Entscheidungsstichwort (Thema)
Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Einigungsstellenbeisitzers
Leitsatz (amtlich)
Bei der Auswahl der von ihm zu benennenden Mitglieder einer Einigungsstelle muß der Betriebsrat nicht prüfen, ob die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer erforderlich ist.
Normenkette
BetrVG 1972 § 2 Abs. 1, § 37 Abs. 2, 6, §§ 40, 76a
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. August 1995 – 6 TaBV 40/95 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Zwischen den Beteiligten ist die Honorarzahlung an einen außerbetrieblichen Beisitzer einer Einigungsstelle streitig.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Bei ihr sind ca. 370 Arbeitnehmer beschäftigt. Zwischen ihr und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat kam es 1990 zu Meinungsverschiedenheiten über die Aufstellung von betrieblichen Ausbildungsplänen für kaufmännische und gewerbliche Ausbildungsberufe. In einem daraufhin eingeleiteten Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG einigten sich die Betriebsparteien vor dem Arbeitsgericht auf die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer, die sie auf jeweils zwei festlegten.
Für diese Einigungsstelle benannte der Betriebsrat neben einem für Ausbildungsfragen zuständigen Experten beim Hauptvorstand der IG Metall auch den Antragsteller, der hauptberuflich als Sachbearbeiter für Bildung und Berufsausbildung der zuständigen regionalen Verwaltungsstelle der IG Metall tätig ist. Gegenüber dem Betriebsrat erklärte sich die Arbeitgeberin lediglich bereit, die Kosten eines betriebsfremden Beisitzers zu tragen. Die Arbeitgeberseite war in der Einigungsstelle mit einem betriebsfremden und einem betrieblichen Beisitzer besetzt.
Auf der ersten Sitzung der Einigungsstelle am 27. August 1991 wurden die umstrittenen Fragen der beruflichen Ausbildungspläne eingehend erörtert und die Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien weitgehend beigelegt. Damit war das Einigungsstellenverfahren erledigt. An den Vorsitzenden der Einigungsstelle zahlte die Arbeitgeberin ein Honorar von 1.044,-- DM; die Honorarforderung des einen vom Betriebsrat benannten betriebsfremden Beisitzers in Höhe von 730,80 DM glich sie ebenfalls aus, weigerte sich jedoch, ein in gleicher Höhe geltend gemachtes Honorar an den Antragsteller zu zahlen.
Der Antragsteller trägt vor, ihm stehe für seine Tätigkeit in der Einigungsstelle das geforderte Honorar zu. Er sei durch Beschluß des Betriebsrats ordnungsgemäß zum Beisitzer der Einigungsstelle bestellt worden. Seine Benennung sei wegen seiner besonderen Kenntnisse der regionalen Ausbildungsgepflogenheiten erfolgt.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verurteilen, an ihn 730,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Antragsschrift (05.01.1995) zu zahlen.
Die beteiligte Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Betriebsrat habe angesichts der Regelungsmaterie der Einigungsstelle die Benennung eines weiteren betriebsexternen Beisitzers nicht für erforderlich halten dürfen. Die Hinzuziehung des Betriebsratsvorsitzenden wäre zweckmäßiger gewesen. Die Einigungsstelle habe die Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden ohnehin für erforderlich gehalten und deshalb mit Mehrheit auch seine Anwesenheit während des Einigungsstellenverfahrens beschlossen. Durch die Hinzuziehung zweier betriebsexterner Beisitzer verliere die Einigungsstelle ihren Charakter als betriebliche Schlichtungsstelle. Soweit die Arbeitgeberseite für die Einigungsstellenbesetzung einen betriebsexternen Beisitzer für ausreichend halte, könnten für den Betriebsrat aus Gründen der Waffengleichheit keine anderen Maßstäbe gelten.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung antragsgemäß erkannt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Entscheidungsgründe
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, an den Antragsteller für dessen Tätigwerden als betriebsfremder Beisitzer in einer Einigungsstelle ein Honorar in Höhe von 730,80 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1995 zu zahlen.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Anspruchsgrundlage der streitigen Forderung § 76a Abs. 3 BetrVG ist. Danach hat ein betriebsfremder Beisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 BetrVG richtet. § 76a Abs. 3 BetrVG begründet einen gesetzlichen Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf Vergütung seiner Tätigkeit in der Einigungsstelle. Gegenüber der früheren Rechtslage hängt das Entstehen des Honoraranspruchs nicht mehr davon ab, ob der Betriebsrat aufgrund des besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses, das durch die Anrufung der Einigungsstelle entsteht, dem Beisitzer ein Honorar zugesagt hat (BAG Beschluß vom 12. Februar 1992, BAGE 69, 331 = AP Nr. 2 zu § 76a BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 19. August 1992 – 7 ABR 58/91 – AP Nr. 3 zu § 76a BetrVG 1972).
