Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwicklung nach Einigungsvertrag
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 13, 20 Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 14.04.1993; Aktenzeichen 3 Sa 77/92 L) |
ArbG Leipzig (Urteil vom 30.07.1992; Aktenzeichen 16 A 5301/91) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 14. April 1993 – 3 Sa 77/92 L. – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 (künftig: Nr. 1 Abs. 2 EV) geruht und mit Ablauf des 30. Juni 1991 geendet hat.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger war seit dem 1. September 1989 als Hochschullehrer mit dem Fachgebiet „Theorie und Methodik des Trainings in der Leichtathletik” an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) in Leipzig tätig. Er leitete dort das Institut für Leichtathletik.
Die DHfK war im Jahre 1950 als „zentrale Lehr- und Forschungsstätte für Körperkultur und Sport” eingerichtet worden. Ihre Hauptaufgaben wurden in einer Informationsbroschüre aus dem Jahre 1986 wie folgt dargestellt:
Erziehung und Ausbildung von Sportlehr- und Leitungskadern, insbesondere für den Deutschen Turn- und Sportbund der DDR (DTSB),
Erziehung und Ausbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs,
kontinuierliche Weiterbildung der Kader aus den einzelnen Teilbereichen der Körperkultur,
Forschung und Sicherung des wissenschaftlichen Vorlaufs für Körperkultur und Sport sowie zur Weiterentwicklung der Disziplinen der Sportwissenschaft,
Zusammenarbeit mit sportwissenschaftlichen Einrichtungen der UdSSR und anderer sozialistischer Länder in Lehre und Forschung sowie wissenschaftliche Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport,
Aus- und Weiterbildung ausländischer Sportkader,
Unterstützung des sportlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Lebens in der Stadt und dem Bezirk Leipzig.
Die DHfK bildete vier Arten von Diplom-Sportlehrern aus, nämlich solche für „Leistungssport”, zur „Leitung der Sozialistischen Körperkultur” (Sportfunktionäre), für „Militärische Körperertüchtigung” (zur Verwendung in der NVA) und (ab 1985) für „Freizeit und Breitensport”. Der „Diplom-Sportlehrer/Leistungssport” wurde in der Regel als Trainer für Spitzensportler ausgebildet. Diese Gruppe machte etwa 2/3 der Absolventen aus, die zweite und dritte Gruppe jeweils etwa 1/10. Schulsportlehrer wurden an der DHfK aufgrund des sogenannten Leistungssportbeschlusses von 1969/70 bis zum Jahre 1990 nicht ausgebildet.
Die Sächsische Staatsregierung beschloß am 11. Dezember 1990 die Abwicklung der DHfK Leipzig sowie die „Gründung einer Struktureinheit innerhalb der Universität Leipzig zur Weiterführung der Studiengänge und zur Portführung der sportpädagogischen und sportwissenschaftlichen Arbeiten”.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1990 teilte der Rektor der DHfK dem Kläger unter Hinweis auf die Abwicklungsentscheidung der Landesregierung mit, daß sein Arbeitsverhältnis aufgrund des Einigungsvertrages ab dem 1. Januar 1991 ruhe und mit Ablauf der Ruhenszeit ende, wenn keine Entscheidung über die Weiterbeschäftigung getroffen werde. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis „rein vorsorglich” im Oktober 1991 und November 1992 ordentlich gekündigt.
Der Kläger hat geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis habe nicht geruht und geendet. Die DHfK sei überführt und als Sportfakultät vollständig in die Universität Leipzig integriert worden. Die Ausbildung von Spitzentrainern habe jedenfalls im Herbst 1990 nicht mehr im Vordergrund der Lehr- und Forschungstätigkeit gestanden. Nur etwa 10 % der für den Leistungssport ausgebildeten Absolventen seien im Spitzensport tätig geworden, die große Mehrzahl habe mit Kindern gearbeitet. Ein ordnungsgemäßer Abwicklungsbeschluß habe nicht vorgelegen, auch fehle es an dessen geeigneter Bekanntmachung. Der Personalrat sei bei der Versetzung in den Wartestand nicht beteiligt worden. Es stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, daß er als einziger Hochschullehrer keinen befristeten Arbeitsvertrag erhalten habe. Die vorsorgliche Kündigung vom Oktober 1991 sei rechtsunwirksam.
Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, beantragt
festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis nicht ab dem 1. Januar 1991 geruht und nicht zum 30. Juni 1991 geendet habe.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die DHfK sei abgewickelt worden. Deren Aufgaben und Funktionen hätten sich grundlegend von denen der Fakultät für Sportwissenschaften der Universität Leipzig unterschieden und seien insgesamt entfallen. Die organisatorische Identität der DHfK sei weder ganz noch teilweise erhalten geblieben. Befristete Arbeitsverhältnisse hätten Abwicklungsarbeiten beinhaltet, nämlich einen Studienabschluß und den Übergang in neue Strukturen ermöglichen sollen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt sein Klageziel in der Revisionsinstanz weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe gemäß Nr. 1 Abs. 2 EV ab dem 1. Januar 1991 geruht und mit Ablauf des 30. Juni 1991 geendet, da der Beklagte die DHfK aufgelöst habe. Zwar würden sinnvollerweise Teile ihrer Grundstücke, Räume und Arbeitsmittel weiterverwendet. Jedoch fänden sich ihre bisherigen Aufgaben nur zum geringen Teil und ihre bisherigen Strukturen überhaupt nicht in der neu gegründeten Fakultät Sportwissenschaften der Universität Leipzig wieder. Daß die DHfK noch vor dem 3. Oktober 1990 versucht habe, ihre Schwerpunkte auf den Schul- und Breitensport zu verlagern, habe ihren Charakter als zentrale Lehr- und Forschungseinrichtung des Sports nicht ändern können. Der Kläger sei über die Abwicklung rechtzeitig informiert worden. Einer förmlichen Bekanntgabe habe es nicht bedurft. Die Möglichkeit einer Weiterverwendung sei nicht ersichtlich, vom Kläger auch nicht näher dargelegt worden. Der Kläger sei Spezialist auf dem Gebiet der Sportwissenschaften. Derartige Fachleute würden universitär nur noch in wesentlich reduzierter Zahl benötigt. Eine Pflicht, den Kläger ebenso wie andere DHfK-Angehörige noch befristet weiterzubeschäftigen, habe nicht bestanden. Der Kläger habe nicht näher dargetan, eine solche Beschäftigung sei von der Sache her, etwa zum Zwecke der auslaufenden Ausbildung bisheriger Studenten oder des Aufbaus der Fakultät Sportwissenschaften, geboten gewesen.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
1. Entgegen der Rüge der Revision hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beklagten zu Recht als zulässig angesehen. Zwar enthält die innerhalb der Frist der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO eingegangene Berufungsbegründung entgegen § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO keine förmlichen Berufungsanträge. Sie läßt gleichwohl hinreichend deutlich erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten und welche Abänderung (nämlich Klageabweisung) begehrt wird (vgl. nur BAG Urteil vom 22. Januar 1975 – 4 AZR 10/74 – AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 20. Juni 1989 – 3 AZR 504/87 – AP Nr. 8 zu § 87 HGB, zu I 3 der Gründe, jeweils m.w.N.).
2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist von folgender Auslegung der die Überführung und Abwicklung von Einrichtungen der ehemaligen DDR-Verwaltung regelnden Bestimmungen des Einigungsvertrages auszugehen:
a) Gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 EV regelt die zuständige Landesregierung oder die zuständige oberste Bundesbehörde die Überführung oder Abwicklung der Verwaltungsorgane und sonstigen der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienenden Einrichtungen. Zu diesen Einrichtungen gehören u.a. auch solche der Wissenschaft und des Sports, deren Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist (Art. 13 Abs. 3 EV). Soweit Einrichtungen ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, bestehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer zum Bund. Entsprechendes gilt bei Überführung auf bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer ruhen ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts oder eines um bis zu drei Monate hinausgeschobenen Zeitpunkts. Wird der Arbeitnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten weiterverwendet, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieser Frist; hat der Arbeitnehmer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Frist neun Monate (Nr. 1 Abs. 2 EV). Die genannten Vorschriften gelten gemäß Nr. 1 Abs. 3 EV entsprechend für die Arbeitnehmer bei Einrichtungen, die Aufgaben der Länder wahrnehmen.
