Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehrerpersonalkonzept. Teilzeitbeschäftigung. Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung
Leitsatz (redaktionell)
Den Anforderungen gem. § 256 ZPO kann auch dann genügt sein, wenn nach dem Klageantrag eine Verpflichtung zu einer “Berechnung” festgestellt werden soll, wenn damit nicht der Berechnungsvorgang, sondern die umfänglich anzuwendende Bemessungsgrundlage gemeint ist, über die zwischen den Parteien Streit besteht.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305 ff.; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Januar 2006 – 5 Sa 156/05 – aufgehoben.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 8. Dezember 2004 – 3 Ca 288/04 – abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang der Unterrichtsverpflichtung des Klägers.
Der 1963 geborene Kläger ist seit August 1995, seit 1. August 2000 unbefristet bei dem beklagten Land als Lehrkraft an einem Gymnasium beschäftigt. Er ist tarifgebunden. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 12. September 2000 sind auf das Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die für das beklagte Land jeweils geltenden Tarifverträge anzuwenden. Nach § 4 des Arbeitsvertrags ist für die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte der Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer in Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
Nach Nr. 3 SR 2l I zum BAT/BAT-O sind die Arbeitszeitvorschriften des § 15 BAT/BAT-O auf die Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte im Sinne der Protokollnotiz zu Nr. 1 nicht anzuwenden. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Im Land Mecklenburg-Vorpommern richtet sich die Arbeitszeit der Lehrkräfte nach den allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitbestimmungen. Die regelmäßige Arbeitszeit wird nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG Mecklenburg-Vorpommern durch die Landesregierung festgelegt. Sie beträgt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung – AZVO) vom 19. Januar 2000 (GVOBl. M-V S. 14) im Durchschnitt 40 Wochenstunden. Das Regelstundenmaß der Lehrer wird durch Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (MBWK) festgelegt. Für den Gymnasialbereich waren dies bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004 25 Unterrichtswochenstunden.
Im Dezember 1995 schloss das beklagte Land mit den Gewerkschaften und den Berufsverbänden der Lehrer eine Rahmenvereinbarung (sog. Lehrerpersonalkonzept) mit dem Ziel, den wegen des demografisch bedingten Rückgangs der Schülerzahlen notwendig werdenden Stellenabbau bei gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung einer qualitativ guten Bildung und Ausbildung sozialvertraglich und unter Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen durchzuführen. In der Rahmenvereinbarung heißt es auszugsweise:
“3.
Die Unterzeichner werden alles tun, um die Ziele des Lehrerpersonalkonzeptes zu fördern und alles unterlassen, was dessen Zielen schadet.
Die Gesprächspartner setzen sich dafür ein, dass die in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Personalmaßnahmen von möglichst vielen Landesbediensteten in Anspruch genommen werden, da nur auf diesem Wege ein Erfolg des Lehrerpersonalkonzeptes sichergestellt werden kann.
4.
Bis zur Beendigung des jeweiligen Schuljahres treten die Gesprächspartner zusammen, um vom Kultusministerium über den bisherigen Verlauf des Personalkonzeptes informiert zu werden und Erfahrungen auszutauschen. Abgelehnte Anträge auf Teilnahme an den Personalmaßnahmen werden ausgewertet und in die Besprechung zum Schuljahresende einbezogen.
5.
Vor Ablauf der Regelungen, die in der Laufzeit beschränkt sind, sind rechtzeitig neue Verhandlungen aufzunehmen.
6.
Bei wesentlichen Änderungen der zu Grunde gelegten Sach- und Gesetzeslage oder auf Wunsch einer Seite werden Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Änderung bzw. Ergänzung des Lehrerpersonalkonzeptes geführt.”
In der Anlage 3 “Freiwillige Teilzeitbeschäftigung” ist bestimmt:
“§ 1 Teilzeittätigkeit
(1) Mit Landesbediensteten, die an dieser Maßnahme teilnehmen können, wird eine unbefristete Teilzeittätigkeit vereinbart.
(2) Die Teilzeittätigkeit beträgt 50 v. H. eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.
(3) In besonderen sozialen Härtefällen kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis befristet um weitere bis zu 16 v. H. eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten aufgestockt werden. Die Härtefallentscheidung trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die befristete Aufstockung unterliegt der Überprüfung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde, die bei Änderung der Verhältnisse des/der Betroffenen das Arbeitsverhältnis auf ein 50 v. H. Teilzeitarbeitsverhältnis reduziert.
§ 2 Kündigungsschutz
(1) Bei Teilzeitvereinbarung von 50 v. H. besteht unabhängig von einer befristeten höheren Unterrichtsverpflichtung ein unbefristeter Kündigungsschutz. Gleiches gilt für Teilzeitarbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 3.
(2) Reduziert ein bereits teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer die bisherige Wochenarbeitszeit auf eine Teilzeit von 50 v. H. eines Vollzeitbeschäftigten, wird Kündigungsschutz entsprechend Abs. 1 gewährt.
(3) Der Kündigungsschutz nach Abs. 1 wird auch denjenigen Beschäftigten gewährt, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Umfang von 50 v. H. eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten vereinbart haben.
