Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf tarifvertragliche Anpassungen der Gagen
Leitsatz (redaktionell)
Parallelverfahren zu 3 AZR 952/94.
Zusätzlicher Hilfsantrag: Ausdehnung der tarifvertraglich bereits vereinbarten Angleichung der Mindestgage auf weitere, zurückliegende Zeiträume.
Normenkette
TVG § 1 Auslegung, § 1 Tarifverträge: Bühnenmitglieder; BGB § 611; Anpassungsrahmentarifvertrag i.d.F. vom 18. Juni 1991; Normalvertrag Solo (NV Solo) § 24; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; TVG § 9; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 23.08.1994; Aktenzeichen 11 Sa 328/94) |
ArbG Köln (Urteil vom 15.09.1993; Aktenzeichen 15/19 Ca 2357/93) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. August 1994 – 11 Sa 328/94 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten den Abschluß eines Tarifvertrages zur Angleichung der Vergütungen in den alten und neuen Bundesländern.
Die Klägerin und die Industriegewerkschaft Medien – Druck und Papier, Publizistik und Kunst haben am 18. Juni 1991 mit dem Beklagten für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten im Beitrittsgebiet mehrere Tarifverträge abgeschlossen. Durch den Ersten Tarifvertrag zur Änderung und Übernahme des Normalvertrages Solo wurde folgender § 24 in den Normalvertrag Solo (NV Solo) eingefügt:
„Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet
Für die Mitglieder, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind, gelten folgende Übergangsregelungen:
- § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Mindestgage 1.650,– DM beträgt.
Es gelten folgende Tarifverträge:
- Tarifvertrag vom 18. Juni 1991 zur Änderung und Übernahme des Tarifvertrages vom 23. November 1977 über die Mitteilungspflicht,
- Tarifvertrag vom 18. Juni 1991 zur Anhebung der Gagen für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten im Beitrittsgebiet,
Tarifvertrag vom 18. Juni 1991 zur Änderung und Übernahme des Anpassungsrahmentarifvertrages vom 3. Juni 1966,
…”
Das Inkrafttreten des Übernahmetarifvertrages wurde wie folgt geregelt:
„§ 2
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1991 in Kraft, in § 24 Abs. 2 in der Fassung des § 1 Nr. 2 dieses Tarifvertrages treten die Buchstaben a, d und f am 1. August 1991, der Buchstabe e mit Beginn der Spielzeit 1991/92 in Kraft. § 24 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des § 1 Nr. 2 dieses Tarifvertrages kann jederzeit schriftlich gekündigt werden.
…”
Entsprechende Übergangsregelungen und Schlußbestimmungen enthalten auch der Erste Tarifvertrag zur Änderung und Übernahme des Tarifvertrages für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen (Bühnentechniker-Tarifvertrag-BTT) und der Erste Tarifvertrag zur Änderung und Übernahme des Tarifvertrages für technische Angestellte mit teilweise künstlerischer Tätigkeit an Landesbühnen (BTTL).
Der in den Übergangsregelungen aufgeführte Tarifvertrag zur Anhebung der Gagen für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten im Beitrittsgebiet bestimmt unter anderem:
„§ 2
(1) Die festen Gehälter der Mitglieder werden am 1.7.1991 erhöht, und zwar
- um 80 v.H., wenn das feste Gehalt nicht mehr als 2.700,– DM monatlich,
auf 4.860,– DM, wenn das feste Gehalt mehr als 2.700,– DM monatlich
beträgt.
Ein darüber hinausgehendes Gehalt kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
…”
Nach § 3 Nr. 1 NV Solo, § 4 BTT und § 4 BTTL ist im Dienstvertrag ein festes monatliches Gehalt zu vereinbaren, das den tariflichen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf. § 2 Abs. 1 des Anpassungsrahmentarifvertrages vom 3. Juni 1966 in der Fassung der Tarifverträge vom 24. Oktober 1973 und vom 18. Juni 1991 schreibt vor:
„Werden die Bezüge (Grundvergütungen, Ortszuschläge) der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag – BAT – fallenden Angestellten des Bundes rechtsverbindlich allgemein geändert, so sind die festen Gehälter der in § 1 genannten Personen diesen Änderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen. Der tarifvertraglichen Regelung unterliegen Umfang und Inkrafttreten der Anpassung.”
