Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Hochschullehrers nach Einigungsvertrag
Normenkette
Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1
Verfahrensgang
LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 11.08.1993; Aktenzeichen 5 Sa 584/93) |
ArbG Dessau (Urteil vom 16.04.1993; Aktenzeichen 4 Ca 45/93) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. August 1993 – 5 Sa 584/93 – aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 16. April 1993 – 4 Ca 45/93 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Einigungsvertrages (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.
Der 1941 geborene Kläger war seit 1967 im Hochschuldienst der ehemaligen DDR beschäftigt. Ab 1985 war er als Hochschullehrer und Professor für Informationsverarbeitung an der Hochschule „T.” in B. tätig.
Im Jahre 1968 trat der Kläger in die SED ein. Seit 1976 war er Mitglied der Leitung der Grundorganisation der SED an seiner Hochschule. Von 1985 bis 1989 bekleidete der Kläger das Amt des ehrenamtlichen stellvertretenden Vorsitzenden der Grundorganisation der SED. Vorsitzender der Grundorganisation an der Hochschule war ein hauptamtlicher Parteisekretär. Seit 1986 war der Kläger Prorektor seiner Hochschule sowie Mitglied der Disziplinarkommission.
Die nach Maßgabe des Gesetzes zur Erneuerung der Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 197) an der Hochschule „T.” in B. gebildete Personalkommission überprüfte im Jahre 1991 die persönliche Eignung des Klägers für eine Weiterbeschäftigung an der Hochschule. Nach einer Anhörung des Klägers sprach die Kommission sich am 17. Dezember 1991 mehrheitlich gegen seine Weiterbeschäftigung aus. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß ein Verbleib des Klägers aus Gründen der persönlichen Eignung wegen der Häufung exponierter politischer Funktionen und der daraus resultierenden Außenwirkung nicht angeraten sei, obwohl ihm ein persönlich schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen werden könne und ihm hohe fachliche Kompetenz zu bescheinigen sei.
Mit Schreiben des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 28. Dezember 1992 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Ablauf des 31. März 1993 wegen fehlender persönlicher Eignung unter Hinweis auf die Tätigkeiten des Klägers als Mitglied der Leitung der Grundorganisation der SED an der Hochschule, als stellvertretender Sekretär der Grundorganisation und als Mitglied der Disziplinarkommission sowie auf die „auffällige” berufliche Karriere des Klägers.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei unwirksam. Er hat vorgetragen, seine Tätigkeit in den vom Beklagten genannten Funktionen beeinträchtige seine persönliche Eignung als Hochschullehrer nicht. Seine berufliche Reputation habe er nicht seinen untergeordneten politischen Funktionen zu verdanken, sondern seinen wissenschaftlichen Leistungen mit zahlreichen Veröffentlichungen und seinen pädagogischen Fähigkeiten. Es liege keinesfalls ein besonders schneller Aufstieg vor, der unter Umständen den Verdacht besonderer Systemnähe rechtfertigen könnte. Vielmehr sei er bereits seit 1967 an der Hochschule B. tätig. Seine Beförderung zum Prorektor der Hochschule im Februar 1986 entspreche seinem beruflichen Werdegang. Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission sei mit dem Amt des Prorektors verbunden gewesen.
Der Kläger hat, soweit in der Revision noch von Bedeutung, beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 28. Dezember 1992 aufgelöst worden sei.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die besondere Identifikation des Klägers mit den Zielen der SED ergebe sich aus seinem persönlichen und beruflichen Werdegang und den ausgeübten Funktionen. Der Kläger sei in den 80iger Jahren wesentlicher Repräsentant seiner Hochschule gewesen, und zwar sowohl gegenüber der Studentenschaft als auch nach außen. Dies korrespondiere mit seiner umfangreichen gesellschaftlichen Tätigkeit in der SED und in den Kampfgruppen. Der Personalkommission der Hochschule sei ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Er – der Beklagte – habe die Entscheidung der Personalkommission geprüft und festgestellt, daß diese den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen habe. Deshalb habe er sich dieser Empfehlung angeschlossen. Die festgestellten – insbesondere politischen – Aktivitäten des Klägers rechtfertigten die Feststellung, daß der Kläger nicht geeignet sei, auch weiterhin eine hervorgehobene Stellung im öffentlichen Dienst einzunehmen. Dies gelte unabhängig von der unbestrittenen fachlichen Kompetenz des Klägers.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 28. Dezember 1992 nicht zum 31. März 1993 aufgelöst worden.
I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe durch über 20jährige Mitgliedschaft in der SED und durch Übernahme einer Vielzahl von Parteifunktionen dokumentiert, daß er sich in besonderer Weise mit den Zielen der SED identifiziert habe. Dies gelte insbesondere für seine Tätigkeit als Mitglied der Leitung der Grundorganisation der SED an der Hochschule zwischen 1976 und 1989 und seine Stellung als stellvertretender Sekretär der Grundorganisation zwischen 1985 und 1989. Dabei handele es sich nicht um Funktionen von „untergeordneter Bedeutung”.
