Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Tronc-Verwaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine tarifliche Regelung, wonach Sonderzahlungen aus dem Tronc-Aufkommen zu Lasten der am Tronc beteiligten Arbeitnehmer der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, ist zulässig. Durch eine solche Regelung werden Beteiligungsrechte des Betriebsrats begründet.
2. Für Streitigkeiten über diese Beteiligungsrechte des Betriebsrats ist das Beschlußverfahren gegeben.
3. Weder § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG noch Vorschriften des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Spielbank Berlin vom 13.3.1981 gewähren dem Betriebsrat einen eigenen Anspruch darauf, daß die Spielbank dem Tronc zu Unrecht entnommene Beträge an den Tronc zurückerstattet.
Normenkette
TVG § 1; BetrVG § 80 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1979-07-02
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 23.07.1982; Aktenzeichen 10 TaBV 6/82) |
ArbG Berlin (Entscheidung vom 22.01.1982; Aktenzeichen 35 BV 7/81) |
Gründe
A. Die Antragsgegnerin betreibt eine Spielbank in Berlin. Der Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Die bei der Spielbank beschäftigten Arbeitnehmer werden aus dem Tronc-Aufkommen vergütet. Von dem Tronc-Aufkommen ist gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung über die Verwendung des Tronc der öffentlichen Spielbank in Berlin, Tronc-Verordnung, vom 22. April 1975 (GVBl. S. 1146) ein Teil für gemeinnützige Zwecke und der verbleibende Teil zugunsten der Belegschaft zu verwenden. Die §§ 3 und 4 dieser Verordnung lauten:
§ 3
Verwendung für gemeinnützige Zwecke
Zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke ist von den
Zuwendungen ein Anteil an das Land Berlin abzufüh-
ren. Der Anteil beträgt 5 v.H. des Tronc-Aufkommens.
§ 4
Verwendung zugunsten der Belegschaft
Der nach Abzug für gemeinnützige Zwecke (§ 3) ver-
bleibende Teil des Tronc-Aufkommens ist ausschließ-
lich zugunsten des bei der Spielbank beschäftigten
Personals, insbesondere zur Deckung der Personal-
aufwendungen zu verwenden. Zunächst sind die den Be-
trieb als solchen treffenden Aufwendungen sozial- und
arbeitsrechtlicher Natur zu decken. Die Regelung der
Vergütungen durch tarifliche Vereinbarungen zwischen
den Sozialpartnern bleibt unberührt.
Tronc-Aufkommen, Tronc-Verwendung, Tronc-Verteilung und Tronc-Verwaltung sind in den §§ 3 bis 5, 9 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für alle Arbeitnehmer der Spielbank Berlin vom 13. März 1981 - im folgenden nur Tarifvertrag - festgelegt. Diese lauten wie folgt:
§ 3
Tronc-Aufkommen
1. Zuwendungen von Besuchern der Spielbank am
Spieltisch sind den dazu aufgestellten Behäl-
tern unmittelbar zuzuführen.
Das Tronc-Aufkommen wird von den abrechnen-
den Tischmannschaften täglich festgestellt und
über die Hauptkasse unverzüglich auf ein Son-
derkonto (Tronc-Konto) eingezahlt.
2. Zuwendungen an die Arbeitnehmer der Kasse, Devi-
senkasse, Reception sowie an die Kartenkontrol-
leure und Saalassistenten werden zu besonderen
Troncs zusammengefaßt.
§ 4
Tronc-Verwendung
Die Troncs sind ausschließlich zugunsten der
unmittelbar im Betrieb der Spielbank beschäf-
tigten Arbeitnehmer zu verwenden.
§ 5
Tronc-Verteilung
1. Von dem monatlichen Tronc (§ 3 Ziffer 1) sind 75
Prozent für die Vergütung der spieltechnischen
Arbeitnehmer (Gruppe A) zu verwenden.
2. Aus den weiteren 25 Prozent sind folgende Lei-
stungen zu erbringen:
a) die Bezüge der nichtspieltechnischen Arbeit-
nehmer (Gruppe B, C, D, E und F)
b) Mankogelder im Rahmen der gesetzlichen Be-
stimmungen für die berechtigten Arbeitnehmer
sowie die Mankogeldzuschläge
c) Weihnachtsgratifikationen für alle Arbeit-
nehmer
d) Zukunftssicherung für alle Arbeitnehmer.
