Entscheidungsstichwort (Thema)
Fertigbauarbeiten als baugewerbliche Tätigkeit. Parallelsache zu Senat 20. September 2000 – 4 ABR 63/98 zur Veröffentlichung vorgesehen. Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Umgruppierung. Widerspruch des Betriebsrats wegen Anwendung einer falschen Vergütungsgruppenordnung. betrieblicher Geltungsbereich des BRTV-Bau. Grundsätze der Zuordnung. Subunternehmereinsatz als baugewerbliche Tätigkeit. Tarifrecht
Normenkette
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 2. September 1996 – BRTV-Bau – § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13; Manteltarifvertrag für die Angestellten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordostdeutschlands und Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer desselben Wirtschaftszweiges, beide vom 11. April 1991, jeweils § 1 II.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 4. Mai 1999 – 2 TaBV 11/98 – aufgehoben.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Teil-Beschluß des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19. Februar 1998 – 6 BV 25/97 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten grundsätzlich darüber, ob in ihrem Betrieb die Tarifverträge für das Baugewerbe oder die für die Beton- und Fertigteilindustrie anzuwenden sind.
Im Werk S… der Arbeitgeberin werden Betonteile, Betonfertigteile und sonstige Betonwaren hergestellt, montiert und ausgeliefert. Das Auftragsvolumen umfaßte 1996 40.131,36 Tonnen, davon wurden in Eigenmontage 16.911,66 Tonnen (= 42,14 %), in Fremdmontage 7.211,00 Tonnen (= 17,97 %) komplettiert und 16.008,70 Tonnen (= 39,89 %) ohne Montage nur geliefert. In den Zahlen der nur auszuliefernden Aufträge sind auch 4.448 Tonnen für Garagen enthalten, von denen der Betriebsrat der Auffassung ist, sie seien der Eigenmontage zuzurechnen. In Produktionsstunden gerechnet umfaßte die Eigenmontage 46,61 %, die Fremdmontage 16,81 % und die Nurlieferung 36,57 % der Gesamtarbeitszeit des Betriebes. Bei Aufteilung der Produktion auf die Jahresarbeitsstunden der Gesamtbelegschaft ergibt sich für das Jahr 1996 für die Eigenmontage ein Anteil von 49,36 % an der Gesamtarbeitszeit, für die Fremdmontage 16,25 % und für die Nurlieferung 34,39 %.
Für 1997 ergeben sich – aufgeteilt wie 1996 – folgende Zahlen: Eigenmontage 14.461,27 Tonnen = 33,94 % der produzierten Tonnage = 37,41 % der Gesamtarbeitszeit = 37,93 % der Gesamtarbeitszeit nach Jahresarbeitsstunden aller Beschäftigter. Die Fremdmontage umfaßte 18.454,03 Tonnen = 43,30 % der produzierten Tonnage = 46,12 % der Gesamtarbeitszeit = 45,24 % der Gesamtarbeitszeit nach Jahresarbeitsstunden aller Beschäftigter. Die ausschließliche Lieferung umfaßte 7.509,40 Tonnen = 17,63 % der produzierten Tonnage = 16,47 % der Gesamtarbeitszeit = 16,82 % der Gesamtarbeitszeit nach den Jahresarbeitszeitstunden aller Beschäftigter. 1997 umfaßte das Produktionsvolumen für Garagen 3.234,6 Tonnen einer Gesamtproduktion von 42.602,5 Tonnen. Für 1997 ist die Zuordnung des Garagenvolumens zwischen den Parteien streitig.
Ende 1996 waren in der Montageabteilung noch acht gewerbliche Arbeitnehmer, Anfang 1997 nur noch zwei gewerbliche Arbeitnehmer tätig. Diese Mitarbeiter hatten einschließlich der Montage- und Leitungstätigkeit einen Anteil von 10,7 % an der Gesamtarbeitszeit des Jahres 1996, einen Anteil von 7,25 % an der Gesamtarbeitszeit des Jahres 1997.
Die Lieferung und Komplettierung der im Werk S… gegossenen Garagen erfolgte seit 1. Dezember 1996 bis mindestens 31. Dezember 1998 durch eine Fremdfirma auf der Basis des Beförderungs- und Montagevertrages vom 13. November 1996 zwischen der Arbeitgeberin und der G… Gesellschaft für Montage von Fertigteilen mbH, A….
