Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Formulararbeitsvertrages;. Arbeitsvertragsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Weiterführende Hinweise:
1. Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung des Arbeitnehmerbeitragsanteils – Einfrieren des tariflichen Anspruchs auf den Arbeitnehmerbeitragsanteil 1996
2. Vgl. auch Senat 24. November 1999 – 4 AZR 666/98 – BAGE 93, 34
Orientierungssatz
Die Angabe der Höhe einzelner tariflich geregelter Ansprüche des Arbeitnehmers in einem Formulararbeitsvertrag bei einer in diesem vereinbarten gleichzeitigen umfassenden Bezugnahme auf die „jeweils gültigen Tarifverträge” kann als bloße Information des Arbeitnehmers über die Höhe ihn besonders interessierender Ansprüche auszulegen sein.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2000 – 1 Sa 25/00 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. April 2000 – 24 Ca 163/98 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Beklagte, die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Streit der Parteien geht darum, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des vollen Arbeitnehmerbeitragsanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Der Kläger, Diplom-Physiker, ist bei dem Beklagten als Sachverständiger für den technischen Bereich in der Abteilung Kerntechnik und Strahlenschutz beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der „Anstellungsvertrag” vom 16. März 1978 zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten zugrunde. § 1 dieses Formulararbeitsvertrages enthält umfangreiche Regelungen im wesentlichen verschiedener Pflichten des zum 1. April 1978 eingestellten Klägers. Abschließend heißt es dort (Abs. 6):
Im übrigen finden die jeweils gültigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Anwendung.
§ 2 des Arbeitsvertrages lautet:
§ 2
Gehalt
Für die Höhe des Gehaltes bei Beginn der Beschäftigung ist die Vergütungsgruppe A 13 Nr. 27 des Vergütungsgruppenkataloges A festgesetzt. Danach beträgt Ihr monatliches Gehalt in der Vergütungsgruppenstufe 7 einschließlich des erhöhten Ortszuschlages von DM 85,14 für 1 Kind bruttoDM 3.325,44. Hinzu kommt ein Kleidergeldzuschlag von brutto DM 30,– monatlich.
Außerdem übernehmen wir für Sie den Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Rentenversicherung von z. Zt. DM 331,85 und gewähren Ihnen eine vermögenswirksame Leistung nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages.
Die Höhe etwaiger Reisekostenerstattungen ergibt sich aus der jeweils gültigen Reiseordnung.
Die sich aus allen Tätigkeiten des Herrn M. ergebenden Gebühren oder Entgelte stehen dem TÜV Norddeutschland zu.
…
Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für die Angestellten und Arbeiter der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine e.V. (nachfolgend: TG TÜV). Zu diesen gehörte der von der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der TG TÜV am 25. Juli 1975 abgeschlossene Tarifvertrag über die Gewährung von Leistungen betreffend die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung (Arbeiter-, Angestelltenversicherung) – nachfolgend TV Arbeitnehmeranteil 1975 –, der am 1. September 1975 in Kraft trat. Dieser lautete auszugsweise:
§ 2
Die Mitarbeiter erhalten außer der Vergütung den Betrag, den sie aufgrund ihrer Rentenversicherungspflicht von ihrem rentenversicherungspflichtigen Einkommen als Beitrag zu zahlen haben.
Diese tarifliche Regelung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch den Tarifvertrag vom 11. Oktober 1996 abgelöst (nachfolgend: TV-Arbeitnehmeranteil 1996). Dieser sieht in §§ 2, 3 einen Zuschuß des Arbeitgebers zu dem Betrag, den die Mitarbeiter auf Grund ihrer Rentenversicherungspflicht von ihrem rentenversicherungspflichtigen Einkommen als Beitrag zu zahlen haben, in Höhe der ihnen insoweit im Kalenderjahr 1996 gewährten Leistungen vor, die in diesem Kalenderjahr dem vollem Beitragssatz entsprachen. Dessen § 5 bestimmt die Ablösung aller früheren Regelungen betreffend die Übernahme ua. des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung. Die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfaßten Mitarbeiter hatten im Falle ihrer Vollbeschäftigung nach der von den Tarifvertragsparteien ebenfalls am 11. Oktober 1996 geschlossenen „Vereinbarung über eine Einmalzahlung” Anspruch auf Zahlung von 900,00 DM brutto.