3. Der Restbetrag aus 25 % (Ziffer 2) ist für die
Mitarbeiter des spieltechnischen Personals anteil-
mäßig entsprechend ihrem Punktanteil mit der übri-
gen laufenden Vergütung (§ 5 Ziffer 1) auszuzah-
len.
4. Ein besonderer Kassierertronc, ein besonderer Re-
ceptionstronc und ein besonderer Saalassistenten-
tronc (§ 3 Ziffer 2) sind ausschließlich für die
Arbeitnehmer der betreffenden Gruppen zu verwen-
den.
5. Krankenbezüge und Krankenbeihilfe (§ 11 RTV), Über-
gangsgeld (§ 14 RTV) und Sterbegeld (§ 15 RTV)
werden jeweils aus dem Troncteil (Ziffer 1 oder
Ziffer 2 a) geleistet, aus dem die laufenden Be-
züge zu zahlen sind.
6. Die gewählten Troncverwalter sind berechtigt,
Rücklagen für Übergangs- und Sterbegelder aus den
einzelnen Troncs zu tätigen.
Außerdem sind Rückstellungen für das 13. Monats-
gehalt, die Weihnachtsgratifikationen und ähnliches
zugelassen.
....
§ 9
Tronc-Verwaltung
1. Der Tronc wird unter Aufsicht der Direktion durch
zwei Arbeitnehmer der Gruppe A, die der Betriebs-
rat für jede Amtszeit bestellt und von denen min-
destens einer dem Betriebsrat angehören soll, ver-
waltet (Troncverwalter).
Unterläßt der Betriebsrat die Bestellung, werden
zwei Arbeitnehmer der Gruppe A durch die Be-
triebsversammlung als Troncverwalter gewählt.
2. Verfügungen über den Tronc sind nur im Rahmen
der geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen
zulässig. Einzelaufwendungen für soziale Zwecke
der Arbeitnehmer und Spenden sind im Einzelfalle
zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat
zu vereinbaren.
3. Die Tätigkeit der Troncverwalter wird im Einver-
nehmen mit der Direktion durch eine Troncprüfungs-
kommission geprüft, die aus drei Mitgliedern be-
steht.
Sie werden von der Betriebsversammlung gewählt.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, daß die Spielbank in drei Fällen dem Tronc-Aufkommen zu Unrecht Beträge entnommen habe und damit sowohl gegen die Tronc-Verordnung als auch gegen den Tronc- und Gehaltstarifvertrag und sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen habe.
a) Am 19. Mai 1980 kündigte der Croupier Z, nachdem er in den Verdacht geraten war, an Manipulationen während des Spielbetriebs beteiligt gewesen zu sein, zur Vermeidung einer Kündigung seitens der Spielbank sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1980. Er wurde von der Spielbank unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt. Das Arbeitsentgelt für die Zeit der Freistellung in Höhe von 3.459,54 DM entnahm die Spielbank dem gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 Tarifvertrag gebildeten Tronc.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, daß es der Spielbank nicht freistehe, zu Lasten des Troncs großzügig Sonderurlaub zu gewähren, den der Tronc- und Gehaltstarifvertrag nicht vorsehe. Jede zusätzliche Leistung an einzelne Arbeitnehmer aus dem Tronc gehe zu Lasten der übrigen Arbeitnehmer.
b) Aus dem Tronc-Aufkommen wurden dem nicht rechtsfähigen Verein "Kantinenverwaltung der Spielbank Berlin", dem die Spielbank seit dem 1. Oktober 1976 Räumlichkeiten zum Betrieb einer Kantine für ihre Mitarbeiter zur Verfügung stellt und der insbesondere im Jahre 1980 Verluste erwirtschaftete, zinslose Darlehen gewährt, die sich zum Ende des Jahres 1980 auf 20.000,-- DM beliefen. Auf Anraten einer Wirtschaftsprüfergesellschaft wurden im Jahre 1981 dem Kantinenverein das Darlehen zur Ausgleichung des Bilanzverlustes erlassen und die Darlehensforderung aus dem Troncvermögen ausgebucht.
