Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei Dienstplänen
Leitsatz (redaktionell)
Ein Spruch der Einigungsstelle muß in seiner Gesamtheit von der Mehrheit der Einigungsstellenmitglieder getragen sein. Daß seine Einzelbestimmungen mit - möglicherweise unterschiedlichen - Mehrheiten beschlossen worden sind, reicht nicht aus. Daß der Spruch der Einigungsstelle in seiner Gesamtheit von der Mehrheit der Einigungsstellenmitglieder getragen wird, kann sich aus einer förmlichen Schlußabstimmung, aber auch ohne eine solche aus den näheren Umständen des Einzelfalles ergeben.
Die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 (ArbZKrPflV) gilt nicht für Dialysezentren, in denen Nierenkranke nur für die Dauer der einzelnen Dialysebehandlung betreut werden.
Die karitative Bestimmung eines Dialysezentrums schließt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Dienstpläne für die Pflegekräfte nicht aus.
Sieht eine mitbestimmte Regelung über die Aufstellung von Dienstplänen vor, daß der einzelne Dienstplan der Zustimmung des Betriebsrats in einem geregelten Verfahren bedarf und daß die Zustimmung des Betriebsrats notfalls durch eine Einigungsstelle ersetzt werden muß, so gilt ein wirksam beschlossener Dienstplan auch nach Ablauf seiner Geltungsdauer weiter, wenn für den Anschlußdienstplan die Zustimmung des Betriebsrats nicht rechtzeitig durch die Einigungsstelle ersetzt werden kann.
Normenkette
ArbZKrPflV § 3; BetrVG § 77 Abs. 6; ArbZKrPflV § 1 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 76 Abs. 5 S. 3, § 118 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 16.10.1987; Aktenzeichen 13 TaBV 7/87) |
ArbG Berlin (Entscheidung vom 08.05.1987; Aktenzeichen 47 BV 1/87) |
Gründe
A.I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches.
Das Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V. (im folgenden nur Kuratorium) unterhält in verschiedenen Städten des Bundes und Berlin sogenannte Heimdialysezentren, in denen die künstliche Reinigung des Blutes von Nierenkranken (Dialysebehandlung) durchgeführt wird. Zweck des Vereins ist neben der Durchführung der Dialysebehandlung und der medizinischen Rehabilitation auch die Verbesserung der sozialen Integration der Nierenkranken. Nach der Vereinssatzung dürfen Gewinne nur zugunsten nierenkranker Patienten verwendet werden (§ 2 Abs. 4 der Satzung). Die Patienten bedürfen in der Regel zwei- bis dreimal wöchentlich der Dialysebehandlung. Die einzelne Blutwäsche nimmt zwischen vier bis acht Stunden in Anspruch. Während dieser Zeit wird der Patient von besonders geschulten Pflegekräften betreut. Die Betreuung findet stationär und zum Teil auch im Hause der Patienten statt.
Der Verein hat am Krankenhaus Berlin-M eine Station als Dialysezentrum für Berlin eingerichtet. Dort werden etwa 94 Patienten mit der künstlichen Niere behandelt. In seinem Berliner Betrieb werden 19 Pflegekräfte sowie zusätzliches Küchenpersonal beschäftigt. Die medizinische Leitung ist einer Ärztin übertragen. Im Pflegebereich wird von Montag bis Sonnabend im Wechselschichtsystem (Früh- und Spätschicht) gearbeitet. Die Behandlungstermine werden im Interesse der Patienten frühzeitig und dauerhaft festgelegt sowie möglichst nicht geändert.
II. Nachdem der von den Beschäftigten des Berliner Dialysezentrums gewählte Betriebsrat in der Vergangenheit mehrfach das Verhalten der Verwaltung, insbesondere deren einseitige Festsetzung der Dienstpläne, beanstandet hatte, kam es im Juni 1986 zu einem Einigungsstellenverfahren "zur Aufstellung von Dienstplänen, Schichtzeiten, Urlaubsgrundsätzen und bargeldloser Lohnzahlung". Die Verhandlungen zogen sich über fünf ganztägige Sitzungen bis zum 17. Dezember 1986 hin. Die Frage der bargeldlosen Gehaltszahlung blieb mit Rücksicht auf den Abschluß eines Tarifvertrages ungeregelt. In einem Zwischenbeschluß stellte die Einigungsstelle am 17. Dezember 1986 in einem zweiten Abstimmungsgang mit Mehrheit ihre Zuständigkeit für die Regelung von Dienstplänen fest. Auf der Grundlage eines Entwurfes des Vorsitzenden stimmten die Mitglieder der Einigungsstelle abschnittsweise und zum Teil auch Satz für Satz ab. Die Punkte 1, 2 "Frühschicht", 3, 4 "Vorlagefrist 6 Wochen", 8 Satz 1, 10 Satz 1 und 2, 11, 12, 13, 14, 16 Satz 1 bis 4, 17, 18 und 19 wurden jeweils im ersten Abstimmungsgang von allen Beisitzern gemeinsam angenommen. Die übrigen Regelungen wurden im zweiten Abstimmungsgang unter Beteiligung des Vorsitzenden an der Abstimmung angenommen. Zugleich wurde der Zusatzantrag des Betriebsrats, für den in Nr. 14 vorgesehenen Einspruch des Arbeitgebers gegen die Urlaubsliste die Schriftform vorzuschreiben, im zweiten Abstimmungsgang mit der Stimme des Vorsitzenden abgelehnt. Der Vorsitzende stellte als Spruch der Einigungsstelle folgenden Beschluß fest:
I.
1. Im Küchenbereich liegt die tägliche Arbeitszeit der
Beschäftigten in der Zeit von 7.45 Uhr bis 16.00 Uhr.