Der Produktionsanteil “Fremdmontage” wird ganz überwiegend von Subunternehmen für die Arbeitgeberin auf der Basis von Montagevereinbarungen gem. dem Mustervertrag vom 26./30. März 1998 zwischen der Arbeitgeberin und der L… Montagebau GmbH, G… vorgenommen. In diesem Mustervertrag heißt es unter Ziff. 15.2 Abs. 3:
“Der Auftraggeber kann darüber hinaus verlangen, daß Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die fachlich oder persönlich ungeeignet sind, von der Baustelle entfernt und/oder durch andere ersetzt werden.”
Außerdem gibt es einen sog. “Werkvertrag (Nachunternehmervertrag)” zwischen der Arbeitgeberin und dem Subunternehmer V… GmbH, Niederlassung T… (Muster vom 30. Juni 1998), nach dem Gegenstand des Vertrages die schlüsselfertige Erstellung einer Produktions- und Lagerhalle für eine Bodenwaschanlage auf dem Standort Berlin, Sstraße, exklusive elektrischer Ausrüstung und Erdbauarbeiten laut des Leistungsverzeichnisses gem. Anl. 1 ist. Nach Ziff. 7.1. ist der Auftraggeber berechtigt, Arbeitskräfte des Nachunternehmers abzulehnen und deren unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls der Auftraggeber den Eindruck hat, daß diese Arbeitskräfte unzureichende Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht auszuführen, oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der Baustelle stören bzw. keine gültige Aufenthalts- und/oder Erwerbserlaubnis vorweisen können. Der Nachunternehmer ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen.
Ein Bauleiter oder ein Polier der Arbeitgeberin ist zur Überwachung und Kontrolle der Bauarbeiten vor Ort, auf größeren Baustellen täglich, ansonsten regelmäßig in größerem zeitlichen Abstand anwesend. Weitere Details sind zwischen den Beteiligten streitig.
Für die Fremdmontagen schließt die Arbeitgeberin regelmäßig Werklieferungsverträge mit den Endabnehmern ab. Das Eigentum an den Fertigteilen geht erst bei schlüsselfertiger Übergabe und Abnahme der Bauwerke an die Endabnehmer über.
Im Betrieb in S… wurden die Tarifverträge des Bauhauptgewerbes angewendet. Mit Wirkung zum 1. September 1996 trat die Arbeitgeberin auch für den Betrieb Fertigteilwerk S… dem Arbeitgeberverband Beton- und Fertigteilwerke Berlin-Brandenburg e.V. bei.
Am 6. Dezember 1996 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei dem Werk S… über ihr Vorhaben, die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer in die Lohn- und Gehaltsgruppen der Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie Nordostdeutschland umzugruppieren. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 widersprach der Betriebsrat. Die Arbeitgeberin nahm ab 1. Januar 1997 die Umgruppierungen vor. In dem Beschlußverfahren gem. § 101 BetrVG – 5 BV 3/97 ArbG Potsdam – einigten sich die Parteien dahin, daß der Arbeitgeberin aufgegeben wurde, das Zustimmungsersetzungsverfahren zur Umgruppierung der Arbeitnehmer einzuleiten. Mit dem beim Arbeitsgericht am 9. September 1997 eingegangenen Antrag verlangte die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer und beschränkte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens im Einverständnis mit dem Betriebsrat ihren Antrag zunächst auf vier Arbeitnehmer. Hier geht es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des angestellten Bauleiters J… von T 4 (Angestellte mit umgrenzten Aufgaben, die nach Anleitung zu erledigen sind und erweiterte Fachkenntnisse erfordern) Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes (RTV Angestellte Baugewerbe) in T 4 (selbständige Tätigkeit im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereiches, die besondere Kenntnisse erfordert) Manteltarifvertrag für die Angestellten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordostdeutschland (MTV Angestellte Betonsteingewerbe Nordostdeutschland) und der gewerblichen Arbeitnehmer Spezialfacharbeiter B… und K… sowie Vorarbeiter N… von der Berufsgruppe III (Spezialbaufacharbeiter) oder II (Bauvorarbeiter) des BRTV-Bau in die Lohngruppe 1 (Spezialfacharbeiter) des § 10 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordostdeutschland (RTV Gewerbliche Arbeitnehmer Betonsteingewerbe Nordostdeutschland).