2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß der Honoraranspruch dem Grunde nach nur von einer wirksamen Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer einer für den Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin gebildeten Einigungsstelle abhängig ist.
Der gesetzliche Vergütungsanspruch des § 76a Abs. 3 BetrVG knüpft nach der Rechtsprechung des Senats an die organschaftliche Stellung des Beisitzers. Er setzt deshalb eine wirksame Berufung in dieses Amt voraus (BAG Beschluß vom 19. August 1992, aaO, zu B II 2a der Gründe). Dazu bedarf es eines Beschlusses des Betriebsrats. Dieser Beschluß muß den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügen (vgl. BAG Urteil vom 23. August 1984, BAGE 46, 258 = AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972), die vorliegend nicht streitig sind. Tatsachen dafür, daß der maßgebliche Beschluß hinsichtlich der Benennung des Antragstellers zum Beisitzer der Einigungsstelle verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, sind weder von der Arbeitgeberin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Der Beschluß des Betriebsrats auf Benennung des Antragstellers zum außerbetrieblichen Beisitzer ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Bei der Bestellung der von ihm zu benennenden Beisitzer einer Einigungsstelle wird die Auswahlbefugnis des Betriebsrats nicht durch das Merkmal der Erforderlichkeit beschränkt.
a) Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die nicht im Wege von Verhandlungen ausgeräumt werden können, sieht § 76 BetrVG die Bildung einer Einigungsstelle vor. Die Einigungsstelle ist ein vom Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam getragenes Organ der Betriebsverfassung. Mit ihrer Anrufung entsteht zwischen den Betriebsparteien ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. Inhalt dieses Rechtsverhältnisses ist nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch die Befugnis des Betriebsrats, die Beisitzer auf Arbeitnehmerseite in der zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbarten oder vom Arbeitsgericht in einem Verfahren nach § 98 ArbGG festgesetzten Zahl zu bestellen (BAG Beschluß vom 14. Dezember 1988 – 7 ABR 73/87 – AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972, zu C II 1 der Gründe, m.w.N.).
Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Beide Betriebsparteien können demnach auch Personen in die Einigungsstelle berufen, die nicht dem Betrieb angehören (BAG Beschluß vom 14. Dezember 1988, aaO; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 76 Rz 10; Kreutz, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 76 Rz 39 ff.; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 76 Rz 25 ff.; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 76 Rz 35 ff.; Pünnel, Die Einigungsstelle des BetrVG 1972, 3. Aufl., Rz 36 ff.). Das hat der Gesetzgeber durch die Schaffung unterschiedlicher Vergütungsregelungen für betriebliche und betriebsfremde Beisitzer in § 76a Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG auch anerkannt.
b) Für die Auswahlentscheidung des Betriebsrats hinsichtlich der von ihm zu benennenden Beisitzer ist in erster Linie das Vertrauen in die Person des Beisitzers maßgebend. Er muß für den Betriebsrat die Gewähr dafür bieten, die streitigen Regelungsfragen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einer Konfliktlösung zuzuführen und dabei die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft angemessen zu wahren. Ob der Betriebsrat eine oder mehrere geeignete Personen seines Vertrauens auch betriebsintern hätte finden können, schränkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seine Auswahlbefugnis nicht ein (Beschluß vom [B Mai 1984 – 6 ABR 60/80 – AP Nr. 15 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 31. Juli 1986 – 6 ABR 79/83 – AP Nr. 19 zu § 76 BertrVG 1972). § 76 Abs. 2 BetrVG enthält keine Beschränkung dahingehend, daß der Betriebsrat neben einem außerbetrieblichen Beisitzer stets einen betrieblichen Beisitzer zu benennen hat. Das verbietet sich auch schon deswegen, weil kein Arbeitnehmer zur Übernahme einer Beisitzertätigkeit verpflichtet ist und es auch nicht zu den Amtspflichten der Betriebsratsmitglieder gehört, als Beisitzer in einer Einigungsstelle tätig zu werden. In diesem Zusammenhang kann auch der Ansicht der Rechtsbeschwerde, der Betriebsrat müsse aus Gründen der Waffengleichheit bei der Auswahl der von ihm zu bestellenden Beisitzer Rücksicht auf die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers nehmen, nicht gefolgt werden.