b) Die Überführung einer Einrichtung gemäß Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Diese Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – BAGE 71, 147 = AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – BVerwGE 90, 220 = ZIP 1992, 1275). Sie konnte formfrei ergehen, also auch konkludent verlautbart werden. Sie konnte eine Einrichtung als ganze oder als eine Teileinrichtung betreffen (BAG Urteil vom 3. September 1992, a.a.O.).
Eine überführungsfähige Teileinrichtung war gegeben, wenn sie ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte. Dies setzte eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung voraus. Die Organisationsentscheidung nach Art. 13 EV war weder personen- noch arbeitsplatzbezogen. Sie betraf funktionsfähige Organisationseinheiten, die vor dem 3. Oktober 1990 die Fähigkeit zu aufgabenbezogener Eigensteuerung und selbständiger Aufgabenerfüllung besaßen.
c) Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – BAGE 72, 176 = AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag). Die Überführung erforderte eine auf Dauer angelegte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit. Wurde die Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung gemäß Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O.). Bedeutsam sind die Übernahme der Grundstücke, der Büro- und Diensträume, der Arbeitsmittel, der Arbeitsergebnisse, der Leitungsstrukturen sowie vorrangig der Aufgaben, die der alten Einrichtung das Gepräge gaben. Dies können in der Regel nur konkrete Aufgaben sein. Ob die jeweiligen Rechtsgrundlagen des Verwaltungshandelns der Einrichtung das Gepräge geben, ist im Einzelfall festzustellen.
d) Gesetzliche Folge der Nichtüberführung war die Abwicklung. Es bedurfte hierzu keiner besonderen Abwicklungsentscheidung (BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992, a.a.O.). Weil die Abwicklung immer dann eintrat, wenn es an einer positiven, ggf. auch konkludenten Überführungsentscheidung fehlte, war nur durch sie die Abwicklung der Einrichtung zu verhindern. Folglich trat die Abwicklung auch dann ein, wenn wegen negativer Kompetenzkonflikte sich kein neuer Träger öffentlicher Verwaltung berufen fühlte, (rechtzeitig) eine Entscheidung gem. Art. 13 EV zu fällen. Die Abwicklung einer Einrichtung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit keiner Bekanntgabe.
Die Abwicklung war auf die Liquidation der Einrichtung gerichtet. In diesem Falle ruhten die Arbeitsverhältnisse der in der abzuwickelnden Einrichtung Beschäftigten gemäß Nr. 1 Abs. 2 oder 3 EV grundsätzlich ab dem 3. Oktober 1990. Dieser Ruhensbeginn konnte um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden. Die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechtes durften allerdings nicht durchbrochen werden. Die ruhenden Arbeitsverhältnisse endeten kraft Gesetzes nach Ablauf von sechs bzw. neun Monaten Wartezeit, wenn nicht der einzelne Arbeitnehmer weiterverwendet wurde (BAG Urteil vom 3. September 1992, a.a.O.).
e) Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf den neuen Träger öffentlicher Verwaltung übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(teil-)einrichtung darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92 – BAGE 71, 243 = AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag).
