Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 08.12.1999; Aktenzeichen 3 Sa 17/97)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1999 – 3 Sa 17/97 – wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen hat (§ 72 ArbGG) und das Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 14. März 2001 – 2 AZN 92/01 – die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen hat (§ 72a ArbGG, vgl. auch BAG 20. Februar 2001 – 4 AZR 677/00 – zVv.).

2. Streitwert: unverändert 14.100,00 DM

 

Unterschriften

Rost, Bröhl, Fischermeier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1785954

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