Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Lehrers im Sonderschuldienst
Orientierungssatz
1. Erlasse erlangen nur dann arbeitsrechtliche Bedeutung, wenn ihre Geltung arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
2. Die Bezugnahme auf einen Erlaß im Arbeitsvertrag kann auch die Bedeutung haben, daß sie nur einen Hinweis auf die Berechnungsgrundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung enthält.
3. Hier kann ein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe IVa BAT nicht mit einem Erlaß begründet werden, denn der Erlaß des Kultusministeriums von Nordrhein-Westfalen vom 16.7.1974 findet auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr und der Erlaß vom 9.11.1979 wurde nicht insgesamt zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht, die Geltung der späteren Erlasse nicht arbeitsvertraglich vereinbart.
Normenkette
BAT SR 2; BAT SR 2l; BAT Anlage SR; BAT §§ 22-23; BGB §§ 133, 157; ZPO § 139; BAT Anlage 1a
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.09.1987; Aktenzeichen 8 Sa 533/87) |
ArbG Wesel (Entscheidung vom 18.02.1987; Aktenzeichen 3 Ca 1406/86) |
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1. August 1977 beim beklagten Land im Sonderschuldienst beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 1977 wurde vereinbart, daß für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 in Verbindung mit den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (Anlage SR 2 l BAT) und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen Anwendung finden. Es wurde ferner vereinbart, daß der Kläger als pädagogische Unterrichtshilfe an Schulen für geistig Behinderte eingesetzt werde. § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt hinsichtlich der Vergütung:
"Vom Tage der Übernahme erfolgt die Einstufung in die
VergGr. V b BAT gemäß Runderlaß des Kultusministers
NW vom 16. Juli 1974 (GABl. NW S. 408) vorbehaltlich
der Zustimmung des Rechnungsamtes.
......."
Der Kläger erhielt eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur Vergütung nach VergGr. IV b BAT. Am 16. Juni 1979 erwarb der Kläger die Befähigung als Fachlehrer an Sonderschulen. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis lehnte er aus finanziellen Gründen ab.
Mit Schreiben vom 29. August 1980 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung nach VergGr. IV b BAT mit der Begründung, daß er ab 5. Dezember 1980 die Voraussetzungen für eine entsprechende Vergütung nach Ziffer 3.6 des Runderlasses des Kultusministers vom 9. November 1979 erfülle. Dieser Runderlaß regelt die Eingruppierung von Lehrern, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen, und sieht Vergütung nach VergGr. IV b gemäß Ziffer 3.6 für pädagogische Unterrichtshilfen nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit vor. Unter Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten wurde dem Kläger die beantragte Vergütung ab 1. Dezember 1980 gewährt. Die an ihn gerichtete entsprechende Mitteilung hat folgenden Inhalt:
"Sehr geehrter Herr C ]
Gemäß Rd. Erl. KM. NW. v. 9. 11. 1979 - ZB 1/2 - 23/06-
1031/79 - Ziffer 3.6 werden Sie mit Wirkung vom
1. 12. 1980 von ihrer bisherigen Vergütungsgruppe
in die VergGr. IV b BAT höhergruppiert. Diese Ver-
fügung ist Bestandteil des gültigen Arbeitsvertrages."
Mit Schreiben vom 19. Mai 1983 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT ab 1. August 1983 mit der Begründung, daß er von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen für eine entsprechende Vergütung gemäß Ziffer 2.5 in Verbindung mit Ziffer 3 (letzter Satz) des Runderlasses des Kultusministers vom 20. November 1981 erfülle. Dieser Runderlaß, durch den der Runderlaß vom 9. November 1979 aufgehoben wurde, sieht für Lehrer an Sonderschulen, für die in Ziffer 3 keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, eine Eingruppierung wie für die entsprechenden Lehrer an Realschulen vor und für diese gemäß Ziffer 2.5 Vergütung nach VergGr. IV a, wenn sie überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen und sich sechs Jahre in dieser Tätigkeit und in der VergGr. IV b BAT bewährt haben.