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV mit Ablauf des gesetzlichen Ruhenszeitraumes von sechs Monaten geendet hat. Der Kläger gehörte zu den übrigen Arbeitnehmern der öffentlichen Verwaltung der DDR im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV, deren Arbeitsverhältnisse wegen unterbliebener Überführung der Beschäftigungseinrichtung kraft Gesetzes ruhten und endeten.
a) Die DHfK gehörte als Einrichtung der Wissenschaft und des Sports zur öffentlichen Verwaltung im Sinne von Art. 13 und Nr. 1 Abs. 2 EV.
b) Der Beklagte hat die DHfK nicht überführt.
aa) Der Beklagte hat keine ausdrückliche Überführungsentscheidung getroffen, sondern die Abwicklung der DHfK beschlossen. Die Gründung einer Struktureinheit innerhalb der Universität Leipzig zur Weiterführung der Studiengänge und zur Fortführung der sportpädagogischen und sportwissenschaftlichen Arbeiten war nicht auf die dauerhafte und im wesentlichen unveränderte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit gerichtet. Vielmehr sollte eine neue Fakultät für Sportwissenschaften gegründet werden.
bb) Eine Überführungsentscheidung des Beklagten ist auch nicht konkludent durch tatsächliche Überführung der DHfK oder einer Teileinrichtung derselben getroffen worden.
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die Aufgaben der DHfK fänden sich nur zum geringen Teil und deren Strukturen überhaupt nicht in der neu gegründeten Fakultät Sportwissenschaften der Universität Leipzig wieder. Aufgabe der DHfK als zentraler Einrichtung der DDR sei in erster Linie die Ausbildung von Trainern für den Leistungssport gewesen. Sie habe deshalb über eine Reihe von Instituten und Labors ausschließlich zur Verfeinerung von Trainingsmethoden für Leistungssportler (darunter Spitzensportler) verfügt. Dagegen bilde die Fakultät Sportwissenschaften der Universität Leipzig in erster Linie Sportlehrer für den Schul- und Breitensport aus. Damit seien notwendig gänzlich andere Strukturen verbunden.
An diese Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Der Kläger meint zu Unrecht, er habe den entsprechenden Vortrag des Beklagten schon in der Berufungserwiderung vom 4. Januar 1993 (unter 7 a und b) bestritten. Dort hat er nur dargelegt, lediglich ca. 10 % der für den Leistungssport ausgebildeten Absolventen seien anschließend auch im Spitzensport tätig geworden, die große Mehrheit habe mit Kindern gearbeitet; hieran seien die Lehrprogramme orientiert gewesen, die damit auch zum Breitensport befähigt hätten. Damit wird Leistungssport fälschlich auf den Spitzensport reduziert. Es macht gerade den entscheidenden Unterschied, ob ein Trainer mit Kindern und Jugendlichen auf Leistungssportbasis arbeitet oder ob ein Lehrer Kinder und Jugendliche im Schulsport unterrichtet.
Demnach ist davon auszugehen, daß die bisherigen Aufgaben der DHfK, die dieser Einrichtung das maßgebliche Gepräge gegeben haben, im wesentlichen weggefallen sind. Der Ausbildung von Sportlehrern für den Schul-, Breiten- und Behindertensport kommt gegenüber den früheren Zwecken eine grundlegend andere Qualität zu (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1994 – 8 AZR 293/92 – AP Nr. 9 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 der Gründe). Da nach den unangefochtenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch die Strukturen der DHfK nicht mehr vorhanden sind, kann eine Überführung nicht angenommen werden. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat die Voraussetzungen hierfür nicht dargelegt. Der Abwicklung der DHfK steht insbesondere nicht entgegen, daß der überwiegende Teil der Hochschullehrer und Mitarbeiter befristet weiterbeschäftigt wurde. Dies diente der vorübergehenden Fortführung der Ausbildung zur Erlangung von Studienabschlüssen und damit der Abwicklung (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1993 – 8 AZR 268/93 – AP Nr. 4 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Fakultät für Sportwissenschaften der Universität Leipzig stelle eine neue Einrichtung dar, läßt Rechts fehler nicht erkennen.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte wenigstens eine überführungsfähige Teileinrichtung der DHfK überführt hätte (vgl. schon Senatsurteil vom 21. Juli 1994, a.a.O., zu B II 1 der Gründe).