Der Betriebsrat hat vorgetragen, die Gewährung der Darlehen an den Kantinenverein und der Erlaß der Darlehensforderung sei ohne seine Befragung oder Zustimmung erfolgt. Die Darlehenshingabe und der Erlaß der Forderung seien zwischen einem Vertreter des Kantinenvereins und dem technischen Direktor sowie einem weiteren Mitglied der Geschäftsführung der Spielbank vereinbart worden. Diese seien nicht die von ihm gewählten Mitglieder der Tronc-Verwaltung, wie es fälschlicherweise in dem folgenden Aktenvermerk vom 1. Dezember 1980 heiße:
"Spielbank Berlin
Gustav J KG - Troncverwaltung -
Betr.: Darlehen Kantinenverein
Die Spielbank Berlin Gustav J KG - Tronc-
verwaltung - gewährt dem Kantinenverein in der
Spielbank Berlin ein zusätzliches Darlehen von
DM 8.000,--. Die Gesamtsumme des zinslos gegebe-
nen Darlehens beträgt per 1.12.80 DM 20.000,--.
für den Kantinenverein: Spielbank Berlin Gustav
K J KG Troncverwal-
tung
G
S
Berlin, den 1. 12. 1980"
c) Im Juli 1981 beauftragte die Spielbank den bei ihr beschäftigten Haushandwerker F, eine Cagnotte, d.h. einen Behälter zur Aufnahme von Bargeld an den Spieltischen, herzustellen. Da einige der dafür notwendigen Arbeiten außerhalb des Betriebs der Spielbank und deshalb teilweise auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers F ausgeführt werden mußten, zahlte die Spielbank diesem Mitarbeiter Überstundenvergütung in Höhe von 945,80 DM brutto und entnahm dem Tronc einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einen Betrag in Höhe von 1.115,21 DM.
Nach Ansicht des Betriebsrats sind die Kosten für die Anfertigung einer Cagnotte gewöhnliche Betriebskosten, für die der Tronc nicht einzustehen habe. Auch die Bezahlung der von dem Handwerker geleisteten Mehrarbeit verstoße gegen die im Tronc- und Gehaltstarifvertrag niedergelegten Grundsätze der Lohngestaltung. Mehrarbeit sei gemäß § 8 Nr. 5 f) des Tarifvertrages grundsätzlich durch einen Zeitausgleich zu vergüten.
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, daß die Entnahmen der
Spielbank aus dem Tronc in Höhe von
a) 1.115,21 DM im Juli 1981 für die
Herstellung einer Cagnotte,
b) 20.000,-- DM für die Hingabe von
Darlehen an den "Kantinenverein"
und die Ausbuchung dieser Forde-
rung aus dem Troncvermögen,
c) 3.459,54 DM zum Zwecke der Ge-
währung von Sonderurlaub für den
Mitarbeiter Z ,
sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs.
1 Nr. 10 BetrVG verletzt haben und un-
berechtigt waren;
2. die Spielbank zu verpflichten, dem Tronc
24.574,75 DM zuzuführen zur Verteilung
an die Arbeitnehmer ihres Betriebes un-
ter Berücksichtigung seines Mitbestim-
mungsrechts.
Die Spielbank beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Für den Mitarbeiter Z habe sie für die Zeit vom 20. Mai bis 30. Juni 1980 keine zusätzlichen Mitarbeiter eingestellt. Somit seien auch keine zusätzlichen Gehaltszahlungen aus dem Tronc-Aufkommen geleistet worden. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats seien durch dieses Verhalten nicht verletzt worden.
Die Darlehenshingabe und der Erlaß der Rückzahlungsforderung sei zwischen den Angehörigen des Kantinenvereins und der Tronc-Verwaltung vereinbart worden. Sie, die Spielbank, habe hierbei nicht mitgewirkt.
Die für die Herstellung einer neuen Cagnotte angefallenen Kosten seien für die Tätigkeit des Handwerkers normaler Lohnaufwand. Solche Arbeiten gehörten zu dessen üblichen Aufgaben.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der durch Beschluß des Senats vom 21. Dezember 1982 - 1 ABN 30/82 - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter, während die Spielbank um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist teilweise begründet.
I. Die Anträge sind zulässig.
1. Der Betriebsrat hat seine Anträge im Laufe des Verfahrens wiederholt neu formuliert und auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz seine Anträge in neuer Fassung gestellt. Darin liegt jedoch keine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung.
Der Betriebsrat verfolgt mit dem vorliegenden Verfahren schon von Anfang an zwei Ziele. Er begehrt einmal die Feststellung, daß die Spielbank in den genannten drei Fällen dem Tronc Beträge unter Verletzung seines Mitbestimmungsrechts entnommen hat. Zum anderen soll die Spielbank verpflichtet werden, die entnommenen Beträge an den Tronc zurückzuzahlen. Dieses Begehren ist Inhalt aller gestellten Anträge. Soweit nach den Anträgen auch festgestellt werden soll, daß die Entnahmen unberechtigt waren und daß die zu erstattenden Beträge unter Beachtung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats an die Arbeitnehmer zu verteilen seien, handelt es sich um Teile der Antragsbegründung und um eine Verdeutlichung des Begehrens des Betriebsrats, nicht aber um weitergehende Anträge, mit denen ein zusätzliches Begehren zur Entscheidung gestellt werden soll. Das hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt.