Der Erste Tarifvertrag vom 18. Juni 1991 zur Änderung und Übernahme des Anpassungsrahmentarifvertrages beschränkte sich darauf, in § 1 des Anpassungsrahmentarifvertrages die Worte „einschließlich des Landes Berlin” durch das Wort „Deutschland” zu ersetzen. Nach dieser Erweiterung des Geltungsbereichs des Anpassungsrahmentarifvertrages wurden die festen Gehälter auch der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet wurden, durch den 24. Tarifvertrag vom 15. Juni 1992 zur Durchführung des Anpassungsrahmentarifvertrages um 5,4 % und durch den 25. Durchführungstarifvertrag vom 15. Februar 1993 um 3 % erhöht. Diese prozentuale Erhöhung entsprach den Ergebnissen der Tarifverhandlungen im Bereich des BAT.
Der Beklagte war nicht bereit, tarifvertraglich die festen Gehälter der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet wurden, zusätzlich anzupassen. Für den öffentlichen Dienst vereinbarten die Tarifvertragsparteien, daß sich die Bezüge der unter den Geltungsbereich des BAT-O fallenden Angestellten ab 1. Mai 1992 auf 70 %, ab 1. Februar 1993 auf 74 % und ab 1. Juli 1993 auf 80 % der Beträge des jeweiligen Vergütungstarifvertrags zum BAT belaufen sollten. Entsprechende Anpassungsvereinbarungen schloß der Beklagte mit der Klägerin für die sog. Kollektive, z.B. für die Musiker in Kulturorchestern und Opernchormitglieder, nicht aber für die vom Normalvertrag Solo, vom BTT und vom BTTL erfaßten Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten.
Durch die Zweiten Tarifverträge vom 12. Juli 1993 zur Änderung und Übernahme des NV Solo, des BTT und des BTTL wurden die Unterschiede bei der Mindestgage ab Beginn der Spielzeit 1993/94 beseitigt. Bis 31. Dezember 1993 belief sich die Mindestgage für das gesamte Bundesgebiet auf 2.400,– DM monatlich. Seit 1. Januar 1994 beträgt sie einheitlich 2.500,– DM.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach § 2 Abs. 1 des Anpassungsrahmentarifvertrages in der Fassung des Tarifvertrags vom 18. Juni 1991 sei der Beklagte verpflichtet, einen Tarifvertrag abzuschließen, durch den die Vergütungen der Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten im Beitrittsgebiet, ausgehend von der strukturellen Tarifentwicklung im Bereich des BAT-O, sinngemäß erhöht und so den Vergütungen in den alten Bundesländern angeglichen würden. § 2 Abs. 1 des Anpassungsrahmentarifvertrages nehme für die Beschäftigten im Beitrittsgebiet auf den BAT-O Bezug. „Allgemeine” Änderungen der Bezüge seien nicht nur lineare, sondern auch strukturelle Gehaltserhöhungen in den Vergütungstarifverträgen zum BAT-O. Es gebe keine einleuchtenden Gründe dafür, für die Musiker in Kulturorchestern und für die Chormitglieder zeitversetzt Angleichungsvereinbarungen in Anlehnung an die strukturellen Änderungen des BAT-O zu schließen, die unter den NV Solo, den BTT und den BTTL fallenden Arbeitnehmer aber auf die freie Vereinbarkeit der Gagen zu verweisen. Zumindest sei die Mindestgage für Bühnenmitglieder im Beitrittsgebiet, die erst mit Beginn der Spielzeit 1993/94 auf 100 % der Mindestgage in den alten Bundesländern angehoben worden sei, rückwirkend zum 1. Juli 1991 anzugleichen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die aus dem Bereich des BAT-O für das Jahr 1992 abzuleitenden strukturellen Tariferhöhungen der Bezüge mit der Klägerin sinngemäß unter Bestimmung von Umfang und Inkrafttreten für die unter den Normalvertrag-Solo fallenden Angestellten in den neuen Bundesländern tarifvertraglich zu vereinbaren;