cc) Die Überführungsentscheidung betrifft die Einrichtung in ihrer aktuellen Gestalt. Änderungen der Aufgabenstellung und der Organisation bis zum Beitrittszeitpunkt, insbesondere im Verlaufe des Jahres 1990, sind daher zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 27. Oktober 1994 – 8 AZR 247/93 – nicht veröffentlicht, zu III 2 b der Gründe; vom 15. Dezember 1994 – 8 AZR 895/93 – nicht veröffentlicht, zu B III 2 b cc der Gründe; vom 15. Dezember 1994 – 8 AZR 23/93 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B III 2 b cc der Gründe). Der Kläger hat allerdings keine derart grundlegenden Änderungen vorgetragen, daß sich die Entscheidung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990 und ihre Umsetzung in Wahrheit nur noch als Übernahme einer schon vorher errichteten neuen Einrichtung darstellen würde. Sein Vortrag, die Punktion der DHfK sei im Dezember 1990 keine andere mehr als die an anderen sportwissenschaftlichen Fakultäten gewesen, ist unsubstantiiert. Das Landesarbeitsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, die DHfK habe ihren Charakter als zentrale Lehr- und Forschungseinrichtung des Sports bis zum 3. Oktober 1990 nicht geändert.
c) Die Rüge des Klägers, er sei über die Abwicklungsentscheidung nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden, bleibt erfolglos. Die kraft Gesetzes eingetretene Abwicklung der Einrichtung mit der Folge des Ruhens der Arbeitsverhältnisse bedurfte zu ihrer Wirksamkeit keiner Bekanntgabe. Eine Beteiligung des Personalrats war nicht vorgesehen. Doch konnte sich der neue Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses erst ab Bekanntgabe der gesetzlichen Ruhensfolge berufen (vgl. nur Senatsurteil vom 15. Dezember 1994 – 8 AZR 23/93 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B III 3 der Gründe, m.w.N.).
Das Ruhen der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten an nicht überführten Einrichtungen trat grundsätzlich am 3. Oktober 1990 ein. Der Zeitpunkt des Rubens der Arbeitsverhältnisse konnte nach der Fußnote zu Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV um bis zu 3 Monate hinausgeschoben werden, wenn eine Entscheidung nach Art. 13 Abs. 2 EV bis zum 3. Oktober 1990 nicht möglich war. Die „entsprechende” Anwendung der Fußnote ermöglichte ein nachholendes Hinausschieben des Ruhensbeginns im Bereich der erst mit dem Wirksamwerden des Beitritts neu entstandenen Länder auch noch nach dem 2. Oktober 1990 (Senatsurteil vom 20. Juni 1995 – 8 AZR 450/93 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe). Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte wirksam Gebrauch gemacht, indem er dem Kläger mitteilte, dessen Arbeitsverhältnis ruhe ab dem 1. Januar 1991. Dies ist nach den unangefochtenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bereits im Dezember 1990 geschehen. Damit war auch die maßgebende Kündigungsfrist eingehalten (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1993 – 8 AZR 268/92 – AP Nr. 4 zur Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 d der Gründe).
d) Der Kläger ist unstreitig nicht weiterverwendet worden.
e) Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Jahre 1941 geborene Kläger zu dem Kreis der älteren Arbeitnehmer gehört, für deren Wiedereingliederung der Staat besondere Bemühungen unternehmen muß (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 – BVerfGE 84, 133 = AP Nr. 70 zu Art. 12 GG). Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst war damit jedenfalls noch nicht verbunden. Der Kläger hat eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlüssig dargelegt. Gegen die entsprechende Würdigung des Landesarbeitsgerichts wendet sich die Revision auch nicht. Darüber hinaus blieb der Eintritt der Rechtsfolgen gemäß Nr. 1 Abs. 2 und 3 EV – abgesehen von dem Bereich des Mutterschutzes – in jedem Falle unberührt (Senatsurteile vom 28. Januar 1993, a.a.O., zu III der Gründe; vom 6. Juli 1995 – 8 AZR 337/93 – nicht veröffentlicht, zu II 5 der Gründe, m.w.N.).
4. Die im Oktober 1991 und November 1992 vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen sind demnach gegenstandslos. Im übrigen werden diese Kündigungen von dem punktuell auf die Folgen der Abwicklung gerichteten Klagantrag nicht erfaßt.
III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, Scholz, Hennecke
Fundstellen