Entscheidungsstichwort (Thema)
Unmöglichkeit der Arbeitsleistung bei Betriebsverlegung
Orientierungssatz
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf, entsprechend seinem Arbeitsvertrag auch wirklich tätig werden zu können.
2. Unmöglich ist eine Leistung, die tatsächlich nicht mehr erbracht werden kann. Unmöglichkeit liegt insbesondere vor, wenn der Leistungserfolg weder von dem Schuldner noch von einem Dritten herbeigeführt werden kann. Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht etwa die Betriebsstätte des Arbeitgebers, kann mit deren Wegfall die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden.
Normenkette
BGB §§ 242, 249, 275, 280, 325, 611, 251 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 15.12.1983; Aktenzeichen 5 Sa 111/83) |
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 19.11.1982; Aktenzeichen 4 Ca 1253/82) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch weiterhin als alleinigen leitenden Arzt der Inneren Abteilung des Krankenhauses St. W in O zu beschäftigen.
Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1966 als leitender Arzt der Inneren Abteilung bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Den Rechtsbeziehungen der Parteien liegt der Anstellungsvertrag vom 2. Februar 1967 zugrunde, der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der M Kranken- und Pflegeanstalt GmbH zu St. M bei W als Betriebsinhaberin des St. W krankenhauses in O abgeschlossen worden ist. In diesem Vertrag ist - soweit hier von Bedeutung - folgendes geregelt:
"§ 1
Anstellung und Dienstbezeichnung
Herr Dr. med. C G wird mit der Wirkung
vom 1. Februar 1966 als leitender Arzt der Inneren
Abteilung des Krankenhauses angestellt. Er führt die
Dienstbezeichnung: Chefarzt der Inneren Abteilung
und ist verpflichtet, seinen Wohnsitz in O
zu nehmen und dort aufrecht zu erhalten.
...
§ 8
Entwicklungsklausel
1. Der Betriebsinhaber hat das Recht, sachlich ge-
botene organisatorische Änderungen im Benehmen
mit dem Chefarzt vorzunehmen. Er hat insbesondere
das Recht, nach objektiv vorliegendem Bedarf
Abteilungen anderer Fachrichtungen einzurichten
oder abzutrennen und dafür weitere leitende Ab-
teilungsärzte zuzulassen, wobei der Inneren Abtei-
lung jedoch mindestens 40 Betten verbleiben müssen,
sowie die Bettenzahl dann zu beschränken, wenn die
Betten nicht nur vorübergehend leerstehen.
2. Werden solche organisatorische Maßnahmen die Ver-
tragsgrundlagen wesentlich beeinträchtigen, so
sind die hierdurch berührten Vertragsbestimmungen,
insbesondere die finanziellen, unter Wahrung des
Gesichtspunktes der Vertragstreue neu zu regeln.
..."
Das St. W krankenhaus in O, in dem der Kläger von Beginn an als Chefarzt der Inneren Abteilung tätig war, wurde zunächst von der Stadt O und ab 1. Januar 1979 vom Beklagten übernommen. Dieser unterhielt zwei Betriebsstätten: das Krankenhaus in O und das Krankenhaus in St. G. Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 legte der Beklagte die Inneren Abteilungen beider Krankenhäuser in St. G und die Chirurgischen Abteilungen beider Krankenhäuser in O zusammen. Gleichzeitig wurde die Innere Abteilung in O aufgelöst.
Der Beklagte ersuchte den Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 1981, mit Wirkung vom 1. Januar 1982 seine krankenhausbezogenen Dienstaufgaben in der Betriebsstätte St. G zu verrichten. Die Innere Abteilung in St. G soll nach der Entscheidung des Beklagten von dem Kläger und seinem Kollegen Dr. H, dem bisherigen Chefarzt dieser Abteilung, gemeinsam geleitet werden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1981 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er werde dessen Anordnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht befolgen, behalte sich aber seine Rechte aus dem Dienstvertrag vor.