Diese Arbeitnehmer waren zunächst bei dem volkseigenen Bau- und Montagekombinat Ost Betrieb 4 P… tätig und wurden zum 1. April 1991 von der B… GmbH zu unveränderten Bedingungen und später von der Arbeitgeberin übernommen. In den schriftlichen Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer J…, K… und N… heißt es ua.:
“Auf das Arbeitsverhältnis finden die für die B… GmbH im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmer der Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes geltenden Tarifverträge … in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im folgenden nichts anderes vereinbart ist.”
Im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers B… heißt es ua.:
“Auf das Arbeitsverhältnis werden die entsprechenden Tarifverträge des Baugewerbes … in ihrer jeweils gültigen Fassung angewendet.”
Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, auf die Arbeitsverhältnisse fänden die tariflichen Regelungen des Betonsteingewerbes Nordostdeutschland Anwendung. Es werde überwiegend für nicht beteiligte Dritte produziert. Die Komplettierung der Fertigteile durch Subunternehmer sei nicht der Arbeitgeberin zuzurechnen, sondern als Fremdmontage zu verstehen. Bereits der Wortlaut der Tarifverträge sei eindeutig. Der Einbau von Fertigteilprodukten durch beauftragte Subunternehmer als Einbau durch den Betrieb zu begreifen, sei “zwanghaft”. Die Arbeitgeberin stelle Betonfertigteile her und veräußere diese zum überwiegenden Teil an nicht beteiligte Dritte. Es sei unerheblich, ob der Verkauf dieser Fertigteile und die Eigentumsverschaffung über einen einbauenden Subunternehmer laufe oder nicht.
Die Arbeitgeberin hat entsprechend der vorläufigen Beschränkung des Antrags beantragt,
die Zustimmung des Antragsgegners zu den Umgruppierungen
des Arbeitnehmers M… J… von T 4 RTV Angestellte Baugewerbe in T 4 Manteltarifvertrag für die Angestellten Betonsteingewerbe,
des Arbeitnehmers S… B… von der Berufsgruppe III BRTV-Baugewerbe in die Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer Betonsteingewerbe,
des Arbeitnehmers R… K… von der Berufsgruppe II BRTV-Baugewerbe in die Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages Betonsteingewerbe für die gewerblichen Arbeitnehmer,
des Arbeitnehmers D… N… von der Berufsgruppe III BRTV-Baugewerbe in die Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer Betonsteingewerbe
zum 1. Januar 1997 zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die tariflichen Regelungen des Bauhauptgewerbes fänden nach wie vor auf die Arbeitsverhältnisse im Werk S… Anwendung. Die Arbeitgeberin produziere und liefere nicht überwiegend für den anonymen Markt. Dies sei jedoch nach Sinn und Zweck des Tarifvertrages und der Tarifgeschichte Voraussetzung für die Anwendung der Tarifverträge des Betonsteingewerbes. Die Fremdmontage durch Subunternehmer der Arbeitgeberin sei der Eigenmontage zuzurechnen. Alleinige Vertragspartnerin der Endkunden sei die Arbeitgeberin, nur sie hafte für die ordnungsgemäße Erbringung der Gesamtleistung ihren Endkunden. Würden keine Subunternehmer beauftragt, müßten die Arbeiten mit eigenen Arbeitnehmern der Arbeitgeberin ausgeführt werden, wie das früher der Fall gewesen sei. Die Montagetätigkeit der Subunternehmen werde durch die Arbeitgeberin kontrolliert und überwacht. Einige kosmetische Nacharbeiten nähmen sogar die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin selbst vor. Mithin erschöpfe sich die Tätigkeit der Arbeitgeberin nicht im “bloßen Veräußern”. § 13 BRTV-Bau sei erweiternd auszulegen, um alle Betriebe lückenlos zu erfassen. Die Garagenfertigung sei der Eigenmontage zuzurechnen, weil die Komplettierung durch eigene Arbeitnehmer oder durch Subunternehmen für die Arbeitgeberin erfolge. Die Arbeitgeberin biete den Endabnehmern nur Komplettgaragen an; die Subunternehmer erwürben kein Eigentum an den Garagen.