2. Im Pflegebereich wird in zwei Schichten gearbeitet.
Dienstzeit - incl. Pausenzeiten - sind in der
Frühschicht: montags - freitags
die Zeit von 7.00 Uhr bis 15.15 Uhr;
samstags die Zeit von 6.30 Uhr bis
14.45 Uhr
Spätschicht: montags - freitags
die Zeit von 14.00 Uhr bis 22.15 Uhr;
samstags die Zeit von 13.30 Uhr bis
21.45 Uhr.
II.
3. Um die gleichmäßige Heranziehung der Pflegekräfte zu
den Früh- und Spätschichten zu gewährleisten, werden
Dienstpläne erstellt.
Die Dienstpläne werden für jeweils einen Monat aufge-
stellt 1)
---
1) Protokollnotiz: Es besteht Einigkeit darüber, daß
die Notwendigkeit gleichmäßiger Heranziehung nicht
als Argument gegen den Wunsch von Pflegekräften ver-
wendet wird, Dienste und Schichten zu tauschen.
4. Die Dienstpläne sind dem Betriebsrat spätestens sechs
Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung
vorzulegen.
5. Der Betriebrat hat Einwände gegen den betreffenden
Dienstplan binnen zehn Tagen nach seiner Vorlage bei
der Zentrumsleitung schriftlich vorzubringen. Andernfalls
ist der Dienstplan - unbeschadet möglicher individueller
Rechtspositionen der betroffenen Mitarbeiter - im Ver-
hältnis von Zentrumsleitung und Betriebsrat verbindlich.
6. Der Betriebsrat kann einen Dienstplan beispielsweise
dann beanstanden, wenn er
- gegen ein Gesetz, gegen geltende Tarifverträge oder
gegen diese oder eine andere Betriebsvereinbarung
verstößt;
- in Zusammenschau mit vorangegangenen Dienstplänen die
Mitarbeiter bei der Diensteinteilung - unbeschadet
gewährter Urlaubszeiten - insbesondere an Wochenenden
nicht in gleicher Art und gleichem Umfang berück-
sichtigt;
- die Ableistung von Überstunden vorsieht und dafür
seine - des Betriebsrats - Zustimmung nicht vorliegt,
falls diese erforderlich ist.
7. Bei Beanstandung eines Dienstplans durch den Betriebs-
rat verhandeln Zentrumsleitung und Betriebsrat innerhalb
einer Woche unverzüglich mit dem Ziel einer gütlichen
Einigung. Scheitert der Einigungsversuch, so tritt auf
Verlangen eines der Beteiligten die Einigungsstelle
zusammen.
8. Die Dienstpläne werden für die Dauer ihrer Laufzeit an
geeigneter Stelle in den Zentrumsräumen veröffentlicht.
Ihre Veröffentlichung ist erst zulässig, wenn die Frist
zur Beanstandung durch den Betriebsrat nach Ziff. 5
dieser Betriebsvereinbarung abgelaufen ist. Vom Betriebs-
rat rechtzeitig beanstandete Dienstpläne dürfen erst
veröffentlicht werden, wenn eine Einigung zwischen den
Betriebsparteien erzielt worden ist oder die Einigungs-
stelle eine Entscheidung getroffen hat.
9. Abweichungen von einem unbeanstandet gebliebenen, einem
nach Ziff. 7 dieser Betriebsvereinbarung vereinbarten
oder einem durch die Einigungsstelle festgelegten bzw.
einem während ihres Verlaufs vereinbarten Dienstplan
sind nur nach vorheriger Zustimmung durch den Betriebs-
rat zulässig. Die betroffenen Pflegekräfte sind von einer
Änderung unverzüglich durch die Zentrumsleitung in Kennt-
nis zu setzen.
10. Der Tausch von einzelnen Diensten, Schichten und freien
Tagen zwischen zwei Pflegekräften ist grundsätzlich mög-
lich. Er bedarf der vorherigen Genehmigung durch die
Zentrumsleitung. Die Genehmigung ist zu erteilen, es sei
denn, daß durch den Tausch die Anzahl der diensttuen-
den Pflegekräfte verändert oder die Patientenversorgung
beeinträchtigt würde oder dadurch dem Arbeitgeber
finanzielle Mehraufwendungen entstünden.
11. Durch eine auf freiwilligem Tausch beruhende Dienst-
planänderung werden weder sich ausschließlich daraus
ergebende mögliche individuelle Sonder-Vergütungsan-
sprüche (z.B. Ansprüche auf Überstundenvergütung)
begründet noch entsteht durch einen freiwilligen
dauerhaften Einsatz in nur einer der beiden Schichten
ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung dieses Zustandes
für die Zukunft.
III.
12. Für die Anmeldung zusammenhängender Urlaubszeiten von
mehr als fünf Tagen, die in den Zeitraum von März bis
Dezember eines jeden Jahres fallen, wird von der Zen-
trumsleitung für das jeweils laufende Urlaubsjahr eine
Urlaubsliste vorbereitet. ...
III. Das Kuratorium hat den ihm am 10. Februar 1987 zugeleiteten Spruch mit der am 23. Februar 1987 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antragsschrift angefochten.
Es hat geltend gemacht, wegen der Eigenart seines Unternehmens als karitative Einrichtung fehle es an der Zuständigkeit der Einigungsstelle. Die Mitbestimmung des Betriebsrats über Arbeitszeitfragen sei durch § 3 der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 ausgeschlossen. Jedenfalls wahre der Spruch nicht die Grenzen des Ermessens. Er berücksichtige zumindest in seinen Punkten 4, 5, 6, 7 und 9 nicht angemessen die besonderen Belange eines Dialysezentrums. In einem derartigen Betrieb bestehe die Notwendigkeit, auf unabwendbare plötzliche Ereignisse flexibel mit Änderungen des Dienstplanes reagieren zu können. Ansonsten bestünden erhebliche Gefahren für die Krankenversorgung. Ebenso sei für eine sachgerechte Krankenversorgung erforderlich, daß der Dienstplan mindestens mit einer Vorlaufzeit von zwei Wochen feststehe. Dies sei aber nur möglich, wenn der im Spruch vorgesehene Genehmigungsvorbehalt des Betriebsrats entfalle und der Verwaltung im Falle der Nichteinigung mit dem Betriebsrat ein Letztentscheidungsrecht zustehe.