Im übrigen seien auch die weiteren parteinahen Funktionen des Klägers von Bedeutung, die er im Verlaufe seiner persönlichen und beruflichen Entwicklung bekleidet habe. So seien seine langjährige wohl erfolgreiche Tätigkeit in den Kampfgruppen, sein Studium an der Bezirksparteischule der SED sowie seine bemerkenswerte steile Karriere an der Hochschule zu berücksichtigen. Alle diese Umstände seien geeignet, die durch seine aktive Parteimitgliedschaft hervorgerufenen Zweifel an seiner persönlichen Eignung weiter zu verstärken. Schließlich sei von Bedeutung, daß die für die Überprüfung des Personals zuständige Personalkommission der Hochschule die Kündigung des Klägers ausdrücklich wegen mangelnder persönlicher Eignung empfohlen habe.
II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Kündigung ist unwirksam. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß eine mangelnde persönliche Eignung des Klägers vorliege.
1. Die mangelnde persönliche Eignung im Sinne von Abs. 4 Ziff. 1 EV ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, die sich auch aus der bisherigen Lebensführung herausgebildet haben kann. Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfGE 2, 1 – Leitsatz 2 –).
Die hiernach zu stellenden Anforderungen haben sich an den Aufgaben des Angestellten auszurichten. Ist ein Angestellter im Wissenschaftsbereich einer Hochschule beschäftigt und ist diese Tätigkeit mit einem Lehrauftrag verbunden, so sind an ihn ähnlich hohe Anforderungen wie an einen Lehrer zu stellen. Er muß den Studierenden glaubwürdig die Grundwerte des Grundgesetzes, so z.B. auch die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vermitteln. Er muß insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß er in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen zu den Grundwerten der Verfassung steht (BVerfG Beschluß vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 5 GG; BAG Urteil vom 18. März 1993 – 8 AZR 356/92 – AP Nr. 12 zu EV Anlage I Kap. XIX, unter B III 1, 2 der Gründe). Diese Anforderungen können lediglich graduell dadurch gemindert werden, daß bei den von einem Hochschullehrer unterrichteten Studenten regelmäßig von einer höheren Kritikfähigkeit ausgegangen werden kann als bei den von einem Lehrer unterrichteten Schülern (ebenso Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Mai 1995 – 2 AZR 683/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu II 1 der Gründe).
Der Regelung in Abs. 4 Ziff. 1 EV liegt zugrunde, daß Arbeitnehmer von einem früheren Arbeitgeber eingestellt worden sind, mit denen der jetzige Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er an ihrer persönlichen Eignung berechtigte Zweifel gehabt hätte. Abs. 4 Ziff. 1 EV erlaubt daher – auch – eine Prüfung, ob der früher eingestellte Arbeitnehmer für die jetzige Tätigkeit persönlich geeignet ist, ohne daß bereits Vertragsverletzungen und damit konkrete Störungen des Arbeitsverhältnisses eingetreten sein müßten. Die Regelung in Abs. 4 Ziff. 1 EV zwingt den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im übergeordneten staatlichen Interesse nicht, gleichsam die rechtsstaatliche Einstellung eines Arbeitnehmers in jedem Falle zunächst zu erproben (BAG Urteil vom 18. März 1993, a.a.O.). Ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 4 EV ist damit nicht verbunden. Es gelten nicht die Grundsätze für Einstellungen in den öffentlichen Dienst, sondern die für Kündigungen (vgl. zum Beurteilungsspielraum BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 7 AZR 456/82 – AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a aa der Gründe; BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu III der Gründe; BVerwG Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 – AP Nr. 10 zu Art. 33 Abs. 2 GG, betr. die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen; BVerwG Urteil vom 28. November 1980 – 2 C 24.78 – AP Nr. 12 zu Art. 33 Abs. 2 GG, betr. die Entlassung eines Beamten auf Probe), denn durch eine auf Abs. 4 Ziff. 1 EV gestützte Kündigung wird in besonderer Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit des einzelnen Beschäftigten eingegriffen. Ein Beurteilungsspielraum kann sich nur im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung auf eine Abwägung besonders belastender Umstände bei der Identifikation mit den Staats- und Parteizielen in der ehemaligen DDR gegenüber spezifisch entlastenden Tatsachen zur persönlichen Eignung des Arbeitnehmers beziehen.