(4) Der Kündigungsschutz gem. Abs. 1 gilt für ordentliche Änderungs- bzw. Beendigungskündigungen zum Zwecke des Stellenabbaus. Andere als die genannten Kündigungsgründe bleiben unberührt.
§ 3 Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis
Die Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit wird den nach dieser Regelung Teilzeitbeschäftigten vorrangig, entsprechend den betrieblichen Erfordernissen, angeboten.”
Zur Umsetzung und Fortentwicklung des Lehrerpersonalkonzeptes bildeten die an der Rahmenvereinbarung Beteiligten verschiedene Gremien. Der vom MBWK gebildeten Managementgruppe obliegen vorrangig Koordinierungs- und Unterrichtungsaufgaben. Die paritätisch besetzte Begleitgruppe hat die Aufgabe, die Rahmenvereinbarung durch konkrete Einzelregelungen umzusetzen (Anwendungsregelungen). Die sog. “Große Verhandlungsrunde” berät und beschließt Änderungen oder Ergänzungen der Rahmenvereinbarung. Die Lehrkräfte werden regelmäßig durch Informationsbroschüren über den jeweiligen Stand des Lehrerpersonalkonzeptes informiert.
In den Anwendungsregelungen zur Anlage 3 des Lehrerpersonalkonzeptes vom 8. Mai 2002 ist im “Allgemeinen Teil” ua. geregelt:
“7. Regelstundenmaß
Hinsichtlich des Regelstundenmaßes gilt der Erlass über die ‘Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern’ in der jeweils gültigen Fassung. Bei Änderungen des oben genannten Erlasses werden die Gewerkschaften und Verbände im Rahmen der Anhörung und Mitwirkung rechtzeitig beteiligt. Soweit sich – aufgrund eines ungeraden Regelstundenmaßes – rechnerisch die Teilung der Stunde ergibt, ist auf die nächste volle Stunde aufzurunden.”
Hat sich eine Lehrkraft bereit erklärt, an der sog. flexiblen Teilzeitarbeit teilzunehmen, schließt das beklagte Land mit ihr regelmäßig zwei Änderungsverträge. Die Musterverträge sind Bestandteil des Lehrerpersonalkonzeptes. Der sog. Grundvertrag regelt die Einzelheiten der unbefristeten Verringerung der Beschäftigung. Der sog. X-Vertrag enthält eine auf das Schuljahr beschränkte Erhöhung des Beschäftigungsumfangs. Nichtteilnehmer am Lehrerpersonalkonzept müssen mit einer betriebsbedingten Änderungskündigung rechnen, gestützt auf fehlenden Beschäftigungsbedarf.
Das beklagte Land stellte im Zuge der Planungen für das Schuljahr 2004/2005 fest, dass der auf der Grundlage eines Regelstundenmaßes von 25 Unterrichtswochenstunden ermittelte Unterrichtsbedarf durch die haushaltsrechtlich vorgegebenen Stellen nicht gedeckt werden konnte. Es beabsichtigte deshalb, das Regelstundenmaß auf 27 Unterrichtswochenstunden beginnend mit dem Schuljahr 2004/2005 zu erhöhen. Sein Versuch, hierüber in der “Großen Verhandlungsrunde” Einvernehmen herzustellen, blieb vergeblich. Die Einigungsstelle ersetzte am 5. Mai 2004 die Zustimmung des Lehrerhauptpersonalrats. Mit Erlass vom 6. Mai 2004 erhöhte darauf das MBWK die Unterrichtsverpflichtung auf 27 Stunden/Woche. Unter dem 27. Mai 2004 ergänzten die Beteiligten das Rahmenabkommen um den Punkt 1.6:
“Die Landesregierung wird die regelmäßige Pflichtstundenzahl (Regelstundenmaß) sowie die Anrechnungsstunden wegen Alters, Schwerbehinderung und Lehrerweiterbildung nach dem Erlass zur Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer in Mecklenburg-Vorpommern für das Schuljahr 2004/2005 – Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur – während der Laufzeit des Lehrerpersonalkonzeptes nicht zum Nachteil der Lehrerinnen und Lehrer ändern.”
Der Kläger hatte sich bereits 2002 bereit erklärt, an dem Teilzeitmodell des Lehrerpersonalkonzeptes teilzunehmen. Er schloss mit dem beklagten Land am 10./16. Juni 2003 einen “Änderungsvertrag auf der Grundlage der Anlage 3 des Lehrerpersonalkonzeptes … mit 66 % Mindestbeschäftigung” (GrundV 2003) “zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung”. Dieser lautet auszugsweise:
Ҥ 1
Änderung des Beschäftigungsumfangs
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren unter Berücksichtigung der Nr. 3 des allgemeinen Teils der Anwendungsregelungen vom 08.05.2002 zur Anlage 3 des LPK ab dem 01.08.03 eine Mindestbeschäftigung in Höhe von 66 von Hundert eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.
Das Regelstundenmaß beträgt derzeit 25 Unterrichtswochenstunden. Hieraus ergibt sich eine Mindestbeschäftigung von 17 Unterrichtswochenstunden.
(2) Soweit der entsprechende Bedarf festgestellt worden ist, wird der Mindestbeschäftigungsumfang nach Absatz 1 schuljahresbezogen befristet erhöht.”
