Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenz. Nichtzulassungsbeschwerde
Normenkette
ArbGG §§ 92a, 72a
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Beschluss vom 18.04.1983; Aktenzeichen 13 Ta BV 1/83) |
ArbG Hannover (Beschluss vom 22.11.1982; Aktenzeichen 8 BV 6/82) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluß des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. April 1983 – 13 Ta BV 1/83 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Nach dem in einem Beschlußverfahren zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt war, daß der Betriebsrat hinsichtlich der durch die Überweisung der Löhne und Gehälter anfallenden Gebühren ein Mitbestimmungsrecht hat, hat der Betriebsrat die Einigungsstelle angerufen. Diese hat am 1. Oktober 1982 einen Spruch gefällt und darin u.a. die Antragstellerin verpflichtet, eine pauschale Kontoführungsgebühr in Höhe von derzeit 2,50 DM monatlich zu zahlen. Die Antragstellerin hat daraufhin beim Arbeitsgericht die Aufhebung des Spruchs der Einigungsstelle sowie die Feststellung beantragt, daß diese ihre Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin aufgezeigten Divergenzen liegen nicht vor.
1. Die Beschwerde entnimmt der anzufechtenden Entscheidung den Rechtssatz, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 BetrVG trete dann nicht hinter eine tarifliche Regelung zurück, wenn die Tarifvertragsparteien keine Regelung über die Art der Gehalts- und Lohnzahlung getroffen haben. Sie meint, dieser Rechtssatz stehe in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 31. August 1982 (– 1 ABR 8/81 – AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt), in der der Senat ausgesprochen habe, daß die Nichtregelung eines Gegenstandes eine tarifliche Regelung noch nicht unvollständig mache wenn sie nicht zu einem regelungsfreien Zustand führe, sondern eine auch nur einigermaßen vollständige, aus sich heraus zu handhabende Regelung erhalten bleibe.
Diese beiden Rechtssätze widersprechen einander nicht. Die anzufechtende Entscheidung bezieht sich auf den Manteltarifvertrag für den niedersächsischen Einzelhandel, der nach den Feststellungen der anzufechtenden Entscheidung keinerlei Regelung der Frage enthält, ob Löhne und Gehälter bar oder bargeldlos gezahlt werden können. Demgegenüber bezieht sich die angezogene Entscheidung des Senats auf den Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen, der die bargeldlose Gehaltszahlung für zulässig erklärte. Gerade mit Rücksicht auf diese unterschiedlichen tariflichen Regelungen hält die anzufechtende Entscheidung die angezogene Entscheidung des Senats nicht für anwendbar. Damit setzt sich die anzufechtende Entscheidung nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats. Der von der Beschwerde als divergierend angesehene Rechtssatz aus der angezogenen Entscheidung bezieht sich auf einen Tarifvertrag, der die Frage der bargeldlosen Gehaltszahlung überhaupt nicht regelt, während die angezogene Entscheidung des Senats sich über einen Tarifvertrag verhält, der die bargeldlose Gehaltszahlung regelt, lediglich die Frage der Erstattung von Kontoführungsgebühren ungeregelt läßt.
2. Die Beschwerde zitiert aus der anzufechtenden Entscheidung den Rechtssatz, daß ein Einigungsstellenspruch, der der gesetzgeberischen Grundwertung des § 270 Abs. 1 BGB Rechnung trage, wonach der Schuldner dem Gläubiger Geld auf seine Gefahr und Kosten an dessen Wohnsitz zu übermitteln habe, schwerlich ermessensfehlerhaft und schon gar nicht grob unbillig sein kann. Sie ist der Ansicht, dieser Rechtssatz stehe ebenfalls in Widerspruch zu der genannten Entscheidung des Senats, in der dieser ausgesprochen habe, die Frage, ob die Einigungsstelle die Grenzen des ihr eingeräumten Regelungsermessens eingehalten habe, beantworte sich allein danach, ob die von der Einigungsstelle getroffene Regelung die Belange der Arbeitnehmer und des Betriebes angemessen berücksichtigt und zu einem billigen Ausgleich gebracht habe.
Diese beiden Rechtssätze stehen nicht in Widerspruch zueinander. Das Landesarbeitsgericht hat die Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebes anhand der gesetzlichen Wertung, wie sie in § 270 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommt, gemessen und beurteilt. Es hat damit nichts anderes getan, als die angezogene Entscheidung des Senats fordert. Wenn es dabei von der Antragstellerin geltend gemachte spezielle Belange nicht oder unzureichend gewertet hat, so liegt darin allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber ein Abweichen von dem Grundsatz, daß anhand der von der Einigungsstelle getroffenen Regelung zu prüfen ist, ob die Belange der Arbeitnehmer und des Betriebes angemessen berücksichtigt sind. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein vermag die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen.
Unterschriften
Dr. Kissel, Dr. Seidensticker, Matthes, Andersch, Weinmann
Fundstellen