Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegezulage nach Anlage 1 b zum BAT-O. halbgeschlossen Abteilung
Normenkette
BAT § 33; Protokollerklärung Nr. 1 Anl. 1 b Abschn. A
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1996 – 2 Sa 430/95 – aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16. August 1995 – 22 Ca 4374/94 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seiner Tätigkeit als Krankenpfleger in der Klinik für Neurologie und Psychiatrie im Städtischen Krankenhaus W. auf der psychiatrischen Station monatlich seit dem 1. Februar 1994 die Pflegezulage gemäß Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b) der Anlage 1 b Abschnitt A des BAT-O zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 797,40 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 28. Dezember 1994 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger eine Pflegezulage zusteht.
Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung findet der BAT-O auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger wird für seine Tätigkeit nach der VergGr. Nr. VI des BAT-O vergütet. Er ist in der Klinik für Neurologie und Psychiatrie auf der psychiatrischen Station II beschäftigt und übt dort die Grund- und Behandlungspflege bei den Patienten aus. Die Beklagte verfügt in der psychiatrischen Abteilung über zwei Stationen, die grundsätzlich unverschlossen sind. Auf jeder dieser Stationen werden zwei abschließbare Zimmer für Patienten bereit gehalten, die die Station grundsätzlich nicht verlassen dürfen und am Verlassen gehindert werden müssen. Die Anzahl dieser Patienten beträgt jedenfalls weniger als 20 %. Die Zimmer dieser Patienten sind in der Regel nicht abgeschlossen. Die Pfleger haben von ihrem Dienstzimmer die Ausgangstür im Blickfeld. Sie können die fraglichen Patienten damit am Verlassen der Station hindern.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine Pflegezulage nach Abs. 1 Buchstabe b) der Protokollerklärung Nr. 1 des Abschn. A der Anlage 1 b zum BAT-O, die folgenden Wortlaut hat:
„Nr. 1
(1) Pflegepersonen der VergGr. Nr. I bis Nr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
- an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
- Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-System) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
- Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
- gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
- Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
- an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
- Patienten bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 90 DM.”
Der Kläger ist der Ansicht, er sei auf einer halbgeschlossenen Station im Sinne der genannten Protokollerklärung tätig, da ständig Patienten vorhanden seien, die am Verlassen der Station gehindert werden müssen. Er hat beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Dauer seiner Tätigkeit als Krankenpfleger in der Klinik für Neurologie und Psychiatrie im Städtischen Krankenhaus W., auf der psychiatrischen Station monatlich seit dem 1. Februar 1994 die Pflegezulage gemäß Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b) der Anlage 1 b Abschnitt A des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-O) zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 797,40 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 28. Dezember 1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, alleine der Umstand, daß vereinzelt Patienten unter Verschluß gehalten werden müßten, mache die psychiatrische Station nicht zu einer halbgeschlossenen Station.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Ihm steht die begehrte Pflegezulage zu, da er auf einer halbgeschlossenen Abteilung tätig ist.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe die Zulage für die Grund- und Behandlungspflege von Kranken in einer geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-System) psychiatrischen Abteilung oder Station nicht zu, weil er seine Tätigkeit nicht zeitlich überwiegend in einer solchen Station ausübe. Dem folgt der Senat nicht.
II. Der Kläger hat Anspruch auf eine Pflegezulage gemäß Abs. 1 Buchstabe b) der Protokollerklärung Nr. 1 des Abschnittes A der Anlage 1 b) zum BAT-O. Danach erhalten Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Nr. I bis Nr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-System) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen ausüben, für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage.
1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit, daß der Kläger, abgesehen von den arbeitszeitlichen Anforderungen, alle Voraussetzungen der tariflichen Zulage erfüllt. Der Kläger ist als Pfleger in der Vergütungsgruppe Nr. VI auf der psychiatrischen Station II der neurologisch-psychiatrischen Abteilung des Städtischen Krankenhauses W. eingesetzt und übt dort die Grund- und Behandlungspflege bei den Patienten aus.
