Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg für Pensionsansprüche eines GmbH-Geschäftsführers
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 5 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LAG Köln (Beschluss vom 16.12.1997; Aktenzeichen 5 Ta 366/97) |
ArbG Köln (Beschluss vom 17.06.1997; Aktenzeichen 12 Ca 5694/96) |
Tenor
1. Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Dezember 1997 – 5 Ta 366/97 – aufgehoben.
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Juni 1997 – 12 Ca 5694/96 – wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der sofortigen und der weiteren sofortigen Beschwerde hat der Kläger zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstandes der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf 1.440,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers um einen bestimmten Vom-Hundert-Satz zu erhöhen.
Der im Jahr 1929 geborene Kläger war seit 1965 zunächst Betriebsdirektor und Abteilungsleiter bei der Firma F… GmbH in D…. Im Dezember 1975 traf er mit seiner Arbeitgeberin eine Vereinbarung über die Gewährung eines betrieblichen Ruhegeldes. In Ziff. 5 der Abrede heißt es, soweit sich beim Bochumer Verband die Gruppenbeträge gegenüber dem aktuellen Stand erhöhten oder ermäßigten, gelte dies für das vereinbarte Ruhegeld in gleicher Weise.
Im Jahre 1982 wurde der Kläger zum Mitgeschäftsführer der F… GmbH bestellt. Er blieb dies bis zu seinem Ausscheiden am 30. Juni 1991. In der Vereinbarung vom 3. Mai 1991, die seinem Ausscheiden zugrunde lag, heißt es, der Kläger erhalte ab 1. Oktober 1991 eine Pension, die sich für die Zeit bis zum 30. September 1994 auf 3.335,00 DM, in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. September 1995 auf 3.518,40 DM und vom 1. Oktober 1995 an auf 3.665,00 DM monatlich belaufe.
Über das Vermögen der F… GmbH wurde am 25. Mai 1993 das Konkursverfahren eröffnet. Seitdem erfüllt der Beklagte die Pensionsansprüche des Klägers. Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 wurden die Gruppenbeträge des Bochumer Verbandes um 6 % erhöht. Der Beklagte hat sich geweigert, das vom Kläger bezogene Ruhegeld in Höhe von 3.665,00 DM monatlich dieser Steigerung anzupassen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dazu sei der Beklagte verpflichtet. Er passen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dazu sei der Beklagte verpflichtet. Er hat Feststellungs- und Leistungsklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt.
Das Arbeitsgericht hat die Rüge für begründet erachtet und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt und gegen seinen Beschluß die weitere sofortige Beschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
II. Die weitere Beschwerde des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. Zuständig ist das Landgericht Köln. An dieses hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zu Recht verwiesen.
1. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte könnte sich im Streitfall nur aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG ergeben. Dazu müßte es sich um einen Streit zwischen dem Beklagten und dem Kläger als Arbeitnehmer der späteren Gemeinschuldnerin handeln. Dies ist nicht der Fall. Dafür ist nicht entscheidend, daß der Kläger seit Mitte 1991 nicht mehr in den Diensten der Gemeinschuldnerin stand. Auch für Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer gegen den Träger der Insolvenzsicherung sind die Arbeitsgerichte zuständig. Maßgeblich ist vielmehr, daß der Kläger keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin gegen den Beklagten geltend macht.
Seit 1982 bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 1991 war der Kläger Geschäftsführer der Beklagten im Sinne des § 35 Abs. 1 GmbHG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt er von diesem Zeitpunkt an nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Ob die Person des gesetzlichen Organvertreters in einem materiellrechtlichen Sinne gleichwohl als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen wäre, ist für die Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ohne Bedeutung (BAGE 55, 137 ,144 = AP Nr. 6 zu § 5 ArbGG 1979; BAGE 49, 81, 88 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979). Für Ansprüche, die ihren Entstehungsgrund im Anstellungsverhältnis des Klägers als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin haben, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
2. Davon ist im Grundsatz auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Zutreffend hat es ausgeführt, der Kläger habe seine Betriebsrentenansprüche sowohl aus der Zeit seines Arbeitsverhältnisses zur Gemeinschuldnerin als auch aus der Zeit seines Anstellungsverhältnisses als Geschäftsführer erworben. In einem solchen Falle sei darauf abzustellen, aus welchem der beiden Rechtsverhältnisse der Anspruch abgeleitet werde. Das Landesarbeitsgericht hat sodann gemeint, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gegeben, weil der Kläger sich auf die Steigerungsregelung in Ziff. 5 der Versorgungszusage aus dem Jahre 1975 berufe und diese aus der Zeit des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses stamme.
Dem folgt der Senat nicht. Das Begehren des Klägers beruht auf seiner Rechtsbeziehung zur Gemeinschuldnerin aus dem Anstellungsvertrag des Jahres 1982, der seiner Bestellung zum Geschäftsführer zugrunde lag. Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, daß er zwischen 1965 und 1982 in einem Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin stand, obwohl er auch seinerzeit schon in einem weiteren Sinne deren Leitungsebene angehörte. Es mag deshalb zutreffen, daß der Kläger, wie er behauptet hat, 67 % seiner Betriebsrente in seinem Arbeitsverhältnis erdient hat. Unstreitig ist, daß die Pensionsvereinbarung aus dem Jahre 1975 nach Abschluß des Anstellungsvertrages im Jahre 1982 weiter gelten sollte. Die Gemeinschuldnerin wollte sich gegenüber dem Kläger als Geschäftsführer in gleicher Weise binden wie zu Zeiten des Arbeitsverhältnisses. Ob ein schriftlicher Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin existiert und ob dieser ausdrückliche Regelungen zu einer Übernahme der Pensionsansprüche des Klägers enthält, ist nicht bekannt. Die Fortführung der Pensionszusage durch die Gemeinschuldnerin bedeutet in jedem Falle, daß deren Pensionsverpflichtung aus der Zeit des Arbeitsverhältnisses in das neu begründete Anstellungsverhältnis übernommen worden ist. Als Geschäftsführer sollte der Kläger von Beginn an so gestellt sein wie zuletzt als Arbeitnehmer. Er sollte weitere Anwartschaften als Geschäftsführer erwerben können. Auf diese Weise ist aus seinem Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis ein solcher aus dem Anstellungsvertrag als Geschäftsführer geworden. Zutreffend weist der Kläger selbst darauf hin, daß eine betriebliche Altersversorgung als ein Ganzes zu betrachten sei, dessen Trennung in einen während der Zeit als Arbeitnehmer und einen während der Zeit als Geschäftsführer erworbenen Teil rechtlich und wirtschaftlich willkürlich wäre.
Der Kläger schied aus den Diensten der Gemeinschuldnerin im Jahre 1991 als deren Geschäftsführer aus. Pensionsanwartschaften als Arbeitnehmer hatte er seit 1982 nicht mehr erworben. Für seine Klage ist daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.
Unterschriften
Griebeling, Reinecke, Kreft
Fundstellen
Haufe-Index 2628925 |
NZA 1998, 1247 |