Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalkostenzuschuß – Gleichbehandlung nach Wegfall
Leitsatz (amtlich)
1. § 73 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg, der vorschreibt, daß die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter der Gemeinde derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen muß, gehört zum Bereich des Organisationsrechts und begründet keinen Rechtsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers.
2. Gewährt eine Gemeinde den im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beschäftigten Angestellten einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Vergütung nach BAT-O und BAT, den ihr das Land durch Gewährung eines sogenannten Personalkostenzuschusses erstattet, ist sie nicht verpflichtet, den Zuschuß auch vergleichbaren Angestellten zu zahlen, die in Aufgabenbereichen der von fachaufsichtlichen Weisungen freien kommunalen Selbstverwaltung beschäftigt sind.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242; GO des Landes Brandenburg § 73 Abs. 1; TVG § 4
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 26. Juli 1996 – 5 Sa 23/96 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Mai 1995 restliche Vergütung in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung nach VergGr. II BAT-O und VergGr. II BAT zusteht.
Der Kläger ist Volljurist mit einem in den alten Bundesländern bestandenen Staatsexamen. Er war vom 15. Oktober 1991 bis zum 31. Mai 1995 als Justitiar im Rechtsamt der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 1991 lautete auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
…
§ 5
Der/Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe III der Anlage 1a/1b zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).
…
§ 7
Änderungen des Arbeitsvertrages und der Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
…”
In der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 1991 haben die Parteien folgendes vereinbart:
- „Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer monatlich über das ihm nach dem Arbeitsvertrag zu gewährende Entgelt hinaus einen Betrag aus Bundesmitteln in Höhe des vom Bundesverwaltungsamt Köln festgesetzten Zuschusses.
- Der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers endet mit Ablauf des 31.12.1992 und besteht nur insoweit, als der vom Arbeitgeber beantragte Personalkostenzuschuß durch das Bundesverwaltungsamt genehmigt und an den Arbeitgeber ausgezahlt wird.
- …”
Unter dem 22. Juli 1992 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, dessen Ziff. 3.1 folgende Regelung enthält:
„Der Werktätige erhält für die vereinbarte Arbeitsaufgabe entsprechend:
unverändert BAT-O
…
Lohn nach Gehaltsgruppe II.”
In einem weiteren Änderungsvertrag vom 6. Juli 1993 haben die Parteien folgende Vereinbarung getroffen:
„Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT-O mit Wirkung vom 15.10.1991”
Die Beklagte zahlte dem Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ausweislich der Gehaltsabrechnungen Vergütung nach BAT-O zuzüglich eines Zuschusses in Höhe des von ihr nach der Richtlinie für die Gewährung von Personalkostenzuschüssen an Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen in den neuen Bundesländern vom 26. März 1991 beim Bundesverwaltungsamt beantragten und für den Kläger bewilligten Personalkostenzuschusses. Die Höhe des Personalkostenzuschusses belief sich auf die Differenz zwischen der Vergütung nach BAT-O und BAT. Diesen Zuschuß gewährte die Beklagte dem Kläger auch in den Jahren 1993 und 1994, wobei die Gehaltsabrechnungen diesen Vergütungsbestandteil als „Personalkostenzuschuß” auswiesen. Im Jahr 1993 vermerkte die Beklagte in den Gehaltsabrechnungen den Zusatz „unter Vorbehalt”.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 23. August 1994 darauf hin, daß die Richtlinie bis 31. Dezember 1994 befristet sei und die Zahlung des Personalkostenzuschusses ab 1. Januar 1995 entfalle. Seit diesem Zeitpunkt gewährte die Beklagte dem Kläger den Zuschuß nicht mehr.