Das Kuratorium hat beantragt
festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle
vom 17. Dezember 1986 betreffend Schichtzeiten,
Urlaubsgrundsätze und Dienstpläne der Mitarbeiter
des Heimdialysezentrums Berlin, ,
unwirksam ist.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verteidigt den Spruch als rechtswirksam.
Das Arbeitsgericht hat den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Kuratoriums hat das Landesarbeitsgericht den Beschluß des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Unwirksamkeit der unter II 3 bis 11 getroffenen Dienstplanregelung festgestellt. Der Betriebsrat verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet.
I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Die Rechtsbeschwerde ist im Tenor des vom Betriebsrat angefochtenen Beschlusses zugelassen. Sie ist mithin statthaft. Der Betriebsrat hat das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Der Betriebsrat ist formell und materiell durch den angefochtenen Beschluß beschwert, allerdings nur insoweit, wie der Beschwerde des Kuratoriums durch das Landesarbeitsgericht stattgegeben worden ist. Diese ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf die Feststellung der Unwirksamkeit der unter II 3 bis 11 enthaltenen Dienstplanregelung des Einigungsstellenspruches beschränkt worden. Nur insoweit hat das Landesarbeitsgericht über die Beschwerde entschieden und ihr stattgegeben. Wenn der Betriebsrat die "Bestätigung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin" beantragt, so übersieht er offenbar, daß nach der Einschränkung der Beschwerde der restliche Teil des Spruches bereits rechtskräftig als wirksam festgestellt ist.
II. Der Spruch der Einigungsstelle ist hinsichtlich der in ihm getroffenen Dienstplanregelung wirksam.
1. Der Spruch der Einigungsstelle ist zunächst nicht deswegen unwirksam, weil hinsichtlich der in den Ziff. II 3 bis 11 erfolgten Dienstplanregelung die Einigungsstelle eine förmliche Schlußabstimmung über den Gesamtkomplex nicht vorgenommen hat.
a) Dieser mögliche Verfahrensfehler ist von keinem Beteiligten gerügt worden. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die gerichtliche Rechtskontrolle ist nicht auf die inhaltliche Prüfung des Spruchs beschränkt. Vielmehr sind auch Verstöße gegen elementare Verfahrensvorschriften über Bildung, Verhandlung und Beschlußfassung der Einigungsstelle zu berücksichtigen (Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 2 a Rz 25; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 76 Rz 99; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 76 Rz 42; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 76 Rz 33 c; Schönfeld, Grundsätze der Verfahrenshandhabung der Einigungsstelle, NZA 1988, Beil. 4, S. 3, 4); es sei denn, die Verfahrensfehler seien zwischenzeitlich geheilt (vgl. dazu Gaul, Die betriebliche Einigungsstelle, 2. Aufl., K II Rz 15) oder ihre Geltendmachung ist verwirkt (Schönfeld, aaO, S. 5). Darauf, ob der beschwerte Beteiligte den Rechtsverstoß gerügt hat, kommt es nicht an; denn das Arbeitsgericht entscheidet im Rahmen der Rechtskontrolle über die Unwirksamkeit des Spruches, nicht aber über die Begründetheit bestimmter Rügen (Thiele, GK-BetrVG, 3. Bearbeitung, § 76 Rz 125).
b) Das Verfahren vor der Einigungsstelle wird im Betriebsverfassungsgesetz nur unvollkommen geregelt. § 76 Abs. 3 BetrVG schreibt lediglich die mündliche Beratung, die Abstimmung durch den Spruchkörper, den Abstimmungsmodus und die Niederlegung sowie Zuleitung der Beschlüsse vor. Von der in § 76 Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Möglichkeit, die weiteren Einzelheiten in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, haben die Beteiligten keinen Gebrauch gemacht. Damit gewährt das Einigungsstellenverfahren im Interesse einer effektiven Schlichtung den Betriebspartnern und der Einigungsstelle einen Freiraum, der jedoch nicht unbeschränkt ist, sondern durch allgemein anerkannte, elementare Verfahrensgrundsätze begrenzt ist (Schönfeld, aaO, S. 6, 8). Diese Grundsätze sind einerseits aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1) und andererseits auch aus der Funktion der Einigungsstelle als eines Organs, das normative Regelung erzeugt, abzuleiten. Dazu gehört insbesondere, daß klar sein muß, was Gegenstand der Beschlußfassung durch den Spruchkörper war, d.h. welche Regelung die Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit angenommen oder abgelehnt hat.
c) Im vorliegenden Fall ist die als Spruch dem Kuratorium zugeleitete und zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Dienstplanregelung vom Vorsitzenden nicht geschlossen zur Abstimmung gestellt worden. Es haben vielmehr zahlreiche Einzelabstimmungen mit unterschiedlichen Mehrheiten, beginnend am 4. Dezember 1986 und endend am 17. Dezember 1986, stattgefunden. Eine abschließende Abstimmung über die Dienstplanregelung im ganzen ist ausweislich des Protokolls nicht mehr durchgeführt worden, vielmehr hat der Vorsitzende, "nachdem über sämtliche Punkte ein Abstimmungsergebnis erzielt wurde" die Sitzung geschlossen und anschließend die Ergebnisse der Einzelabstimmung zusammengestellt und als "Spruch der Einigungsstelle vom 17. Dezember 1986" den Beteiligten zugeleitet.
Ein solches Verfahren erscheint bedenklich. Es ist geeignet, Unsicherheit darüber aufkommen zu lassen, welche Regelung die Einigungsstelle getroffen hat, welche Regelung von der Mehrheit ihrer Mitglieder getragen wird.
