Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bei vorzeitiger Entbindung
Leitsatz (redaktionell)
1. Erfolgt eine Entbindung früher als nach dem Zeugnis eines Arztes anzunehmen war und beginnt der Sechswochenzeitraum für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 200 Abs 3 Satz 1 RVO dementsprechend früher, so besteht auch der Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld für die Zeit, für die Mutterschaftsgeld zu zahlen ist.
2. Das gilt auch dann, wenn die Frau in dem vom Zeitpunkt der früheren Entbindung her berechneten Sechswochenzeitraum arbeitsunfähig krank war.
Normenkette
RVO § 200 c; MuSchG § 3 Abs. 2, § 14 Abs. 1; RVO § 200 Abs. 3 Sätze 1, 4; MuSchG § 5 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 01.10.1986; Aktenzeichen 6 Sa 49/86) |
ArbG Berlin (Entscheidung vom 17.02.1986; Aktenzeichen 5 Ca 259/85) |
Tatbestand
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1979 als Steuerfachgehilfin gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von zuletzt 3.000,-- DM brutto beschäftigt.
Nachdem die Klägerin schwanger geworden war, wurde von einem Arzt der mutmaßliche Entbindungstermin auf den 31. August 1985 bestimmt. Dementsprechend gingen die Beklagte und die zuständige Krankenkasse von einem Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz am 20. Juli 1985 aus. Während der Schwangerschaft wurde die Klägerin arbeitsunfähig krank. Sie erhielt von der Beklagten für die Dauer von sechs Wochen Gehaltsfortzahlung. Danach war die Klägerin jedenfalls bis zum 20. Juli 1985 weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben. An diesem Tage wurde die Klägerin von einem Kind entbunden, das bei der Geburt 2.410 g wog.
Die Krankenkasse der Klägerin berechnete vom Tag der tatsächlichen Entbindung her die Bezugszeit für das Mutterschaftsgeld, nämlich für die Zeit von sechs Wochen vor dem 20. Juli 1985. Demgemäß gewährte die Krankenkasse der Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 25,-- DM täglich für die Zeit vom 8. Juni bis zum 20. Juli 1985 in Höhe von 1.075,-- DM.
Im vorliegenden Verfahren verfolgt die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld für die Zeit, für die Mutterschaftsgeld gezahlt worden ist, in dem rechnerisch der Höhe nach unstreitigen Betrag von 1.647,33 DM. Nach Ansicht der Klägerin sei nicht von dem durch das ärztliche Zeugnis vermuteten Tag der Entbindung auszugehen. Für den Zuschuß sei die Zahlung des Mutterschaftsgeldes entscheidend.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1.647,33 DM netto nebst 4 % Zinsen
seit dem 28. November 1985 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, für den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld sei davon auszugehen, daß die Schutzfrist nach dem ärztlichen Zeugnis am 20. Juli begonnen habe. Der frühere Zeitpunkt der Entbindung habe nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MuSchG dazu geführt, daß die Mutterschutzfrist sich entsprechend verkürzt habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin den Erfolg ihrer Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I. Nach § 14 Abs. 1 MuSchG erhalten Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO haben, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 25,-- DM und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
1. Die Klägerin hatte Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO. Hierzu ist unstreitig, daß die Krankenkasse der Klägerin für einen Zeitraum von sechs Wochen vor der Entbindung Mutterschaftsgeld in Höhe von 25,-- DM kalendertäglich gezahlt hat. Die Frage, ob die Frau einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld im Sinne von § 14 MuSchG hatte, ist, auch wenn die Krankenkasse die Leistung gewährt hat, als Voraussetzung für den Zuschuß durch die Arbeitsgerichte selbständig zu prüfen und zu beurteilen, wenn in dieser Richtung Zweifel aufgeworfen werden.
Vorliegend hatte die Krankenkasse zunächst Krankengeld gewährt und nach dem früheren Eintritt der Entbindung der Klägerin anstelle des höheren Krankengeldes nur den Anspruch auf das Mutterschaftsgeld in Höhe von 25,-- DM zuerkannt. Hierzu hat sich die Krankenkasse auf § 200 c Abs. 1 RVO berufen, wonach neben Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO Krankengeld nicht gewährt wird. Im übrigen hat die Krankenkasse sich zur Zahlung des Mutterschaftsgeldes nach § 200 Abs. 3 Satz 1 RVO für verpflichtet angesehen. Mit dieser Rechtsauffassung folgte die Krankenkasse der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. Februar 1984 - 3 RK 17/83 - DOK 1984, 344). In dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht ausgeführt, daß der Mutter die in § 200 Abs. 3 Satz 1 RVO bestimmte Anspruchszeit von sechs Wochen für das Mutterschaftsgeld auf alle Fälle zusteht; bei einer Entbindung vor dem mutmaßlichen Termin müsse der Beginn der Anspruchszeit entsprechend in die Vergangenheit zurückverlegt werden. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld führe dann zum Wegfall des Krankengeldes (§ 200 c Abs. 1 RVO).
