Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Davon ist nicht etwa schon deshalb auszugehen, weil die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts unzulässig gewesen wäre. Diese ist vielmehr als solche statthaft (§ 83 Abs. 5, § 78 Satz 1, § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793, § 891 ZPO) und wurde von der Arbeitgeberin fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt.
2. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Arbeitgeberin liegen vor.
a) Gem. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 890 Abs. 1 ZPO kann gegen den Schuldner eines im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ergangenen Beschlusses auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn er der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen. Als Vollstreckungstitel kommt nach § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht nur ein rechtskräftiger Beschluss, sondern auch ein gerichtlicher Vergleich nach § 83a Abs. 1 ArbGG in Betracht, der dem Schuldner eine Unterlassungspflicht auferlegt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Vergleich der Erledigung eines Verfahrens nach § 23 Abs. 3 BetrVG oder eines Verfahrens über einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats dient. Zumindest der materiell Berechtigte eines Verfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG – wie hier der Betriebsrat – kann die Vollstreckung jedenfalls auch nach den allgemeinen Vorschriften des § 890 ZPO iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG betreiben (GK-BetrVG/Oetker § 23 Rn. 160 f., 200 f.; Fitting BetrVG § 23 Rn. 110; DKK-Trittin § 23 Rn. 137).
b) Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgelds ist, dass dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt und dem Schuldner die Verhängung eines Ordnungsgelds angedroht wurde, § 724, § 890 Abs. 2 ZPO. Beides ist hier geschehen.
c) Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgelds ist ferner, dass der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dazu muss insbesondere die Verpflichtung des Schuldners hinreichend bestimmt sein. Der Schuldner muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen er zu unterlassen hat. Schon aus rechtsstaatlichen Gründen muss er wissen, in welchen Fällen ihn eine Sanktion durch Verhängung eines Ordnungsgelds treffen kann (BAG 28. Februar 2003 – 1 AZB 53/02 – AP ArbGG 1979 § 78 nF Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 1 der Gründe; 27. November 1990 – 1 ABR 77/89 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 41 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 40).
Der Vergleich vom 8. März 2001 genügt diesen Bestimmtheitsanforderungen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
aa) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist die titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht deshalb unbestimmt, weil unklar wäre, worin eine “ordnungsgemäße” Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG besteht. Die Beteiligten streiten nicht darüber, welche Handlungen der Arbeitgeberin “eine Beteiligung” des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verlangt. Eine “ordnungsgemäße” Beteiligung des Betriebsrats verlangt nichts anderes. Sie besteht in einer dem Gesetz entsprechenden Beteiligung.
Ersichtlich haben die Beteiligten des Ausgangsverfahrens mit dem Ausdruck “ordnungsgemäß” deshalb nichts weiter als die Einhaltung der Regeln des gesetzlichen Beteiligungsverfahrens nach § 87 BetrVG gemeint. Ihnen zufolge hat die Arbeitgeberin vor einer Anordnung von Mehrarbeit die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen und im Fall der Nichterteilung einen für sie positiven Spruch der Einigungsstelle herbeizuführen. Die Arbeitgeberin hat zwar mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die textliche Einfügung des Worts “ordnungsgemäß” bei diesem Verständnis als überflüssig erweist und auch hätte unterbleiben können. Dies ändert aber nichts an der Eindeutigkeit des Gemeinten.
bb) Der Vergleich ist auch nicht auf Grund der Verwendung des Begriffs “Arbeitnehmer” zu unbestimmt. Das Vollstreckungsgericht ist zur Auslegung eines Titels berufen und verpflichtet (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO Grundz § 704 Rn. 21 mwN). Danach sind mit dem Ausdruck “Arbeitnehmer” im vorliegenden Zusammenhang sämtliche Beschäftigten im Betrieb D… gemeint, auf die sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erstreckt. Dies ist dem Wortlaut des Vergleichs zweifelsfrei zu entnehmen. Der in diesem Zusammenhang von der Schuldnerin erhobene Einwand, die mögliche Einbeziehung von Leiharbeitnehmern sei ungeklärt, verfängt nicht. Gegenstand des Vergleichs ist ausschließlich die von der Schuldnerin als Arbeitgeberin zu verantwortende Gestaltung der Arbeitszeit, bei welcher der Gläubiger als Betriebsrat mitzubestimmen hat. Insoweit ist es ohne Belang, ob die Schuldnerin Vertragsarbeitgeberin oder Entleiherin der betroffenen Arbeitnehmer ist (BAG 19. Juni 2001 – 1 ABR 43/00 – BAGE 98, 60, 65 ff., zu B II 4, 5 der Gründe). Ein Mitbestimmungsrecht des Gläubigers scheidet in Bezug auf Leiharbeitnehmer nur dann aus, wenn deren Vertragsarbeitgeber die Überstunden anordnet; insoweit ergeben sich aus dem Vergleich keine Pflichten.