Nach § 2 GrundV 2003 gelten die im Arbeitsvertrag vom 1. August 2000 vereinbarten Bedingungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Nach § 3 GrundV 2003 richtet sich die Arbeitszeit nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde zu erlassenden Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. In § 5 GrundV 2003 sind ergänzend die Anwendungsregelungen zur Anlage 3 des Lehrerpersonalkonzeptes vom 8. Mai 2002 bestimmt.
Außerdem schlossen die Parteien im Juni 2003 einen auf das Schuljahr 2003/2004 befristeten “Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag (X-Vertrag)”, mit dem der Beschäftigungsumfang um vier von Hundert einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung erhöht wurde, ergebend insgesamt 18 Unterrichtswochenstunden. Durch weiteren Änderungsvertrag (Y-Vertrag) wurde der Beschäftigungsumfang um sechs Stunden aufgestockt.
Im Mai 2004 leitete das beklagte Land dem Kläger einen bereits von ihm unter dem 25. Mai 2004 unterzeichneten Änderungsvertrag zu (GrundV 2004). Danach sollte der Mindestbeschäftigungsumfang von 66 vH eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten 18 Unterrichtswochenstunden betragen. Die weiteren Vertragsbestimmungen entsprechen denen des GrundV 2003.
Der Kläger unterzeichnete den Änderungsvertrag unter Vorbehalt und übersandte ihn an das beklagte Land mit einem Begleitschreiben, in dem es ua. heißt:
“Die Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsvertrages bedeutet nicht, dass ich die Wirksamkeit der Befristung des für das Schuljahr 2003/2004 geltenden Änderungsvertrages anerkenne und darauf verzichte, die Unwirksamkeit der Befristung gerichtlich feststellen zu lassen. Rein vorsorglich erkläre ich mich auch weiterhin bereit, am Lehrerpersonalkonzept (hier: Teilzeit nach Anlage 3) teilzunehmen.
Mit der Bemessung des “x” in dem Vertrag vom 25.05.2004 bin ich nicht einverstanden, weil der Bedarf nicht richtig ermittelt wurde und die einseitig vorgenommene Erhöhung der Pflichtstundenzahl ebenfalls zu einer unzulässigen Verringerung des “x”-Bedarfes führt.
Ich bin bereit, zunächst die vereinbarten 18 Stunden zu unterrichten, behalte mir jedoch die gerichtliche Überprüfung vor.”
Einen X-Vertrag bot das beklagte Land dem Kläger nicht an. Mit Änderungsvertrag vom 6. Juli 2004 (Y-Vertrag) wurde der Beschäftigungsumfang des Klägers befristet bis 31. Juli 2005 um zwei Unterrichtswochenstunden erhöht. Diesen Vertrag unterschrieb der Kläger vorbehaltlos.
Mit der im August 2004 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die einseitige Erhöhung des Regelstundenmaßes allein aus finanziellen Gründen sei unwirksam. Er hat ua. die Feststellung begehrt, die Unterrichtsverpflichtung aus seinem Grundvertrag betrage auch seit dem 1. August 2004 66 % von 25 Stunden, also 18 Stunden.
Auf Anregung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger seinen Sachantrag in der Berufungsinstanz neu formuliert und zuletzt beantragt
festzustellen, dass das für die Berechnung der Teilzeitquote im Arbeitsverhältnis des Klägers maßgebliche Regelstundenmaß auch ab dem Schuljahr 2004/2005 nur 25 Unterrichtswochenstunden beträgt.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Dagegen wendet sich das beklagte Land mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
A. Die Klage ist zulässig.
I. Der von dem Kläger zuletzt gestellte Klageantrag ist unter Berücksichtigung des zur Auslegung heranzuziehenden Streitstoffs hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es soll die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt werden, in dem bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnis das bis zum 31. Juli 2004 festgesetzte Regelstundenmaß von 25 Unterrichtswochenstunden anzuwenden. Jede Unterrichtsstunde soll dementsprechend mit 1/25 des Entgelts einer vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrkraft bezahlt werden. Der Beschäftigungsumfang von 66 von Hundert soll sich auf ein Regelstundenmaß von 25 Unterrichtswochenstunden beziehen und das beklagte Land den für das jeweilige Schuljahr prognostizierten Unterrichtsbedarf auf der Grundlage dieses Regelstundenmaßes ermitteln und dem Kläger anbieten. In diesem Sinn versteht auch das beklagte Land das klägerische Begehren.
II. Der Klageantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
1. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das behauptete Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die begehrte Feststellung muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (st. Rspr. vgl. BAG 27. Oktober 2005 – 6 AZR 123/05 – BAGE 116, 160 mwN).
Diese Anforderungen sind erfüllt, obwohl nach dem Klageantrag eine Verpflichtung des beklagten Landes zur “Berechnung” festgestellt werden soll. Gemeint ist nicht der Berechnungsvorgang, sondern die umfänglich anzuwendende Bemessungsgrundlage “Regelstundenmaß 25 Wochenstunden”. Der Antrag zielt nicht auf ein erst künftig zu begründendes Rechtsverhältnis. Vielmehr stützt sich der Kläger hierfür auf das nach seiner Auffassung durch die Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept begründete Rechtsverhältnis.
2. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Streit der Parteien über das für das Teilzeitarbeitsverhältnis maßgebliche Regelstundenmaß.
B. In der Sache ist die Klage ohne Erfolg. Der für die Unterrichtsverpflichtung des Klägers maßgebliche Nenner, die sog. Teilzeitquote, beträgt seit dem Schuljahr 2004/2005 27 Unterrichtswochenstunden.
I. Der Kläger hat das Änderungsangebot vom 25. Mai 2004 nur unter Vorbehalt angenommen. Das Landesarbeitsgericht hat dies unter Berücksichtigung der Reaktion des beklagten Landes dahin ausgelegt, die Parteien hätten dem Kläger rechtsgeschäftlich eine Rechtsstellung eingeräumt, die mit der Annahme einer Änderungskündigung unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) vergleichbar sei. Hieraus hat es gefolgert, es gelte zunächst der neue Vertrag. Werde er vom Gericht als rechtmäßig angesehen, ändere sich nichts weiter. Werde die Änderung gerichtlich als nicht rechtmäßig angesehen, gelte der ursprüngliche Vertrag.
Diese Schlussfolgerung ist nicht zutreffend. Das kann der Senat selbst entscheiden, obwohl die tatrichterliche Auslegung des Vorbehalts des Klägers als nichttypische Willenserklärung nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. 19. März 2002 – 9 AZR 16/01 – EzA BGB § 615 Nr. 108). Das Verständnis des Landesarbeitsgerichts verstößt gegen Denkgesetze. Ausgehend von der Auffassung des Klägers, er habe Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Vertragssituation, also Anspruch auf eine Beschäftigung mit 66 vH von weiterhin 25 Unterrichtswochenstunden, soll der auf der Grundlage von 27 Unterrichtswochenstunden basierende Änderungsvertrag nur dann gelten, wenn der bereits bestehende Grundvertrag die einseitige Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung durch den Erlass des MBWK vom 6. Mai 2004 gestattet. Nur unter dieser Voraussetzung hält es der Kläger für angezeigt, die dann geltenden Vertragsbedingungen auch schriftlich niederzulegen. Ausgang der Prüfung ist deshalb nicht das Änderungsangebot des beklagten Landes vom 25. Mai 2004, sondern der vorbehaltlos geschlossene Änderungsvertrag vom 10./16. Juni 2003 (GrundV 2003) mit dem dort bezeichneten Beschäftigungsumfang von 17 Stunden/Woche Unterricht.
II. Nach dem GrundV 2003 bezieht sich die mit 66 vH vertraglich vereinbarte Mindestbeschäftigung des Klägers auf das seit dem Schuljahr 2004/2005 geltende Regelstundenmaß von 27 Unterrichtswochenstunden. Das ergibt seine Auslegung.
1. Das Landesarbeitsgericht hat sich wegen der von ihm angenommenen Prüffolge auf die Auslegung des GrundV 2004 beschränkt und für diesen angenommen, seine Verankerung in dem Lehrerpersonalkonzept schließe die von dem beklagten Land einseitig vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes aus. Die fehlende Auslegung des GrundV 2003 sowie der weiteren vertraglichen Abmachungen der Parteien durch das Landesarbeitsgericht sind revisionsrechtlich unerheblich. Zu beurteilen sind Musterverträge, die das beklagte Land bei der Einstellung von Lehrkräften und bei der Änderung der Arbeitsbedingungen verwendet. Sie enthalten über die persönlichen Daten der Lehrkraft und die auf ihr Arbeitsverhältnis abgestimmten Konkretisierungen keine auf die Besonderheit des Einzelfalls abgestimmten Vereinbarungen. Die Auslegung solcher Verträge unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (st. Rspr. vgl. Senat 11. April 2006 – 9 AZR 369/05 – AP ATG § 2 Nr. 7 = EzA ATG § 2 Nr. 2 mwN).
2. Das beklagte Land hat sich in dem GrundV 2003 nicht verpflichtet, das Regelstundenmaß von 25 Unterrichtswochenstunden auf Dauer dem Teilzeitarbeitsverhältnis zu Grunde zu legen.
a) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist ausgehend vom objektiven Wortlaut nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (st. Rspr. vgl. BAG 20. September 2006 – 10 AZR 715/05 – Rn. 21, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; Senat 15. März 2005 – 9 AZR 97/04 – AP BGB § 157 Nr. 33 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 14). Steht die Auslegung eines Mustervertrags mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Streit, gilt vorrangig ein objektiver Maßstab.
b) Nach § 2 GrundV 2003 gelten die in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. August 2000 vereinbarten Bedingungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Mit dem in Bezug genommenen Arbeitsvertrag ist ersichtlich der mit Wirkung vom 1. August 2000 geschlossene Arbeitsvertrag vom 12. September 2000 gemeint.