hilfsweise,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin rückwirkend ab 1. Juli 1991 im Beitrittsgebiet die Mindestgage nach Normalvertrag-Solo auf 2.400,– DM, West-Niveau, zu vereinbaren.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Abschluß eines Tarifvertrages nicht zu. § 2 Abs. 1 des Anpassungsrahmentarifvertrages beziehe sich nicht auf strukturelle Änderungen der Bezüge im Bereich des BAT-O. Die Beschränkung auf allgemeine, für das gesamte Bundesgebiet geltende Gehaltserhöhungen verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Anpassungsrahmentarifvertrag berücksichtige, daß es für die unter den Normalvertrag Solo, den BTT und den BTTL fallenden Künstlern und Technikern im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern des Bühnenbereichs keine Gagentarifverträge gebe, sondern die Gagen frei vereinbart würden. Die von der Klägerin beantragte Verurteilung zum Abschluß eines Tarifvertrages sei mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie nicht zu vereinbaren. Auch für die hilfsweise von der Klägerin verlangte rückwirkende Erhöhung der Mindestgage gebe es keine Rechtsgrundlage.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
A. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Hauptantrag zulässig. Selbst wenn für den Hilfsantrag ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt, ist auch insoweit eine Sachentscheidung möglich.
1. Die Zulässigkeit der Klage läßt sich nicht mit der vom Beklagten vertretenen Begründung verneinen, der Anpassungsrahmentarifvertrag räume der Klägerin „keinen justitiablen Anspruch ein und eröffne auch keinen Rechtsweg”. Wenn eine Tarifvertragspartei gegen eine andere Ansprüche aus einem Tarifvertrag erhebt, handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit, über die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen zu entscheiden haben. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin als Tarifvertragspartei Rechte aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Anpassungsrahmentarifvertrag geltend. Ob diese Rechte tatsächlich bestehen, ist keine Zulässigkeits-, sondern eine Begründetheitsfrage.
2. Soweit der Beklagte mit dem Hinweis auf fehlende Justitiabilität gemeint hat, der Hauptantrag sei nicht bestimmt genug und deshalb nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, übersieht er den Unterschied zwischen Feststellungs- und Leistungsklage. Für die Bestimmtheit des Klageantrags gelten bei Feststellungs- und Leistungsklagen nicht die gleichen Anforderungen (BAGE 70, 165, 169 = AP Nr. 3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht, m.w.N.). Leistungsanträge müssen so genau gefaßt sein, daß sie einer Zwangsvollstreckung zugänglich sind. Dagegen werden Feststellungsurteile nicht vollstreckt. Bei ihnen genügt es, daß der Umfang der Rechtskraft unzweifelhaft feststeht. Mit dem Hauptantrag möchte die Klägerin geklärt haben, daß sich das Anpassungsgebot des § 2 Abs. 1 des Anpassungsrahmentarifvertrags auch auf die strukturellen Gehaltserhöhungen des Jahres 1992 im Bereich des BAT-O erstreckt. Dieses Feststellungsbegehren genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
3. Bei der Prüfung des Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zwischen dem Haupt- und Hilfsantrag zu unterscheiden. Beim Hauptantrag liegt es unzweifelhaft vor. Beim Hilfsantrag bestehen jedoch Bedenken. Selbst bei fehlendem Feststellungsinteresse kann jedoch die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen werden.
a) Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch ist einer Zwangsvollstreckung nicht zugänglich. Insoweit kommt nur ein Feststellungsantrag in Betracht. Da der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Rechte bestreitet und die begehrte Entscheidung auch für den Umfang der Friedenspflicht der Parteien von Bedeutung ist, besteht insoweit ein Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung.
b) Mit dem Hilfsantrag verlangt die Klägerin den Abschluß eines Tarifvertrages mit einem genau festgelegten Inhalt. Insoweit war eine Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung möglich. Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils würde sie nach § 894 ZPO als abgegeben gelten. Dennoch hat die Klägerin nur eine Feststellungsklage erhoben.
aa) Das Feststellungsinteresse läßt sich nicht mit der Rechtsprechung zur Einwirkungspflicht der Tarifvertragsparteien auf ihre Mitglieder begründen. Die Einwirkungspflicht auf die Mitglieder setzt eine eindeutige Rechtslage oder ihre vorherige Klärung voraus (BAGE 70, 165, 171 ff. = AP Nr. 3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht). Dagegen bestehen wirksam vereinbarte Verhandlungs- oder Abschlußpflichten der Tarifvertragsparteien von Anfang an.
bb) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ergibt sich das Feststellungsinteresse auch nicht aus § 9 TVG. Nach § 9 TVG sind rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus einem Tarifvertrag ergehen, in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend. Diese Vorschrift weicht von § 256 ZPO ab und ermöglicht eine abstrakte Feststellungsklage über Tarifnormen. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft jedoch die schuldrechtlichen Pflichten der Tarifvertragsparteien. Die geltend gemachten Verhandlungs- oder Abschlußpflichten des Beklagten gestalten nicht unmittelbar die Arbeitsverhältnisse, sondern sollen erst zu tarifvertraglichen Rechtsnormen führen. § 9 TVG bezieht sich nur auf Tarifnormen. Für Feststellungsklagen, die den schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages betreffen, gelten die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. u.a. BAGE 39, 138, 141 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Durchführungspflicht; Löwisch/Rieble, TVG, § 9 Rz 17).
cc) Wenn eine Klage auf eine fällige Leistung möglich ist, fehlt für eine Feststellungsklage grundsätzlich ein Feststellungsinteresse. Eine Ausnahme besteht für Feststellungsklagen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten (u.a. BAGE 11, 312, 317 = AP Nr. 83 zu § 611 BGB Urlaubsrecht, zu IV der Gründe; BAG Urteil vom 27. November 1986 – 8 AZR 163/84 – AP Nr. 13 zu § 50 BAT, zu I 1 der Gründe, m.w.N.; BGHZ 28, 123, 126; BGH Urteil vom 9. Juni 1983 – III ZR 74/82 – NJW 1984, 1118, 1119, zu 3 c der Gründe; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 256 Rz 82; Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 256 Rz 8; Bedenken gegen diese Auffassung werden im Urteil des Neunten Senats vom 25. August 1992 – 9 AZR 347/91 – n.v., zu 2 c der Gründe angedeutet). Auch Feststellungsklagen gegen Versicherungsunternehmen sind zulässig (vgl. BGH Urteil vom 20. Oktober 1982 – IV a ZR 48/81 – VersR 1983, 125). Da die Tarifvertragsparteien weder den rechtlichen Bindungen öffentlich-rechtlicher Anstalten und Körperschaften noch – wie etwa Versicherungsgesellschaften – einer staatlichen Aufsicht unterliegen, erscheint es zweifelhaft, ob
diese Ausnahme auf sie ausgedehnt werden kann. Auch diese Frage muß nicht vertieft werden, sondern kann dahingestellt bleiben (zur Zulässigkeit dieses prozessualen Vorgehens vgl. BGH Urteil vom 11. November 1993 – IX ZR 47/93 – NJW RR 1994, 343, 344, m.w.N.).
