Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzschutz – Dynamisierung laufender Betriebsrenten
Leitsatz (amtlich)
Der Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter (§ 7 Abs. 2 BetrAVG) umfaßt nicht eine dem Arbeitnehmer zugesagte, nach variablen Größen bemessene Dynamisierung der laufenden Betriebsrente. Diese Begrenzung der Insolvenzsicherung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1-2, 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14; BGB §§ 133, 157, 242; Leistungsordnung A. des Essener Verbandes i.d.F. vom 1. Januar 1992 §§ 6, 11 Abs. 6
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. März 1998 – 4 (5) Sa 1102/97 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision und der Streithelfer hat die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten der Streithilfe zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein auch dann für eine Dynamisierung der laufenden Betriebsrente einstehen muß, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt des Sicherungsfalles nicht Versorgungsempfänger, sondern Versorgungsanwärter war.
Der am 2. Juli 1932 geborene Kläger war vom 1. April 1965 bis zum 31. Juli 1993 bei der Saarstahl AG und einer ihrer Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Aufgrund der Versorgungszusage vom 24. September 1965 wurde er zur Gruppe F mit dem Einstufungsjahr 1965 beim Essener Verband angemeldet. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1991 erhöhte die Arbeitgeberin ihre Versorgungszusage und meldete den Kläger mit dem Einstufungsjahr 1991 zur Gruppe M 1 an.
Das Amtsgericht Völklingen ordnete mit Beschluß vom 18. Mai 1993 zur Feststellung und Sicherung der bei der Arbeitgeberin vorhandenen Masse die Sequestration an und bestellte den Streithelfer L zum Sequester. Am 21. Juni 1993 schlossen die Arbeitgeberin und der Kläger mit Zustimmung des Sequesters folgende Aufhebungsvereinbarung:
„Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1993 beendet ist/wird.
…
Gemäß der bisherigen Verfahrensweise bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsvertrages aufgrund notwendiger Personalanpassungsmaßnahmen hat der AN mit der Gewährung von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf Ruhegeld aus der Essener Verbands-Zusage wie folgt:
Gruppe M 1 mit 100 % = derzeit DM 4.700,00 brutto monatlich.
Hierauf werden die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Pensionen anderer Versorgungseinrichtungen gemäß der jeweils gültigen Leistungsordnung des Essener Verbandes angerechnet.
Eine Kürzung des Ruhegeldes wegen des Austritts gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG und wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß § 3 Abs. 7 der Leistungsordnung A wird ausdrücklich ausgeschlossen.”
Am 31. Juli 1993 eröffnete das Amtsgericht Völklingen das Konkursverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin und bestellte die beiden Streithelfer zu Konkursverwaltern. Seit dem 1. September 1994 erhielt der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Altersrente und vom beklagten Pensions-Sicherungs-Verein eine monatliche „Leibrente” in Höhe von 2.738,50 DM. Der Pensions-Sicherungs-Verein ist nicht bereit, seine Leistung entsprechend den Veränderungen des Gruppenbetrages anzupassen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Pensions-Sicherungs-Verein müsse für die Dynamisierung der laufenden Betriebsrente einstehen. Unerheblich sei es, daß der Kläger bei Eintritt des Sicherungsfalls lediglich Versorgungsanwärter gewesen sei. Auch bei Versorgungsanwärtern komme es auf den Inhalt der Versorgungszusage an. § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG, auf den § 7 Abs. 2 BetrAVG verweise, enthalte lediglich einen Mindestschutz. Außerdem greife § 2 Abs. 5 BetrAVG im vorliegenden Fall nicht ein. Abgesehen davon, daß die vereinbarte Dynamisierung keine Veränderung der Bemessungsgrundlagen darstelle, gelte die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Eine enge Auslegung der Veränderungssperre sei auch verfassungsrechtlich geboten. Eine „lebenslängliche Veränderungssperre” verstoße gegen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im übrigen widerspreche es dem Vertrauensschutz, daß der Pensions-Sicherungs-Verein die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den Kläger anwende. Er habe sich auf die bisherige Rechtsprechung verlassen und von Wertsicherungsmaßnahmen abgesehen.