aa) Zur Anwendung gelangt damit das zwischen den tarifgebundenen Parteien ohnehin geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (§ 3 Abs. 1 TVG), dessen Geltung zusätzlich in § 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich vereinbart ist. Die Verweisung auf den Ursprungsvertrag ist rechtlich unbedenklich. Das gilt auch für die Verweisung auf das geltende Tarifrecht. Bei der Bezugnahmeklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, so dass die §§ 305 ff. BGB anzuwenden sind. Ein Verstoß der klar und unmissverständlich formulierten Klausel gegen eine dieser Vorschriften ist nicht ersichtlich. Eine Verweisung im Arbeitsvertrag auf ein anderes Regelungswerk ist zulässig. Wird in dem Arbeitsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber auf das für den Arbeitgeber jeweils geltende Tarifrecht verwiesen, ist dies weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) noch intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
bb) Nach § 4 des Arbeitsvertrags erfolgt die Festlegung der Anzahl der wöchentlichen Pflichtunterrichtsstunden durch den Erlass des zuständigen Ministeriums. Das entspricht der durch Nr. 3 der SR 2l I BAT/BAT-O vorgezeichneten Rechtslage, nach der sich die Arbeitszeit der Lehrkräfte nach den Bestimmungen für entsprechende Beamte richtet. § 4 des Arbeitsvertrags hat daher keine eigenständige Bedeutung. Die Vorschrift dient der Klarstellung. Der GrundV 2003 enthält – bezogen auf das durch Erlass festzulegende Regelstundenmaß – keine vom ursprünglichen Arbeitsvertrag abweichende Vereinbarung. Er regelt den Wechsel von der Vollzeitbeschäftigung zur Teilzeitbeschäftigung, den Mindestbeschäftigungsumfang und die sich hieran anknüpfenden Folgeregelungen nach Maßgabe des Lehrerpersonalkonzeptes, wie ua. den Ausschluss der Kündbarkeit, die Aufstockung um Bedarfsstunden.
(1) Der Wortlaut des Vertrags ist unmissverständlich: In § 1 Abs. 1 Satz 1 GrundV 2003 wird eine Mindestbeschäftigung von 66 vH eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten vereinbart. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Bezugsgröße der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung mit dem Regelstundenmaß 25 Unterrichtswochenstunden angegeben und durch die Hinzufügung des Umstandswortes “derzeit” darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Regelstundenmaß ändern kann. § 3 greift diesen Änderungsvorbehalt auf, indem dort auf die Verwaltungsvorschriften in der “jeweils geltenden Fassung” verwiesen wird.
(2) Bestätigt wird die Weitergeltung der Befugnis des beklagten Landes, durch Erlass das Regelstundenmaß festzulegen, durch die ausdrückliche Nennung der Anwendungsregelungen vom 8. Mai 2002 in § 5 GrundV 2003. Nach Nr. 7 der Anwendungsregelungen gilt hinsichtlich des Regelstundenmaßes der Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte in der jeweiligen Fassung. Dass die Anwendungsregelungen nicht durch die am Lehrerpersonalkonzept beteiligten Verbände unterzeichnet sind, ist für die Auslegung des GrundV 2003 unerheblich.
(3) Anderes ist § 1 Abs. 2 GrundV 2003 nicht zu entnehmen. Dort hat sich das beklagte Land zwar verpflichtet, den Mindestbeschäftigungsumfang schuljahresbezogen befristet zu erhöhen, soweit der “entsprechende Bedarf” festgestellt worden sei. Aufbau und Zusammenhang der Vertragsklauseln verdeutlichen jedoch, dass der Bedarf auf der Grundlage des Regelstundenmaßes festzustellen ist, das nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften Geltung beansprucht. Denn in § 3 GrundV 2003 wird ausdrücklich auf die Verwaltungsvorschriften verwiesen, obgleich sich deren Einbeziehung schon mittelbar § 2 des Arbeitsvertrags entnehmen lässt.
(4) Entgegen der Auslegung des Landesarbeitsgerichts zu dem fast wortgleichen GrundV 2004 ergibt sich das von ihm als richtig angesehene Auslegungsergebnis nicht aus einer “Verankerung” des Grundvertrags in dem Lehrerpersonalkonzept.
(4.1) Die zwischen dem beklagten Land, den Gewerkschaften und Lehrerverbänden geschlossene Rahmenvereinbarung ist eine sonstige Koalitionsvereinbarung (vgl. BAG 14. April 2004 – 4 AZR 232/03 – BAGE 110, 164). Eine solche Vereinbarung gilt grundsätzlich nur zwischen den an ihr Beteiligten. Das schließt nicht aus, dass sich der Arbeitgeber in ihr verpflichtet, über bestimmte Rechte nicht zu verfügen (vgl. Däubler/Däubler TVG 2. Aufl. Einl. Rn. 881). Das beklagte Land hat sich gegenüber den Koalitionspartnern jedoch erst unter dem 27. Mai 2004 verpflichtet, das nunmehr durch den Erlass vom 6. Mai 2004 festgesetzte Regelstundenmaß von 27 Wochenstunden nicht zum Nachteil der Lehrkräfte zu ändern.