dd) Das Feststellungsinteresse ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozeßvoraussetzung (u.a. BAG Urteil vom 10. Dezember 1992 – 8 AZR 134/92 – AP Nr. 2 zu § 58 AGB-DDR, zu I der Gründe; BGH Urteil vom 14. März 1978 – VI ZR 68/76 – NJW 1978, 2031, 2032, jeweils m.w.N.; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 46 Rz 21 (noch weitergehender); Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 256 Rz 7 a; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rz 120; a.A. u.a.: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 46 Rz 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 256 Rz 3; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 256 Rz 4). Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse des Klägers jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre. Ein Urteil, das eine Leistungsklage abweist, wirkt wie ein negatives Feststellungsurteil. Da im vorliegenden Fall der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch nicht besteht und deshalb eine Leistungsklage unbegründet wäre, ist auch die Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen.
4. Da der Hilfsantrag entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Zeit ab 1. Januar 1994 einbezogen hat, ist er nicht insoweit mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen. Die Klageanträge sind unter Berücksichtigung des gesamten Klagevorbringens auszulegen. Die Klägerin hält es nach ihren Ausführungen für unzureichend, daß die Mindestgage in den neuen Bundesländern erst ab Beginn der Spielzeit 1993/94 an die in den alten Bundesländern zu zahlende voll angeglichen worden ist. Mit dem Hilfsantrag möchte die Klägerin nur den Abschluß eines zusätzlichen Tarifvertrages erreichen, der auch die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum Beginn der Spielzeit 1993/94 einbezieht.
B. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind unbegründet.
I. Der Hauptantrag ist bereits deshalb unbegründet, weil sich das Anpassungsgebot des § 2 Abs. 1 des Anpassungsrahmentarifvertrags nicht auf strukturelle Gehaltserhöhungen im Bereich des BAT-O zur Angleichung der Bezüge in den alten und neuen Bundesländern erstreckt und andere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht kommen.
1. § 2 Abs. 1 des Anpassungsrahmentarifvertrages stellt nach wie vor auf die „Bezüge … der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag – BAT – fallenden Angestellten des Bundes” ab. Der Begriff des Bundes-Angestelltentarifvertrages hat einen tarifvertraglich klar umrissenen Inhalt. Danach ist unter BAT das in den alten Bundesländern geltende Regelungswerk zu verstehen. Vom „BAT” ist der „Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifvertragliche Vorschriften – (BAT-O)” zu unterscheiden. Auf den als Übergangs- und Überleitungsrecht geschlossenen BAT-O verweist der Anpassungsrahmentarifvertrag nicht.
2. Für eine Regelungslücke oder ein redaktionelles Versehen gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der BAT-O war bereits am 10. Dezember 1990 abgeschlossen worden. Trotzdem hat sich der Tarifvertrag vom 18. Juni 1991 zur Änderung und Übernahme des Anpassungsrahmentarifvertrages darauf beschränkt, den Geltungsbereich des Anpassungsrahmentarifvertrages ohne weitere inhaltliche Änderung auf die neuen Bundesländer auszudehnen. Den Tarifvertragsparteien kann nicht unterstellt werden, daß es sich dabei nur um eine sprachliche Ungenauigkeit gehandelt hat, zumal auch in anderen Tarifverträgen des Bühnenbereichs zwischen BAT und BAT-O unterschieden worden ist. Durch Tarifvertrag vom 9. April 1991 war in den „Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK)” ein § 57 a „Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet” eingefügt worden, der u.a. bestimmt:
„§ 55 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag fallenden Angestellten des Bundes die Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost fallenden Angestellten des Bundes treten.”
Eine entsprechende „Übergangsregelung für das Beitrittsgebiet” ist durch Tarifvertrag vom 8. April 1991 in den Chorgagentarifvertrag eingefügt worden.