c) Die Befugnis des Betriebsrats, mehrere honorarberechtigte Beisitzer zu benennen, hat das Bundesarbeitsgerichts in ständiger Rechtsprechung anerkannt. In dem Beschluß vom 11. Mai 1976 (– 1 ABR 37/75 – AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG 1972) hat der Erste Senat es für zulässig erachtet, daß der Betriebsrat mit Gewerkschaftsfunktionären Honorarvereinbarungen über ihre Tätigkeit als Beisitzer von Einigungsstellen schließt. Dieser Auffassung hat sich der Sechste Senat angeschlossen (Beschluß vom 15. Dezember 1978 – 6 ABR 93/77 – AP Nr. 6 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 14. Januar 1983 – 6 ABR 67/79 – AP Nr. 12 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. Dezember 1983 – 6 ABR 6/81 – AP Nr. 13 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 3. Mai 1984 – 6 ABR 60/80 – AP Nr. 15 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 31. Juli 1986 – 6 ABR 79/83 – AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972). Auch der Siebte Senat hat den Betriebsrat für berechtigt gehalten, betriebsfremde Personen zu benennen, die nur bereit sind, gegen Honorar diese Beisitzertätigkeit zu übernehmen, wenn andere Personen seines Vertrauens für diese Aufgabe nicht zur Verfügung gestanden haben (Beschluß vom 14. Dezember 1988 – 7 ABR 73/87 – AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972).
Mit der Benennung eines oder mehrerer außerbetrieblicher Beisitzer für die Mitwirkung in der Einigungsstelle bringt der Betriebsrat zum Ausdruck, daß diese Personen sein Vertrauen genießen, die Interessen der Arbeitnehmer in Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite zu wahren und durch das Erarbeiten von Kompromissen eine für beide Betriebsparteien annehmbare Konfliktlösung zu erreichen. Ob ein solches Vertrauen gerechtfertigt ist, entzieht sich gerichtlicher Nachprüfung. Von daher hat das Bundesarbeitsgericht für die Konkretisierung der Auswahlentscheidung des Betriebsrats stets die Behauptung für ausreichend erachtet, dem Betriebsrat habe betriebsintern keine Person zur Verfügung gestanden, die in der Lage und auch Willens gewesen sei, in der Einigungsstelle als Beisitzer der Arbeitnehmerseite tätig zu werden (Beschluß vom 6. April 1973, BAGE 25, 174 = AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972 und die Entscheidungen des Sechsten Senats unter AP Nr. 6, 12, 13, 15 und 19 zu § 76 BetrVG 1972). Eine solche Erklärung hat der Betriebsrat zwar vorliegend nicht ausdrücklich abgegeben, sie kommt aber in seiner Auswahlentscheidung konkludent zum Ausdruck.
d) Der Honoraranspruch des außerbetrieblichen Beisitzers hängt nicht davon ab, ob seine Benennung im einzelnen erforderlich gewesen ist. Mit der Neuregelung der Vergütungsansprüche außerbetrieblicher Beisitzer in § 76a Abs. 3 BetrVG hat der Gesetzgeber deren Honoraransprüche nach Grund und Höhe einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Unabhängig von den Erwägungen, die den Betriebsrat zur Bestellung eines betriebsfremden Beisitzers veranlassen, entsteht ein Vergütungsanspruch bereits kraft Gesetzes, wenn der Betriebsrat den Bestellungsbeschluß verfahrensfehlerfrei faßt, der Beisitzer die Bestellung annimmt und in der Einigungsstelle tätig wird (BAG Beschluß vom 19. August 1992, aaO, zu B II 2a der Gründe; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 76a Rz 15; Däubler/Kittner/Klebe, aaO, § 76a Rz 17; Schäfer, NZA 1991, 836, 840; MünchArbR/Joost, § 312 Rz 11; a.A. Kreutz, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 76a Rz 23 ff.). Angesichts des klaren Wortlauts dieser Vorschrift und der dazu gehörenden Regelung der Vergütungshöhe in § 76 Abs. 4 BetrVG hätte eine Beschränkung des Honoraranspruchs nach Grund und Höhe unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Eine so gewollte Einschränkung hätte auch nahe gelegen, weil bereits nach früherem Recht die Heranziehung außerbetrieblicher Beisitzer schon dann nicht beanstandet worden ist, wenn der Betriebsrat betriebsangehörige Personen seines Vertrauens für diese Tätigkeit nicht finden konnte. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Auswahlentscheidung des Betriebsrats sei an denjenigen Maßstäben zu messen, die an Betriebsratsbeschlüsse zur Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben, von Schulungsbesuchen und hinsichtlich der Geschäftsführungskosten gestellt werden, findet im BetrVG keine Stütze. Es ist zwar allgemein anerkannt, daß Kosten nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG und § 37 Abs. 2 und Abs. 6 BetrVG nur dann vom Arbeitgeber zu tragen sind, wenn sie für die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind (BAG Beschluß vom 19. April 1989, BAGE 61, 333, 336 = AP Nr. 35 zu § 80 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe, m.w.N.). Daraus folgt jedoch nicht, daß der Betriebsrat auch die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte und deren Sicherung durch ein Einigungsstellenverfahren unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit zu stellen hat.