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, beantragt,
festzustellen, daß seine Betriebsrente ab dem 1. September 1994 den für die Gruppe M 1 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes vom Essener Verband vorgenommenen Anpassungen der Betriebsrente entsprechend anzupassen ist.
Die Streithelfer sind dem Kläger insoweit beigetreten.
Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, er sei nicht zu der verlangten Dynamisierung verpflichtet. Seine Einstandspflicht sei durch § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG begrenzt. Die gesetzliche Einschränkung des Insolvenzschutzes sei verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Vorinstanzen haben den noch anhängigen Klageantrag abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger dieses Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen den noch anhängigen Klageantrag abgewiesen. Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein ist nicht verpflichtet, für die dem Kläger zugesagte, nach variablen Größen bemessene Dynamisierung der laufenden Betriebsrente einzustehen. Der Kläger muß seinen nicht insolvenzgeschützten Dynamisierungsanspruch gegen seine frühere Arbeitgeberin im Konkursverfahren durchsetzen. Insoweit muß er sich wie die übrigen Konkursgläubiger mit der Konkursquote begnügen.
I. Die frühere Arbeitgeberin schuldete die geforderte Rentenanpassung. Sie hatte dem Kläger zugesagt, daß sich sein Ruhegeld trotz seines vorzeitigen Ausscheidens nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen bemesse.
1. Im Aufhebungsvertrag vom 21. Juni 1993 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich der maßgebliche Gruppenbetrag auf „derzeit” 4.700,00 DM brutto beläuft. In der Formulierung „derzeit” kommt deutlich zum Ausdruck, daß künftige Veränderungen zu berücksichtigen sind. Die im Aufhebungsvertrag getroffenen Vereinbarungen weichen zugunsten des Klägers vom Teil II der Leistungsordnung A (LO A) ab. Sie tragen dem § 6 LO A Rechnung.
Die LO A in der Fassung vom 1. Januar 1992 unterscheidet bei den Versorgungsleistungen zwischen Angestellten, „die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben” (Teil I), und Angestellten, „die einen unverfallbaren Anspruch nach dem Gesetz zu Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 haben” (Teil II). Nach § 11 Abs. 6 LO A bleiben bei den vorzeitig ausgeschiedenen Angestellten Veränderungen der Leistungsordnung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Ausscheiden des Angestellten in Kraft treten, außer Betracht. Die laufenden Betriebsrenten werden nicht dynamisiert, sondern nach § 16 BetrAVG angepaßt. Dagegen nehmen die Angestellten, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fortbesteht, an allen Veränderungen der Gruppenbeträge teil.
§ 6 LO A enthält eine von diesem Prinzip abweichende Sonderregelung für Angestellte, die mit Ablauf der Kündigungsfrist das 50. Lebensjahr vollendet haben, mindestens zehn Jahre ununterbrochen bei demselben Mitglied des Essener Verbandes tatsächlich verbracht und keinen Grund zu einer fristlosen Entlassung gesetzt haben. Sie erhalten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LO A bei Eintritt des Versorgungsfalles „die volle jeweils in Betracht kommende Leistung auf der Grundlage der mit Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigenden Dienstjahre”. Ein Angestellter, der vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, kann auch die vorzeitige Zahlung der Betriebsrente verlangen, muß aber den versicherungsmathematischen Abschlag des § 3 Abs. 7 LO A in Höhe von 0,5 vH für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens hinnehmen. Der Aufhebungsvertrag behandelte das auf betrieblichen Gründen beruhende einvernehmliche Ausscheiden nicht nur wie eine betriebsbedingte Kündigung, sondern ging über die Regelung der §§ 3 und 6 LO A noch hinaus, indem auf den versicherungsmathematischen Abschlag verzichtet wurde.
