Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 28.02.1991; Aktenzeichen 12 Sa 928/90) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1991 – 12 Sa 928/90 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist.
1. Nach § 72a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine der in § 72a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG angeführten Rechtsstreitigkeiten betrifft oder ein Fall des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines der dort sonst genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Beschwerdeführer muß die Beschwerde fristgebunden begründen und die Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, bezeichnen (§ 72a Abs. 3 ArbGG).
Die nach § 72a in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG als selbständiger Rechtsbehelf ermöglichte Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt die bisher nach § 72 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG 1953 statthafte Divergenzrevision. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung dieser Regelungen ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Divergenzrevision weiter anzuwenden (vgl. BAGE 32, 136 sowie die Beschlüsse des BAG vom 19. November 1979 – 5 AZN 15/79 – und vom 22. November 1979 – 3 AZN 24/79 – AP Nr. 2 und 3 zu § 72a ArbGG 1979).
Danach gehört es in jedem Falle zur Darlegung des Zulassungsgrundes, daß das anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und daß dieser von einem in einer divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Dagegen reicht die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte zur Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (vgl. zum neuen Recht die oben genannten Beschlüsse und ferner – zum alten Recht – BAG AP Nr. 24 und Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision sowie BAGE 21, 122 = AP Nr. 33 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision).
2. Diese Anforderungen erfüllt die Begründung der Beschwerde nicht.
Der Beschwerdeführer unterstellt dem anzufechtenden Urteil willkürlich, es habe den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß es keine Umgehung des § 53 Abs. 3 BAT darstelle, ein Arbeitsverhältnis, das nicht mehr ordentlich gekündigt werden könne, über einen Auflösungsantrag nach den §§ 9, 10 KSchG zu beenden. Das Berufungsgericht ist auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Frage überhaupt nicht eingegangen. Dazu hatte es aus zwei Gründen auch keine Veranlassung: Nach dem schriftlichen Anstellungsvertrag des Klägers vom 22. Oktober 1974 ist der Kläger zwar mit einer Vergütung nach den Tarifgruppen des BAT eingestellt worden, im übrigen haben die Parteien aber vereinbart, für das Angestelltenverhältnis sei die kirchliche Dienstvertragsordnung der EKHN (KDO) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Es fehlte demgemäß an einem Vortrag des Klägers, aus welchem Grunde sich seine “Unkündbarkeit” aus den Vorschriften des BAT ergeben soll. Zum anderen hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung nur gegenüber der Änderungskündigung vom 27. September 1989, die fast ein halbes Jahr nach der vom Berufungsgericht für wirksam erachteten Beendigungskündigung vom 30. März 1989 ausgesprochen worden ist, auf seine Unkündbarkeit berufen und diese aus der KDO hergeleitet.
Aus den genannten Gründen fehlt es sowohl an der vom Kläger angenommenen Divergenz, als auch an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, weil der BAT in kirchlicher Fassung kein Tarifvertrag im Sinne von § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist (BAG Beschluß vom 9. Januar 1989 – 4 AZN 629/80 – AP Nr. 37 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).
Im übrigen hat das Bundesarbeitsgericht, wie der Kläger auf S. 5 der Beschwerdebegründung einräumt, zu der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis, das zum Auflösungszeitpunkt nach § 9 KSchG nicht mehr ordentlich kündbar ist, gleichwohl aufgrund einer früheren Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst werden kann, bisher nicht Stellung genommen. Auch aus diesem Grunde besteht die vom Kläger angenommene Divergenz nicht.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Unterschriften
Hillebrecht, Bitter, Dr. Rost
Fundstellen