Vier bei der Beklagten im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (im folgenden: ARoV) beschäftigte Juristen erhalten den Zuschuß über den 31. Dezember 1994 hinaus weiter. Die entsprechenden Beträge werden der Beklagten vom Land Brandenburg erstattet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II BAT. Eine Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des BAT sei durch § 1 Abs. 1 BAT-O nicht gelungen. Außerdem erfasse der BAT-O nicht Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem 3. Oktober 1990 begründet worden sind. Jedenfalls bestehe aber ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach BAT. Im Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 1991 sei bewußt Vergütung nach BAT vereinbart worden. Die Änderungsvereinbarungen hätten nur eine Änderung der Vergütungsgruppe bezweckt. Bei der Bezeichnung „BAT-O” in den Änderungsverträgen handele es sich um Schreibfehler. Die Geltung des BAT ergebe sich außerdem aus der Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 1991. Zwar habe diese nur eine Zahlung bis 31. Dezember 1992 vorgesehen. Gleichwohl sei der Zuschuß über diesen Zeitpunkt hinaus weitergezahlt worden. Dadurch habe die Beklagte zu erkennen gegeben, daß sie die Leistung unbefristet weitergewähren wolle. Diese konkludente Vertragsänderung unterliege nicht dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT, da es sich nicht um eine Nebenabrede handele. Der Anspruch auf Vergütung nach BAT folge auch aus § 73 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (im folgenden: GO), da das Land Brandenburg vergleichbaren Angestellten den Personalkostenzuschuß auch über den 31. Dezember 1994 hinaus gewähre. Schließlich werde er gegenüber den vier im ARoV beschäftigten Juristen, die den Personalkostenzuschuß über den 31. Dezember 1994 hinaus erhalten, ohne sachlichen Grund benachteiligt. Daß die Vergütung dieser Angestellten vom Land Brandenburg erstattet werde, rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht.
Der Kläger hat beantragt
- festzustellen, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1995 von der Beklagten entsprechend der Vergütungsgruppe II BAT in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten ist,
- hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1. Januar 1995 monatlich einen Personalkostenzuschuß in Höhe von 1.140,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich jeweils ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
- weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1. Januar 1995 jeweils monatlich einen Zuschuß in Höhe von 1.039,74 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der BAT-O gelte nicht nur normativ, sondern sei auch einzelvertraglich vereinbart worden. Dies ergebe sich bereits aus der Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 1991. Die Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 1991 beruhe auf einem Schreibfehler. Die Zahlung des Personalkostenzuschusses sei auf der Grundlage der bis Ende 1994 jeweils neu aufgelegten Richtlinie vom 26. März 1991 erfolgt. Auf § 73 Abs. 1 Satz 2 GO könne der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Auch aus Gleichbehandlungsgründen stehe dem Kläger Vergütung nach BAT nicht zu. Die im ARoV beschäftigten Juristen erhielten den Zuschuß über den 31. Dezember 1994 hinaus, weil das Land Brandenburg gemäß § 22 des Gemeindefinanzierungsgesetzes für deren Vergütung aufkomme und den Personalkostenzuschuß für diese Angestellten weiterhin zur Verfügung stelle. Im übrigen seien diese Arbeitnehmer aufgrund ihrer Aufgabenstellung und Weisungsgebundenheit mit dem Kläger nicht vergleichbar.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem er zum 31. Mai 1995 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, hat der Kläger unter Zurücknahme der Klage im übrigen vor dem Berufungsgericht beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 26. Oktober 1995 – 1 Ca 661/95 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.700,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den hieraus zu errechnenden Nettobetrag seit dem 2. März 1995 (Mittelzins) zu zahlen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Umfang des zuletzt beim Landesarbeitsgericht gestellten Antrags weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe Vergütung nach BAT nicht zu. Das Arbeitsverhältnis bestimme sich nach den Vorschriften des BAT-O. Der BAT sei auch nicht einzelvertraglich vereinbart, da jedenfalls durch die Änderungsverträge vom 22. Juli 1992 und vom 6. Juli 1993 die Geltung des BAT-O vereinbart worden sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung nach BAT-O und BAT. Der in der Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 1991 begründete Anspruch sei an die Bedingung geknüpft gewesen, daß der von der Beklagten beantragte Personalkostenzuschuß vom Bundesverwaltungsamt genehmigt und an die Beklagte ausgezahlt werde. Diese Bedingung sei mit Ablauf des 31. Dezember 1994 entfallen. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung bestehe nicht. Durch die Gewährung über den 31. Dezember 1992 hinaus sei kein weitergehender individualrechtlicher Anspruch des Klägers entstanden. Dadurch sei zwar die Befristung entfallen, nicht aber die Bedingung. Die Beklagte habe die Leistung in den Gehaltsabrechnungen weiterhin als „Personalkostenzuschuß” bezeichnet und habe diese Beträge auch weiterhin vom Bundesverwaltungsamt ausgezahlt erhalten. Der Kläger habe daher nicht davon ausgehen können, daß die Beklagte ihm die Zahlung des Personalkostenzuschusses unabhängig von der Erstattung durch das Bundesverwaltungsamt zugesagt habe. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 73 Abs. 1 GO, denn diese Norm begründe keinen individuellen Rechtsanspruch des Klägers. Schließlich rechtfertige sich das Klagebegehren nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit den Landesbediensteten könne der Kläger keine Gleichbehandlung verlangen, da er bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Soweit die Beklagte den im ARoV beschäftigten Juristen eine Zulage in Höhe der Differenz zur Vergütung nach BAT zahle, bestehe für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund. Dieser liege zum einen in der besonderen Bedeutung der Tätigkeit im ARoV, zum anderen darin, daß die Beklagte vom Land Brandenburg die Mittel zur Zahlung des Zuschusses an diese Mitarbeiter erhalte.
B. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind frei von Rechtsfehlern.
I. Der Kläger hat für den streitbefangenen Zeitraum keinen tarifvertraglichen oder individualvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften des BAT, die Parteien haben vielmehr Vergütung nach BAT-O vereinbart.
1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Den Geltungsbereich eines Tarifvertrages legen die Tarifvertragsparteien kraft ihrer autonomen Regelungsmacht fest (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 52; Löwisch/Rieble, TVG, § 4 Rz 22). Gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe c BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Angestellte der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages (EV) genannten Gebiet begründet sind.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der Kläger ist Angestellter der Beklagten, die dem kommunalen Arbeitgeberverband angehört. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn das Arbeitsverhältnis einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht. Wird ein Angestellter für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, ist dieser Bezug gegeben. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 3. Oktober 1990 bestand oder ob der Arbeitsvertrag erst danach abgeschlossen wurde. Dies hat der Senat bereits durch Urteil vom 24. Februar 1994 (– 6 AZR 588/93 -BAGE 76, 57 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entschieden. Der Vortrag der Parteien veranlaßt den erkennenden Senat nicht, seine Rechtsauffassung zu überprüfen.
Der Kläger wurde für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und war während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses dort beschäftigt. Damit unterfällt das Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des BAT-O.
2. Der Anspruch auf Vergütung nach BAT ergibt sich auch nicht aus einer Vereinbarung der Parteien.
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 1991 enthalte nach seinem Wortlaut zwar eine Bezugnahme auf den BAT. Sowohl die Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag als auch die praktische Durchführung des Vertrages sprächen jedoch dafür, daß es sich insoweit nur um eine Falschbezeichnung handele. Dies könne letztlich dahinstehen, da jedenfalls durch die nachfolgenden Änderungsverträge die Geltung des BAT-O vereinbart worden sei.
b) Die Auslegung der Parteivereinbarungen durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei dem Arbeitsvertrag und den Änderungsvereinbarungen handelt es sich um sog. nichttypische Willenserklärungen, deren Auslegung den Tatsachengerichten obliegt und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob das Berufungsgericht bei seiner Wertung Rechtsbegriffe verkannt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat, ob die Auslegung gegen Auslegungsnormen, Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstößt oder ob sie widerspruchsvoll ist (st. Rspr., vgl. BAG Urteil vom 26. Mai 1992 – 9 AZR 27/91 – AP Nr. 63 zu § 74 HGB, zu 1 der Gründe). Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab hält die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht stand.