2. Falls der am 21. Juni 1993 geschlossene Aufhebungsvertrag eine bis dahin nicht bestehende Dynamisierungspflicht begründete, verbesserte er die Versorgungszusage im letzten Jahr vor Eintritt des Sicherungsfalls; denn der Sicherungsfall trat mit der Eröffnung des Konkursverfahrens am 31. Juli 1993 ein. Derartige Verbesserungen werden nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG bei der Bemessung der Leistungen des Pensions-Sicherungs-Vereins nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung eines Versicherungsmißbrauchs(vgl. BAG 24. Juni 1986 – 3 AZR 645/84 – BAGE 52, 226, 231; 26. April 1994 – 3 AZR 981/93 – BAGE 76, 299, 304). § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG ist jedoch nicht anwendbar, wenn sich die Dynamisierungspflicht der Arbeitgeberin bereits aus § 6 LO A oder aus einer betrieblichen Übung ergab. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, wann die Dynamisierungspflicht entstanden ist und worauf sie beruht. Unabhängig davon, ob ein Versicherungsmißbrauch im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG zu bejahen oder zu verneinen ist, erstreckt sich der dem Kläger zustehende Insolvenzschutz nicht auf diesen Teil der Versorgung.
II. Die dem Kläger zugesagte Dynamik ist nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht insolvenzgeschützt. Der begrenzte Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Bei Eröffnung des Konkursverfahrens und damit bei Eintritt des Sicherungsfalls war der Kläger noch nicht Versorgungsempfänger, sondern noch Anwartschaftsberechtigter. Für Versorgungsanwartschaften hat der Pensions-Sicherungs-Verein nur in Höhe eines gesetzlichen Mindestschutzes einzustehen. Eine von variablen Größen abhängige Dynamik fällt nicht darunter.
a) Der Kläger hat gemeint, bei allen Versorgungsberechtigten komme es auf den Inhalt der Versorgungszusage an. Ob sie bei Eintritt des Sicherungsfalls schon Versorgungsempfänger oder noch Versorgungsanwärter seien, spiele keine Rolle. Diese Auffassung entspricht nicht der gesetzlichen Ausgestaltung des Insolvenzschutzes. Der Gesetzgeber hat den Insolvenzschutz für Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter unterschiedlich ausgestaltet. Die Versorgungsempfänger genießen nach § 7 BetrAVG einen weitergehenden Insolvenzschutz als die Versorgungsanwärter(vgl. ua. BAG 22. November 1994 – 3 AZR 767/93 – BAGE 78, 279, 283 ff.; 26. Januar 1999 – 3 AZR 464/97 – BAGE 91, 1, 4; 8. Juni 1999 – 3 AZR 39/98 – AP BetrAVG § 7 Nr. 92 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 60, zu II der Gründe).
b) Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger einen Insolvenzsicherungsanspruch „in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre”. Nach dieser Formulierung kommt es, abgesehen von den Fällen des Versicherungsmißbrauchs im Sinne des § 7 Abs. 5 BetrAVG, auf die jeweilige Versorgungsvereinbarung an.
c) Für Versorgungsanwärter enthält § 7 Abs. 2 BetrAVG abweichende Vorschriften. Auch der Wortlaut dieser Regelung ist eindeutig. Nach § 7 Abs. 2 BetrAVG gelten für den Insolvenzsicherungsanspruch der Versorgungsanwärter bestimmte Berechnungsgrundsätze. Sie sind nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- und Tarifpartner gestellt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BetrAVG richtet sich der Umfang der Insolvenzsicherung nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Für die Berechnung schreibt § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BetrAVG die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG vor. § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG bestimmt, daß bei der ratierlichen Kürzung die bis zum Eintritt des Sicherungsfalls zurückgelegte Beschäftigungszeit als erreichte Betriebszugehörigkeit anzusetzen ist. Diese Vorschriften beschränken die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften. Versorgungsvereinbarungen sind nur insoweit zu beachten, als sie den Berechnungsgrundsätzen des § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht widersprechen und nicht über sie hinausgehen. Eine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen fehlt in § 7 Abs. 2 BetrAVG.