2. Über diese Anträge ist im Beschlußverfahren zu entscheiden. Es handelt sich um Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG 1979. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber das Beschlußverfahren für alle Streitigkeiten eröffnen wollen, die aus dem Betriebsverfassungsrecht entstehen können. Immer dann, wenn die durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelte Ordnung des Betriebes und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit sind, soll darüber im Beschlußverfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart entschieden werden (Beschluß vom 19. Februar 1975, BAG 27, 33, 37 = AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG 1972 zu II 1 der Gründe; Beschluß vom 19. Mai 1978, BAG 30, 298, 304 = AP Nr. 1 zu § 88 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).
Das gilt auch dann, wenn Rechte des Betriebsrats im Streit sind, die sich nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergeben, ihre Grundlage vielmehr nur in einem Tarifvertrag haben können. Wenn die Tarifpartner dem Betriebsrat bestimmte Rechte oder Befugnisse zuweisen, so schalten sie damit den Betriebsrat nicht als beliebigen Dritten, sondern als Organ der Betriebsverfassung in die Regelung der Arbeitsbedingungen ein. Sowohl die Frage, ob dem Betriebsrat über das Betriebsverfassungsgesetz hinausgehende Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag zugewiesen werden können, als auch die Frage nach Inhalt und Grenzen dieser Rechte, ist eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG 1979. Träger solcher umstrittener Rechte kann und soll nur der Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung sein. Dieser ist nach § 10 ArbGG nur im Beschlußverfahren parteifähig. Ein Streit über seine Befugnisse kann daher nur in diesem Verfahren entschieden werden.
Das gilt auch für den Antrag auf Erstattung der entnommenen Beträge an den Tronc. Der Betriebsrat ist der Ansicht, aus der Verletzung seines Mitbestimmungsrechtes bei der Entnahme dieser Beträge aus dem Tronc folge für ihn unmittelbar das Recht, die Rückzahlung dieser Beträge an den Tronc zu verlangen, um so den geschaffenen mitbestimmungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Frage, ob dem Betriebsrat ein solcher Anspruch zusteht, ist eine Frage seiner Befugnisse als Betriebsrat. Wenn das Landesarbeitsgericht meint, im Beschlußverfahren könne nur über Streitigkeiten kollektiv-rechtlicher Art entschieden werden, die auf der Grundlage von Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gelöst werden sollen, so verkennt es damit die Aufgabe des Beschlußverfahrens. Schon das macht die Aufhebung seiner Entscheidung erforderlich.
Daß neben dem Betriebsrat unter Umständen auch die Tronc- Verwaltung oder die Arbeitnehmer selbst einen Anspruch auf Rückzahlung mitbestimmungswidrig entnommener Beträge an den Tronc haben - was hier nicht zu entscheiden ist -, bedeutet entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht, daß der Betriebsrat nur einen individual-rechtlichen, bürgerlich-rechtlichen Anspruch geltend machen will oder nur geltend machen kann. Das Vorbringen des Betriebsrats ergibt vielmehr eindeutig, daß er die Erstattung der entnommenen Beträge aus eigenem Recht verlangt. Der Streit der Beteiligten, ob dem Betriebsrat ein solcher Anspruch zusteht, ist eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit, über die im Beschlußverfahren zu entscheiden ist.