Nach § 87 Abs. 2 Satz 2 und § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG soll der Spruch die fehlende Einigung der Betriebspartner in einer regelungsbedürftigen Angelegenheit ersetzen. Ergebnis der Tätigkeit der Einigungsstelle soll daher die als Spruch bezeichnete Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit sein. Schon daraus folgt, daß die Gesamtregelung der Angelegenheit in allen ihren Einzelregelungen von der Mehrheit der Einigungsstellenmitglieder getragen sein muß.
Werden Detailregelungen einer Gesamtregelung einer Angelegenheit in Einzelabstimmungen mit unterschiedlichen Mehrheiten beschlossen, so stellt die Summe dieser mehrheitlich angenommenen Detailregelungen noch nicht notwendig eine Gesamtregelung der Angelegenheit dar, die so von der Mehrheit der Einigungsstelle gewollt wird. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, daß die mit wechselnden Mehrheiten beschlossenen Einzelregelungen in ihrer Gesamtheit nicht die Zustimmung der Mehrheit der Einigungsstelle findet. Von der zufälligen oder gelenkten Aufteilung der einzelnen Beratungs- und Abstimmungsschritte nach Sätzen, Halbsätzen oder sogar nach einzelnen Worten wäre abhängig, welchen Inhalt die Summe der mit Mehrheit angenommenen Einzelregelungen hat, ohne daß diese in ihrer Gesamtheit von einer Mehrheit der Einigungsstelle gebilligt wird.
Aus diesem Grunde sehen auch die Geschäftsordnungen der Parlamente für die Verabschiedung von Gesetzen jeweils zwingend eine Schlußabstimmung über einen Gesetzesentwurf im ganzen vor, gleichgültig, mit welchen Mehrheiten einzelne Bestimmungen des Gesetzesentwurfs in den Vorberatungen beschlossen worden sind (vgl. § 86 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags; § 40 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags; Troßmann/Roll, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestags, Ergänzungsband, § 86 Rz 1). Auch das Bundesverfassungsgericht sieht als Gesetzesbeschluß nur die Schlußabstimmung an, bei der das Plenum über die Annahme oder Ablehnung einer Vorlage als ganzes entscheidet (BVerfGE 1, 144, 154).
Für die normativ wirkende Regelung in einem Beschluß der Einigungsstelle muß grundsätzlich Gleiches gelten. Die Verantwortlichkeit einer bestimmten, den Spruch insgesamt tragenden Mehrheit der Einigungsstelle wäre nicht mehr feststellbar, wenn ein einheitlicher Regelungskomplex durch Einzelabstimmungen teils von dieser, teils von jener Mehrheit beschlossen werden könnte. Derartige Einzelabstimmungen können die endgültige Beschlußfassung, den sogenannten Spruch, nur vorbereiten. Sie dienen dem Versuch, einen mehrheitsfähigen Regelungsvorschlag zu finden. Ob dieser mit unterschiedlichen Mehrheiten bei den Einzelabstimmungen erarbeitete Regelungsvorschlag im ersten Abstimmungsgang oder in dem um die Stimme des Vorsitzenden erweiterten zweiten Abstimmungsgang eine Mehrheit findet, kann sich erst nach Abschluß der Einzelberatungen erweisen.
d) Daraus folgt jedoch nicht, daß ein Spruch der Einigungsstelle, der nicht auf einer solchen förmlichen Schlußabstimmung über einen abschließenden Vorschlag zur Regelung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit - gleichgültig, wie dieser zustande gekommen ist - beruht, unwirksam ist. Wenn § 76 Abs. 5 BetrVG das Verfahren vor der Einigungsstelle im Interesse einer baldigen, die Einigung der Betriebspartner ersetzenden Regelung weitgehend von Formerfordernissen freistellt, ist es nicht gerechtfertigt, die Wirksamkeit der gefundenen Regelung von der Einhaltung von Förmlichkeiten abhängig zu machen, die gesetzlich nicht normiert sind. Es genügt, wenn das Verfahren vor der Einigungsstelle den oben aufgezeigten, auch für die Einigungsstelle geltenden Verfahrensgrundsätzen inhaltlich gerecht wird.
Von daher genügt es, wenn aus dem Gesamtverhalten der Einigungsstelle und ihrer Mitglieder, gegebenenfalls auch der Betriebspartner, deutlich wird, daß die als Spruch der Einigungsstelle und Abschluß ihres Verfahrens den Betriebspartnern zugeleitete Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit in ihrer Gesamtheit jedenfalls von der Mehrheit der Einigungsstellenmitglieder getragen wird. Das kann auch dann der Fall sein, wenn es an einer förmlichen Schlußabstimmung fehlt, die Einzelbestimmungen der Regelung jedoch jeweils mit Mehrheit oder auch übereinstimmend beschlossen worden sind. Die förmliche Schlußabstimmung kann sich in solchen Fällen für die Mitglieder der Einigungsstelle als bloße Förmelei und damit als entbehrlich erweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn die in erster Linie strittige Ausgangsfrage, ob nämlich die Einigungsstelle überhaupt zur Regelung der Dienstpläne im Dialysezentrum zuständig ist, einmal mehrheitlich beschlossen war und es nunmehr nur noch darauf ankam, die Angelegenheit "Aufstellung der Dienstpläne" in ihren Einzelheiten zu regeln.
Im vorliegenden Falle haben sowohl die Mitglieder der Einigungsstelle als auch die Betriebspartner selbst den Spruch der Einigungsstelle als die so beschlossene Regelung der Angelegenheit "Aufstellung von Dienstplänen" angesehen. Weder Mitglieder der Einigungsstelle noch die Betriebspartner haben das von der Einigungsstelle gewählte und von deren Vorsitzendem praktizierte Verfahren bei der Niederlegung des Spruchs beanstandet und geltend gemacht, der Spruch sei nicht von der Mehrheit der Einigungsstellenmitglieder getragen. Auch im vorliegenden Beschlußverfahren ist eine solche Rüge nicht erhoben worden. Das macht deutlich, daß nach dem Willen der Einigungsstellenmitglieder die Summe der mehrheitlich beschlossenen Einzelregelungen den von der Mehrheit der Einigungsstelle getragenen Spruch darstellen sollte. Der Spruch der Einigungsstelle ist damit ordnungsgemäß zustande gekommen.