cc) Die differenzierte Ausgestaltung des Insolvenzschutzes ist kein Versehen. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung fehlten Vorschriften für eine Insolvenzsicherung. Sie wurden auf Anregung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung eingefügt. Der von diesem Ausschuß vorgeschlagene § 6a Abs. 1 und 2 entspricht dem jetzigen § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG. Der Abgeordnete Lutz berichtete dem Bundestag zu § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzesentwurfes folgendes(BT-Drucks. 7/2843 S 8):
„Absatz 1
Nach Absatz 1 werden die Personen, die bei Eintritt des Sicherungsfalles bereits eine betriebliche Altersversorgung erhalten, so gestellt, als wäre der Sicherungsfall nicht eingetreten; an die Stelle des zahlungsunfähigen Arbeitgebers oder der leistungsunfähigen Unterstützungskasse tritt der Träger der Insolvenzsicherung. …
Absatz 2
Durch Absatz 2 werden auch die Personen in den Insolvenzschutz einbezogen, die bei Eintritt des Sicherungsfalles noch keine betriebliche Altersversorgung bezogen, sondern lediglich Versorgungsanwartschaften erworben haben. Umfang und Höhe dieser zu sichernden Anwartschaften richten sich weitgehend nach den Voraussetzungen und Berechnungen der Unverfallbarkeit. Dies gilt uneingeschränkt bei unmittelbaren Versorgungszusagen des Arbeitgebers. …”
Der Gesetzgeber hatte es demnach als entscheidend angesehen, ob bei Eintritt des Sicherungsfalles bereits eine betriebliche Altersversorgung bezogen wurde oder lediglich eine Versorgungsanwartschaft erworben war. Für beide Fallgestaltungen wollte er eigenständige Berechnungsgrundsätze schaffen.
b) Für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter gilt nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die sogenannte Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung außer Betracht, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten. Neufestsetzungen der Gruppenbeträge nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes sind eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Zweifelhaft ist allerdings, ob § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles gilt. Es spricht viel dafür, daß dies zu verneinen ist. Der Senat kann die Frage allerdings offen lassen, weil den Pensions-Sicherungs-Verein unabhängig vom zeitlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 BetrAVG keine weitergehende Einstandspflicht trifft.
aa) Zu den Bemessungsgrundlagen zählen alle für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Berechnungsgrößen. Sie verändern sich im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrAVG, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Wenn die Faktoren ohne weiteres hochgerechnet werden können, greift die Veränderungssperre nicht ein. Variable Einflußgrößen fallen dagegen unter die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Der Gesetzgeber wollte erreichen, daß bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers bzw. bei Eintritt des Sicherungsfalles der Umfang der Versorgungsanwartschaft und der zu erwartenden Insolvenzsicherung endgültig feststeht. Darauf bauen die Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 6 BetrAVG und die Mitteilung des Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf.
Die Gruppenbeträge des Essener Verbandes sind variable Bezugsgrößen. Da die künftigen Festsetzungen der Gruppenbeträge von ungewissen Entwicklungen abhängen und nicht von vornherein berechenbar sind, ist die Veränderungssperre des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG darauf anwendbar(BAG 22. November 1994 – 3 AZR 767/93 – BAGE 78, 279, 285).
bb) Umstritten ist, ob die Veränderungssperre des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalles oder darüber hinaus wirkt. Selbst wenn § 2 Abs. 5 BetrAVG eng auszulegen wäre, würde dies nicht zu der vom Kläger verlangten Dynamisierung des Insolvenzsicherungsanspruchs führen.