Das Arbeitsgericht hat mit Teil-Beschluß vom 19. Februar 1998 “die Anträge … zurückgewiesen”. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den Beschluß des Arbeitsgerichts abgeändert und die Zustimmung des Betriebsrats zu der Umgruppierung der Arbeitnehmer J…, B…, K… und N… zum 1. Januar 1997 ersetzt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter, die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den von der Arbeitgeberin beantragten Umgruppierungen mit erheblicher Begründung verweigert.
- Der Betriebsrat kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber beantragten Umgruppierung auch mit der Begründung verweigern, die vom Arbeitgeber angewandte Vergütungsgruppenordnung sei nicht diejenige, die im Betrieb zur Anwendung kommen müsse. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Zustimmungsverweigerung bei der Eingruppierung (Erster Senat 27. Januar 1987 – 1 ABR 66/85 – BAGE 54, 147; Erster Senat 30. Januar 1990 – 1 ABR 98/88 – BAGE 64, 94). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Für die Umgruppierung gilt nichts anderes. Diese unterliegt im selben Maße der Mitbestimmung des Betriebsrats wie die Eingruppierung (Erster Senat 2. April 1996 – 1 ABR 50/95 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 7).
Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Umgruppierungen der Arbeitnehmer des Werkes S… gemäß dem TV Betonsteingewerbe Nordostdeutschland 1991 mit der Begründung verweigert: “Es gilt weiterhin die Tarifgebundenheit des Baugewerbes, wir machen hiermit Bauhauptgewerbe geltend”. Dem ist das Landesarbeitsgericht zu Unrecht nicht gefolgt.
Im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 2. September 1996 – im folgenden: BRTV-Bau –, dessen § 5 unter anderem die Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer zum Inhalt hat, ist dessen betrieblicher Geltungsbereich in § 1 Abs. 2 wie folgt geregelt:
Ҥ 1 Geltungsbereich
…
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
…
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
…
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
…
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfaßt, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfaßt werden.
Abschnitt VII
Nicht erfaßt werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
…”
Die Regelung des betrieblichen Geltungsbereichs in dem Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes – nachfolgend RTV –, dessen § 5 ebenfalls deren Eingruppierung zum Inhalt hat, ist insoweit wortlautgleich. Sie wird daher nachfolgend nicht gesondert erwähnt.
Der Betrieb S… der Arbeitgeberin wurde auch noch im Jahre 1996 vom betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau und des RTV erfaßt.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts fällt ein Betrieb als Ganzes unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 BRTV-Bau fallen. Auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dafür ebensowenig an wie auf wirtschaftliche Gesichtspunkte, zB Umsatz oder Verdienst. Werden in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend ein oder mehrere der in den Beispielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 BRTV-Bau genannten Tätigkeiten ausgeführt, fällt der Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Können die Tätigkeiten nicht den Beispielen in § 1 Abs. 2 Abschnitt V BRTV-Bau zugeordnet werden, kommt es darauf an, ob der Betrieb nach den Abschnitten I bis III vom betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau erfaßt wird. Dabei ist maßgeblich auf die Zweckbestimmung des Betriebes abzustellen. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend (zB BAG 11. Juni 1997 – 10 AZR 525/96 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 200 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 85 und 7. Juli 1999 – 10 AZR 582/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 221 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 95 mwN).
Die – im Verhältnis zur Lieferung ohne Montage einschließlich Garagen – überwiegende Tätigkeit im Betrieb S… ist das Herstellen von Fertigbauteilen, die zum überwiegenden Teil durch den Betrieb zusammengefügt werden, im Sinne des Beispiels des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 2. Alt. BRTV-Bau.
Die Arbeitgeberin erstellt mit ihrem Betrieb S… Bauwerke. Denn eine Erstellung von Bauwerken liegt nach dem vorgenannten Beispiel auch dann vor, wenn die vom Betrieb hergestellten Fertigbauteile von diesem zu Bauwerken zusammengefügt werden. Diese Tätigkeit überwiegt im Betrieb S…. Sie ist die ihn prägende Zweckbestimmung (vgl. § 1 Abs. 2 Abschnitt I, II, III BRTV-Bau), für die der Zweck der Gesamtleistung des Betriebs maßgebend ist. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Leistung der Arbeitgeberin die Herstellung des Gesamtbauwerkes zum Inhalt. Fertigbauteile für den Markt, dh. zum Verkauf an Dritte werden von der Arbeitgeberin nur zu 39,89 % (1996) bzw. 17,63 % (1997) hergestellt. An die Subunternehmer werden die von der Arbeitgeberin hergestellten Betonfertigbauteile nicht veräußert, sondern das Eigentum daran geht unmittelbar auf den Auftraggeber über.