(4.2) Mit der Eingangsformulierung, der Änderungsvertrag werde “auf der Grundlage der Anlage 3 des Lehrerpersonalkonzeptes” geschlossen, wird nach allgemeinem Sprachverständnis lediglich ausgedrückt, dieses Konzept sei Ausgangslage für die dann folgenden Vereinbarungen (vgl. BAG 14. April 2004 – 4 AZR 232/03 – BAGE 110, 164 zur Anlage 1 des Lehrerpersonalkonzeptes). Dies führt zwar nicht dazu, dass die Verweisung auf die Vertragsgrundlage ohne jede Bedeutung für die Auslegung des Vertrags wäre; im Vertrag festgelegte Abweichungen sind damit nicht ausgeschlossen. Im Streitfall stellt sich aber entgegen dem Landesarbeitsgericht nicht die Frage, ob die Parteien eine vom Lehrerpersonalkonzept abweichende Regelung getroffen haben. Denn die Anlage 3 enthält keine Festlegung des Regelstundenmaßes, von dem aus das beklagte Land den jährlichen Unterrichtsbedarf zu ermitteln hätte. Im Gegenteil heißt es in dem “Allgemeinen Teil” der Anlage 3 Nr. 7 unmissverständlich, für das Regelstundenmaß gelte der Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung in seiner jeweiligen Fassung. Dass die Anwendungsregelungen nicht von den Gewerkschaften und den beteiligten Lehrerverbänden unterzeichnet sind, ist für die Ermittlung des Vertragsinhalts entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unerheblich.
(4.3) Das gilt auch für seinen Hinweis auf das zur Zeit des Abschlusses der Rahmenvereinbarung im Dezember 1995 geringere Pflichtdeputat einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft und das Ziel des Lehrerpersonalkonzeptes, den als erforderlich angesehenen Personalabbau sozialverträglich durchzuführen, während die Erhöhung des Pflichtdeputats nach dem Erlass vom 6. Mai 2004 gegenläufig der Abdeckung eines erhöhten Unterrichtsbedarfs diente. Auch die vom Landesarbeitsgericht behandelten Rechtsfragen, ob § 3 der Anlage 3 zum Lehrerpersonalkonzept als Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) einen Anspruch der am Lehrerpersonalkonzept teilnehmenden Lehrkräfte auf Aufstockung begründet sowie der aus seiner Sicht nur bei Beibehaltung des früheren Regelstundenmaßes zulässigen Kombination von Grundvertrag und schuljahresbezogener befristeter Aufstockung, betreffen die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung und nicht deren Inhalt.
III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig.
1. Die Festlegung des Regelstundenmaßes mit Wirkung vom 1. August 2004 ist individualrechtlich wirksam.
a) Die kraft Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) und einzelvertraglicher Vereinbarung anzuwendende Verweisung in Nr. 3 der SR 2l I zu § 15 BAT/BAT-O auf die Arbeitszeitregelungen beamteter Lehrkräfte ist rechtswirksam (st. Rspr. vgl. Senat 12. September 2006 – 9 AZR 675/05 – AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 176 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 4). Sie rechtfertigt sich aus dem anerkannten Bedürfnis nach einer von der Beschäftigungsgrundlage unabhängigen Gleichbehandlung der Lehrkräfte (vgl. BAG 15. Dezember 2005 – 6 AZR 227/05 – BAGE 116, 346). Dem für das Beamtenrecht zuständigen Normgeber ist überlassen, ob die Arbeitszeit der Lehrkräfte in Unterrichtswochenstunden ausgedrückt wird oder ob die für Beamte geltende Regelarbeitszeit zur Anwendung gebracht wird. Soweit die Regelarbeitszeit normativ festgelegt ist, kann die Unterrichtsverpflichtung auch durch Verwaltungsvorschrift bestimmt werden (BVerwG 21. September 2005 – 2 B 25.05 – mit Anm. v. Roetteken jurisPR-ArbR 49/2005 Anm. 4).
Die Festlegung der Unterrichtswochenstunden durch Erlass des MBWK des beklagten Landes ist danach rechtlich unbedenklich. Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten ist normativ geregelt. Sie beträgt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AZVO M-V iVm. § 78 Abs. 1 LBG M-V auch für Lehrkräfte durchschnittlich 40 Wochenstunden.
b) Nach der tariflichen Konzeption wirkt sich das Gestaltungsrecht des Arbeitgebers als Dienstherr der Beamten auf die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis aus. Das Regelstundenmaß kann zu ihren Gunsten aber auch zu ihren Lasten geändert werden. Dabei muss das Pflichtdeputat so bemessen sein, dass unter Berücksichtigung des unterrichtsbezogenen Aufwands für Vor- und Nacharbeiten und die mit dem Schulbetrieb im Übrigen verbundenen Arbeiten wie Konferenzen, Elternbesprechungen, Ausrichtung und Teilnahme an schulischen Veranstaltungen usw. die für Beamte geltende auf ein Jahr bezogene Gesamtarbeitszeit nicht überschritten wird (vgl. BAG 15. Dezember 2005 – 6 AZR 227/05 – BAGE 116, 346).
c) Die Erhöhung der Anzahl der Pflichtunterrichtsstunden um wöchentlich zwei Stunden von 25 Stunden auf 27 Stunden ist nicht deshalb unwirksam, weil der zusätzliche Unterricht zu einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit führt.