3. Das tarifliche Übergangsrecht in den Beitrittsländern ist in § 24 NV Solo, § 13 a BTT und § 12 a BTTL im einzelnen aufgeführt. Soweit für das Beitrittsgebiet Sonderregelungen gelten sollen, werden sie in den einzelnen Übernahmeverträgen ausdrücklich genannt. Ansonsten sind die in den alten Bundesländern geltenden Tarifnormen unverändert übernommen worden. Diese Tarifsystematik ist auch bei der Auslegung des Anpassungsrahmentarifvertrages zu berücksichtigen. Besondere Vorschriften für das Beitrittsgebiet sind in den Anpassungsrahmentarifvertrag nicht aufgenommen worden. Lediglich der räumliche Geltungsbereich des Anpassungsrahmentarifvertrages ist erweitert worden.
4. Der Anpassungsrahmentarifvertrag stellt sicher, daß die Gagen in den alten und neuen Bundesländern nach denselben Grundsätzen erhöht werden. Für das gesamte Bundesgebiet einschließlich der neuen Bundesländer ist ein gemeinsamer Anknüpfungspunkt gewählt worden, der BAT. Allgemeine Gehaltserhöhungen im BAT-Bereich sind sinngemäß auf alle Arbeitnehmer zu übertragen, auch wenn ihre Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet worden sind. Für einen weitergehenden Zweck enthalten Tarifwortlaut und Tarifsystematik keine Anhaltspunkte.
5. Der Tarifvertrag vom 18. Juni 1991 zur Anhebung der Gagen für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten im Beitrittsgebiet führt zu keinem anderen Ergebnis, sondern bestätigt dies. Dieser Tarifvertrag berücksichtigt, daß die strukturellen Gehaltserhöhungen gesondert vereinbart werden müssen. Er ist nicht als Durchführungsvertrag zum Anpassungsrahmentarifvertrag erlassen worden, sondern enthält eigenständige Angleichungsvorschriften. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß der Tarifvertrag zur Anhebung der Gagen für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten im Beitrittsgebiet einer historischen Ausnahmesituation Rechnung getragen hat.
a) In der ehemaligen DDR galt für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten ein Rahmenkollektivvertrag (RKV), der die Theater in drei Kategorien einteilte, nach denen sich die Gagenhöhe richtete. Der einzelvertragliche Gestaltungsspielraum war gering. Dagegen liegt dem NV Solo, dem BTT und dem BTTL kein Tarifgagensystem zugrunde. Nach diesen Tarifverträgen werden die Gagen frei vereinbart.
b) Vor diesem Hintergrund erschien es den Tarifvertragsparteien geboten, die festen Gehälter, ausgehend von der am 1. Juni 1991 im Arbeitsvertrag festgelegten Gage, um 80 % bis zu 4.860,– DM zu erhöhen. Weitergehende und zusätzliche Gagenerhöhungen zur Angleichung an ein Westniveau wurden den einzelvertraglichen Vereinbarungen überlassen.
c) Die Parteien verpflichteten sich weder im Tarifvertrag zur Anhebung der Gagen für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten noch im Anpassungsrahmentarifvertrag zu einer kontinuierlichen Angleichung der Gagen in den alten und neuen Bundesländern. Soweit derartige Angleichungen durch Tarifvertrag angebracht erscheinen, muß die Klägerin sie in zusätzlichen Verhandlungen durchsetzen. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abschluß eines derartigen Anpassungstarifvertrages besteht nicht.
6. Eine verfassungskonforme Auslegung führt nicht dazu, daß sich der Anpassungsrahmentarifvertrag auch auf strukturelle Gehaltserhöhungen im Bereich des BAT-O erstreckt. Bei einem mehrdeutigen Wortlaut ist die Auslegung vorzuziehen, bei der die anzuwendende Bestimmung mit der Verfassung zu vereinbaren ist.
