Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren. Rechtsbeschwerde in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes. Prozeßrecht

 

Leitsatz (amtlich)

In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Rechtsbeschwerde auch dann nicht zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht durch Beschluß entschieden und darin die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

 

Orientierungssatz

  • Entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß, kann es unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulassen (§ 78 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
  • Trotz Zulassung durch das Landesarbeitsgericht ist im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Das folgt daraus, daß nach § 72 Abs. 4 ArbGG gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes entschieden wird, die Revision nicht stattfindet. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber wegen des provisiorischen Charakters der vorläufigen Bedeutung der Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes für notwendig gehalten. Das gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung durch Urteil oder durch Beschluß ergangen ist.
  • Eine Zulassung durch das Landesarbeitsgericht bindet das Bundesarbeitsgericht nur hinsichtlich der Frage, ob Zulassunsgründe vorliegen. Sie macht eine unstatthafte Rechtsbeschwerde nicht zulässig.
 

Normenkette

ArbGG §§ 78, 72 Abs. 2, 4; ZPO § 574

 

Verfahrensgang

LAG München (Beschluss vom 21.01.2003; Aktenzeichen 3 Ta 28/03)

ArbG München (Beschluss vom 21.01.2003; Aktenzeichen 16 Ga 18/03)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Januar 2003 – 3 Ta 28/03 – wird verworfen.

Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller war als Hausmeister im italienischen Kulturinstitut in München tätig. Ihm wurde nach langer Krankheit eine Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt. Mit dem Vorbringen, die Antragsgegnerin räume seine Werkdienstwohnung, obwohl weiterhin ein Arbeitsverhältnis bestehe, nimmt er sie im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluß zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ebenfalls durch Beschluß zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 78, § 72 Abs. 2 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. An eine solche Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Die Bindung besteht jedoch nur, soweit es um das Vorliegen der Zulassungsgründe geht. Sie hat keine Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde von vornherein unstatthaft ist (BAG 20. August 2002 – 2 AZB 16/02 – NZA 2002, 1228). So liegt der Fall auch hier:

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das ergibt sich allerdings nicht bereits aus § 78 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 ZPO. Zwar ist nach Nr. 2 der letztgenannten Vorschrift die Rechtsbeschwerde in den Fällen statthaft, in denen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder wenn sie vom Landesarbeitsgericht – wie hier – zugelassen wird. Eine Einschränkung ergibt sich jedoch aus der Systematik des Revisionsrechts. Nach § 72 Abs. 4 ArbGG ist gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung ua. einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht zulässig. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des einstweiligen Verfügungsverfahrens für notwendig gehalten. Das ist unabhängig davon, ob die Entscheidung durch Urteil oder durch Beschluß gefällt wurde.

Der Ausschluß der Rechtsbeschwerde war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S 1887) dadurch sichergestellt, daß nach § 70 ArbGG gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – kein Rechtsmittel stattfand. Durch die Aufhebung dieser Vorschrift mit dem genannten Gesetz sollte ein Gleichlauf zwischen dem Beschwerde- und dem Revisionsverfahren hergestellt werden (BT-Drucks. 14/4722, S 96). Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren führte aber nicht zu einem Gleichlauf, sondern zu einer systemwidrigen Erweiterung der Rechtsmittelmöglichkeiten (so zum Zivilprozeß BGH 10. Oktober 2002 – VII ZB 11/02 – NJW 2003, 69).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 25 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Düwell, Krasshöfer, Zwanziger

 

Fundstellen

Haufe-Index 905856

BAGE 2004, 302

BB 2003, 1020

DB 2003, 892

NJW 2003, 1621

EBE/BAG 2003, 56

FA 2003, 192

NZA 2003, 399

RdA 2004, 121

SAE 2003, 371

ZTR 2003, 251

AP, 0

EzA-SD 2003, 15

EzA

MDR 2003, 650

ArbRB 2003, 110

KammerForum 2003, 268

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