Der Senat sieht keinen Anlaß, die Frage, ob die Klägerin im vorliegenden Falle einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der am 20. Juli 1985 erfolgten Entbindung hatte, anders als das Bundessozialgericht und ihm folgend die Krankenkasse zu beurteilen.
2.a) Nach dem Wortlaut des Gesetzes erhalten die Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, den Zuschuß von ihrem Arbeitgeber für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG. Die hier zu betrachtende Schutzfrist des § 3 Abs. 2 beinhaltet, daß werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen, es sei denn, daß sie sich - was hier keine Rolle spielt - zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt haben. Geht man von diesem Hinweis in § 14 MuSchG auf die in § 3 Abs. 2 MuSchG geregelte Schutzfrist aus, so ergibt sich, daß die sechs Wochen vor der Entbindung am 20. Juli 1985 sich auf den Zeitraum erstrecken, für den die Klägerin den Zuschuß begehrt.
b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, für die in § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG genannte Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG müsse auch § 5 Abs. 2 Satz 2 MuSchG beachtet werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MuSchG ist für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend. Wenn sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung irren, so verkürzt oder verlängert sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MuSchG die Frist entsprechend. Die in dieser Vorschrift angeordnete Verkürzung der Schutzfrist bei einer früheren Entbindung müsse nach Ansicht des Berufungsgerichts auch für den Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gelten. Das Mutterschutzgesetz enthalte keine dem § 200 Abs. 3 Satz 1 und 4 RVO entsprechende Regelung, nach der einmal die Bezugszeit für das Mutterschaftsgeld stets sechs Wochen beträgt und zum anderen nur eine Verlängerung der Bezugszeit vorgesehen ist, wenn sich der Arzt über den Zeitpunkt der Entbindung geirrt hat.
c) Der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Sie verträgt sich schon mit dem Wortlaut des § 14 MuSchG nicht. Das Gesetz verweist nur auf § 3 Abs. 2 MuSchG und nimmt ersichtlich nur die dort geregelte Dauer der Mutterschutzfrist von sechs Wochen in Bezug. Vor allem aber knüpft das Gesetz an den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO an. Das legt es, wie die Revision mit Recht geltend macht, nahe, daß die dort für den Bezug des Mutterschaftsgeldes geregelten Voraussetzungen ebenso für den Zuschuß des Arbeitgebers gelten sollen.
Diese Auffassung wird durch die Entwicklungsgeschichte des Gesetzes unterstützt. In der ursprünglichen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG durch Art. 3 § 8 Buchst. c Finanzänderungsgesetz 1967 (BGBl. I S. 1259) hieß es, Frauen, die Anspruch auf ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld (§ 200 der Reichsversicherungsordnung oder § 13 Abs. 2 MuSchG) haben, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. In dieser Fassung des Gesetzes war also der Anspruch auf Zuschuß unmittelbar verknüpft mit dem Anspruch auf das Mutterschaftsgeld sowohl dem Grunde wie der Höhe und der Dauer nach. Die jetzige Fassung, in der auf die Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG verwiesen ist, hat § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG erhalten, als der Mutterschaftsurlaub eingeführt wurde (Gesetz vom 25. Juni 1979, BGBl. I S. 797). Die Begrenzung der Zuschußpflicht auf die Zeiten der Mutterschutzfristen ist notwendig gewesen, um zu verdeutlichen, daß für das Mutterschaftsgeld, das für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs zu zahlen war, eine Zuschußpflicht nicht begründet werden sollte (vgl. dazu Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 43). Hat aber die Bezugnahme auf die Schutzfristen nur den vorgenannten Sinn, so verbleibt es dabei, daß entsprechend der ursprünglichen Fassung des Gesetzes der Zuschuß des Arbeitgebers immer dann zu zahlen ist, wenn ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, das Nettoarbeitsentgelt 25,-- DM täglich übersteigt und die sonstigen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind (wie hier auch Bulla/Buchner, aaO, § 14 Rz 45 in Verb. mit § 13 Rz 152). Daß der Gesetzgeber nicht die alte Fassung des § 14 wiederhergestellt hat, als der Mutterschaftsurlaub ab 1. Januar 1986 abgeschafft wurde, steht dem nicht entgegen.
Die hier vertretene Auffassung entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 14 MuSchG. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, bezweckt § 14 Abs. 1 MuSchG, die Frau während der Schutzfristen vor und nach der Niederkunft wirtschaftlich dadurch abzusichern, daß ihr grundsätzlich das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt, wie es nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zu berechnen ist, erhalten bleibt. Dies wird dadurch erreicht, daß die Krankenkasse verpflichtet ist, an die versicherten Frauen ein Mutterschaftsgeld bis zur Höhe von 25,-- DM täglich zu zahlen. Soweit das Nettoarbeitsentgelt 25,-- DM täglich übersteigt, ist der Arbeitgeber gehalten, zu der wirtschaftlichen Absicherung durch den Zuschuß beizutragen (vgl. zuletzt die auch zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 5 AZR 592/86 vom 3. Juni 1987 m. w. N.). Von diesem Sinn und Zweck her entspricht nur eine solche Auslegung des § 14 MuSchG dem gesetzgeberischen Anliegen, bei der der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld begleitet wird von dem Zuschuß des Arbeitgebers, der die Bezüge bis zu dem maßgeblichen Nettoeinkommen aufstockt. Dieser Zuschuß ist deshalb auch dann zu gewähren, wenn, wie vorliegend, das zunächst gezahlte Krankengeld entfällt und dafür das niedrigere Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse geleistet wird.