Der Vergleichstext ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil es im Einzelfall schwierig sein kann festzustellen, welche konkreten Personen in diesem Sinn zu Arbeitnehmern zählen. Zwar dürfen Unklarheiten über den Inhalt einer titulierten Verpflichtung nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 28. Februar 2003 – 1 AZB 53/02 – AP ArbGG 1979 § 78 nF Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 1 der Gründe). Das bedeutet aber nicht, dass das Vollstreckungsgericht der Notwendigkeit enthoben wäre, die möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Titel verstoßen wurde. Eine solche – unter Umständen umfangreiche – Prüfung durch das Vollstreckungsgericht ist unausweichlich, soll nicht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG der Zwangsvollstreckung und damit der Durchsetzung entzogen sein. Ein Titel darf deshalb den Begriff “Arbeitnehmer” im Zusammenhang mit der Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verwenden, auch wenn es im Einzelfall schwierig sein kann festzustellen, ob sich die Anordnung zur Mehrarbeit etwa an einen leitenden Angestellten gerichtet hat, auf den sich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht erstrecken.
Offensichtlich hat die Arbeitgeberin selbst den Vergleich vom 8. März 2001 in dieser Weise verstanden. Andernfalls hätte sie den Betriebsrat nicht um Zustimmung zur Anordnung von Mehrarbeit auch bezüglich der Leiharbeitnehmer gebeten.
cc) Auch der im Vergleich verwendete Ausdruck “Mehrarbeit” ist hinreichend bestimmt. Die Beteiligten haben darunter erkennbar jegliche “Überarbeit” im Sinne einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verstanden. Darauf, ob es sich zugleich um Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt, sollte es ersichtlich nicht ankommen.
d) Mit ihrem Einwand, der einschlägige Tarifvertrag gestatte die Anordnung von Überstunden auch ohne Beteiligung des Betriebsrats, ist die Arbeitgeberin ausgeschlossen. Der Einwand betrifft nicht den Inhalt des geschlossenen Vergleichs, sondern dessen materiell-rechtliche “Berechtigung”. Er liegt deshalb außerhalb des Vollstreckungsverfahrens und hätte allenfalls im vorausgehenden Erkenntnisverfahren, dh. bei der Formulierung des Titels Beachtung finden können.
e) Es fehlt auch nicht an einem Verschulden der Arbeitgeberin. Sie hat keinerlei Umstände vorgetragen, die die nach dem äußeren Tatbestand vorliegenden und als solche unstreitigen Verstöße gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus dem Vergleich vom 8. März 2001 entschuldigen könnten. Entgegen ihrer Auffassung durfte sie insbesondere nicht annehmen, der Vergleich beziehe sich nicht auch auf Leiharbeitnehmer oder mache das Beteiligungsrecht des Betriebsrats vom Vorliegen bestimmter tariflicher Voraussetzungen abhängig. Schon ihre vom Betriebsrat kritisierten Überstunden-Anordnungen aus den Jahren 2000 und 2001, die zur Einleitung des durch den Vergleich erledigten Ausgangsverfahrens führten, betrafen auch Leiharbeitnehmer; auf den von ihr angeführten angeblichen Mangel der demokratischen Legitimation des Betriebsrats für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten zugunsten der Leiharbeitnehmer kommt es für das Vollstreckungsverfahren nicht an. Für die Erheblichkeit tariflicher Regelungen fehlt es nach dem Vergleichstext an jeglichem Anhaltspunkt.
3. Gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgelds bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit hat auch die Arbeitgeberin selbst Einwendungen nicht erhoben.