(1) Im Urteil vom 3. August 1978(– 3 AZR 19/77 – BAGE 31, 45, 55) hatte der Senat ohne nähere Begründung angenommen, daß Anhebungen der Gruppenbeträge des Essener Verbandes nach Eintritt des Versorgungsfalles bei der Insolvenzsicherung zu berücksichtigen seien. Davon war auch der Pensions-Sicherungs-Verein in ständiger Praxis ausgegangen. Diese Auffassung hat der Senat im Urteil vom 22. November 1994(– 3 AZR 767/93 – BAGE 78, 279, 287) ausdrücklich aufgegeben. Er hat aus dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes abgeleitet, daß die Veränderungssperre sich nicht auf die Zeit zwischen der Konkurseröffnung und dem Eintritt des Versorgungsfalles beschränkt ist, sondern auch für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles gilt. Im Schrifttum hat diese Entscheidung überwiegend Zustimmung gefunden(vgl. ua. Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 2 Rn. 407, § 7 Rn. 225 und 243; Höfer BetrAVG Stand: Januar 1999 § 2 Rn. 1942 ff., § 7 Rn. 2860; Otto/Krause AR-Blattei ES 460.6 Nr. 81; Schaub EWiR 1995, 327; kritisch Schoden AiB 1995, 608; ablehnend Griebeling in Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht 2.9 Rn. 647 f.). In der Praxis wird das Ergebnis vor allem von den Betroffenen oft als ungerecht empfunden. Dieses durch den beschränkten Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter ausgelöste Unbehagen läßt sich nach der bestehenden Gesetzeslage nicht beseitigen.
(2) Ebenfalls umstritten ist, ob die im Urteil vom 22. November 1994(aaO) angenommene endgültige Veränderungssperre nur für den Insolvenzschutz gilt(vgl. Ahrend/Förster/Rößler Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher Grundlegung 4. Aufl., Stand: Dezember 1999 Teil 1 Rn. 415a und 659) oder auch für die Versorgungspflichten des Arbeitgebers(vgl. Blomeyer/Otto aaO § 7 Rn. 243; Höfer aaO Rn. 1942.1). Die zeitliche Geltung des § 2 Abs. 5 BetrAVG läßt sich im unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht anders beantworten als beim Insolvenzschutz. Denn § 7 Abs. 2 BetrAVG stellt den Sicherungsfall dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gleich und begrenzt den Insolvenzschutz auf den in diesem Zeitpunkt bestehenden gesetzlichen Mindestumfang der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.
(3) Der zeitliche Geltungsbereich der Veränderungssperre hängt davon ab, ob § 2 Abs. 5 BetrAVG die Höhe des Versorgungsanspruchs „im Zeitpunkt des Versorgungsfalls” oder „ab Eintritt des Versorgungsfalls” regelt und sich damit auf Veränderungen nach Eintritt des Versorgungsfalls erstreckt. Wortlaut und Systematik des Betriebsrentengesetzes liefern gewichtige Argumente für eine punktuelle Betrachtung(vgl. Bepler BetrAV 2000, 19, 23).
§ 2 Abs. 5 BetrAVG betrifft in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft. Die Vorschrift befaßt sich mit den Berechnungsgrundlagen des Teilanspruchs, der den Anwartschaftsberechtigten nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zusteht. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 BetrAVG geht es bei der Unverfallbarkeit um die Frage, welcher Versorgungsanspruch „einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen … bei Eintritt des Versorgungsfalls” zusteht. Dies spricht dafür, daß sich die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvorschriften nicht mit der Entwicklung laufender Betriebsrenten befassen. Die Anpassung der laufenden Leistungen ist in § 16 des Fünften Abschnitts geregelt. In dieser Bestimmung ist der gesetzliche Mindestschutz für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalls festgelegt.
(4) Im Urteil vom 8. Juni 1999(– 3 AZR 113/98 – nv., zu B II 1 c der Gründe) hat der Senat offengelassen, ob sich § 2 Abs. 5 BetrAVG auf Veränderungen laufender Betriebsrenten erstreckt. Ebensowenig war es entscheidungserheblich, ob zwischen der unmittelbaren Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG und seiner Anwendung im Rahmen des § 7 Abs. 2 BetrAVG zu unterscheiden ist. Auch im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an.