Mit Schreiben vom 29. Juni 1983 wurde die beantragte Höhergruppierung vom Regierungspräsidenten Düsseldorf abgelehnt. In einer Eingabe der Leiterin der Schule, an der der Kläger beschäftigt war, wies diese darauf hin, daß der Kläger in vollem Umfange als Sonderschullehrer eingesetzt werde, und befürwortete seine Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT. Der Kultusminister wies den Regierungspräsidenten an, die Höhergruppierung ab 1. August 1983 zu vollziehen. Trotz einer vom Kläger erlangten, sein Anliegen ebenfalls befürwortenden Stellungnahme des Petitionsausschusses des Landtages scheiterte seine Höhergruppierung letztlich daran, daß der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen seine Zustimmung versagte.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT seit dem 1. August 1983 zustehe. Er sei seit dem 1. August 1977 in vollem Umfange als Sonderschullehrer eingesetzt worden und habe überwiegend in einem wissenschaftlichen Fach Unterricht erteilt. Demgemäß erfülle er ab 1. August 1983 die gleichlautenden Voraussetzungen nach den jeweiligen Runderlassen des Kultusministers vom 16. Juli 1974, 9. November 1979 und 20. November 1981, wonach Sonderschullehrern, die in Ziffer 3 der Runderlasse nicht ausdrücklich genannt seien, wie Realschullehrern nach Ziffer 2.5 in einer Tätigkeit der VergGr. IV b BAT nach sechsjähriger Bewährung Vergütung nach VergGr. IV a BAT zustehe. Als Sonderschullehrer sei er außerdem wie ein Studienrat eingesetzt worden. Daß diese Runderlasse nur die Eingruppierung von Lehrern beträfen, die die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllten, stehe ihrer Anwendung auf sein Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Zwar erfülle er die Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis als Sonderschullehrer und sei in dem Runderlaß vom 16. November 1981, der die Eingruppierung derjenigen Lehrer regele, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllten, für diese Tätigkeit nur eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT vorgesehen, jedoch sei in einem weiteren Runderlaß des Kultusministers vom 29. Januar 1981 bestimmt, daß die jeweils günstigere Regelung Anwendung finden solle. Durch die Aufhebung dieser Günstigkeitsregel mit Runderlaß vom 30. Mai 1986 habe das beklagte Land den einmal entstandenen Vergütungsanspruch nicht beseitigen können.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, ihm ab 1. August 1983 Vergütung aus der
Vergütungsgruppe BAT IV a zu zahlen,
2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, die Differenzbeträge zwischen dieser Lohn-
gruppe und der gewährten Lohngruppe mit jeweils
4 % Zinsen ab Fälligkeit zu zahlen,
3. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die
Zeit vom 1. August 1983 bis zum 30. Juni 1986
17.422,22 DM brutto nachzuzahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT nicht zustehe. Die vom Kläger herangezogenen Runderlasse seien nicht in vollem Umfange Vertragsinhalt geworden. Die Erwähnung des Runderlasses vom 16. Juli 1974 im Arbeitsvertrag und des Erlasses vom 9. November 1979 bei der Höhergruppierung nach VergGr. IV b BAT hätten nur deutlich machen sollen, auf welchen Vorschriften die Vergütungsvereinbarung beruhe und daß der Kläger an der Vergütungsentwicklung dieser Vergütungsgruppe teilnehmen solle. Außerdem erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT nach den von ihm herangezogenen Runderlassen. Da er die Voraussetzungen für die Übernahme als Fachlehrer an Sonderschulen in das Beamtenverhältnis erfülle, komme nur eine Eingruppierung nach den entsprechenden Erlassen in VergGr. IV b BAT in Betracht. Die in Einzelfällen durchgeführte Eingruppierung von Lehrern, die die Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllten, nach den Runderlassen, die für diejenigen Lehrer Gültigkeit hätten, die die Voraussetzungen nicht erfüllten, sei nach dem Runderlaß vom 30. Mai 1986 nicht mehr zulässig. Im übrigen könne dem Kläger selbst bei Anwendung der von ihm herangezogenen Runderlasse kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT zustehen, da er überwiegend nicht in wissenschaftlichen Fächern unterrichtet habe und dazu aufgrund seiner Ausbildung auch gar nicht in der Lage sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren unter Beschränkung auf die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, an ihn ab 1. August 1983 Vergütung nach VergGr. IV a nebst 4 v. H. Zinsen aus den Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT nicht zusteht.
Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT aus der Anlage 1 a zum BAT geltend machen kann. Da er an einer Sonderschule des beklagten Landes Unterricht erteilt, ist er als Lehrkraft im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen anzusehen und aufgrund dieser Tarifnorm aus der Vergütungsordnung zum BAT ausgenommen. Demgemäß stützt der Kläger selbst seinen Anspruch nicht auf die Anlage 1 a zum BAT, sondern auf die Runderlasse des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1974, 9. November 1979, 20. November 1981 und 29. Januar 1981.