Das Landesarbeitsgericht hat den Wortlaut der Vereinbarungen und die wesentlichen Begleitumstände gewürdigt. Zu Recht hat es dem Umstand, daß der Kläger nach Abschluß des Arbeitsvertrages nebst Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 1991 die Gehaltsabrechnungen, die die Vergütung nach BAT-O und den Personalkostenzuschuß auswiesen, widerspruchslos entgegengenommen hat, besondere Bedeutung beigemessen.
Zwar rügt der Kläger, das Landesarbeitsgericht habe unstreitigen Vortrag der Parteien über Anlaß und Regelungsgehalt der Änderungsvereinbarungen unberücksichtigt gelassen. Durch die Änderungsverträge habe – bei im übrigen gleichbleibenden Arbeitsbedingungen – lediglich die Vergütungsgruppe geändert werden sollen, und zwar rückwirkend ab 15. Oktober 1991. Die naheliegende Möglichkeit, daß der Tarifvertrag in den Änderungsvereinbarungen falsch bezeichnet worden sei, habe das Landesarbeitsgericht völlig außer Acht gelassen. Diese Rüge greift jedoch nicht durch.
Das Landesarbeitsgericht hat die Möglichkeit eines Schreibfehlers in den Änderungsvereinbarungen nicht außer Acht gelassen, sondern ausgeführt, für die dahingehende Behauptung des Klägers fehle es an der Darlegung von Umständen, die diesen Schluß zuließen. Auch den Anlaß der Änderungsverträge hat das Landesarbeitsgericht berücksichtigt, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. Wenn das Landesarbeitsgericht diesem Umstand in den Entscheidungsgründen offensichtlich keine besondere Bedeutung beigemessen hat, ist dies angesichts der Durchführung des Arbeitsverhältnisses von Beginn an und des Wortlauts der Änderungsverträge, insbesondere desjenigen vom 6. Juli 1993, der ausdrücklich davon spricht, daß Vergütung nach VergGr. II BAT-O vereinbart wird, rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch der Hinweis der Revision, es sei in der Zeit kurz nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland, und damit auch noch im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags am 14. Oktober 1991, allgemein üblich gewesen, Verwaltungsangestellten, die aus den alten Bundesländern stammten und in den neuen Bundesländern am Aufbau einer neuen Verwaltung mitarbeiteten, Vergütung nach den einschlägigen Westtarifen zu gewähren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Jedenfalls im Änderungsvertrag vom 6. Juli 1993 kommt eindeutig zum Ausdruck, wonach sich die Vergütung des Klägers bestimmen sollte, nämlich nach VergGr. II BAT-O.
II. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 1995 auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung nach BAT-O und BAT.
1. Zwar ist durch die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 1991 ein solcher Anspruch begründet worden. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, war der Anspruch aber bis zum 31. Dezember 1992 befristet und stand außerdem unter der Bedingung, daß ein Personalkostenzuschuß in gleicher Höhe vom Bundesverwaltungsamt genehmigt und an die Beklagte ausgezahlt wird.
a) Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses ist nicht schon mit Ablauf dieser Frist entfallen. Da die Beklagte dem Kläger den Zuschuß über den 31. Oktober 1992 hinaus weiter gewährte, ab 1. Januar 1994 sogar unter Weglassung des Zusatzes „unter Vorbehalt”, ist durch schlüssiges Verhalten der Beklagten ein Anspruch auf unbefristete Zahlung des Zuschusses entstanden, ohne daß es einer Annahmeerklärung des Klägers bedurfte (§ 151 BGB). Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen.