Schließlich steht die Auswahlentscheidung des Betriebsrats auch im Einklang mit dem Grundsatz des § 2 Abs. 1 BetrVG. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht verlangt, daß die von ihm ausgewählte Person hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Regelungsmaterie nicht offensichtlich ungeeignet sein darf. Gemessen daran ist die streitige Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden, da der Antragsteller als Sachbearbeiter in Ausbildungsfragen über besondere Kenntnisse der regionalen Ausbildungsgepflogenheiten und -modalitäten verfügt hat und damit geeignet war, in einer Einigungsstelle mitzuwirken, die sich mit der Aufstellung von Ausbildungsplänen für kaufmännische und gewerbliche Berufe befaßt hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Auswahlentscheidung des Betriebsrats auf sachwidrigen Gründen beruhe, weil sie etwa dazu dienen sollte, die Kosten der Einigungsstelle zu erhöhen und damit einen Einigungsdruck auf den Arbeitgeber auszuüben, stellen sich danach nicht.
4. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kann die Auswahlbefugnis des Betriebsrats auch nicht im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad der in einer Einigungsstelle zu behandelnden Regelungsfragen beschränkt werden. Die Einigungsstelle kann ihre Schlichtungsfunktion nur erfüllen, wenn beide Betriebsparteien das Verfahren mit dem ernsthaften Willen betreiben, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Um dieses Ziel zu erreichen, kann es auf Seiten des Betriebsrats auch bei einfach gelagerten Sachverhalten naheliegend sein, außerbetriebliche Personen zu benennen, die eine gewisse Distanz zu den bisherigen Verhandlungen aufweisen und gerade dadurch zu einer schnellen Beilegung der Meinungsverschiedenheiten beitragen können. Die von der Rechtsbeschwerde offenbar angestellte Erwägung, bei einfach gelagerten Sachverhalten sei die Mitwirkung außerbetrieblicher oder mehrerer außerbetrieblicher Beisitzer von vornherein entbehrlich, ist nicht zwingend. Auch in solchen Regelungsfragen können Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien tiefgreifend und nur mit Hilfe Außenstehender zu lösen sein. Das von der Rechtsbeschwerde geforderte Korrektiv findet sich in dem Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG. Danach entscheidet das Arbeitsgericht über die Zahl der Einigungsstellenmitglieder, wobei der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, durch entsprechenden Sachvortrag darauf hinzuwirken, bei sehr einfach gelagerten Einigungsstellenverfahren die Anzahl der Beisitzer auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß zu beschränken. Einigt sich der Arbeitgeber, wie vorliegend, mit dem Betriebsrat auf eine bestimmte Zahl der Beisitzer, kann er nicht durch die Beschränkung der Auswahlbefugnisse der anderen Betriebspartei auf eine Kostenverringerung dringen. Das Ziel, die Kosten von Einigungsstellenverfahren zu verringern, verfolgt das BetrVG durch die Vergütungsregelungen des § 76a Abs. 2 und Abs. 3. Daß es bisher entgegen § 76a Abs. 4 Satz 1 BetrVG unterblieben ist, eine entsprechende Vergütungsregelung im Wege der Rechtsverordnung zu erlassen, kann nicht durch die Beschränkung der Auswahlbefugnisse einer Betriebspartei ausgeglichen werden.
5. Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht darin zugestimmt werden, durch die Benennung von zwei externer Beisitzern habe die Einigungsstelle ihren Charakter als innerbetriebliche Schlichtungsstelle verloren. Eine Einigungsstelle behält ihre betriebliche Schlichtungsfunktion auch dann, wenn sie ausschließlich mit außerbetrieblichen Beisitzern besetzt ist. Es mag zwar häufig die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds zweckmäßig sein, zwingend geboten ist sie jedoch nicht (BAG Urteil vom 6. Mai 1986, BAGE 52, 24, 26 f. = AP Nr. 8 zu § 128 HGB, zu I 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 14. Dezember 1980, aaO).
6. Das vom Antragsteller verlangte Honorar ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ob der Arbeitgeber aus Gleichbehandlungsgründen gehalten war, beide außerbetrieblichen Beisitzer auf Arbeitnehmerseite in gleicher Höhe zu honorieren, bedarf keiner Entscheidung. Die vom Antragsteller vorgenommene Leistungsbestimmung ist nicht unangemessen. Die Arbeitgeberin hat keine Umstände dafür vorgetragen, nach denen die Angemessenheit der Honorarforderung entsprechend den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 Satz 3 – 5 BetrVG in Zweifel gezogen werden könnte.
7. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Unterschriften
Steckhan, Düwell, Schmidt, Schiele, Jubelgas
Fundstellen
Haufe-Index 872494 |
BB 1996, 1991 |
NZA 1996, 1171 |