist der Antrag auszulegen. Dies hat der Senat im Tenor der Entscheidung berücksichtigt.
2. Der Antrag ist begründet. Der Arbeitgeber ist nach § 99 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung Auskunft über die Namen der bei ihm in Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanden zu erteilen.
a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB IX arbeiten Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen. Dies erfordert die gegenseitige Information über die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben maßgeblichen Umstände (vgl. Dau/Düwell/Haines LPK-SGB IX § 99 Rn. 3). Dazu gehört, daß der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm tätigen, von der Schwerbehindertenvertretung repräsentierten schwerbehinderten Menschen namentlich benennt. Denn die Schwerbehindertenvertretung kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen kennt.
b) Die Schwerbehindertenvertretung repräsentiert in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nicht nur die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer, sondern auch die in Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanden. Dies ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Nach dieser Vorschrift fördert die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Der Gesetzgeber hat die Schwerbehindertenvertretung somit nicht auf die Interessenwahrnehmung der schwerbehinderten Arbeitnehmer beschränkt, sondern sie auf die Vertretung der Interessen aller schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb erstreckt (BAG 27. Juni 2001 – 7 ABR 50/99 – BAGE 98, 151 = AP SchwbG 1986 § 24 Nr. 2, zu B I 2b cc der Gründe, zu § 25 SchwbG). Dazu gehören auch schwerbehinderte Rehabilitanden. Ihnen steht nach § 94 Abs. 2 SGB IX das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Schwerbehindertenvertetung zu, weil sie in dem Betrieb beschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind. Sie werden daher von der Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb repräsentiert. Das gilt auch in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
aa) Der erkennende Senat hat für die bis zum 30. Juni 2001 geltende Rechtslage nach dem Schwerbehindertengesetz entschieden, daß nach § 25 SchwbG in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nicht nur die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer, sondern auch die schwerbehinderten Rehabilitanden von der Schwerbehindertenvertretung repräsentiert wurden und ihnen nach § 24 Abs. 2 SchwbG das aktive Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung zustand, weil sie im Sinne dieser Bestimmung in dem Betrieb “beschäftigt” waren (BAG 27. Juni 2001 – 7 ABR 50/99 – BAGE 98, 151 = AP SchwbG 1986 § 24 Nr. 2). Dies ergab die Auslegung der Vorschrift. Danach war der Begriff der Beschäftigung in § 24 Abs. 2 SchwbG nicht mit dem Begriff der Arbeit gleichzusetzen, sondern in einem weiteren Sinne zu verstehen. Insbesondere § 7 Abs. 2 SchwbG, wonach Stellen, auf denen bestimmte Personengruppen “beschäftigt” wurden, nicht als Arbeitsplätze galten, war zu entnehmen, daß ein Arbeitsplatz nicht Voraussetzung dafür war, um im Sinne des Schwerbehindertengesetzes “beschäftigt” zu sein.
bb) An dieser Rechtslage hat sich durch die zum 1. Juli 2001 erfolgte Neuregelung des Schwerbehindertenrechts im SGB IX nichts geändert. Die Regelung in § 24 Abs. 2 SchwbG wurde inhaltsgleich in § 94 Abs. 2 SGB IX, die Bestimmungen in § 7 Abs. 2, § 25 SchwbG wurden im wesentlichen in § 73 Abs. 2, § 95 SGB IX übernommen. Die neu geschaffene Vorschrift des § 36 SGB IX rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach § 36 Satz 1 SGB IX werden Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie sind nach § 36 Satz 2 SGB IX keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, sondern wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertretungen. Daraus folgt jedoch nicht, daß Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, sofern sie schwerbehindert sind, nicht im Sinne von § 94 Abs. 2 SGB IX in dem Betrieb “beschäftigt” sind und die Schwerbehindertenvertretung für ihre Interessenwahrnehmung nach § 95 SGB IX nicht zuständig ist.
(1) Durch § 36 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz SGB IX wurde an der bestehenden Rechtslage nichts geändert. Die Vorschrift entspricht vielmehr der bereits vor dem 1. Juli 2001 bestehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerstatus von Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Danach wurden Rehabilitanden, die ihre berufspraktische Ausbildung in reinen Ausbildungsbetrieben erhielten, nicht als Arbeitnehmer iSv. § 5 BetrVG angesehen, weil sich ihre Ausbildung nicht im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Ausbildungsbetriebs vollzog, der sich darauf beschränkt, anderen Personen eine berufspraktische Ausbildung zu vermitteln. Eine Eingliederung der Rehabilitanden in den Betrieb wurde deshalb verneint mit der Folge, daß diese betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern des Betriebs gehörten und deshalb bei Betriebsratswahlen nicht wahlberechtigt waren (21. Juli 1993 – 7 ABR 35/92 – BAGE 74, 1 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 8, zu B III 2d bb der Gründe; 26. Januar 1994 – 7 ABR 13/92 – BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54, zu B II 4 der Gründe; 20. März 1996 – 7 ABR 46/95 – BAGE 82, 302 = AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 9, zu B II 1 und 2 der Gründe; 12. Februar 1997 – 7 ABR 36/96 –, zu B 1 der Gründe). Nichts anderes bestimmt § 36 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz SGB IX.
(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 36 SGB IX, wonach die Vorschrift verdeutlichen soll, daß Teilnehmer, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erhalten, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu diesen Einrichtungen stehen (BT-Drucks. 14/5074 S 108). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber damit lediglich seine Aussage in § 36 Satz 2 SGB IX bestätigen wollte oder aus anderen Gründen den dem Sozialversicherungsrecht zuzuordnenden Begriff des Beschäftigungsverhältnisses verwandt hat. Denn weder das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses noch eines Beschäftigungsverhältnisses ist Voraussetzung dafür, daß ein Schwerbehinderter iSv. § 24 Abs. 2 SchwbG – nunmehr § 94 Abs. 2 SGB IX – im Betrieb “beschäftigt” ist.
(3) Der Umstand, daß die Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nunmehr nach § 36 Satz 2 2. Halbsatz SGB IX zu ihrer Mitwirkung besondere Vertretungen wählen, macht eine Interessenwahrnehmung der schwerbehinderten Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung nicht entbehrlich. Die Vertretungen nach § 36 Satz 2 2. Halbsatz SGB IX sind keine besonderen Schwerbehindertenvertretungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Denn nicht alle Rehabilitanden sind schwerbehindert. Vielmehr werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX auch an Menschen erbracht, die lediglich behindert oder von Behinderung bedroht sind. Auch sie wählen die Vertretungen nach § 36 Satz 2 2. Halbsatz SGB IX. Diese Vertretungen sind ein Ersatz dafür, daß die Rehabilitanden nicht von dem in der Einrichtung gewählten Betriebsrat vertreten werden. Die zusätzliche Vertretung schwerbehinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung wird dadurch nicht überflüssig.
(4) Der Interessenwahrnehmung schwerbehinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung steht nicht entgegen, daß die Aufgaben, die die Schwerbehindertenvertretung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation für schwerbehinderte Rehabilitanden wahrzunehmen hat, nicht die gleichen sind wie für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Bei Rehabilitanden entfällt die in § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehene Förderung der Eingliederung in den Betrieb. Dies macht die Repräsentation schwerbehinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht entbehrlich. Denn die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb ist nicht die einzige Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung. Sie hat vielmehr nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auch die Interessen schwerbehinderter Menschen in dem Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Diese Aufgaben fallen auch bei schwerbehinderten Rehabilitanden an. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Schwerbehindertenvertretung diese Aufgaben nur für die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer, nicht aber für die schwerbehinderten Rehabilitanden wahrnehmen sollte.