aa) Die Unterrichtszeit ist nur ein Teil der Arbeitszeit der Lehrkräfte. Dass nur dieser Teil der zeitlichen Belastung konkret geregelt wird, erklärt sich aus den Besonderheiten des Lehrerberufs. Exakt messbar ist lediglich die Erteilung von Unterricht. Dagegen entziehen sich der unterrichtsbezogene Aufwand für Vor- und Nacharbeiten sowie die mit dem Schulbetrieb im Übrigen verbundenen Arbeiten wie Konferenzen, Elternbesprechungen, Ausrichtung und von Teilnahme an schulischen Veranstaltungen usw. einer im Einzelfall festzulegenden Größe. Das gilt insbesondere deshalb, weil der für diesen Aufgabenbereich aufzuwendende Zeitanteil nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell nach Fähigkeiten und Erfahrung der Lehrkräfte differiert; er lässt sich daher – grob pauschalierend – nur schätzen (Senat 13. Juni 2006 – 9 AZR 588/05 – AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 30 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 21; vgl. auch BVerwG 28. Januar 2004 – 2 C 19.03 – NVwZ-RR 2004, 593).
bb) Damit wird dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber kein unbegrenzter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Seine Festlegungen müssen sich im Rahmen der für die Beamten geltenden Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche halten. Die Erhöhung der Anzahl der Pflichtunterrichtsstunden ist dann unzulässig, wenn unter Abwägung der Umstände und bei Berücksichtigung der außerhalb des Unterrichts zu erbringenden Leistungen die für Beamte allgemein geltende Arbeitszeit, bezogen auf das Jahr, überschritten wird (vgl. BAG 15. Dezember 2005 – 6 AZR 227/05 – BAGE 116, 346).
Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts führt die Anhebung des Pflichtdeputats auf 27 Unterrichtswochenstunden zu keiner solchen Überschreitung. Mit dem Landesarbeitsgericht ist deshalb davon auszugehen, dass das beklagte Land auf Grund der Erhöhung der Anzahl der Pflichtunterrichtsstunden von den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften keine Mehrarbeit abfordert. Es hat den Lehrkräften anheim gestellt, das Mehr an Unterrichtszeit durch Verringerung der Vor- und Nachbereitungszeit auszugleichen. Einer Entlastung von ausdrücklich genannten Aufgaben bedurfte es angesichts des von weitgehender Selbstständigkeit geprägten Berufsbilds von Lehrkräften nicht.
2. Dem beklagten Land ist nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die mit Wirkung vom 1. August 2004 erhöhte Anzahl der Unterrichtsstunden zu berufen.
a) Das Landesarbeitsgericht hat die Erhöhung des Regelstundenmaßes gegenüber den Teilnehmern an der flexiblen Teilzeitarbeit als treuwidrig beurteilt. Ausschließlich fiskalpolitisch begründet, verstoße das beklagte Land damit gegen die vertraglich geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners. Es nutze das flexible Instrument, einen durch die Pflichtstundenerhöhung künstlich erzeugten Personalüberhang auszugleichen. Damit verwende es das zur Bewältigung der demografischen Entwicklung geschaffene Instrument zweckwidrig. Wie in der übrigen Landesverwaltung müsse ein unter Umständen wegen der Finanzlage notwendiges Sonderopfer mit den Gewerkschaften ausgehandelt werden, ggf. könnte zum Mittel der nach dem Lehrerpersonalkonzept nicht gänzlich ausgeschlossenen betriebsbedingten Kündigung gegriffen werden.
b) Dem stimmt der Senat nicht zu.
aa) Im Einzelfall kann die Durchsetzung einer vertraglich begründeten Rechtsposition gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Das kommt unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens in Betracht, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Das wird ua. angenommen, wenn durch das Verhalten der einen Seite – bewusst oder unbewusst – für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist (vgl. BAG 23. August 2006 – 4 AZR 417/05 – AP BAT §§ 22, 23 Rückgruppierung Nr. 4 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 5). Dem verwandt ist die ebenfalls auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes beruhende Verwirkung. Der Verwirkung unterliegt grundsätzlich jeder Anspruch und jedes Recht. Dazu kann auch das Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers gehören. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber sein Recht über einen bestimmten Zeitraum hin nicht wahrgenommen hat, obwohl er dazu in der Lage war (sogenanntes Zeitmoment) und der andere sich wegen dieser Untätigkeit bei objektiver Beurteilung nach Treu und Glauben auf die neue Leistungsbestimmung nicht einlassen muss (sogenanntes Umstandsmoment). Zum Zeitablauf müssen deshalb besondere Umstände hinzukommen, die die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts als der anderen Vertragspartei unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Senat 12. Dezember 2006 – 9 AZR 747/06 – EzA BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1). Dabei obliegt die Beurteilung der tatsächlichen Umstände regelmäßig vorrangig dem Tatrichter, dessen Entscheidung nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt.
bb) Diesem eingeschränkten Prüfmaßstab hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht stand.