3. Für den Feststellungsantrag ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben.
Der Betriebsrat begehrt die Feststellung, daß die Spielbank bei der Entnahme der genannten Beträge aus dem Tronc gegen sein Mitbestimmungsrecht verstoßen hat. An der Feststellung, daß ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verstoßen hat, besteht nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig kein rechtlich begründetes Interesse, wenn sich aus dieser Feststellung Rechtsfolgen für die Beteiligten nicht mehr ergeben können (vgl. zuletzt Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Entscheidung über ein in der Vergangenheit liegendes abgeschlossenes Verhalten der Spielbank, aus dem sich Rechtsfolgen nicht mehr ergeben können. Trifft die Ansicht des Betriebsrats zu, daß die Entnahme der Beträge seiner Zustimmung bedurft hätte, dann ist mit der Entnahme nicht nur dieses Zustimmungsrecht des Betriebsrats verletzt, vielmehr sind dem Tronc Beträge zu Unrecht entnommen worden. Dieser Zustand besteht nach wie vor. Aus ihm können sich Ansprüche der aus dem Tronc zu vergütenden Arbeitnehmer, der Tronc-Verwaltung und möglicherweise auch des Betriebsrats selbst ergeben. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Aufgabe, darüber zu wachen, daß die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge durchgeführt werden. Dazu gehört auch die tarifgerechte Vergütung der Arbeitnehmer aus dem Tronc-Aufkommen. Für ein weiteres Tätigwerden in dieser Hinsicht ist für den Betriebsrat erforderlich zu wissen, ob die Spielbank sich bei der Entnahme der strittigen Beträge richtig verhalten hat.
Ohne eine Entscheidung über den Feststellungsantrag des Betriebsrats müßte auch die Frage, ob die Entnahme dieser Beträge unter Verletzung eines Zustimmungsrechtes des Betriebsrats erfolgt ist, als Vorfrage in einem eventuellen Rechtsstreit der Tronc-Verwaltung oder einzelner Arbeitnehmer mit der Spielbank entschieden werden. Wird sie im vorliegenden Verfahren entschieden, so hat dies zunächst den Vorteil, daß diese betriebsverfassungsrechtliche Frage in dem eigens dafür vorgesehenen Beschlußverfahren entschieden wird. Zum anderen steht zu erwarten, daß diese Entscheidung in möglichen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Tronc-Verwaltung oder einzelnen Arbeitnehmern und der Spielbank zumindest einheitlich beachtet wird und damit widersprüchliche Entscheidungen in diesen Verfahren vermieden werden.
Damit begehrt der Betriebsrat nicht nur eine gutachterliche Stellungnahme des Gerichts zu einem in der Vergangenheit liegenden Vorgang, sondern die Entscheidung einer Streitfrage, die für das weitere Verhalten aller an der Verwaltung und Verteilung des Troncs Beteiligten von Bedeutung ist. An dieser Entscheidung besteht damit ein rechtlich begründetes Interesse.
4. Für den Zahlungsantrag ist ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht erforderlich. Gegen seine Zulässigkeit bestehen keine weiteren Bedenken.
II. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist zum Teil begründet.
1. Die Entnahme der strittigen Beträge aus dem Tronc durch die Spielbank hat allerdings durch das Betriebsverfassungsgesetz begründete Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat bei der betrieblichen Lohngestaltung mitzubestimmen. Die Frage, wie das Tronc-Aufkommen einer Spielbank unter die hier beschäftigten Arbeitnehmer zu verteilen ist, ist eine solche der betrieblichen Lohngestaltung. Die Verteilung des Tronc-Aufkommens unter die Arbeitnehmer ist jedoch durch den Tronc- und Gehaltstarifvertrag abschließend und erschöpfend geregelt. Der Tarifvertrag enthält insoweit nicht nur ausfüllungsbedürftige Grundsätze, sondern bestimmt im einzelnen, nicht nur wie die Arbeitnehmer mit ihren regelmäßigen Bezügen am Tronc beteiligt sind, sondern wie auch sonstige Leistungen, Gratifikationen, Jubiläumszahlungen, Zuschläge u.ä. aus dem Tronc zu leisten sind. Der Tarifvertrag regelt darüber hinaus die Verwaltung des Troncs und wie in Einzelfällen bei Zuwendungen aus dem Tronc zu verfahren ist. Damit bleibt für eine betriebliche Regelung kein Raum. Nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ist insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats an der betrieblichen Lohngestaltung ausgeschlossen.
2. Die Tarifpartner haben jedoch in § 9 Nr. 2 des Tarifvertrages eine Beteiligung des Betriebsrats bei Sonderzahlungen aus dem Tronc-Aufkommen vorgesehen. Einzelaufwendungen für soziale Zwecke der Arbeitnehmer und Spenden sind im Einzelfalle zwischen der Spielbank und dem Betriebsrat zu vereinbaren.