b) Der Anspruch des Klägers ist jedoch wegen des Eintritts der an die Zahlung des Zuschusses geknüpften auflösenden Bedingung zum 31. Dezember 1994 entfallen. Entgegen der Auffassung des Klägers galt der übrige Inhalt der Zusatzvereinbarung – mit Ausnahme der Befristung – über den 31. Dezember 1992 hinaus weiter. Allein aus der Weiterzahlung des Zuschusses über diesen Zeitpunkt hinaus kann nicht geschlossen werden, die Beklagte habe die weitere Leistung losgelöst vom übrigen Inhalt der Zusatzvereinbarung, insbesondere unter Verzicht auf die vereinbarte Bedingung, gewähren wollen. Dazu hätte es weiterer Anhaltspunkte bedurft, die jedoch nicht vorliegen. Auch insoweit ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zu folgen.
Gegen die Wirksamkeit der Bedingung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar sind einzelvertragliche Vereinbarungen, die darauf abzielen, den gesetzlichen Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses (§ 2 KSchG) objektiv zu umgehen, unwirksam (§ 134 BGB). Bei Vereinbarung einer Bedingung in Bezug auf eine einzelne Arbeitsbedingung ist jedoch, ebenso wie bei der Befristung, Voraussetzung der Unwirksamkeit, daß die Arbeitsbedingung zu dem vom kündigungsrechtlichen Änderungsschutz erfaßten Kernbereich des Arbeitsverhältnisses gehört. Dies kann nur angenommen werden, wenn durch den Wegfall der Arbeitsbedingung das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde (vgl. zur Befristung BAG Urteil vom 21. April 1993 – 7 AZR 297/92 – AP Nr. 34 zu § 2 KSchG 1969, zu II 1 a der Gründe).
Bei dem Zuschuß handelt es sich um eine zusätzlich zum Tarifgehalt gewährte Leistung. Er gehört nicht zum Kernbereich des Arbeitsverhältnisses. Die Differenz zwischen der Vergütung nach BAT und BAT-O beträgt weniger als 20 % der Gesamtvergütung. Durch den Wegfall des Zuschusses wird das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nicht grundlegend gestört, zumal die dem Kläger zustehende tarifliche Vergütung unangetastet bleibt.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Zuschusses ist daher durch die Einstellung der Zahlungen des Bundes an die Beklagte und damit durch Eintritt der auflösenden Bedingung mit Ablauf des 31. Dezember 1994 entfallen.
2. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 73 Abs. 1 GO. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„Die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinden bestimmen sich nach den für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muß derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen; das Ministerium des Inneren kann Ausnahmen zulassen.”
Mit der gleichlautenden Regelung in § 62 Abs. 1 Satz 2 LKO des Landes Brandenburg hat sich der Senat bereits im Urteil vom 20. März 1997 (– 6 AZR 453/96 – n.v.) befaßt. Der Senat hat dazu folgendes ausgeführt:
„Diese Bestimmung will erkennbar die Vergütungsverhältnisse im öffentlichen Dienst vereinheitlichen. Durch sie soll verhindert werden, daß kommunale Gebietskörperschaften in Konkurrenz zueinander treten und nur finanzstarke Körperschaften qualifizierte Arbeitnehmer beschäftigen und an sich binden können (so zu § 80 Niedersächsische Gemeindeordnung: BVerwG Urteil vom 8. März 1974 -VII C 47.72 – AP Nr. 10 zu § 4 TVG Angleichungsrecht, zu 1 a der Gründe; vgl. auch BVerwG Urteil vom 13. März 1964 – VII C 87.60 – AP Nr. 4 zu § 4 TVG Angleichungsrecht, zu 2 a der Gründe). Mit diesem Regelungsgehalt gehört die Norm zum Bereich des Organisationsrechts und begründet keine individuelle Rechtsposition des einzelnen Arbeitnehmers. Verstöße gegen sie können nur im Wege der Kommunalaufsicht gegenüber der betroffenen Körperschaft beanstandet werden.”