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß der Kläger aus diesen Erlassen keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT herleiten könne, weil ihre Geltung nicht arbeitsvertraglich vereinbart worden sei. Aus der Bezugnahme auf den Erlaß des Kultusministers vom 16. Juli 1974 in § 2 des Arbeitsvertrages folge nicht, daß die Erlasse des Kultusministers in ihrer jeweiligen Fassung Vertragsbestandteil hätten werden sollen. Die Bezugnahme habe nur die Bedeutung, daß mit dem Kläger als pädagogische Unterrichtshilfe gemäß Ziffer 3.4 des Erlasses vom 16. Juli 1974 die vorgesehene Vergütung nach VergGr. V b BAT hätte vereinbart werden und damit zum Ausdruck kommen sollen, daß er an der Gehaltsentwicklung dieser Vergütungsgruppe teilnehmen solle. Das Landesarbeitsgericht nimmt ferner an, daß auch bei der Höhergruppierung des Klägers ab 1. Dezember 1980 in die VergGr. IV b BAT zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Geltung des Erlasses vom 9. November 1979 insgesamt bzw. die Geltung späterer, der diesen Erlaß ändernden Erlasse vom 20. November 1981 und 29. Januar 1981 habe getroffen werden sollen. Anläßlich der Höhergruppierung des Klägers sei in Abänderung des Arbeitsvertrages vielmehr nur eine individuelle Vergütungsvereinbarung über eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT zustande gekommen, so daß dem Kläger kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT zustehe. Im übrigen habe er die Voraussetzungen für eine Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe nicht schlüssig dargelegt, da er nicht vorgetragen habe, daß er in einem wissenschaftlichen Fach Unterricht erteilt habe.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis, aber nicht in allen Teilen der Begründung zuzustimmen. In Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung nimmt das Landesarbeitsgericht mit Recht an, daß dem Kläger nach den Erlassen des Kultusministers nur dann ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT zustehen kann, wenn diese Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind. Erlasse gehören nämlich dem Verwaltungsrecht an und haben demgemäß grundsätzlich nur verwaltungsrechtliche bzw. verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen wendet sich im Weisungswege ein Staatsorgan - in der Regel das zuständige Ministerium - im Rahmen der allgemeinen Behördenhierarchie an nachgeordnete, weisungsabhängige Organe, Ämter und Dienststellen. Damit fehlt Erlassen jeder normative Charakter, aber auch jegliche zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Bedeutung. Dies gilt uneingeschränkt auch für diejenigen Erlasse, mit denen die Kultusministerien der Bundesländer die für das Schulwesen zuständigen nachgeordneten Behörden (Regierungspräsidien, Schulämter) im einzelnen anweisen, in welcher Weise und mit welchem Inhalt die Arbeitsverträge mit Lehrkräften im Angestelltenverhältnis abzuschließen sind, was im übrigen ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu vollziehen ist (vgl. die Urteile des Senats: BAGE 52, 242, 253 = AP Nr. 122 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 25. November 1970 - 4 AZR 69/69 - AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 31. Januar 1973 - 4 AZR 258/72 - AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer und vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 18. Mai 1988 - 4 AZR 765/87 - zur Veröffentlichung auch in der Amtl. Sammlung vorgesehen, m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des Senats).
Die arbeitsvertragliche Geltung von Erlassen kann auch nicht mit einer "Selbstbindung der Verwaltung" begründet werden. Dieser Begriff gehört nicht dem Privatrecht, sondern, wie das Rechtsinstitut des Erlasses, dem öffentlichen Recht an. Er betrifft den Ermessensgebrauch der Verwaltung bei öffentlich-rechtlichen Verhältnissen, wenn der Verwaltung im Einzelfalle nach gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Bürger ein Ermessen eingeräumt worden ist. Solchenfalls kann sich dann durch ständig gleichmäßigen Ermessensgebrauch eine Behörde selbst in der Weise binden, daß sie ohne sachlichen Grund von dieser Praxis nicht mehr abweichen darf (vgl. BVerwGE 2, 163, 167 ff.; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., Band I, § 53, S. 96 und § 12 e, cc, S. 246 und Wolff, H. J./Bachof, O., Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 31 II d 2, S. 201). Im Rahmen bürgerlich-rechtlicher bzw. arbeitsvertraglicher Beziehungen ist für die Anwendung dieses dem Verwaltungsrecht angehörenden Grundsatzes ebensowenig Raum wie für die unmittelbare Geltung von Erlassen. Das muß schon deswegen gelten, weil Grundsätze wie die der verwaltungsrechtlichen Selbstbindung spezifisch öffentlich-rechtlichen Charakter tragen und eine Rechtsbeziehung des öffentlichen Rechts voraussetzen. Außerdem würde ihre Übernahme in das Privatrecht bzw. das auf dem