a) Die Vergütung der bei der Spielbank beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt ausschließlich aus dem Tronc-Aufkommen, von einer Garantie des Punktwertes für die Grundvergütung des spieltechnischen Personals abgesehen. Jede Zahlung aus dem Tronc, die über die tariflich geregelte Vergütung der Arbeitnehmer hinausgeht, verringert daher die tariflichen Vergütungsansprüche aller nicht mit festen Beträgen, sondern entsprechend ihren Punktanteilen am Tronc beteiligten Arbeitnehmer. Zweck der Regelung in § 9 Nr. 2 des Tarifvertrages ist es daher, Zahlungen aus dem Tronc, die im Tarifvertrag nicht geregelt sind, nämlich Einzelaufwendungen für soziale Zwecke der Arbeitnehmer und Spenden, an die Zustimmung des Betriebsrats zu binden, damit die Interessen der durch solche Zahlungen in ihrer Vergütung geschmälerten Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden können. Die tariflichen Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer sollen sich grundsätzlich nach dem ungeschmälerten Tronc-Aufkommen bestimmen. Nur mit Zustimmung des Betriebsrats soll das Tronc-Aufkommen zu Lasten der Arbeitnehmer durch nicht im Tarifvertrag geregelte Zahlungen gemindert werden können.
b) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Tarifvertrag erweitert werden können. Die in § 9 Nr. 2 des Tarifvertrages begründeten Beteiligungsrechte des Betriebsrats wirken sich nicht zu Lasten des Arbeitgebers aus. Ohne die Regelung in § 9 Nr. 2 des Tarifvertrages müßte die Spielbank das gesamte Tronc-Aufkommen zur Vergütung der Arbeitnehmer verwenden. Sie könnte aus eigener Entscheidung das Tronc-Aufkommen nicht durch Einzelaufwendungen für soziale Zwecke der Arbeitnehmer oder Spenden verringern. Wenn ihr diese Möglichkeit - wenn auch mit Zustimmung des Betriebsrats - eingeräumt wird, werden damit nicht zu ihren Lasten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats begründet.
Ist die tarifliche Regelung damit zulässig, so folgt daraus, daß Einzelaufwendungen durch die Spielbank aus dem Tronc nicht nur gegen den Tarifvertrag verstoßen, sondern auch das Recht des Betriebsrats verletzen, an der Entscheidung über solche Einzelaufwendungen beteiligt zu werden.
3. a) Die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung an den Betriebshandwerker aus dem Tronc ohne Zustimmung des Betriebsrats verstieß gegen dessen Beteiligungsrechte.
Nach § 5 Nr. 2 des Tarifvertrages sind die Betriebshandwerker (Gruppe F) aus dem Tronc, und zwar aus einem abgesonderten Teil in Höhe von 25 % des Tronc-Aufkommens, zu vergüten. Ob die Mehrarbeitsvergütung aus diesem Teil oder aus dem eigentlichen Tronc von 75 % geleistet worden ist, ist dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Aus dem 25 %-Tronc sind nur die "Bezüge" und bestimmte andere Leistungen zu begleichen. Verbleibt danach ein Restbetrag, so ist dieser nach § 5 Nr. 3 des Tarifvertrages wieder an das spieltechnische Personal zu verteilen, fließt also wieder in den 75 %-Tronc zurück. Die Entnahme der Mehrarbeitsvergütung geht damit auf jeden Fall zu Lasten des spieltechnischen Personals.
Eine Mehrarbeitsvergütung gehört grundsätzlich zu den Bezügen der Betriebshandwerker. Nach § 8 Nr. 5 f) des Tarifvertrages wird eine Mehrarbeit vielmehr durch Freizeit ausgeglichen. Eine Barabgeltung kann nur auf der Grundlage einer bestehenden Betriebsvereinbarung erfolgen. Daß unter den Beteiligten eine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist, ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden.
Sinn auch dieser Regelung in § 8 Nr. 5 f) des Tarifvertrages ist es, über die tariflich geregelten Bezüge hinausgehende Vergütungen, also auch eine Barabgeltung für Mehrarbeit, an die Zustimmung des Betriebsrats zu binden, da auch eine Mehrarbeitsvergütung zur Minderung des Tronc und damit der anteilmäßigen Tronc-Vergütung des spieltechnischen Personals führt. Die Barabgeltung von Mehrarbeit bedarf daher einer generellen Regelung in einer Betriebsvereinbarung, zumindest aber der Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfalle, weil sie sich letztlich als eine Verfügung über den Tronc im Sinne von § 9 Nr. 2 des Tarifvertrages darstellt.