Daran hält der Senat auch für die gleichlautende Regelung in § 73 Abs. 1 GO fest.
3. Der Kläger kann den Zuschuß im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes beanspruchen.
a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Unzulässig ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG Beschluß vom 15.Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39, 58). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Ein derartiger Vorrang besteht aber nur für individuell getroffene Vereinbarungen. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207, 210 f. = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, zu I 2 a der Gründe; vom 20. März 1997 – 6 AZR 453/96 – n. v., zu I 3 der Gründe; BAG Urteil vom 23. August 1995 – 5 AZR 293/94 – BAGE 80, 354, 359 f. = AP Nr. 134 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 28. Juli 1992 – 3 AZR 173/92 – BAGE 71, 29, 37 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 2 b (3) der Gründe).
b) Die Beklagte gewährte den Zuschuß ab 1. Januar 1995 nur noch an die im ARoV beschäftigten Juristen. Zu dieser Gruppe von Arbeitnehmern gehört der Kläger nicht. Für die Ungleichbehandlung des Klägers, die in dieser von der Beklagten vorgenommenen Gruppenbildung liegt, bestand ein sachlicher Grund.
Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den Zuschuß den vier im ARoV beschäftigten Juristen über den 31. Dezember 1994 hinaus gezahlt, weil das Land Brandenburg die Aufgaben des ARoV als besonders bedeutsam erachtet und der Beklagten die finanziellen Mittel dafür zur Verfügung gestellt hat, auch um ein Abwandern der dort beschäftigten Arbeitnehmer zu verhindern. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dies aus dem u. a. an die Beklagte gerichteten Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 23. Februar 1995 geschlossen. Dies stellt für die Beklagte einen sachlichen Grund für die Weitergewährung des Zuschusses ausschließlich an die vier im ARoV beschäftigten Juristen dar.
Nach § 1 der „Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landes Brandenburg zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen auf die Landkreise und kreisfreien Städte sowie zur Regelung der Fachaufsicht – Vermögensgesetzdurchführungsverordnung (VermGDVO)” vom 4. August 1991 (GVBl. I S. 375) wurden der Beklagten die Aufgaben der unteren Landesbehörde gemäß § 24 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Dabei unterliegt die Beklagte gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 und 3 GO, § 4 VermGDVO, § 11 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz der Fachaufsicht und dem Weisungsrecht des Landes. Dieses erstattet seinerseits der Beklagten die persönlichen und sachlichen Kosten des ARoV gemäß § 22 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1995 (GVBl. I S. 65, 70). Dazu ist es nach § 4 Abs. 1 GO verpflichtet. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß die an sich dem Staat obliegenden Aufgaben nach dessen Vorgaben erfüllt werden. Beachtet die Beklagte als Gemeinde bei dieser Sach- und Rechtslage die Vorstellungen des Landes über Art und Weise der Erfüllung von staatlichen Aufgaben, wozu auch die hier gegebene personelle Ausstattung der dazu eingerichteten und vom Land finanzierten Ämter gehört, so erwächst daraus keine Verpflichtung, in Aufgabengebieten der von fachaufsichtlichen Weisungen freien kommunalen Selbstverwaltung in gleicher Weise zu verfahren. Daher ist es nicht sachwidrig, daß die Beklagte, um den Belangen des Landes Rechnung zu tragen, den ihr vom Land erstatteten Zuschuß ausschließlich den vier im ARoV beschäftigten Juristen weitergewährt hat, nicht jedoch dem Kläger.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Bruse, Dr. Pühler
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 06.08.1998 durch Backes, Reg. Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436121 |
BB 1999, 324 |
ARST 1999, 113 |
FA 1999, 68 |
NZA 1999, 501 |
RdA 1999, 291 |
ZTR 1999, 180 |
AP, 0 |
PersR 1999, 89 |