Der Beklagte gewährt dem nunmehr nach der VergGr. A 15 Vergütungsstufe 14 vergüteten Kläger, der mit dem Januargehalt 1997 die tarifliche Einmalzahlung von 900,00 DM brutto erhalten hat, seit dem 1. Januar 1997 den Zuschuß nach §§ 2, 3 TV-Arbeitnehmeranteil 1996. In dem vorprozessualen Schriftwechsel der Parteien machte der Kläger geltend, ihm stehe nach § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien ein Anspruch auf Übernahme des vollen Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung durch den Beklagten zu, während der Beklagte den Standpunkt einnahm, insoweit sei die tarifliche Regelung maßgebend, da der Arbeitsvertrag zum Arbeitnehmerbeitragsanteil eine rein deklaratorische Aussage enthalte.
Im Vorprozeß gleichen Rubrums – 24 Ca 180/97 (Arbeitsgericht Hamburg) – hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung restlicher Arbeitnehmerbeitragsanteile für das Jahr 1997 in Höhe von 771,60 DM brutto in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 28. Januar 1998 stattgegeben. Dieses Urteil ist nach Rücknahme einer vom Beklagten zunächst dagegen eingelegten Berufung rechtskräftig.
Im Jahre 1998 betrug die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag des vollen Arbeitnehmerbeitragsanteils und den darauf vom Beklagten geleisteten Zahlungen 115,20 DM brutto. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieser Restdifferenz für das Jahr 1998 und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, an ihn ab 1. Januar 1999 den vollen Arbeitnehmerbeitragsanteil zu zahlen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, ihm den vollen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung zu erstatten. Der TV-Arbeitnehmeranteil 1996 könne für ihn keine Wirkung entfalten. Denn im Anstellungsvertrag sei konstitutiv eine für ihn günstigere Regelung vereinbart.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 noch 115,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen,
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Januar 1999 jeweils mit der monatlichen Gehaltszahlung über den bereits gezahlten Betrag von 768,00 DM brutto hinaus den Betrag brutto zu zahlen, den der Kläger aufgrund der Rentenversicherungspflicht von seinem rentenversicherungspflichtigen Einkommen zu entrichten hat.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Anspruch bestehe nicht, weil der jeweils gültige Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Die streitige Regelung im Arbeitsvertrag habe nur deklaratorische Bedeutung, weitergehende Zusagen enthalte der Arbeitsvertrag nicht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten, dem es gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.
I. Die Revision ist zulässig.
1. Die Einlegung der Revision genügt den gesetzlichen Anforderungen. Das angefochtene Urteil ist trotz der nicht zutreffenden Datumsangabe in der Revisionsschrift – 19. Oktober 2000 statt richtig 30. November 2000 – dort nach seinem Aktenzeichen zutreffend und damit im Sinne von § 553 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO auch hinreichend bezeichnet. Denn ein am 19. Oktober 2000 verkündetes Urteil in dieser Sache gibt es nicht.
