Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. November 1995 – 7 Sa 843/95 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten über die Haftung des Beklagten für einen unter Alkoholeinfluß verursachten Verkehrsunfall. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten aus übergegangenem Recht zum Ersatz von 3/4 des Schadens verurteilt. Mit der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Beklagte die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 72a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Als Zulassungsgrund ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, daß das anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und daß dieser von einem in der divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Dagegen reicht die Darlegung einer fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen in dem Gesetz genannten Gerichts zur Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.
2. Die von der Beschwerde gerügten rechtserheblichen Divergenzen liegen nicht vor.
a) Soweit die Beschwerde Ausführungen des anzufechtenden Urteils zum Sinn und Zweck der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung zitiert, besteht keine Divergenz zu dem angezogenen Senatsurteil vom 12. Oktober 1989 – 8 AZR 276/88 – BAGE 63, 127. Das anzufechtende Urteil lehnt Haftungserleichterungen bei grober Fahrlässigkeit nicht grundsätzlich ab, sondern stellt ersichtlich auf die Umstände des Einzelfalles ab. Das entspricht dem angezogenen Senatsurteil.
b) Ob das anzufechtende Urteil bei der erforderlichen Abwägung alle Umstände des Falles angemessen berücksichtigt hat oder ob es der Blutalkoholkonzentration von 2,15 ‰ gegenüber den übrigen Gesichtspunkten zu große Bedeutung beigemessen und eine Existenzgefährdung des Beklagten zu Unrecht verneint hat, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Insofern liegen keine abstrakten Rechtssätze vor. Die Beschwerde macht lediglich geltend, das Landesarbeitsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zutreffend auf den Streitfall angewendet.
c) Ebenso liegt eine Divergenz zum angezogenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Juni 1993 – 6 Sa 111/93 – nicht vor. Der Beklagte zitiert lediglich eine einzelfallbezogene Würdigung aus diesem Urteil, die keine Grundlage für eine rechtserhebliche Divergenz sein kann.
III. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 24.664,56 DM.
Unterschriften
Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, Hickler, Dr. Scholz
Fundstellen