Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionszulassung; absolute Revisionsgründe
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn die Revision auf absolute Revisionsgründe (§ 551 ZPO) gestützt wird, ist sie nur statthaft, wenn sie gemäß § 72 Abs. 1 Halbsatz 2 ArbGG zugelassen worden ist.
Normenkette
ArbGG § 72 Abs. 1; ZPO § 551 Nrn. 1, 6
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. August 2000 – 5 Sa 567/00 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
3. Der Streitwert beträgt 9.572,40 DM.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem BAT. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen sein im Tenor bezeichnetes Urteil nicht zugelassen. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben sei und auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf hingewiesen werde; es ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 5. Oktober 2000 zugestellt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist beim Bundesarbeitsgericht keine Beschwerde eingereicht worden.
Gegen das Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit seinem Schriftsatz vom 6. November 2000 Revision eingelegt und zugleich zur Begründung vorgetragen. Der Schriftsatz ist dem Bundesarbeitsgericht am 6. November 2000 per Telefax und am 8. November im Original zugegangen.
Die Klägerin rügt im wesentlichen die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 551 Nr. 6 ZPO) und über die Besetzung des Gerichts (§ 551 Nr. 1 ZPO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. November 2000 Bezug genommen.
II. Die Revision war gemäß § 74 Abs. 2 ArbGG zu verwerfen, denn sie ist mangels Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 1 Halbsatz 2 ArbGG) nicht statthaft. Hierauf ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin / Revisionsklägerin verfahrensleitend hingewiesen worden (Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 6. Dezember 2000). Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat insoweit auf „die absoluten Revisionsgründe der §§ 551 Nr. 6 ZPO und 551 Nr. 1 ZPO” verwiesen (Schriftsatz vom 15. Dezember 2000).
Auch wenn – wie hier – die Revision auf die in § 551 ZPO aufgezählten sogenannten absoluten Revisionsgründe gestützt wird, ist die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts nur statthaft, wenn sie im Urteil des Landesarbeitsgerichts oder – auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin – vom Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist. Die in § 551 ZPO aufgezählten Revisionsgründe beziehen sich nicht auf die Statthaftigkeit der Revision, sondern auf deren Begründetheit. Die Revisionsgründe des § 551 ZPO werden deshalb als „absolute” Revisionsgründe genannt, weil es keiner Darstellung bedarf, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, sondern das Gesetz selbst anordnet, die Entscheidung sei stets auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn ein in § 551 ZPO aufgezählter Tatbestand vorliegt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 GKG.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Wolter
Fundstellen
Haufe-Index 584684 |
BB 2001, 1588 |
FA 2001, 152 |
FA 2001, 310 |
NZA 2001, 912 |
ZIP 2001, 1476 |
ZTR 2001, 529 |
EzA |
MDR 2001, 953 |
SGb 2001, 626 |