Der Kläger hat geltend gemacht, seine Versetzung sei rechtsunwirksam; der Beklagte hätte hierzu eine Änderungskündigung aussprechen müssen. Die Anordnung des Beklagten habe außerdem zu erheblichen Kompetenz- und Konkurrenzschwierigkeiten zwischen ihm und seinem Kollegen Dr. H geführt. Für ihn, den Kläger, sei die Versetzung nach St. G nicht zumutbar. Der Beklagte könne sich wegen der Versetzung auch nicht auf die sogenannte Entwicklungsklausel in § 8 des Anstellungsvertrages berufen. Danach sei der Krankenhausträger zwar berechtigt, weitere Abteilungen einzurichten und weitere leitende Ärzte einzustellen; dieses Recht sei jedoch auf andere Fachrichtungen beschränkt. Auf dem Gebiet der Inneren Medizin brauche er, der Kläger, neben sich keinen weiteren leitenden Arzt hinzunehmen. Ferner hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe immer wieder erwogen, die Innere Abteilung des Krankenhauses O nach dort zurückzuverlegen. Dies zeige, daß der Beklagte es selbst für möglich halte, den mit dem Kläger abgeschlossenen Chefarztvertrag korrekt zu erfüllen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihn
als alleinigen leitenden Arzt der
Inneren Abteilung der Betriebs-
stätte O (früheres Kran-
kenhaus St. W in O )
des Krankenhausverbundes O /
St. G zu beschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Klage sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da es seit dem 1. Januar 1982 weder eine Innere Abteilung eines Krankenhauses O noch eine Innere Abteilung der jetzigen unselbständigen Betriebsstätte O des Krankenhausverbundes O/St. G gebe. Im übrigen sei die Versetzung nach § 8 des Anstellungsvertrages zulässig und durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gerechtfertigt. Nach seinem Anstellungsvertrag habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Beschäftigung als alleiniger Chefarzt der Inneren Abteilung der Betriebsstätte O.
Die Zusammenlegung der Inneren Abteilungen im Krankenhaus St. G sei aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich gewesen; sie habe erhebliche finanzielle und organisatorische Vorteile mit sich gebracht. Dagegen sei eine wirtschaftliche Verschlechterung des Klägers nicht eingetreten.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Kläger als alleinigen leitenden Arzt der Inneren Abteilung der Betriebsstätte O (früheres Krankenhaus St. W in O) des Krankenhausverbundes O/St. G zu beschäftigen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit welcher der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils verfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Das Verlangen des Klägers, ihn als alleinigen leitenden Arzt der Inneren Abteilung der Betriebsstätte O des Krankenhausverbundes O/St. G zu beschäftigen, ist auf eine unmöglich gewordene Leistung gerichtet. Der Beklagte ist von der Verpflichtung zur Erfüllung dieser Leistung frei geworden.
1. Der Kläger hatte ursprünglich einen Anspruch darauf, als Chefarzt der Inneren Abteilung des Krankenhauses in O beschäftigt zu werden.
a) Das Berufungsgericht hat den Anstellungsvertrag der Parteien vom 2. Februar 1967 dahin ausgelegt, daß der Kläger nur im Krankenhaus in O, und zwar dort als alleiniger Chefarzt der Inneren Abteilung zu beschäftigen war. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 des Vertrages hatte der Kläger die Innere Abteilung in O zu leiten. Darüber hinaus oblag ihm nach § 3 des Vertrages die Pflicht, alle stationären Kranken dieser Abteilung in O zu behandeln und die stationären Kranken in anderen Abteilungen des Krankenhauses zu beraten und zu behandeln, soweit sein Fachgebiet berührt war. Nach dem Anstellungsvertrag konnte der Kläger daher verlangen, als alleiniger Chefarzt der Inneren Abteilung des Krankenhauses O tätig zu werden.
b) Der Kläger konnte auch verlangen, als alleiniger Chefarzt der Inneren Abteilung in O tatsächlich beschäftigt zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf, entsprechend seinem Arbeitsvertrag auch wirklich tätig werden zu können (vgl. statt vieler: BAG 28, 168, 172 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu I 3 a der Gründe; ferner zuletzt BAG Großer Senat, Beschluß vom 27. Februar 1985, GS 1/84, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Arbeitgeber ist nicht nur Schuldner der vereinbarten Vergütung, sondern er hat grundsätzlich den Arbeitnehmer auch vertragsgemäß zu beschäftigten.