Die Spielbank hat die Mehrarbeitsvergütung für den Betriebshandwerker ohne Zustimmung des Betriebsrats aus dem Tronc gezahlt. Sie hat damit dessen Mitbestimmungsrecht verletzt. Darauf, ob die Herstellung der Cagnotte zu den Aufgaben des Betriebshandwerkers gehörte oder eine Erweiterung der Betriebsausstattung darstellte, die auf Kosten der Spielbank hätte erfolgen müssen, kommt es nicht an.
b) Auch die Zahlung der Vergütung an den Arbeitnehmer Z für die Zeit der Freistellung während der Kündigungsfrist bedurfte der Zustimmung des Betriebsrats.
Der dem Tronc entnommene Betrag entsprach zwar der tariflichen Vergütung für den Arbeitnehmer Z für die Zeit vom 20. Mai bis 30. Juni 1980, er wurde jedoch gezahlt, ohne daß dieser Arbeitnehmer dafür eine Arbeitsleistung erbracht hatte. Die Fortzahlung der Vergütung ohne Arbeitsleistung stellt eine Einzelaufwendung für soziale Zwecke der Arbeitnehmer im Sinne von § 9 Nr. 2 des Tarifvertrages dar.
Der Tarifvertrag regelt in den §§ 5, 7 und 8 abschließend, welche Vergütungen und besondere Leistungen unabhängig von einer entsprechenden Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aus dem Tronc zu zahlen sind. Es sind dies die Krankenbezüge und Krankenbeihilfen, das Übergangsgeld und das Sterbegeld (§ 5 Nr. 5), das Mankogeld (§ 7), Beiträge zur Zukunftssicherung, eine Weihnachtsgratifikation und Jubiläumszahlungen (§ 8 Nr. 2, 3 und 4). Diese Regelung ist abschließend. Jede darüber hinausgehende Zahlung aus dem Tronc führt zur Minderung des Tronc-Aufkommens und damit der Tronc-Anteile der einzelnen Arbeitnehmer. Sie bedarf daher nach dem Sinngehalt der tariflichen Regelung einer besonderen Rechtfertigung, die nur in einer Zustimmung des Betriebsrats nach § 9 Nr. 2 des Tarifvertrages liegen kann. Freistellungen von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes können daher nur mit Zustimmung des Betriebsrats zu Lasten des Tronc erfolgen.
Daß für die Dauer der Freistellung ein anderer Arbeitnehmer nicht beschäftigt worden ist, die am Tronc beteiligten Arbeitnehmer somit die gleiche Vergütung erhalten, wie wenn der freigestellte Arbeitnehmer weiter tätig gewesen wäre, steht dem nicht entgegen. Die Arbeit des freigestellten Arbeitnehmers mußte von anderen mitverrichtet werden. Die Zahlung der Vergütung für die Dauer einer Freistellung ist daher ebenso zu werten, wie die Zahlung der Krankenbezüge für die Dauer einer Erkrankung. Wenn für letztere in § 5 Nr. 5 des Tarifvertrages ausdrücklich bestimmt wird, daß diese aus dem Tronc zu leisten ist, eine solche Bestimmung aber für die Vergütung an einen von der Arbeitsleistung freigestellten Arbeitnehmer fehlt, kann diese nicht als die "tarifliche Vergütung" angesehen werden, die ohne Zustimmung des Betriebsrats ohnehin aus dem Tronc zu zahlen ist.
Die Spielbank hat die Vergütung ohne die Zustimmung des Betriebsrats gezahlt. Sie hat damit auch in diesem Falle gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verstoßen.
c) Ob die Gewährung von Darlehen an den Kantinenverein oder schließlich der Erlaß der Darlehensforderungen gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verstoßen haben, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Das Vorbringen des Betriebsrats ist von der Spielbank bestritten worden. Diese hat geltend gemacht, die Darlehen seien mit Zustimmung des Betriebsrats gewährt worden. Die Ausbuchung der Darlehensforderung habe nicht sie, sondern die Tronc-Verwaltung vorgenommen. Das Landesarbeitsgericht hat dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit muß daher insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden.
III. Der Antrag des Betriebsrats auf Rückerstattung der entnommenen Beträge an den Tronc ist in allen drei Fällen unbegründet.
1. Mit der Entnahme von Beträgen aus dem Tronc ohne Zustimmung des Betriebsrats hat die Spielbank - wie dargelegt - nicht gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verstoßen, die im Betriebsverfassungsgesetz selbst begründet sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die Beseitigung eines Zustandes gewährt, den dieser unter Verletzung gesetzlicher Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats herbeigeführt hat.
2. Auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann dieser Anspruch nicht gestützt werden. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat darüber zu wachen, daß die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Aus dieser Überwachungsaufgabe folgt aber noch kein eigener Anspruch des Betriebsrats darauf, daß der Arbeitgeber die genannten Rechtsvorschriften gegenüber seinen Arbeitnehmern auch einhält und durchführt. Der Betriebsrat kann nicht gerichtlich feststellen lassen, welche einzelvertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer etwa nach einem Tarifvertrag hat. Er ist vielmehr darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der genannten Rechtsvorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen, wobei das Betriebsverfassungsgesetz davon ausgeht, daß der Arbeitgeber einer berechtigten Beanstandung in aller Regel auch Rechnung tragen wird. Das entspricht allgemeiner Meinung im Schrifttum (Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rz 15; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 80 Rz 5; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rz 13; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 80 Rz 7; Weiss, BetrVG, 2. Aufl., § 80 Rz 2; Thiele, GK-BetrVG, 3. Bearb., § 80 Rz 20). Der Senat hat daher auch entschieden, daß die Aufgabenzuweisung in § 80 Abs. 1 BetrVG nicht gleichzeitig die Einräumung entsprechender Mitbestimmungsrechte zum Inhalt habe (Beschluß vom 25. Mai 1982 - 1 ABR 19/80 -, BAG 39, 86 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie). Damit kann der Betriebsrat nicht verlangen, daß die Spielbank einen Zustand beseitigt, den sie unter Verletzung tariflicher Bestimmungen dadurch geschaffen hat, daß sie dem Tronc ohne Zustimmung des Betriebsrats Beträge entnommen und damit die tariflichen Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer geschmälert hat.
3. Auch der Tarifvertrag gibt dem Betriebsrat kein solches Recht.
Nach § 9 Nr. 1 des Tarifvertrages wird der Tronc unter Aufsicht der Spielbank durch zwei Arbeitnehmer des spieltechnischen Personals, die der Betriebsrat für jede Amtszeit bestellt und von denen einer dem Betriebsrat angehören soll, verwaltet. Die Tätigkeit dieser Tronc-Verwaltung wird nach Nr. 3 der gleichen Bestimmung durch eine Tronc-Prüfungskommission geprüft, deren Mitglieder von der Betriebsversammlung gewählt werden. Aufgabe der Tronc-Verwaltung ist es, das Tronc-Vermögen zu erfassen und die aus dem Tronc zu zahlenden Vergütungen der Arbeitnehmer festzustellen und entsprechend dem tatsächlichen Tronc-Aufkommen der Höhe nach zu berechnen, zumindest aber darüber zu wachen, daß die jeweiligen Vergütungsansprüche zutreffend berechnet werden. Der Betriebsrat selbst ist an der Tronc-Verwaltung nicht beteiligt. Die tarifliche Regelung beschränkt ihn darauf, dann mitzubestimmen, wenn Einzelaufwendungen für soziale Zwecke der Arbeitnehmer oder für Spenden aus dem Tronc geleistet werden sollen, um so der Tronc-Verwaltung die Grundlage für entsprechende Zahlungen und damit für Verfügungen über den Tronc zu geben. Hat der Betriebsrat einer bestimmten Zahlung seine Zustimmung erteilt, ist seine Beteiligung beendet. Weder ist es seine Aufgabe dafür zu sorgen, daß solche Zahlungen dann aus dem Tronc auch geleistet werden, noch daß sie unterbleiben, wenn es an seiner Zustimmung fehlt, oder daß sie rückgängig gemacht werden. Für die tarifgerechte Verwertung des Tronc-Vermögens sind die Tronc-Verwaltung und die Spielbank verantwortlich. Dem Tronc zu Unrecht entnommene Beträge sind daher von der Tronc-Verwaltung zurückzufordern. Aus dem Tronc zu vergütende Arbeitnehmer können ihre tariflichen Vergütungsansprüche in derjenigen Höhe unmittelbar gegenüber der Spielbank geltend machen, auf die sie sich bei tarifgerechter Verwertung des Tronc-Vermögens belaufen würden. Dem Betriebsrat selbst steht nach dem Tarifvertrag ein Anspruch auf Rückgewähr zu Unrecht entnommener Beträge nicht zu.
Dr. Kissel Dr. Heither Matthes
Dr. Rust Andersch
Fundstellen
DB 1986, 231-232 (LT1-3) |
AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung (LT1-3), Nr 17 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 86 (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 86 |
ArbuR 1985, 290-291 (T) |
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung, Nr 9 (LT1-3) |