Entscheidungsstichwort (Thema)
Absehen von einer Begründung. Anhörungsrüge. Darlegungsanforderungen
Orientierungssatz
In der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, der eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne weitere Begründung zurückweist, sind besondere Umstände darzulegen, aus denen sich klar ergibt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Durch diese Anforderung wird die von Verfassungs wegen zu gewährleistende einmalige fachgerichtliche Kontrolle auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht unzumutbar erschwert (Rn. 6).
Normenkette
ArbGG § 72a Abs. 5 S. 5, § 78a Abs. 2 S. 5
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Mai 2019 - 10 AZN 246/19 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Rügeverfahrens wird auf 786.198,26 Euro festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die nach § 78a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig.
Rz. 2
1. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend gemacht werden (vgl. BVerfG 16. November 2018 - 2 BvR 2172/18 - Rn. 7 [zu § 33a StPO]; 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 - Rn. 2 [zu § 321a ZPO]). Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss keine weiteren Ausführungen zur Begründung enthält. In einem solchen Fall müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (§ 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG; vgl. BGH 23. April 2019 - V ZR 335/17 - Rn. 2 [zu § 321a ZPO]).
Rz. 3
2. Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht.
Rz. 4
a) Die Beklagte schließt allein aus dem Fehlen näherer Ausführungen zur Begründung des Beschlusses vom 8. Mai 2019, dass der Senat ihr rechtliches Vorbringen übergangen, nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, „formelhaft abgetan“ und sich nicht damit auseinandergesetzt habe. Die weitere Begründung der Anhörungsrüge beschränkt sich auf die Wiederholung des Vortrags im Beschwerdeverfahren.
Rz. 5
b) Besondere Umstände, aus denen sich klar ergibt, dass ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie übersieht, dass eine Ergänzung der Gründe eines Beschlusses nicht durch eine Anhörungsrüge herbeigeführt werden kann, die sich in der Behauptung erschöpft, wegen der nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG unterbliebenen Begründung sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. BAG 9. April 2014 - 1 AZN 262/14 (F) - Rn. 2; BGH 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18 - Rn. 2 [zu § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO]).
Rz. 6
c) Dem Rügeführer wird es durch die unterbliebene nähere Begründung zwar erschwert, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu überprüfen. Eine solche Erschwerung lässt die von Verfassungs wegen zu gewährleistende einmalige fachgerichtliche Kontrolle jedoch nicht „leerlaufen“. Sie ist auch nicht unzumutbar. Mit der Begründungserleichterung in § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG hält sich der Gesetzgeber innerhalb seines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Kontrolle. Die Begründungserleichterung erhält die Funktionsfähigkeit eines obersten Gerichtshofs des Bundes. Sie dient deshalb auch der Effektivität der Rechtsverfolgung im Interesse aller Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 21, BVerfGK 18, 301 [zu §§ 321a, 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO]).
Fundstellen
Haufe-Index 13216291 |
BB 2019, 1779 |
NJW 2019, 10 |
NJW 2019, 2342 |
JR 2021, 91 |
NZA 2019, 1095 |
AP 2019 |
EzA-SD 2019, 14 |
EzA 2019 |
AUR 2019, 389 |
AUR 2019, 438 |
ArbR 2019, 397 |