2. Die vorgenannte Leistung ist dem Beklagten jedoch nachträglich unmöglich geworden.
a) Unmöglich ist eine Leistung, die tatsächlich nicht mehr erbracht werden kann. Unmöglichkeit liegt insbesondere vor, wenn der Leistungserfolg weder von dem Schuldner noch von einem Dritten herbeigeführt werden kann. Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht etwa die Betriebsstätte des Arbeitgebers, kann mit deren Wegfall die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAG 21, 263, 268 f. = AP Nr. 2 zu § 324 BGB, zu II 1 der Gründe; ferner Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl., § 275 Rz 8, 9 m. w. N.). Die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger in der Inneren Abteilung des Krankenhauses O als Chefarzt zu beschäftigen, ist unmöglich geworden, seitdem diese Abteilung aufgelöst ist. Der Kläger kann seit der Zusammenlegung der beiden Inneren Abteilungen der Krankenhäuser in O und St. G in den Räumen des Krankenhauses St. G seine im Jahr 1966 aufgenommene Tätigkeit als Chefarzt auf seiner bisherigen Abteilung nicht mehr ausüben. Die Beschäftigung des Klägers in dieser Abteilung, die entsprechende Räumlichkeiten, Inventar, medizinische Geräte und die Mitwirkung des übrigen Krankenhauspersonals voraussetzt, ist mit der Verlegung der Station unausführbar geworden.
Dabei handelt es sich auch nicht nur um eine vorübergehende Unmöglichkeit, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Auflösung der Abteilung entschlossen war, diese auf Dauer in der Betriebsstätte St. G zu belassen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß es für den Erfüllungsanspruch des Klägers ohne Bedeutung bleibt, ob der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal in der Lage sein sollte, dem Kläger die Aufgaben eines Chefarztes einer Inneren Abteilung in O zu übertragen. Eine Leistung ist bereits dann unmöglich, wenn nicht mit einer alsbaldigen Beseitigung des Leistungshindernisses gerechnet werden kann (vgl. BGHZ 83, 197, 201). Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte, als er die Abteilung auflöste, beabsichtigte, diese Maßnahme nur vorübergehend durchzuführen, sind weder vorgetragen noch festgestellt.
b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe tatsächliche und rechtliche Möglichkeit mit wirtschaftlicher Unmöglichkeit - richtigerweise einem Fall des Wegfalles der Geschäftsgrundlage - verwechselt. In Wirklichkeit liege aber auch keine wirtschaftliche Unmöglichkeit (kein Fortfall der Geschäftsgrundlage) vor. Mit dieser Rüge greift die Revision die tatrichterliche Bewertung der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen an. Diese Bewertung - tatsächliche Unmöglichkeit der an sich nach dem Vertrag geschuldeten Leistung - ist aber nicht zu beanstanden. Denn die Unmöglichkeit der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers auf der Inneren Abteilung des Krankenhauses O im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kann nicht geleugnet werden, weil diese Abteilung damals wegen ihrer Verlegung nach St. G nicht mehr existierte. Eine andere Frage ist, welche Rechtsfolgen sich aus der Unmöglichkeit der vertragsgemäßen tatsächlichen Beschäftigung ergeben.
3. Der Schuldner wird im Falle nachträglicher, von ihm nicht zu vertretender Unmöglichkeit von der Leistung frei (§ 275 Abs. 1 BGB). Hat er die Unmöglichkeit zu vertreten, ist er gemäß § 280 Abs. 1 BGB oder - im Rahmen eines gegenseitigen Schuldverhältnisses - gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet. Auch in diesem Falle bleibt der ursprüngliche Leistungsanspruch nicht bestehen; an seine Stelle tritt vielmehr ein Schadenersatzanspruch des Gläubigers (vgl. BGHZ 40, 326, 332; Staudinger/Löwisch, aaO, § 280 Rz 8).
II. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers angenommen, der Beklagte habe die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung zu vertreten, und ist demgemäß von einem Schadenersatzanspruch des Klägers gemäß § 280 Abs. 1, § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen. Grundsätzlich muß, wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Satz 1 BGB, Grundsatz der Naturalherstellung). Im Streitfall würde ein Anspruch auf Naturalherstellung auf Wiedereinrichtung der Inneren Abteilung im Krankenhaus O, der jetzigen Betriebsstätte O, mit Weiterbeschäftigung des Klägers als alleinigem Chefarzt gerichtet sein. Einen solchen Anspruch des Klägers hat das Landesarbeitsgericht nach umfassender Interessenabwägung im Hinblick auf § 251 Abs. 2 BGB verneint. Nach dieser Vorschrift kann der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Naturalherstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. In solchen Fällen muß das Interesse des Gläubigers an einer "Restitution" hinter den Schutz des Ersatzpflichtigen vor unzumutbaren Belastungen zurücktreten; er muß sich mit einer "Kompensation" durch einen Wertausgleich seines Schadens zufrieden geben (vgl. BGHZ 63, 295, 297). Die Ausführungen, mit denen das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Naturalherstellung verneint hat, halten einer Nachprüfung stand.
1. Im allgemeinen kann sich ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 280 Abs. 1 oder § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB immer nur auf Geldersatz richten, weil die Naturalherstellung der nicht mehr möglichen und deswegen auch nicht mehr geschuldeten Erfüllung nicht in Betracht kommt (vgl. Staudinger/Löwisch, aaO, § 280 Rz 9; BGH LM BGB § 325 Nr. 3; RGZ 107, 15, 17 f.). Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen zugelassen, nämlich dann, wenn dem Gläubiger mit einem bloßen Geldersatz nicht mehr geholfen ist oder wenn es ihm nicht zuzumuten ist, sich mit einer bestimmten Geldleistung anstelle einer Sachleistung abfertigen zu lassen (vgl. MünchKomm- Emmerich, § 280 Rz 5; BGH WM 1971, 1412, 1414; RGZ 106, 86, 88). Diese Ausnahmefälle sind jedoch anders gestaltet als der Streitfall. Jedenfalls ist es aber vom Ansatzpunkt her zu billigen, wenn das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Naturalrestitution nicht ohne weiteres verneint hat.
2. Das Landesarbeitsgericht hat die Zumutbarkeitsgrenze (§ 251 Abs. 2 BGB) aufgrund einer eingehenden Interessenabwägung ermittelt und dabei das Interesse des Klägers gegenüber dem des Beklagten ohne Rechtsfehler zurücktreten lassen.
a) Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers angenommen, der Verbleib der Inneren Abteilung in der Betriebsstätte St. G könne für ihn nicht unerhebliche finanzielle Einbußen im Gefolge haben. Darüber hinaus hat es berücksichtigt, daß der Kläger durch diesen Verbleib und die damit verbundene Zusammenarbeit mit seinem Kollegen Dr. H auch immaterielle Nachteile erleiden kann. Demgegenüber stehen jedoch Herstellungsaufwand und Folgekosten, die mit der Wiedereinrichtung einer Inneren Abteilung in der Betriebsstätte O für den Beklagten zu erwarten wären. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß allein die Verlegung der Abteilung nach O mit erheblichen Umzugs- und Einrichtungskosten verbunden wäre. Dies würde nicht nur dann gelten, wenn der Beklagte die Innere Abteilung allein in die Betriebsstätte nach O verlegen müßte, sondern auch dann, wenn er in O eine zweite Innere Abteilung einzurichten hätte. Für den letzten Fall wäre weiter von Bedeutung, daß der Beklagte gegen den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz (Staatsanzeiger 1977, Anlage zu Nr. 25) verstoßen würde und mit dem Verlust von Landessubventionen rechnen müßte.
b) Bei dem Vergleich der Herstellungs- und Folgekosten für den Beklagten und einem Ersatzanspruch des Klägers in Geld konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Herstellungsaufwand einen möglichen Wertausgleich des Schadens des Klägers erheblich übersteigt. Die Revision hat jedenfalls keine Gesichtspunkte dafür angeführt, daß dieser Vergleich des Berufungsgerichts fehlerhaft wäre.
III.Mögliche Ansprüche des Klägers beschränken sich daher in jedem Falle auf Schadenersatz in Geld. Da der Kläger einen solchen Anspruch jedoch nicht erhoben hat, konnte das Berufungsgericht es offen lassen, ob der Beklagte die Unmöglichkeit der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers in O zu vertreten hat oder nicht.
Dr. Thomas Dr. Gehring Schneider
Krebs Arntzen
Fundstellen