Wenn die Unverfallbarkeit weit auszulegen ist und sie die Dynamisierung laufender Betriebsrenten umfaßt, so gilt dies ebenso für die Berechnungsvorschrift des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Bei einer punktuellen Betrachtung der Unverfallbarkeit greift zwar die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr ein. § 7 Abs. 2 BetrAVG gewährt aber nur einen Insolvenzsicherungsanspruch in Höhe der unverfallbaren Anwartschaft. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 BetrAVG kommt es auf den gesetzlichen Mindeststandard „bei Eintritt des Versorgungsfalls” an. Veränderungen laufender Betriebsrenten werden nicht erfaßt. Vertragliche Vereinbarungen, die sich damit befassen, binden den Pensions-Sicherungs-Verein nicht. Ihn trifft auch nicht die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG(vgl. ua. BAG 22. März 1983 – 3 AZR 574/81 – BAGE 42, 117, 118 ff.; 15. Februar 1994 – 3 AZR 705/93 – BAGE 75, 377, 385). Die unterschiedliche dogmatische Begründung ist jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Betriebsrentengesetzes für den Insolvenzschutz ohne Bedeutung.
III. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der begrenzte Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Einschränkung des gesetzlichen Insolvenzschutzes verstößt nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 GG.
a) Der Schutzbereich des Art. 14 GG erstreckt sich auf das Anwartschaftsrecht eines Versorgungsberechtigten, soweit es durch das Betriebsrentengesetz oder eine vertragliche Vereinbarung bereits begründet ist. § 7 Abs. 2 BetrAVG greift jedoch in diese Rechtsposition nicht ein. Die Insolvenzschutzvorschriften regeln nicht den Inhalt und die Höhe der Versorgungsanwartschaft, sondern die Voraussetzungen und den Umfang der Ausfallhaftung des Pensions-Sicherungs-Vereins. Für die Versorgungsschuld des Arbeitgebers spielt es keine Rolle, ob der Pensions-Sicherungs-Verein einstandspflichtig ist oder nicht. Soweit die Versorgungsanwartschaft eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins auslöst, gehen die Versorgungsrechte nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf ihn über und es tritt ein Gläubigerwechsel ein. Soweit der Pensions-Sicherungs-Verein nicht einstandspflichtig ist, muß sich der Versorgungsberechtigte an seinen Arbeitgeber halten. Die Insolvenz des Arbeitgebers berührt nicht den Bestand und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte, sondern ihre Durchsetzbarkeit. Jeder Gläubiger kann seine Forderung nur im Rahmen des Insolvenzrechts realisieren. Ein Vorrang arbeitsrechtlicher Forderungen ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Sozialstaatsprinzip, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage(vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 – 2 BvR 485 und 486/80 – BVerfGE 65, 182, 193 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 22, zu B II 3 a der Gründe).
b) Der Kläger kann nicht geltend machen, der Insolvenzsicherungsanspruch sei eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögenswerte Rechtsposition, in die der Gesetzgeber eingegriffen habe. Art. 14 GG schützt nur eine bereits vorhandene Rechtsposition(vgl. ua. BVerfG 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89, 963/94 und 964/94 – BVerfGE 98, 365, 401 = AP BetrAVG § 18 Nr. 26, zu C IV der Gründe; 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 – BVerfGE 89, 1, 7 mwN). Die Eigentumsgarantie zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, bisher fehlende Rechtspositionen zu schaffen oder die bestehenden zu erweitern. Keinesfalls kann verlangt werden, daß sozialpolitisch motivierte Leistungen, die auf keinen eigenen Beiträgen des Begünstigten beruhen, ausgedehnt werden.
Die Insolvenzsicherung hat die Funktion einer gesetzlichen Vermögensschadensversicherung. Sie wird vom Pensions-Sicherungs-Verein als beliehenem Unternehmer durchgeführt. Er nimmt hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen war(vgl. ua. BVerfG 10. März 1988 – 1 BvR 915/87 – AP BetrAVG § 7 Nr. 38a, zu 1 der Gründe; BVerwG 14. März 1991 – 3 C 24.90 – BVerwGE 88, 79, 81). Die gesetzlich angeordnete Zwangsversicherung nimmt den Versorgungsberechtigten weitgehend das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ab. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die für die Durchführung der Insolvenzsicherung erforderlichen Mittel aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine derartige Versicherung zu schaffen. In seiner Entscheidung lag es auch, den Umfang des Versicherungsschutzes festzulegen.