2. Die Einigungsstelle hat zu Recht ihre Zuständigkeit bejaht. Der Betriebsrat des Dialysezentrums hat hinsichtlich der Aufstellung von Dienstplänen für die im Dialysezentrum beschäftigten Pflegekräfte ein Mitbestimmungsrecht.
a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Diesem Mitbestimmungsrecht unterfällt nicht nur die Frage, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll und wann jeweils die einzelnen Schichten beginnen und enden sollen. Es umfaßt auch den Schicht- oder Dienstplan selbst. Das hat das BAG schon zu der entsprechenden Vorschrift des § 56 Abs. 1 a BetrVG 1952 ausgesprochen (Urteil vom 4. Juni 1969 - 3 AZR 180/68 - AP Nr. 1 zu § 16 BMT-G II). Zur Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 1972 hat der Senat ausgesprochen, daß dieses Mitbestimmungsrecht auch die Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes umfasse (Beschluß vom 21. Dezember 1982, BAG 41, 200 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Für das Dialysezentrum des Kuratoriums in A hat der Senat ausdrücklich festgestellt, daß zum Inhalt des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Regelung aller Fragen der Schichtarbeit gehöre, wobei die Betriebspartner frei seien, sich auf die Festlegung von Grundsätzen zu beschränken oder nur das Verfahren für die Aufstellung der mitbestimmungspflichtigen Dienstpläne zu regeln (Beschluß vom 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
b) Dieses Mitbestimmungsrecht wird durch eine gesetzliche Regelung nicht ausgeschlossen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Vorschrift in § 3 der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 (KrAZVO) schließe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.
Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die KrAZVO nach Art. 123 Abs. 1, Art. 125 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 12 GG als Bundesrecht fortgilt. Das Bundesarbeitsgericht ist ebenfalls von der Fortgeltung dieser Verordnung ausgegangen (BAG Urteil vom 5. Mai 1988 - 6 AZR 658/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Dialysezentrum wird jedoch vom Geltungsbereich der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten nicht erfaßt.
Als Krankenpflegeanstalten im Sinne der KrAZVO gelten gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung "Öffentliche und private Anstalten, in denen Kranke oder Sieche versorgt werden, die ständiger ärztlicher Aufsicht oder fachkundiger Pflege bedürfen, ferner Entbindungsanstalten, Säuglingsheime und Irrenanstalten." Nach § 6 der Verordnung kann der Reichsarbeitsminister "Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen, insbesondere Richtlinien darüber aufstellen, welche Anstalten unter die Verordnung fallen..." Zum Erlaß derartiger Richtlinien ist es nicht gekommen. Allerdings hat der Reichsarbeitsminister am 17. Mai 1924 an die Regierungen der Länder "Grundsätze zur Durchführung der Verordnung" bekanntgegeben (Geschäftszeichen: III B 1035, Reichsarbeitsblatt, Amtlicher Teil, 1924, 222 bis 224). Diese Grundsätze sollten bereits vor dem Erlaß verbindlicher Richtlinien "die notwendige Einheitlichkeit bei der Durchführung der Verordnung sichern". Dort ist ausgeführt:
"Die Verordnung bezieht sich auf Anstalten, in denen
Kranke oder Sieche versorgt werden, die ständiger
ärztlicher Aufsicht oder fachkundiger Pflege bedürfen.
Hierunter sind außer den eigentlichen Krankenhäusern
auch Siechenhäuser, Kliniken, Lungenheilstätten,
Krüppelheilstätten, Beobachtungsstationen, Genesungs-
heime, Kindererholungsheime und -heilstätten, Sanato-
rien usw. zu verstehen ..."
Auch bei Berücksichtigung dieser Auslegungshilfe kann das Dialysezentrum am Krankenhaus Berlin-M nicht als Anstalt im Sinne der KrAZVO angesehen werden. Das Landesarbeitsgericht hat - was die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - verkannt, daß nur Einrichtungen in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fallen, in denen Kranke versorgt werden, die sich in ständiger stationärer Pflege unter ärztlicher Aufsicht befinden. Nach den eigenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts befinden sich die Nierenkranken nicht unter ständiger ärztlicher Aufsicht; denn sie suchen das Dialysezentrum zur sogenannten Blutwäsche jeweils nur für einige Stunden auf und leben ansonsten außerhalb der Einrichtung, ohne von den Ärzten oder dem Pflegepersonal des Dialysezentrums ständig beaufsichtigt oder gepflegt zu werden. Wie aus den Grundsätzen des Reichsarbeitsministers hervorgeht, sollen nur solche Anstalten unter die Verordnung fallen, in denen Kranke für eine längere Zeit stationär versorgt werden. Ein Heimdialysezentrum der vorliegenden Art ähnelt demgegenüber mehr einer Einrichtung der ambulanten Krankenbehandlung. Es wird daher nicht mehr vom Begriff des Krankenhauses, wie es Leitbild der Verordnung ist, erfaßt. Die Abgrenzung dieses Begriffes hat das Landesarbeitsgericht verwischt, indem es darauf abgestellt hat, ob der Kranke während seiner Behandlung der Pflege und Aufsicht bedarf. Für die Subsumtion unter § 1 Abs. 2 KrAZVO kommt es aber nicht darauf an, ob während der Dauer einer kurzfristigen ambulanten Behandlung der Kranke fachkundiger Pflege bedarf und sich unter ärztlicher Aufsicht befindet, sondern ob in der betreffenden Einrichtung Kranke versorgt werden, deren Zustand so beschaffen ist, daß sie in einer derartigen Einrichtung ständig unter ärztlicher Aufsicht gepflegt werden müssen. Das ist bei Nierenkranken, die ein Dialysezentrum nur zur regelmäßigen Blutwäsche aufsuchen, nicht der Fall.