Arbeitsvertragsrecht und dem Tarifrecht beruhende Arbeitsrecht zu einer durch nichts gerechtfertigten Besserstellung der Arbeitnehmer im Bereiche des öffentlichen Dienstes führen, weil außerhalb des öffentlichen Dienstes für die Anwendung dieses Grundsatzes ohnehin keine Möglichkeit bestünde. Den Schutz, den das Prinzip der Selbstbindung der Verwaltung dem ihr gegenüberstehenden Bürger in öffentlich-rechtlichen Beziehungen gewähren will, genießt zudem der Arbeitnehmer ohnehin und nicht auf den öffentlichen Dienst beschränkt nach dem dem Arbeitsvertragsrecht angehörenden Gleichbehandlungsgrundsatz und gegebenenfalls unmittelbar nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG (BAG Urteil vom 18. Mai 1988 - 4 AZR 765/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Erlasse erlangen damit nur dann arbeitsrechtliche Bedeutung, wenn ihre Geltung arbeitsvertraglich vereinbart worden ist. Dies ist in der Form rechtlich möglich, daß ein bestimmter Erlaß zum Inhalt des Arbeitsvertrages gemacht wird oder die Geltung der Erlasse in ihrer jeweiligen Fassung arbeitsvertraglich vereinbart werden. In diesen Fällen ist eine entsprechende Bezugnahme im Arbeitsvertrag nach §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß nicht nur die im Arbeitsvertrag genannte Vergütung zustehen soll, sondern auch eine höhere, sofern die in dem jeweils in Bezug genommenen Eingruppierungserlaß genannten Voraussetzungen erfüllt sind (BAG Urteil vom 25. November 1987 - 4 AZR 386/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen m.w.N.). Hingegen kann die Bezugnahme auf einen Erlaß im Arbeitsvertrag auch die Bedeutung haben, daß sie nur einen Hinweis auf die Berechnungsgrundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung enthält (vgl. BAG Urteil vom 18. September 1985 - 4 AZR 170/84 - AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). In diesem Falle können aus den übrigen Bestimmungen des in Bezug genommenen Erlasses oder aus späteren Erlassen keine arbeitsvertraglichen Ansprüche hergeleitet werden (BAG Urteile vom 25. November 1987 - 4 AZR 386/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und vom 18. Mai 1988 - 4 AZR 765/87 - zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
Im Arbeitsvertrag des Klägers ist in § 2 vereinbart:
"Vom Tage der Übernahme erfolgt die Einstufung in
die VergGr. V b BAT gemäß Runderlaß des Kultus-
ministers NW vom 16. Juli 1974 (GABl. NW S. 408)
vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsamtes...."
Mit Recht nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß sich aus der Bezugnahme auf den Erlaß des Kultusministers vom 16. Juli 1974 in § 2 des Arbeitsvertrages nicht ergibt, daß die Erlasse des Kultusministers in ihrer jeweiligen Fassung Vertragsbestandteil werden sollten. Allerdings spricht vieles dafür, daß der Erlaß vom 16. Juli 1974 insgesamt zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht werden sollte, so daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe hätte zustehen können, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hätte. Entgegen den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist in § 2 des Arbeitsvertrages nämlich nicht Ziffer 3.4 des Erlasses vom 16. Juli 1974 als Rechtsgrundlage für die Vergütungsvereinbarung angegeben, sondern der Erlaß ohne jede Einschränkung in Bezug genommen worden. Darin kommt zum Ausdruck, daß für den Kläger bei seiner Übernahme in den Landesdienst alle Vorschriften des Erlasses vom 16. Juli 1974 arbeitsrechtliche Bedeutung gewinnen sollten. Diese Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung entspricht der Rechtsprechung des Senats bei einer vergleichbaren Fallgestaltung (BAG Urteil vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
Letztlich kommt es auf die Auslegung der Bezugnahme auf den Erlaß vom 16. Juli 1974 in § 2 des Arbeitsvertrages jedoch nicht an. Das Landesarbeitsgericht nimmt nämlich mit Recht an, daß die Parteien bei der Höhergruppierung des Klägers in VergGr. IV b BAT ab 1. Januar 1980 in Abänderung des Arbeitsvertrages eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, wonach ihm Vergütung nach VergGr. IV b BAT zustehen sollte, ohne die Geltung des Erlasses vom 9. November 1979 insgesamt oder die Geltung späterer Erlasse arbeitsvertraglich zu vereinbaren. Das Landesarbeitsgericht entnimmt dem Antrag des Klägers vom 29. August 1980, ihm nach Ziffer 3.6 des Erlasses vom 9. November 1979 Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu gewähren, und der Mitteilung des Schulamtes des Kreises W vom 12. Dezember 1980, daß ihm die Vergütung nach der genannten Ziffer des Erlasses gewährt werde, die Vereinbarung, daß Bestandteil des Arbeitsvertrages allein eine Vergütung des Klägers ab 1. Dezember 1980 nach VergGr. IV b BAT werden, nicht aber die Geltung des Erlasses vom 9. November 1979 und die der späteren Erlasse vereinbart werden sollte.