2. Bei allen gesetzlichen Regelungen ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Die Einschränkung des Insolvenzschutzes der Versorgungsanwärter verstößt nicht dagegen(vgl. ua. Blomeyer SAE 1995, 319, 313, 315 f.; Bepler BetrAV 2000, 19, 24; Otto/Krause AR-Blattei ES 460.6 Nr. 81 Anm. 4).
a) Der Gesetzgeber hat seinen weitgehenden Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Insolvenzsicherung nicht überschritten. Die Kontrolldichte ist geringer als vom Kläger angenommen.
aa) Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Sie reichen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse(vgl. ua. BVerfG 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 – BVerfGE 55, 72, 89; 4. Juli 1995 – 1 BvF 2/86 und 1, 2, 3, 4/87 und 1 BvR 1421/86 – BVerfGE 92, 365, 407). Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung(vgl. ua. BVerfG 10. Januar 1995 – 1 BvL 20/87, 20/88 – BVerfGE 91, 389, 401). Sein Gestaltungsspielraum ist um so geringer, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann(vgl. ua. BVerfG 11. Januar 1995 – 1 BvR 892/88 – BVerfGE 92, 53, 69).
bb) Vergleichsgruppen sind im vorliegenden Fall die Versorgungsempfänger und die Anwartschaftsberechtigten, wobei es für die Abgrenzung auf den Eintritt des Sicherungsfalles ankommt. Dies ist zwar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen. Das Stadium des Versorgungsrechts (Anwartschaft oder Vollrecht) ist aber kein personenbezogenes, sondern ein sachbezogenes Merkmal. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Gestaltungsfreiheit im Bereich der darreichenden (gewährenden) Verwaltung weitergeht als bei der Regelung staatlicher Eingriffe(vgl. ua. BVerfG 26. April 1988 – 1 BvL 84/86 – BVerfGE 78, 104, 121; BSG 17. Dezember 1991 – 13 RJ 3/91 – BSGE 70, 62, 67; BVerwG 12. Juni 1986 – 5 C 48.84 – BVerwGE 74, 260, 264). Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind(BVerfG 8. Februar 1994 – 1 BvR 1237/85 – BVerfGE 89, 365, 376). Das Bundesverfassungsgericht spricht sich für „größte Zurückhaltung” aus, wenn „dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Verwaltung über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungensverpflichtungen auferlegt werden sollen”(BVerfG 26. April 1988, aaO). Dies gilt ebenso, wenn die einer Solidargemeinschaft der Arbeitgeber aus sozialpolitischen Gründen auferlegten Leistungspflichten erweitert werden sollen. Die Zwangsmitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein schränkt die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitgeber (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Ob Begrenzungen des Versicherungsschutzes, die diesen Eingriff verringen, nur einer Willkürkontrolle unterliegen, kann dahinstehen. Zumindest genügen Gründe, die den Besonderheiten dieser Zwangsversicherung Rechnung tragen. Diesen Anforderungen wird § 7 Abs. 2 BetrAVG gerecht.
b) § 7 Abs. 2 BetrAVG verweist auf § 2 BetrAVG, der für die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer besondere Berechnungsvorschriften enthält. Sie messen der Kalkulierbarkeit und Rechtsklarheit erhöhte Bedeutung zu. Für den Pensions-Sicherungs-Verein, der mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand ein Massengeschäft bewältigen soll, sind diese Grundsätze nicht weniger wichtig. Soweit der Pensions-Sicherungs-Verein für eine vertragliche Dynamisierung nicht einzustehen hat, wird die Solidargemeinschaft außerdem vor übermäßiger Inanspruchnahme geschützt(Blomeyer SAE 1995, 310, 315).
c) Der Gesetzgeber mußte den Anwartschaftsberechtigten nicht die gleiche Insolvenzsicherung einräumen wie den Versorgungsempfängern. Er durfte der unterschiedlichen Rechtsstellung Rechnung tragen. § 7 BetrAVG liegt eine vertretbare Typisierung zugrunde.