2. Bei dieser Abteilung handelt es sich um eine halbgeschlossene Station i.S. der Tarifvorschrift.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1995 – 10 AZR 3/95 –, n.v.) ist im Hinblick auf die in der Station betreuten Patienten zu beurteilen, ob eine geschlossene oder halbgeschlossene Station vorliegt. In beiden Fällen steht die Schlüsselgewalt ausschließlich dem Pflegepersonal zu. Auf einer geschlossenen Station dürfen die Patienten die Station grundsätzlich nicht verlassen, während auf einer halbgeschlossenen Station der einzelne Patient mit Zustimmung einer verantwortlichen Person die Station verlassen darf. Die von psychisch kranken Menschen ausgehende Gefahr für sie selbst, für andere Patienten und für das Pflegepersonal muß es erforderlich machen, daß die Station in gewissem Umfang geschlossen zu halten ist, um so eine ständige Übersicht über den Aufenthalt der Patienten und die Anwesenheit von Personen zu haben, die durch die Patienten gefährdet werden können. Der Abgeltung der durch diese besonderen Gegebenheiten bedingten Erschwernisse der Arbeit dient die Erschwerniszulage.
Das Landesarbeitsgericht hat für die Revisionsinstanz bindend festgestellt, daß die Patienten der psychiatrischen Station II diese zwar grundsätzlich ohne Kontrolle verlassen können, auf der Station aber auch Patienten untergebracht sind und behandelt werden, die je nach ihrem akuten Krankheitszustand entweder in verschlossenen Krankenzimmern gehalten werden müssen oder bei offenen Zimmern doch der ständigen Aufsicht bedürfen, um sie jederzeit am Verlassen der Station hindern zu können. Damit ist aber die psychiatrische Station II eine im gewissen Umfang geschlossen gehaltene Station i.S. der Rechtsprechung des Senats und damit eine halbgeschlossene Station i.S. der Tarifvorschrift.
3. Der Kläger übt seine Tätigkeit, nämlich die Grund- und Behandlungspflege an den Patienten dieser Station auch zeitlich überwiegend, nämlich während seiner gesamten Arbeitszeit aus.
Die Ansicht des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten, die Grund- und Behandlungspflege, die den Anspruch auf die Zulage begründe, müsse gerade an Patienten erbracht werden, die einer geschlossenen oder überwachten Unterbringung bedürfen, findet im Tarifwortlaut keine Stütze.
Die Protokollerklärung Nr. 1 stellt in den Fällen der Buchstaben a) und d) bis g) auf bestimmte Patientengruppen ab, die an bestimmten Krankheiten leiden. Demgegenüber stellen die Fälle der Buchstaben b) und c) allein darauf ab, daß die Kranken sich in bestimmten Abteilungen befinden, nämlich entweder in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder in geriatrischen Abteilungen oder Stationen. In diesen beiden Fällen genügt es, daß der Arbeitnehmer die Grund- und Behandlungspflege eines Patienten ausübt, die in diesen Stationen untergebracht sind und dort behandelt werden, unabhängig davon, an welcher Erkrankung diese Patienten leiden und welche Erschwernisse und Gefahren für die Behandlung und Pflege von ihnen ausgehen.
Diese Regelung mag auf den ersten Blick nicht einleuchten, ergibt aber doch einen Sinn. Wollte man – wie die Beklagte meint – darauf abstellen, wieviel Zeit jeweils der Arbeitnehmer auf die Pflege gerade solcher Patienten verwendet, die einer überwachten Unterbringung bedürfen, wäre der Anspruch auf die Erschwerniszulage abhängig von der jeweiligen Zahl solcher Patienten und dem im Einzelfall erforderlichen Zeitaufwand für die Pflege gerade dieser Patienten, der dann laufend festgehalten werden müßte. Ob die Regelung der Nr. 1 der Protokollerklärung insgesamt sinnvoll und ausgewogen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, darüber zu befinden, welche Tätigkeiten einen Anspruch auf eine Erschwerniszulage begründen sollen.
Damit waren die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts abzuändern und der Klage stattzugeben.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Hauck, Böck, Schaeff, Tirre
Fundstellen