Dem entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 36.83 - BVerwGE 70, 201) entschieden hat, daß ein Arzt, der in einer internistischen Praxis über eine Dialysestation mit 18 ständig benutzten Dialyseplätzen verfügt, keine nach § 30 Gew0 erlaubnispflichtige Krankenpflegeanstalt betreibt.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob § 3 KrAZVO, wonach die Anstaltsleitung die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit und der Pausen sowie der wöchentlichen Freizeiten nach Anhörung der leitenden Ärzte und der Betriebsvertretung regelt, überhaupt eine das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließende gesetzliche Regelung im Sinne von § 87 Abs. 1 BetrVG Eingangssatz darstellt.
c) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich einer Regelung über die Aufstellung von Dienstplänen ist auch nicht gemäß § 118 Abs. 1 BetrVG deswegen ausgeschlossen, weil das Dialysezentrum karitativen Zwecken dient und deswegen als sogenannter Tendenzbetrieb anzusehen ist, was hier nicht zu entscheiden ist, sondern zugunsten des Kuratoriums unterstellt werden kann.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG findet die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Verteilung der Arbeitszeit keine Anwendung, soweit dem die Eigenart des Unternehmens oder Betriebes entgegensteht. Eine karitative Bestimmung eines Dialysezentrums bestünde darin, Nierenkranken regelmäßig die erforderliche Blutwäsche unter Einhaltung des notwendigen hygienischen und pflegerischen Standards zu ermöglichen. Diese Tendenz wird grundsätzlich nicht von der Aufstellung konkreter Dienstpläne oder der Regelung der Frage des sogenannten "Schichtentausches" betroffen. Bei der Diensteinteilung und dem späteren Tausch von Einsatzzeiten handelt es sich um Fragen, die zu den bei jeder Schichtarbeit regelungsbedürftigen Angelegenheiten gehören. Ein Tendenzbezug dieser Angelegenheiten wäre allenfalls dann vorstellbar, wenn die Frage, wann jeweils jede einzelne Pflegekraft ihren Dienst verrichtet, für die Verwirklichung einer karitativen Zielsetzung des Dialysezentrums "prägend" wäre. Dafür hat das Landesarbeitsgericht keine tatsächlichen Umstände angeführt. Es hat vielmehr pauschal alle Pflegekräfte als Tendenzträger bezeichnet und daraus abgeleitet, daß deren persönlicher Einsatz der Betriebsleitung vorbehalten bleiben müsse. Die Rechtsbeschwerde hat demgegenüber zu Recht darauf hingewiesen, daß alle Pflegekräfte "examiniert" und alle nach einem mehrmonatigen "training on the job" über den gleichen Qualifikationsstandard verfügen, so daß sie "austauschbar" seien. Von daher geht es überhaupt nicht um einen "gestaltenden Einfluß" auf die Art und Weise der Dienstverrichtung, sondern nur um eine möglichst gleichmäßige Arbeitseinteilung unter gerechter Berücksichtigung der Freizeitwünsche aller Pflegekräfte.
Das Landesarbeitsgericht hat im übrigen den Begriff des Tendenzträgers verkannt. Nicht jede Mitwirkung bei der Verfolgung einer Tendenz macht einen Beschäftigten zum Tendenzträger. Tendenzträger kann nur sein, wer die Möglichkeit einer inhaltlich prägenden Einflußnahme auf die Tendenzverwirklichung hat (BAGE 27, 322, 328 = AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972, zu III 2 der Gründe; BAGE 32, 214, 218 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 2 der Gründe; BAGE 35, 289, 296 = AP Nr. 21 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II der Gründe; BAGE 53, 237, 242 = AP Nr. 32 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 1 c der Gründe). Einen derartigen prägenden Einfluß haben aber Krankenschwestern oder Pfleger weder in einem Krankenhaus noch in einer Dialysestation. Sie haben keinen Gestaltungsspielraum. Sie verrichten durch Richtlinien und Weisungen vorgegebene Tätigkeiten, wenn auch nicht verkannt werden soll, daß ihre persönliche Zuwendung zu den Patienten das Klima prägt, in dem sich die Krankenversorgung vollzieht. Dieser Umstand reicht jedoch allein nicht aus, einen maßgeblichen Einfluß auf die Erfüllung der karitativen Zwecksetzung eines Dialysezentrums zu begründen. Folgte man dieser ausufernden Sichtweise des Landesarbeitsgerichts, käme man zu dem unverständlichen Ergebnis, daß in Krankenhäusern der Betriebsrat nur noch über die Einstellung der Reinigungs- und einfachen Verwaltungskräfte mitbestimmen könnte, weil alle im Pflegebereich beschäftigten Pfleger und Krankenschwestern Tendenzträger wären.
Wegen der Eigenart des Betriebes eines Dialysezentrums ist nur insoweit eine Einschränkung der Mitbestimmung über den regelungsbedürftigen Komplex der Schichtarbeit geboten, soweit die Grundentscheidung des "Ob" der Schichtarbeit ansteht (vgl. Rath-Glawatz in Anmerkung zu AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Der Träger eines Dialysezentrums muß frei sein, zu entscheiden, ob er den Dienst "rund um die Uhr" oder nur zu bestimmten Zeiten anbietet. Ebenso hat der Senat die Freiheit eines privaten Schulträgers bestätigt, nachmittags Lehrer zu Betreuungsaufgaben heranzuziehen (Beschluß vom 13. Januar 1987 - 1 ABR 49/85 - AP Nr. 33 zu § 118 BetrVG 1972). Diese Grundsatzentscheidung, über welche Zeiten sich der Dienstplan erstrecken soll, wird von der angegriffenen Regelung des Spruchs nicht berührt. Diese Frage ist in Teil I Nr. 1 und 2 des Einigungsstellenspruches geregelt, dessen Wirksamkeit unter den Beteiligten nicht im Streit ist.