2. Die Revision ist zwar verspätet begründet worden. Dem Beklagten ist jedoch gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn der Beklagte war ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten (§ 233 ZPO). Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beklagten beruht der verspätete Eingang der Revisionsbegründung auf verzögerter Postbeförderung. Daran trifft den Beklagten kein Verschulden. Der Absender kann sich auf zuverlässiges Arbeiten der Post verlassen(BVerfG 25. Oktober 1978 – 1 BvR 761 u. 806/78 – BVerfGE 50, 1). Unerheblich sind die – vergeblichen – Bemühungen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am Montag, dem 5. Februar 2001, den fristgerechten Eingang der Revisionsbegründung zu überprüfen, und der gescheiterte vorsorgliche Versuch, die Revisionsbegründung noch fristgerecht per Telefax zu übermitteln. Der Absender, der ein – wie hier – in einem mit vollständiger und richtiger Anschrift versehenen, ausreichend frankierten Umschlag befindlichen Schriftstück rechtzeitig zur Post gibt, muß dessen Eingang nicht überwachen(BVerfG 11. Januar 1991 – 1 BvR 1435/89 – NJW 1992, 38; BGH 18. März 1953 – II ZR 182/52 – BGHZ 9, 118; BGH 28. September 1972 – IV ZB 8/72 – VersR 1973, 81; BAG 5. Mai 1995 – 4 AZR 258/95 (A) – AP ZPO 1977 § 233 Nr. 38 = EzA ZPO § 233 Nr. 30). Veranlaßt er gleichwohl eine solche Rückfrage, führt dies nicht zu einer Steigerung seiner Sorgfaltspflicht(BGH 8. April 1992 – XII ZB 34/92 – NJW-RR 1992, 1020).
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des vollen Arbeitnehmerbeitragsanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 1998 und darüber hinaus.
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten. Die Auslegung der Vorinstanzen, diese Bestimmung enthalte eine von der tariflichen Regelung zugunsten des Klägers abweichende konstitutive Zusage, ist rechtsfehlerhaft.
a) Bei dem „Anstellungsvertrag” vom 16. März 1978 handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, den der Senat in der Revisionsinstanz unbeschränkt und selbständig auslegen kann(ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Senat 19. Januar 2000 – 5 AZR 637/98 – BAGE 93, 212, 215; 16. Februar 2000 – 4 AZR 14/99 – BAGE 93, 328, 338 jeweils mwN).
b) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.
c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß durch den Arbeitsvertrag vom 16. März 1978 kein nunmehr – im streitigen Anspruchszeitraum – über den tariflichen Anspruch hinausgehender einzelvertraglicher Anspruch des Klägers (vgl. § 4 Abs. 3 TVG) auf Erstattung des vollen Arbeitnehmerbeitragsanteils begründet worden ist.
aa) Bereits ihrem Wortlaut nach haben die das Gehalt und den Arbeitnehmerbeitragsanteil betreffenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Formulararbeitsvertrages lediglich Angaben über die konkrete Höhe dieser Ansprüche des neu eingestellten Arbeitnehmers bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zum Inhalt.
(1) Besonders deutlich wird dies aus der das Gehalt des Klägers betreffenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 des Vertrages, der lautet: „Für die Höhe des Gehaltes bei Beginn der Beschäftigung ist die Vergütungsgruppe A 13 Nr. 27 des Vergütungsgruppenkataloges A festgesetzt. Danach beträgt Ihr monatliches Gehalt in der Vergütungsgruppenstufe 7 einschließlich des erhöhten Ortszuschlages von DM 85,14 für 1 Kind bruttoDM 3.325,44.” Diese Bestimmung enthält keine Regelung der Höhe des Gehaltes des Angestellten/Klägers. Dies ergibt sich eindeutig daraus, daß sie sich ausdrücklich nur mit dem Gehalt des Angestellten/Klägers „bei Beginn der Beschäftigung” befaßt. Der Formulararbeitsvertrag ist jedoch als Grundlage für eine langfristige Vertragsdauer ausgestaltet, wie zB die Vereinbarungen hinsichtlich des Versorgungsanspruchs, der eine zehnjährige Wartezeit voraussetzt (§ 4 Ziff. 1 Abs. 3 des Formulararbeitsvertrages), und über den Ausschluß der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung nach zehnjähriger Dienstzeit (§ 6 Abs. 3 des Formulararbeitsvertrages) zeigen. Damit nicht in Einklang zu bringen wäre eine vertragliche Regelung der Höhe des Gehaltes des Arbeitnehmers/Klägers, die lediglich „die Höhe des Gehaltes bei Beginn der Beschäftigung” zum Inhalt hat. Daraus folgt der Erklärungswille der Arbeitsvertragsparteien des Formulararbeitsvertrages, mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 den Arbeitnehmer lediglich über die Höhe seines Gehaltes, also die Höhe eines ihn gemeinhin besonders interessierenden Anspruchs, konkret ins Bild zu setzen, nicht etwa derjenige, diesbezüglich eine Vereinbarung zu treffen. Diese ist bereits mit der dynamischen Verweisung auf die „jeweils gültigen Tarifverträge” in § 1 Abs. 6 des Formulararbeitsvertrages getroffen worden.