Bei dem Schriftwechsel der Parteien handelt es sich um individuelle Willenserklärungen bzw. individuelle Vertragsregelungen, so daß deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht vom Senat nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Auslegung rechtlich möglich, mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB vereinbar sowie frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. die Urteile des Senats vom 11. November 1987 - 4 AZR 339/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 147/86 - AP Nr. 130 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAGE 36, 245, 251 = AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 13. November 1974 - 4 AZR 106/74 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie m. w. N. auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Im Rahmen dieser beschränkten Überprüfungsmöglichkeit durch das Revisionsgericht ist die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts nicht nur rechtlich möglich, sondern darüber hinaus fallgerecht und der Lebenswahrscheinlichkeit entsprechend. Der Kläger erfüllte nämlich zum Zeitpunkt der von ihm unter Hinweis auf Ziffer 3.6 des Erlasses vom 9. November 1979 beantragten Höhergruppierung ab 1. Dezember 1980 nach Ablegung seiner Prüfung zum Fachlehrer an Sonderschulen am 16. Juni 1979 bereits die Voraussetzungen für eine entsprechende Übernahme in das Beamtenverhältnis. Demgemäß hätten die Bestimmungen des Erlasses vom 9. November 1979, die nur für Lehrer gelten, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, nicht herangezogen werden dürfen. Daß die Parteien gleichwohl, nachdem der Kläger die Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt hatte, eine Vergütungsvereinbarung unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 9. November 1979 trafen, zeigt deutlich, daß es sich um eine individuelle Vereinbarung, nicht aber um eine Vereinbarung über die arbeitsvertragliche Geltung des Erlasses vom 9. November 1979 insgesamt handelte.
Durch diese Vergütungsvereinbarung wurde die arbeitsvertraglich unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 16. Juli 1974 getroffene Vergütungsvereinbarung entgegen der Auffassung des Klägers insgesamt ersetzt. Der Schriftwechsel der Parteien anläßlich der Höhergruppierung des Klägers ab 1. Dezember 1980 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß neben der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung nach VergGr. IV b BAT im übrigen die Bestimmungen des bereits zum 30. Juni 1977 aufgehobenen Erlasses vom 16. Juli 1974 Anwendung finden sollten. Vielmehr läßt das Schreiben des Schulamtes W vom 12. Dezember 1980 nur den Schluß zu, daß Bestandteil des Arbeitsvertrages lediglich noch die nunmehr getroffene Vergütungsvereinbarung sein sollte. Eine andere Regelung wäre auch sinnwidrig gewesen, da sich auch der Erlaß vom 16. Juli 1974 nur auf Lehrkräfte bezog, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, der Kläger zu diesen aber nach Ablegung seiner Prüfung nicht mehr gehörte.
Da mithin der Erlaß vom 16. Juli 1974 auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr fand, der Erlaß vom 9. November 1979 insgesamt nicht zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht und auch die Geltung der späteren Erlasse arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden war, kann der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT mit diesen Erlassen nicht begründet werden.
Im übrigen rügt der Kläger mit der Revision auch zu Unrecht, daß das Landesarbeitsgericht es unterlassen habe, ihn auf die Unschlüssigkeit seiner Klage in bezug auf seinen Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach hinzuweisen (§ 139 ZPO). Das beklagte Land hat nämlich von Beginn des Rechtsstreits an bestritten, daß der Kläger in wissenschaftlichen Fächern unterrichtet habe. Im Hinblick darauf hätte der Kläger, dessen Tätigkeit arbeitsvertraglich zudem als diejenige einer pädagogischen Unterrichtshilfe vereinbart war, ohne gerichtlichen Hinweis substantiiert unter Beweisantritt vortragen müssen, in welchen wissenschaftlichen Fächern er Unterricht erteilt habe.
Soweit der Kläger sich in der Revisionsinstanz darauf beruft, daß die Anweisung des Kultusministers an den Regierungspräsidenten, die Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT zu vollziehen, die Zusage einer entsprechenden Vergütung enthalte, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann (§ 561 Abs. 2 ZPO). Zudem räumt der Kläger selbst ein, daß das entsprechende Schreiben des Kultusministers nicht an ihn gerichtet war.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag
Prieschl Dr. Kiefer
Fundstellen