Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Arbeitnehmerähnliche Person. Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse
Leitsatz (amtlich)
- Auf den Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse, der einen Dienstvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, für dessen Betrieb die Kasse errichtet worden ist (vgl. § 147 Abs. 2 SGB V), ist § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht anzuwenden.
- Ein Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse kann im Verhältnis zum Arbeitgeber, mit dem er einen Dienstvertrag geschlossen hat, arbeitnehmerähnliche Person sein.
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 3b; GVG § 17a; SGB IV §§ 29, 36
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.01.1996; Aktenzeichen 2 Ta 23/95) |
ArbG Reutlingen (Beschluss vom 17.10.1995; Aktenzeichen 2 Ca 289/95) |
Tenor
- Auf die weitere sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Januar 1996 – 2 Ta 23/95 – aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 17. Oktober 1995 – 2 Ca 285/95 – abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
- Der Streitwert für die weitere sofortige Beschwerde beträgt 9.167,00 DM.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten im vorliegenden Teil des Rechtsstreits über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Kläger wurde bei der Beklagten durch Anstellungsvertrag vom 15. August 1991 “ab 1. Oktober 1991 als Geschäfsführer der B… G… eingestellt” und dem “B…-Vorstand direkt unterstellt”. Am 23. Mai 1995 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis ordentlich. Hiergegen hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Reutlingen Kündigungsschutzklage erhoben (2 Ca 167/95). Der Rechtsstreit ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 1995 – 6 Ta 15/95 – mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen an das Landgericht Hechingen verwiesen worden.
Mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 1995 sprach die Beklagte eine erneute Kündigung gegenüber dem Kläger aus, diesmal allerdings als fristlose Kündigung. Mit seiner am 18. Juli 1995 beim Arbeitsgericht Reutlingen eingereichten Klage setzt sich der Kläger gegen diese Kündigung mit der Begründung zur Wehr, die Beklagte beschäftige weit mehr als fünf Arbeitnehmer; die Kündigung sei rechtsunwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt sei. Er hat den Antrag angekündigt
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28. Juni 1995 nicht aufgelöst ist, sondern fortbesteht.
Er hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben, weil er meint, Arbeitnehmer der Beklagten, nicht aber deren freier Dienstnehmer zu sein.
Die Beklagte hat den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht eröffnet, weil der Kläger als Geschäftsführer der Betriebskrankenkasse freier Dienstnehmer gewesen sei. Sie habe dem Kläger keine Anweisungen erteilen dürfen.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als unzulässig erachtet und den Rechtsstreit an das Landgericht Hechingen verwiesen (Beschluß vom 17. Oktober 1995 – 2 Ca 289/95 –). Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluß blieb erfolglos. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde will der Kläger erreichen, daß der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als zulässig erachtet wird. Die Beklagte beantragt, die weitere sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die weitere sofortige Beschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen eröffnet.
1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verschlossen ist. Hiernach gelten “nicht als Arbeitnehmer … in Betrieben einer juristischen Person oder Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesamtheit berufen sind”. Unstreitig war der Kläger nicht Organvertreter der beklagten Kommanditgesellschaft, sondern Geschäfsführer der Betriebskrankenkasse …G… KG. Die Beklagte ist mit der Betriebskrankenkasse nicht identisch. Vielmehr ist die Betriebskrankenkasse als Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Auch insoweit ist hinsichtlich der Rechtsverhältnisse zwischen dem Organisationsakt der Bestellung des Klägers als Geschäftsführer der Betriebskrankenkasse (vgl. § 36 Abs. 2 SGB IV) und dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dieser Bestellung zugrunde liegt, zu unterscheiden (vgl. für den Fall der Bestellung zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft: BAG Beschluß vom 20. Oktober 1995 – 5 AZB 5/95 – AP Nr. 36 zu § 2 ArbGG 1979).
2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist indessen entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3b in Verb. mit § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG schon deswegen eröffnet, weil der Kläger im Verhältnis zur Beklagten zumindest als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen ist. Hiernach ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für solche Personen gegeben, “die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind”. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieser Bestimmung sind keine Arbeitnehmer. Denn sie sind wegen der fehlenden Eingliederung in die betriebliche Organisation und wegen im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im selben Grad persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt allerdings das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit (BAG Urteil vom 17. Oktober 1990 – 5 AZR 639/89 – BAGE 66, 113 = AP Nr. 9 zu § 5 ArbGG 1979). Dabei kann eine arbeitnehmerähnliche Person auch für mehrere Auftraggeber tätig sein, jedoch ist für sie kennzeichnend, daß die Beschäftigung für einen der mehreren Auftraggeber wesentlich ist und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt (BAG Urteil vom 17. Oktober 1990, aaO).
Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis des Klägers zur Beklagten vor. Der Kläger war bei der Beklagten angestellt; Inhalt dieses Anstellungsvertrages war die Aufgabe des Klägers, Geschäftsführer der Betriebskrankenkasse der Beklagten zu sein. Die Beklagte darf ihm keinerlei Weisung für seine Tätigkeit erteilen (BSGE 35, 121, 125). Unter entsprechender Änderung des Anstellungsvertrages war der Kläger daneben befugt, bis zu einem Viertel seiner Arbeitskraft auch für Dritte tätig zu sein. Hiervon hat der Kläger auch Gebrauch gemacht. So war er für eine Betriebskrankenkasse eines anderen, mit der Beklagten wirtschaftlich verbundenen Unternehmens, tätig, ferner für eine kleinere Betriebskrankenkasse eines dritten Unternehmens und – vorübergehend – auch für den Verband der Betriebskrankenkassen. Soweit er für den Verband tätig war, sind dem Kläger jedoch keine zusätzlichen Einnahmen zugeflossen, sondern die Beklagte hat umgekehrt die Aufwendungen für den Kläger anteilig erstattet erhalten. Die Bezüge des Klägers aus seiner Betätigung für die Betriebskrankenkasse der Beklagten lassen ohne weiteres den Schluß auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beklagten zu. Neben Barbezügen der Größenordnung von 90.000,00 DM brutto pro Jahr stand dem Kläger ein Dienstwagen (Mercedes-Mittelklasse) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.
III. Soweit es für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache selbst von Bedeutung ist, werden die Gerichte für Arbeitssachen, ggf. nach entsprechender Beweisaufnahme, zu klären haben, ob der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten gewesen ist oder ob er nur eine arbeitnehmerähnliche Person war.
Unterschriften
Griebeling, Schliemann, Bepler
Fundstellen
Haufe-Index 884828 |
NJW 1996, 3293 |
NZA 1997, 62 |
AP, 0 |