Unschädlich ist es, daß auch die Versorgungsempfänger, die vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, den stärkeren Insolvenzschutz des § 7 Abs. 1 BetrAVG genießen(BAG 8. Juni 1999 – 3 AZR 39/98 – aaO, zu I der Gründe). Bei allen Versorgungsempfängern ist die Anwartschaft zum Vollrecht erstarkt. Wer bei Eintritt des Sicherungsfalls bereits laufende Renten bezieht, soll seine Versorgungsrechte nicht mehr verlieren. Hinzu kommt, daß Versorgungsempfänger jedenfalls in der Regel keine realistische Chance mehr haben, etwaige Versorgungslücken zu füllen. Dies kann bei Anwartschaftsberechtigten nicht unterstellt werden. Ob die gesetzliche Lösung die zweckmäßigste und sozialpolitisch wünschenswerteste war, hat der Senat nicht zu entscheiden(vgl. BVerfG 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 – BVerfGE 55, 72, 90).
d) Der Kläger rügt, daß alle Anwartschaftsberechtigten nur eine Insolvenzsicherung in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes erhalten und vereinbarte Dynamisierungen unberücksichtigt bleiben. Damit wendet sich der Kläger auch gegen eine Gleichbehandlung aller Anwartschaftsberechtigten. Er verlangt insoweit eine Ungleichbehandlung wegen wesentlicher Sachverhaltsunterschiede. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist noch nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber von Differenzierungen absieht, die er vornehmen darf(vgl. BVerfG 12. Mai 1992 – 1 BvR 1467, 1501/91 – BVerfGE 86, 81, 87). Es genügt, daß für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund besteht(vgl. BVerfG 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 – BVerfGE 90, 226, 239).
Der gesetzliche Mindestschutz für unverfallbare Anwartschaften trägt den Interessen der Versorgungsberechtigten in einem ausreichenden Maße Rechnung. Zusätzliche vertragliche Verbesserungen sollen nicht zu Lasten der Zwangssolidargemeinschaft der Arbeitgeber gehen. Dies ist eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Begrenzung des Versicherungsschutzes.
IV. Eine Vertrauenshaftung des Pensions-Sicherungs-Vereins besteht nicht. Er durfte aufgrund des Urteils des Senats vom 22. November 1994(aaO) seine frühere Praxis aufgeben und mußte Dynamisierungszusagen für laufende Betriebsrenten im Rahmen der Insolvenzsicherung des § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht mehr berücksichtigen. Da er eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist er zum Vollzug der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Er hat die Interessen der Solidargemeinschaft zu beachten. Die Versorgungsberechtigten müssen damit rechnen, daß der Pensions-Sicherungs-Verein eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert, sobald er einen Rechtsirrtum erkennt. Sie können nicht erwarten, daß der Pensions-Sicherungs-Verein über seine gesetzlichen Pflichten hinaus Insolvenzsicherung gewährt.
V. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Da die unterstützte Partei unterlegen ist, hat der Streithelfer nach § 101 Abs. 1 ZPO die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten der Streithilfe zu tragen.
Unterschriften
Dr. Reinecke ist wegen Urlaub an der Unterschrift gehindert Kremhelmer, Kremhelmer, Bepler, H. Reissner, G. Hauschild
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 04.04.2000 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 2120 |
DB 2000, 774 |
FA 2001, 311 |
KTS 2001, 644 |
SAE 2001, 281 |
AP, 0 |
DZWir 2002, 146 |
EzA |
PERSONAL 2001, 711 |
AUR 2001, 357 |