Soweit schließlich das Kuratorium rügt, ohne rechtzeitige Zustimmung des Betriebsrats zu den Dienstplänen seien die Pflegekräfte nicht einsetzbar, berührt es ein Problem, das nicht mit der Eigenart seines Betriebes zusammenhängt, sondern allgemein für den Geltungsbereich des BetrVG gilt. Nach der Systematik der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 und § 87 Abs. 2 BetrVG) ist die Handlungsfreiheit eines jeden Arbeitgebers eingeschränkt. Er bedarf für die mitbestimmungspflichtige Maßnahme entweder der Zustimmung des Betriebsrats oder der Ersetzung der fehlenden Einigung durch die betriebliche Einigungsstelle.
3. Bedenken gegen die im Spruch der Einigungsstelle getroffene Regelung über die Aufstellung von Dienstplänen bestehen auch nicht deswegen, weil die Einigungsstelle im Ergebnis die Aufstellung der Dienstpläne dem Kuratorium überlassen und diese lediglich an die Zustimmung des Betriebsrats gebunden hat, die erforderlichenfalls wiederum durch eine Einigungsstelle zu ersetzen ist. Sie wiederholt damit im Grunde die gesetzliche Regelung, wonach Dienstpläne mitbestimmungspflichtig sind und die fehlende Einigung der Betriebspartner über einen Dienstplan durch die Einigungsstelle ersetzt wird. Das macht den Spruch der Einigungsstelle noch nicht zu einer unbeachtlichen Nichtregelung der Angelegenheit "Aufstellung von Dienstplänen".
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung von Dienstplänen bedeutet, daß eben diese Angelegenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu regeln ist. Welchen Inhalt diese Regelung hat, bleibt der Vereinbarung der Betriebspartner und notfalls dem Spruch der Einigungsstelle überlassen. Soll in einem Betrieb überhaupt im Schichtdienst gearbeitet werden, so muß der gesamte Komplex der Schichtarbeit mit dem Betriebsrat gemeinsam geregelt werden. Was die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne anbetrifft, so sind die Betriebspartner auch frei in der Entscheidung, ob sie bestimmte Grundregeln festlegen, die der einzelne Schichtplan beachten muß, oder ob jeder einzelne Schichtplan in allen Einzelheiten zwischen ihnen vereinbart werden soll. Welche Lösung die jeweils geeignetste ist, wird dabei von den betrieblichen Gegebenheiten, insbesondere von der Größe des Betriebes abhängen. Vereinbaren sie bestimmte Grundsätze und Kriterien, denen die einzelnen Schichtpläne entsprechen müssen, können sie die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne auch dem Arbeitgeber überlassen (Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
Der Spruch der Einigungsstelle enthält zunächst materielle Regelungen über die Aufstellung von Schichtplänen. Er schreibt vor, daß die Pflegekräfte gleichmäßig zu den Früh- und Spätschichten heranzuziehen sind. Er regelt - wenn auch nicht abschließend -, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat einen von der Zentrumsleitung aufgestellten Dienstplan beanstanden kann. Er regelt den Tausch einzelner festgelegter Dienste unter den Pflegekräften und deren Folgen für das Einzelarbeitsverhältnis.
Darüber hinaus enthält der Spruch Regelungen über das Verfahren der Aufstellung von Dienstplänen und der Beteiligung des Betriebsrats an diesem Verfahren. Er bestimmt, daß der Betriebsrat Einwände gegen einen Dienstplan nur innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vorbringen kann, und daß andernfalls der Dienstplan als genehmigt gilt. Er regelt, innerhalb welcher weiteren Fristen über eine Beanstandung zu verhandeln und notfalls durch die Einigungsstelle zu entscheiden ist.
Damit ist jedenfalls für den Regelfall eine Vereinbarung getroffen worden, die die Aufstellung von Dienstplänen unter Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats ermöglicht. Differenzen über einen einzelnen Dienstplan sind sachlich eingegrenzt. Ihre Beilegung ist verfahrensmäßig geordnet. Daß eine andere Regelung, die die Ausgestaltung der einzelnen Dienstpläne schon materiell ordnet und den Betriebsrat auf die Überwachung der Einhaltung der vereinbarten Ordnung beschränkt - eine Regelung wie sie der genannten Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 1986 zugrunde lag -, unter Umständen sinnvoller gewesen wäre, macht den Spruch der Einigungsstelle noch nicht zu einer Nichtregelung.
4. Der Spruch der Einigungsstelle verstößt schließlich nicht gegen die Grenzen des Ermessens, die die Einigungsstelle bei ihrer Regelung nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG zu wahren hat.
a) Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts berücksichtigt der angefochtene Teil des Spruches nicht ausreichend die Belange des Betriebes. Die besondere Situation des Antragstellers und seiner Heimdialysezentren und der zu betreuenden Nierenkranken sei nicht genügend beachtet, weil auch bei kurzfristig notwendig werdenden Dienstplanänderungen die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden müsse. Die Einigungsstelle sei demgegenüber verpflichtet gewesen, dem Arbeitgeber die alleinige Befugnis zur Aufstellung der Dienstpläne einzuräumen. Auch die unter II 10 getroffene Tauschregelung sei ermessensfehlerhaft; denn das Direktionsrecht werde zu stark eingeschränkt. Diese beanstandeten Bestimmungen machten die getroffene Regelung nicht ermessensfehlerhaft.
