Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 12.05.1997; Aktenzeichen 4 Sa 60/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Mai 1997 – 4 Sa 60/95 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Gründe

Der Kläger hat sich mit der Klage gegen eine Kündigung des Beklagten zu 1 vom 2. Mai 1994 gewendet. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 1994 aufgelöst worden ist und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Revision für den Kläger wurde nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wegen Divergenz. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet.

Gegen die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bestehen erhebliche Bedenken. Gegen das dem Beschwerdeführer am 5. August 1997 zugestellte Urteil des Landesarbeitsgerichts konnte innerhalb einer Notfrist von einem Monat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, die innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils zu begründen war (§ 72 a Abs. 2 und 3 ArbGG). Diese Fristen liefen am 5. September 1997 und 6. Oktober 1997 ab, so daß die am 4. August 1998 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verspätet ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI920382

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