(2) Dem entspricht § 2 Abs. 2 des Formulararbeitsvertrages, soweit er den Arbeitnehmerbeitragsanteil betrifft, nach seinem Inhalt und Zweck. Auch er enthält lediglich die Angabe der Höhe des tariflichen Anspruchs auf den Arbeitnehmerbeitragsanteil bei Beginn der Beschäftigung (im Falle des Klägers „von z.Zt. DM 331,85”).
bb) Die eigene Einlassung des Klägers spricht ebenfalls gegen die Auslegung des § 2 Abs. 2 des Formulararbeitsvertrages als eine Individualzusage, die nunmehr im Sinne von § 4 Abs. 3 TVG zugunsten des Klägers von der Regelung des TV-Arbeitnehmeranteil 1996 abweicht. Denn der Kläger hat selbst behauptet, die Beklagte habe seinerzeit – in den siebziger Jahren – Sachverständige mit der Zusage der Übernahme des Arbeitnehmerbeitragsanteils angeworben. Gerade dann handelt es sich bei der formularmäßigen Bestimmung in seinem Arbeitsvertrag betreffend den Arbeitnehmerbeitragsanteil nicht um eine Individualzusage.
cc) Hätte der Rechtsvorgänger des Beklagten, der das Vertragsformular gestaltet hat, den Willen gehabt, seinen Sachverständigen generell einen von der einschlägigen tariflichen Regelung abweichenden Anspruch auf den Arbeitnehmerbeitragsanteil einzuräumen, wäre es naheliegend gewesen, die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 6 des Formulararbeitsvertrages entsprechend zu beschränken, also zum Ausdruck zu bringen, daß diese Bezugnahme nicht den TV Arbeitnehmeranteil 1975 (… „jeweils gültigen Tarifverträge mit Ausnahme des TV Arbeitnehmeranteil 1975”) betrifft. Dies ist nicht geschehen; die Bezugnahmeklausel auf die jeweils gültigen Tarifverträge ist umfassend und betrifft damit auch den TV Arbeitnehmeranteil 1975 und nunmehr den TV-Arbeitnehmeranteil 1996. Es macht aber keinen Sinn, einerseits – in § 1 Abs. 6 des Arbeitsvertrages – die Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung zu vereinbaren und diese sogleich an anderer Stelle des Vertrages – nämlich in § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages im Sinne der Auslegung des Klägers – formularmäßig wieder abzubedingen. Auch daraus folgt, daß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages nur den Sinn einer zusätzlichen Information des Klägers über die Höhe des Anspruchs auf den Arbeitnehmerbeitragsanteil bei Beginn des Arbeitsverhältnisses hat.
d) Damit richtet sich der Anspruch des Klägers auf den Arbeitnehmerbeitragsanteil seit dem 1. Januar 1996 nach dem TV-Arbeitnehmeranteil 1996. Nach dieser Regelung hat der Beklagte ab 1. Januar 1998 an den Kläger geleistet.
2. Eine andere Anspruchsgrundlage für den Klageanspruch kommt nach dem Sachverhalt nicht in Betracht. Eine solche wird vom Kläger zur Rechtfertigung seiner Klage auch nicht angeführt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 238 Abs. 4 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, J. Ratayczak, Valentien
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 01.08.2001 durch Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
NZA 2002, 288 |
SAE 2002, 159 |
ZTR 2002, 138 |
EzA |
NJOZ 2002, 599 |