b) Der vom Landesarbeitsgericht angeführte extreme Zeitdruck bei der Aufstellung der Dienstpläne, der die Krankenversorgung gefährde, läßt sich nicht feststellen. Nach II 4 stellt das Kuratorium den Entwurf eines Dienstplanes sechs Wochen im voraus auf. Der Betriebsrat hat binnen zehn Tagen das Recht, Einwände schriftlich vorzubringen. Werden keine Einwände form- und fristgerecht vorgebracht, wird der Entwurf verbindlich. Macht der Betriebsrat rechtzeitig Einwendungen geltend, soll nach II 7 innerhalb einer Woche eine Einigung versucht werden. Kommt es nicht zu der Einigung, soll die Einigungsstelle entscheiden. Spätestens nach 17 Tagen kann damit das Kuratorium für den aufzustellenden verbindlichen Dienstplan die Einigungsstelle anrufen. Es verbleiben dann noch 25 Tage. Da es dem Kuratorium unbenommen bleibt, für diesen Fall bereits vorsorgend schon jetzt mit dem Betriebsrat sich über die Person des Vorsitzenden, evtl. auch einen Stellvertreter und die Anzahl der Beisitzer zu einigen, muß nicht damit gerechnet werden, daß im Konfliktfall die Entscheidung der Einigungsstelle zu spät kommt. Im übrigen ist zu beachten, daß bisher keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgebracht worden sind, daß mit einer obstruktiven Haltung des Betriebsrats insbesondere durch die Geltendmachung ungerechtfertigter Einwände zu rechnen sei. Das Gesetz geht von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit des Betriebsrats mit dem Kuratorium aus. Davon kann auch die Einigungsstelle bei ihrer Regelung ausgehen.
c) Dem Kuratorium ist zuzugestehen, daß das von der Einigungsstelle geregelte Verfahren nicht rechtzeitig beendet werden kann, wenn unvorhergesehen durch Krankheit oder sonstige Verhinderung einer Pflegekraft eine Abweichung von dem schon genehmigten Dienstplan erforderlich wird. Die nach II 9 erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Abweichung kann im Einzelfall nicht rechtzeitig erreicht oder ersetzt werden. Für solche unvorhergesehenen Vertretungsfälle, die immer wieder auftreten werden, kann aber schon der vom Kuratorium selbst aufzustellende Dienstplan eine Regelung vorsehen, für die die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats rechtzeitig im Rahmen des geregelten Verfahrens herbeigeführt werden kann. Auch ein vom Arbeitgeber allein aufzustellender Dienstplan muß für solche Fälle vorsorgliche Vertretungsregelungen enthalten. Der Spruch der Einigungsstelle macht solche Regelungen nicht unmöglich.
Soweit schließlich über einen Dienstplan eine Einigung mit dem Betriebsrat oder eine Entscheidung der Einigungsstelle im Einzelfall nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, tritt auch dadurch kein Zustand ein, der die ordnungsgemäße Betreuung der Dialysepatienten deswegen gefährden könnte, weil keine Dienstplanregelung vorliegt. Nach § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Ein für jeweils einen Monat aufgestellter Dienstplan, der die Zustimmung des Betriebsrats, sei es auch über einen Spruch der Einigungsstelle, gefunden hat, ist eine Betriebsvereinbarung auch im Sinne dieser Bestimmung. Läuft der so vereinbarte Dienstplan mit dem Monatsende aus, gilt er daher doch solange weiter, bis er durch einen neuen Dienstplan ersetzt wird. Damit entfällt der vom Kuratorium befürchtete regelungslose Zustand, der seiner Ansicht nach nur durch ein Alleinentscheidungsrecht der Zentrumsleitung verhindert werden könnte.
d) Die unter II 10 und 11 getroffene Regelung des Tausches von einzelnen Diensten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit handelt es sich um eine inhaltliche Regelung, unter welchen Bedingungen die Zentrumsleitung einen Tausch zu genehmigen hat. Eine vergleichbare Tauschklausel enthielt bereits der Spruch der Einigungsstelle für den Betrieb A des Kuratoriums ("die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Anzahl der diensthabenden Mitarbeiter durch den Tausch nicht verändert und der Funktionsablauf nicht beeinträchtigt wird"). Der Arbeitgeber hat den dort gefaßten Beschluß der Einigungsstelle verteidigt, der Senat die Anfechtung des Betriebsrats zurückgewiesen (Beschluß vom 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Im vorliegenden Fall wird die Genehmigung an drei (kumulierende) Voraussetzungen angeknüpft:
- keine Veränderung der Anzahl der diensttuenden Pflege-
kräfte,
- keine Beeinträchtigung der Patientenversorgung,
- keine finanziellen Mehraufwendungen des Arbeitgebers.
Die Einigungsstelle hat somit weitergehend als im Betrieb A sowohl die betriebsorganisatorischen und karitativen Belange des Arbeitgebers als auch dessen finanzielle Belastbarkeit gebührend berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Kuratoriums ist eine solche Regelung nicht unangemessen und höhlt das Direktionsrecht nicht aus.
Damit erweist sich der Spruch der Einigungsstelle als wirksam, so daß die Beschwerde des Kuratoriums gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zurückzuweisen war.
Dr. Kissel Matthes Dr. Weller
K. H. Janzen Mager
Fundstellen
BAGE 61, 305-323 (LT1) |
BAGE, 305 |
DB 1989, 1926-1927 (LT1) |
NJW 1989, 2771 |
NJW 1989, 2771 (L1) |
AiB 1989, 361-363 (ST1-7) |
BetrVG EnnR BetrVG § 87 Abs 1, Nr 2 (3) (LT1) |
NZA 1989, 807-812 (LT1) |
SAE 1990, 145-151 (LT1) |
ZTR 1989, 409-410 (LT1) |
AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit (LT1), Nr 34 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 116 (LT1) |
AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 116 (LT1) |
AR-Blattei, ES 630 Nr 38 (LT1) |
AR-Blattei, ES 990 Nr 9 (LT1) |
AR-Blattei, Einigungsstelle Entsch 38 (LT1) |
AR-Blattei, Krankenpflege- und Heilhilfspersonal Entsch 9 (LT1) |
EzA § 76 BetrVG 1972, Nr 48 (LT1) |
EzBAT § 15 BAT Dienstplan, Nr 4 (LT1) |
PersR 1989, 368 (L1,S2-3) |
VersR 1989, 940-940 (L1) |