(1) Die unmittelbare Einbindung des GrundV 2003 in das Lehrerpersonalkonzept und der mit ihm verbundene Appell der an der Rahmenvereinbarung Beteiligten an die Lehrkräfte, zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen die Folgen der demografischen Entwicklung solidarisch ua. durch das Arbeitszeitmodell “flexible Teilzeitarbeit” (mit) zu tragen, legt nahe, dass sich der Kläger wie auch alle anderen Lehrkräfte auf dieses Modell in der (stillschweigenden) Erwartung eingelassen haben, das beklagte Land werde einen erkannten Beschäftigungsbedarf auf sie verteilen und den Beschäftigungsbedarf nicht durch Aufstockung des Regelstundenmaßes abdecken. Hierfür sprechen insbesondere die mit der Festlegung des erhöhten Regelstundenmaßes verbundenen Folgen für die Vergütung. Zwar bleibt die Vergütung aus dem Grundvertrag unverändert. Insoweit verschiebt sich lediglich der Anteil zwischen Unterricht und den weiteren schulischen Aufgaben der Lehrkraft. Das Entgelt beträgt unverändert 66 vH des Entgelts einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft. Betroffen ist aber die Chance, durch einen schuljahresbezogenen befristeten X- und Y-Vertrag den Mindestbeschäftigungsumfang zu erhöhen und auf diesem Weg einen Mehrverdienst zu erreichen. Sie sinkt in demselben Maß, in dem das das beklagte Land den ermittelten Beschäftigungsbedarf durch Erhöhung des Regelstundenmaßes befriedigt.
(2) Gleichwohl begründen diese Umstände nicht die vom Landesarbeitsgericht angenommene Treuwidrigkeit. Es hat bei seiner Würdigung entscheidungserhebliche Umstände nicht hinreichend berücksichtigt, die einem Vertrauensschutz entgegenstehen.
(2.1) Den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts steht bereits der Inhalt des Arbeitsvertrags und die Verweisung auf das Tarifrecht entgegen. Auch wenn das beklagte Land das Pflichtdeputat einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft seit mehreren Jahren nicht angehoben hatte, konnte objektiv nicht damit gerechnet werden, dass es von seinem tariflich begründeten Bestimmungsrecht zu Lasten der Lehrkräfte keinen Gebrauch machen werde. Das gilt auch für die vom Landesarbeitsgericht festgestellte ausschließlich fiskalische Motivation des beklagten Landes. Mit einer durch die Haushaltslage veranlassten Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts ist regelmäßig zu rechnen.
(2.2) Die Erhöhung des Regelstundenmaßes kann außerdem nicht allein aus Sicht der Teilnehmer an der flexiblen Teilzeitarbeit iSd. Lehrerpersonalkonzeptes beurteilt werden. Denn nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist das beklagte Land Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und damit grundsätzlich verpflichtet, die Tarifverträge bei beiderseitiger Tarifbindung anzuwenden. Es beschäftigt außerdem auch Lehrkräfte in Vollzeit. Beides kann nicht ausgeblendet werden. Für die in Vollzeit beschäftigten Lehrkräfte konnte das Regelstundenmaß ohne weiteres angehoben werden, da die Erhöhung nicht zu einer Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden führt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT-O hat eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft Anspruch auf das Entgelt, das dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Wollte man die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte aus der Erhöhung des Regelstundenmaßes herausnehmen, begründete dies zwangsläufig eine tarifwidrige Ungleichbehandlung der im Dienst des beklagten Landes stehenden Lehrkräfte. Folge der Erhöhung des Regelstundenmaßes ist die Vergütung der einzelnen Unterrichtswochenstunde mit 1/27 des Entgelts eines Vollzeitbeschäftigten, insgesamt damit 27/27. Dagegen erhielten die Teilzeitbeschäftigten eine auf die einzelne Unterrichtswochenstunde bezogene höhere Vergütung. Sie erhielten für jede Stunde 1/25 des Entgelts eines Vollzeitbeschäftigten.
(2.3) Die Erwägung des Landesarbeitsgerichts, das beklagte Land hätte wegen der Erhöhung des Regelstundenmaßes das Einverständnis der Gewerkschaften und Lehrerverbände einholen müssen, löst den zutreffend aufgezeigten Konflikt nicht. Aus Sicht der betroffenen Lehrkräfte ist unerheblich, ob der Arbeitgeber die benachteiligenden Regelungen einseitig einführt oder ob er hierzu das Einvernehmen mit der Gewerkschaft und den Lehrerverbänden herstellt. Das Ergebnis ist gleich. Die Lehrkraft muss die Erhöhung des Pflichtdeputats und die damit verminderte Chance eines aufstockenden Zusatzvertrags hinnehmen.
(2.4) Vor diesem Hintergrund hat der Senat erwogen, ob das beklagte Land den Interessen der bereits vor dem Schuljahr 2004/2005 am Lehrerpersonalkonzept in Form der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmenden Lehrkräfte dadurch hätte Rechnung tragen müssen, dass es einer Rückkehr der Lehrkraft in ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit nunmehr 27 Unterrichtswochenstunden hätte zustimmen müssen. Ein solcher Anspruch wird indessen nicht geltend gemacht.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften
Düwell, Reinecke, Otto
RiBAG Böck ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Düwell
Der ehrenamtliche Richter Merkle ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Düwell
Fundstellen