II.1. Nach Sinn und Zweck der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes, die die wirtschaftliche Sicherung der Frau während der Schutzfristen bewirken sollen, könnte hier die Zuschußpflicht des Arbeitgebers noch deshalb fraglich sein, weil die Klägerin wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit schon vor Beginn der Schutzfrist keinen Anspruch mehr auf Fortzahlung der Bezüge hatte. Ihre wirtschaftliche Absicherung erfolgte durch die Lohnersatzleistung Krankengeld. Nachdem diese aufgrund der Regelungen der Reichsversicherungsordnung wegen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld wegfiel, wurde es jedoch notwendig, die wirtschaftliche Absicherung auf dem Wege herzustellen, den das Mutterschutzgesetz für die Dauer der Schutzfristen vorsieht. Das sind die Leistungen von Mutterschaftsgeld und der Zuschuß des Arbeitgebers.
2. Daß eine Arbeitsunfähigkeit mit den daran anknüpfenden Leistungspflichten für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz außer Betracht zu bleiben hat, entspricht im übrigen ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. So ist schon zu den vor 1968 geltenden Regelungen des Mutterschutzgesetzes entschieden worden, daß für die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Niederkunft kein Anspruch der Angestellten gegen den Arbeitgeber auf Fortzahlung der Bezüge bei Arbeitsunfähigkeit besteht (BAGE 10, 7 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB). Für den Bereich der Lohnfortzahlung an Arbeiterinnen ist der Lohnfortzahlungsanspruch für den Zeitraum, für den ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO besteht, durch § 1 Abs. 3 Nr. 3 LohnFG gesetzlich ausgeschlossen worden.
Aufgrund dieser Abgrenzung der Leistungen während der Schutzfristen kann sich ein früherer Entbindungstermin und ein früherer Beginn des Mutterschaftsgeldes auch zugunsten des Arbeitgebers auswirken. Hätte die Klägerin etwa in dem Zeitraum nach dem 8. Juni 1985 wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit noch Leistungen von der Beklagten erhalten, so könnte die Beklagte diese aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern. Denn wie soeben dargelegt, besteht während der Schutzfristen vor der Entbindung kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Die Krankenkasse müßte für den entsprechenden Zeitraum mit dem Mutterschaftsgeld eintreten, allerdings bliebe der Arbeitgeber verpflichtet, den Zuschuß nach § 14 MuSchG zu zahlen. Dieser wäre aber niedriger als der Gehaltsfortzahlungsanspruch.
Der Krankenkasse wäre es in dem angenommenen Fall verwehrt, nach § 200 c Abs. 2 RVO geltend zu machen, der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruhe wegen des Bezuges von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; denn das Arbeitsentgelt müßte von der Arbeitnehmerin erstattet werden. Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Versicherte noch tatsächlich gearbeitet hat, weil der Beginn der Schutzfrist wegen des unrichtig angenommenen Zeitpunkts der Entbindung nicht erkennbar war. Insoweit verbliebe es dabei, daß wegen der vom Arbeitgeber empfangenen Arbeitsleistung die Lohnfortzahlung mit Rechtsgrund erbracht wurde und der Arbeitnehmerin verbleibt. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld würde allerdings, weil Doppelleistungen nicht erfolgen sollen, in diesem Falle nach § 200 c Abs. 2 RVO ruhen.
Dr. Thomas Ascheid Dr. Olderog
Pallas Dr. Frey
Fundstellen
Haufe-Index 440344 |
BAGE 56, 191-197 (LT1-2) |
BAGE, 191 |
BB 1988, 567-568 (LT1-2) |
DB 1988, 234-235 (LT1-2) |
NJW 1988, 1108 |
NJW 1988, 1108-1109 (LT1-2) |
AiB 1988, 94-94 (LT1-2) |
ARST 1988, 56-57 (LT1-2) |
RdA 1988, 61 |
SKrV 1988, Nr 4, 13 (K) |
USK, 8791 (LT1) |
WzS 1992, 762 (L) |
AP § 14 MuSchG 1968 (LT1-2), Nr 7 |
AR-Blattei, ES 1220 Nr 91 (LT1-2) |
AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 91 (LT1-2) |
ErsK 1990, 376-378 (T) |
EzA § 14 MuSchG, Nr 7 (LT1-2) |
EzBAT § 8 BAT Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, Nr 8 (LT1-2) |
SVFAng Nr 49, 23 (1988) (K) |
ZfSH/SGB 1988, 154-154 |