Dies ergibt sich auch aus den in diesem Verfahren sowie in den Parallelsachen in den Tatsacheninstanzen vorgelegten Unterlagen (Managementbuch, interne Stellenausschreibungen, Prospektmaterial). Darin beschreibt die Arbeitgeberin ihre Geschäftstätigkeit stets dahin, daß sie “mit den sechs Niederlassungen Bauwerke unterschiedlichster Art” errichte; ihre Leistung umfasse die schlüsselfertige Fertigstellung von Bauwerken.
Weil der Betrieb überwiegend auf die Errichtung von Bauwerken gerichtet ist und diesem Zweck die Herstellung der Fertigbauteile dient, sind alle Arbeitnehmer des Betriebes insoweit mit der Herstellung von Bauwerken befaßt. Insbesondere die Überwachungstätigkeiten ihrer Bauleiter und des Oberbauleiters auf den Baustellen sind bauliche Leistungen (BAG 11. Juni 1997 – 10 AZR 525/96 – aaO). Dies gilt auch für die Anleitung, Beaufsichtigung und Kontrolle der von der Beklagten mit der Montage der von ihr hergestellten Betonfertigbauteile beschäftigten Subunternehmer. Darin folgt der Senat der Rechtsprechung des Zehnten Senats (BAG 11. Juni 1997 – 10 AZR 525/96 – aaO). Maßgeblich für die Qualifizierung der genannten Bauleitungstätigkeiten, die der mangelfreien und termingerechten Herstellung des Bauwerkes dienen, als bauliche Leistungen der Arbeitgeberin ist, daß es sich – wie das Landesarbeitsgericht ausdrücklich festgestellt hat – bei den zur Bauherstellung eingesetzten Subunternehmern um solche der Arbeitgeberin handelt und ohne die Tätigkeit von Subunternehmern die Bauarbeiten von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin hätten ausgeführt werden müssen. Dies ist hier streitlos der Fall. Unerheblich ist, ob die Aufsicht der Bauleiter der Arbeitgeberin werk- oder personenbezogen ist. Im einen wie im anderen Falle bezieht sich die Bauleitung auf eine von der Arbeitgeberin zu erbringende bauliche Leistung und ist Teil derselben. Da der Zweck dieser betrieblichen Tätigkeit der Arbeitgeberin insgesamt in der Erstellung von Bauwerken besteht, ist nicht rechtserheblich, wieviele Arbeitnehmer der Arbeitgeberin insoweit mit der Herstellung der Fertigbauteile und wieviele mit ihrer Zusammenfügung auf den Baustellen befaßt sind (Senat 14. April 1971 – 4 AZR 201/70 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 10).
- Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß die Eigenmontage – dh. die Montage der von der Arbeitgeberin hergestellten Betonfertigbauteile durch Arbeitnehmer der Arbeitgeberin – und die Montage ihrer Betonfertigbauteile durch von ihr beauftragte und überwachte Subunternehmer zusammengerechnet den zeitlich überwiegenden Teil ihrer betrieblichen Tätigkeit ausmacht. Es kann daher dahinstehen, ob das Garagengeschäft Tätigkeiten aufweist, die in den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau fallen.
- Daß die Arbeitgeberin mit ihrem Betrieb S…, der zum überwiegenden Teil die von ihm hergestellten Fertigbauteile zur Erstellung von Bauwerken zusammenfügt, gleichwohl vom Geltungsbereich der TV Betonsteingewerbe Nordostdeutschland 1991 nach deren Stichtagsregelung in § 1 Ziff. II. Abs. 2 wegen der Mitgliedschaft in einem der vertragschließenden Verbände erfaßt wird, macht die Arbeitgeberin selbst nicht geltend. Sie erfüllt keine der in dieser Stichtagsregelung geforderten Mitgliedschaftsvoraussetzungen.
Unterschriften
Schliemann, Bott, Friedrich, J. Ratayczak, Sieger
Fundstellen