Ein Hochschullehrer ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil er nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen bei der Verwirklichung der Staatsziele der DDR mitzuwirken hatte. Eine mangelnde persönliche Eignung ist aber indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der kündigende Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat die vom Arbeitnehmer wahrgenommene Funktion einschließlich ihrer Grundlagen und ihrer Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit der DDR darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Annahme der besonderen Identifikation durch substantiierten Sachvortrag zu entkräften. Dabei können neben den Umständen der früheren Tätigkeit auch sonstige die Eignung des Arbeitnehmers begründende Tatsachen berücksichtigt werden. Liegt ein dahingehender schlüssiger und nachprüfbarer substantiierter Vortrag vor, hat der Arbeitgeber darzutun, daß die behaupteten erheblichen, nachprüfbaren Tatsachen nicht vorliegen oder daß trotz dieser Umstände aus weiteren Tatsachen auf eine Ungeeignetheit zu schließen ist (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 – NJ 1994, 483, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
2. Eine solche Indizwirkung ist aus den vom Kläger ausgeübten Funktionen nicht herzuleiten.
a) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht aus der Tätigkeit des Klägers als Mitglied der Leitung der Grundorganisation der SED an der Hochschule zwischen 1976 und 1989 und seiner Stellung als stellvertretender Sekretär der Grundorganisation zwischen 1985 und 1989 eine besondere Identifikation mit dem SED-Staat angenommen. Dabei handelt es sich nicht um Funktionen, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der Beklagte hat nicht die Aufgaben dargelegt, die der Kläger in den genannten Funktionen hatte. Seiner Pflicht, die vom Kläger wahrgenommene Funktion einschließlich ihrer Grundlagen und ihrer Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit der DDR darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, ist der Beklagte nicht nachgekommen. Es liegt nahe, die Aufgaben eines Mitglieds der Leitung der Grundorganisation der SED an der Hochschule mit der Mitgliedschaft in der Schulparteileitung und den stellvertretenden Sekretär der Grundorganisation an der Hochschule mit dem stellvertretenden Parteisekretär an einer Schule zu vergleichen. Beide Funktionen im Schulbereich hat der Senat in ständiger Rechtsprechung für die Annahme einer Indizwirkung nicht ausreichen lassen (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 19. Januar 1995 – 8 AZR 173/93 – n.v.).
b) Entgegen der Ansicht des Beklagten läßt sich die Indizwirkung auch nicht aus der Mitgliedschaft des Klägers in der Disziplinarkommission der Hochschule herleiten. Der Kläger hat vorgetragen, dieses Amt habe mit seiner Funktion als Prorektor im Zusammenhang gestanden. Er sei in dieser Funktion nicht an Disziplinarmaßnahmen beteiligt gewesen. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht bestritten.
c) Ebensowenig kann dem Kläger seine steile berufliche Karriere angelastet werden. Die besondere fachliche Eignung des Klägers ist unbestritten. Auch die Personalkommission bescheinigt dem Kläger eine hohe fachliche Kompetenz. Diese kommt auch in der vom Kläger vorgelegten Liste von 44 wissenschaftlichen Publikationen zum Ausdruck. Für die Annahme, der Kläger sei lediglich aus politischen Gründen befördert worden, hat der Beklagte nichts vorgetragen.
d) Dem Landesarbeitsgericht ist auch nicht in der Bewertung der jahrelangen Tätigkeit des Klägers in den „Kampfgruppen” zu folgen.
Auch wenn der Kläger für sein Engagement in den Kampfgruppen mehrfach ausgezeichnet worden war, ist nicht erkennbar, inwiefern er als Mitglied der Kampfgruppe in hervorgehobener Stellung oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der Beklagte hat nicht die Aufgaben dargelegt, die der Kläger in der genannten Funktion hatte. Es liegt nahe, die Tätigkeit des Klägers in der Kampfgruppe der Hochschule mit der Tätigkeit in einer Betriebskampfgruppe zu vergleichen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung aus der Zugehörigkeit zu einer Betriebskampfgruppe keine besondere Identifikation mit dem SED-Staat hergeleitet (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 1993 – 8 AZR 677/92 – n.v., zu A II 2 b der Gründe).
e) Schließlich ergibt sich die Indizwirkung für eine besondere Identifikation des Klägers mit dem SED-Staat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht aus einer „Gesamtschau” sämtlicher Funktionen des Klägers. Erweisen sich die einzelnen Funktionen nämlich nicht als kündigungsrelevant, haben sie auch bei einer Gesamtwürdigung außer Betracht zu bleiben. Eine Gesamtwertung kann sich nur auf Einzelpunkte stützen, die erheblich sind (vgl. Urteil des Senats vom 19. Januar 1995 – 8 AZR 173/93 – n.v., zu B 2 d der Gründe).
f) Der Beklagte hat nicht dargelegt, der Kläger sei wegen seiner individuellen Amtsführung oder aus anderen Gründen persönlich als Hochschullehrer ungeeignet. Auch die Personalkommission bescheinigte dem Kläger, daß ihm kein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen sei.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch, Plenge, Brückmann
Fundstellen