Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg für Klage eines Arbeitnehmers gegen einen GmbH-Geschäftsführer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer wegen unerlaubter Handlung verklagt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG analog).

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nrn. 3d, 9; GVG § 17a; GmbHG §§ 64, 35; BGB § 823 Abs. 2, § 826

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.11.1995; Aktenzeichen 6 Ta 22/95)

ArbG Heilbronn (Beschluss vom 11.10.1995; Aktenzeichen 3 Ca 455/95)

 

Tenor

  • Auf die weitere sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. November 1995 – 6 Ta 22/95 – aufgehoben.
  • Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 10. Oktober 1995 – 3 Ca 455/95 – abgeändert.
  • Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben.
 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten darüber, ob für die vorliegende Schadenersatzklage der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen oder der zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist.

Der Kläger war in den Jahren 1992 bis 1994 bei der M… mbH als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beklagte war bis zum 30. September 1993 Alleingeschäftsführer der M…. Der Kläger erwirkte gegen die M… einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über rückständiges Arbeitsentgelt in Höhe von 15.100,00 DM. Er konnte aus dem Vollstreckungsbescheid gegen die M… keine Befriedigung erlangen. Am 26. Januar 1995 wurde über das Vermögen der M… der Konkurs eröffnet.

Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Heilbronn eingereichten Klage nimmt der Kläger den Beklagten mit der Begründung in Anspruch, er schulde ihm die Klageforderung als Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 64 Abs. 1 GmbHG bzw. nach § 826 BGB, weil der Beklagte es während seiner Tätigkeit als Alleingeschäftsführer der M… entgegen § 64 Abs. 1 GmbHG schuldhaft unterlassen habe, rechtzeitig Konkurs anzumelden; hätte er dies getan, so wäre er mit seiner titulierten Forderung nicht ausgefallen. Der Kläger hat den Antrag angekündigt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.100,00 DM netto nebst 4 % p.a. Zinsen hieraus seit dem 1. April 1994 zu zahlen.

Der Kläger hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet. Es handele sich um eine bürgerliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, zumindest aber über eine mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende unerlaubte Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG.

Der Beklagte meint, der Rechtsstreit dürfe nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen verhandelt werden.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht gegeben erachtet und den Rechtsstreit an das Landgericht Heilbronn verwiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers hiergegen blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige weitere sofortige Beschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den Rechtsstreit zu Unrecht gem. § 17a GVG an das Landgericht verwiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend zumindest entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG gegeben.

1. Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ist derjenige, der einen Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG beschäftigt. Arbeitgeber des Klägers war die M…, nicht deren Geschäftsführer. Gleichwohl ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann eröffnet, wenn der von einer juristischen Person angestellte Arbeitnehmer deren Organ, z.B. den Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 GmbHG), im Wege einer bürgerlichen Streitigkeit aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG verklagt.

In solchen Fällen ist § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG entsprechend anzuwenden. Dabei steht die als Organ der juristischen Person handelnde natürliche Person dem Arbeitgeber gleich. Denn die juristische Person selbst kann nicht Täter einer unerlaubten Handlung sein, wohl aber das für sie handelnde Organ. Es liegt eine ausfüllungsbedürftige und -fähige Lücke im Gesetz vor: Ist der vom Arbeitnehmer verklagte Arbeitgeber eine natürliche Person oder persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, so ist der Weg zu den Arbeitsgerichten schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG eröffnet (vgl. BAG Urteil vom 14. November 1979 – 4 AZR 3/78 – AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen). Ebenso ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG aus unerlaubter Handlung vor den Gerichten für Arbeitssachen verklagt wird. Daher wäre es mit dem System des § 2 Abs. 1 ArbGG nicht vereinbar, wenn eine als Organ für eine juristische Person handelnde natürliche Person nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen verklagt werden dürfte, wenn der Arbeitnehmer gegen sie einen bürgerlichen Streit aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG führt. Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG zu schließen (vgl. LAG Hamm Urteil vom 22. August 1967 – 3 Sa 413/67 – DB 1968, 136; LAG Frankfurt/Main Beschluß vom 3. Februar 1994 – 16 Ta 2/94 – ArbuR 1994, 312 = BB 1994, 1504; a.A. Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rz 102). Zur insoweit mit § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG (1979) inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 ArbGG (Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 2 Rz 49) hat bereits das Reichsarbeitsgericht dieselbe Ansicht vertreten (RAG Urteil vom 19. Januar 1929 – RAG 473/28 – ARS 5, 133, 135).

2. Nach dem Vorbringen des Klägers ist vorliegend der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Der Kläger als ehemaliger Arbeitnehmer der M… nimmt den Beklagten aus unerlaubter Handlung in Anspruch, die der Beklagte als Geschäftsführer der M… begangen haben soll. Treffen die Vorwürfe des Klägers gegen den Beklagten zu, so kann der Beklagte als Geschäftsführer der M… und damit funktional als Arbeitgeber des Klägers gehandelt bzw. durch pflichtwidriges Unterlassen gegen § 64 Abs. 1 GmbHG verstoßen haben.

 

Unterschriften

Griebeling, Schliemann, Reinecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 884827

NJW 1996, 2886

JR 1997, 220

NZA 1997, 115

ZIP 1996, 1522

AP, 0

GmbHR 1996, 765

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