Die wortgetreue Auslegung des Anpassungsrahmentarifvertrags verletzt jedoch weder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie.
a) Die Gerichte für Arbeitssachen haben Tarifverträge daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz oder zwingendes Gesetzesrecht verstoßen (vgl. u.a. BAGE 41, 163, 168 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – DB 1995, 2020 f. = NZA 1996, 48, 50 = ZTR 1995, 503 f. = EzA § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B II 2 a der Gründe). Auch die Tarifvertragsparteien müssen sich an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG halten (vgl. u.a. BVerfGE 21, 362, 372 = AP Nr. 9 zu § 1542 RVO; BAGE 71, 29, 35 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 –, aa0). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt vor, wenn im wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich behandelt werden (vgl. u.a. BVerfGE 25, 198, 205; 25, 314, 321; 31, 101, 109; 36, 321, 328; 40, 65, 85; 49, 280, 283; 80, 109, 118). Eine derart sachwidrige Differenzierung, die in Rechtsprechung und Literatur als willkürlich bezeichnet wird, enthält der Anpassungsrahmentarifvertrag nicht.
aa) Der Anpassungsrahmentarifvertrag sieht für alle Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten des gesamten Bundesgebiets Gehaltserhöhungen nach einem einheitlichen Maßstab vor. Insoweit liegt keine Ungleichbehandlung, sondern eine rechtlich nicht zu beanstandende Gleichbehandlung vor, gegen die sich die Klägerin auch nicht wendet.
bb) Die Klägerin beruft sich darauf, daß zusätzliche strukturelle Anpassungen, die auf die Veränderungen im Bereich des BAT-O abstellen, lediglich bei den unter den NV Solo, den BTT und den BTTL fallenden Arbeitnehmern unterblieben sind, während sie in anderen Bereichen des Bühnenwesens erfolgten. Diese Differenzierung verstößt aber nicht gegen den Gleichheitssatz.
(1) Der Gleichheitssatz ist auch dann anzuwenden, wenn die Tarifvertragsparteien die Arbeitsverhältnisse verschiedener Arbeitnehmergruppen in verschiedenen Tarifverträgen regeln (BAG Urteil vom 17. Oktober 1995 – 3 AZR 882/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt; vgl. auch EuGH Urteil vom 27. Oktober 1993 – Rs C-127/92 – „Dr. Pamela Mary Enderby” – EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 20, zu Nr. 22 der Gründe). Diese rechtstechnische Aufspaltung spielt für das Gerechtigkeitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG keine Rolle.
(2) Für die tarifvertragliche Unterscheidung gibt es jedoch sachlich einleuchtende Gründe. Der Anpassungsrahmentarifvertrag berücksichtigt die unterschiedlichen Vergütungsstrukturen für die Bühnenmitglieder (Solisten) und bühnentechnischen Angestellten einerseits und für die übrigen Arbeitnehmer in sog. Kollektiven andererseits. Für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten gibt es kein Tarifgruppensystem. Bei ihnen stehen die individuellen Fähigkeiten und das künstlerische Ansehen im Vordergrund. Ihrer besonderen Stellung im Bühnenwesen entspricht eine individuelle Gagenfindung, die nur durch eine einheitliche Mindestgage begrenzt wird. Der Grundsatz der freien Gagenvereinbarung ermöglicht aber auch flexiblere Reaktionen auf einen durch die Wiedervereinigung Deutschlands bedingten, zusätzlichen Anpassungsbedarf. Das unterschiedliche Gagensystem und die sich daraus ergebenden Folgen rechtfertigen die von den Tarifvertragsparteien getroffene Differenzierung. Die Gerichte haben nicht zu überprüfen, ob eine andere Lösung zweckmäßiger, vernünftiger oder gerechter wäre (vgl. u.a. BVerfGE 55, 72, 88; 78, 232, 247; BAG Urteil vom 18. September 1991 – 5 AZR 620/90 – AP Nr. 192 zu Art. 3 GG, zu 4 der Gründe; BAG Urteil vom 12. Februar 1992 – 7 AZR 100/91 – AP Nr. 5 zu § 620 BGB Altersgrenze, zu III 1 der Gründe). Art. 3 Abs. 1 GG sieht keine Billigkeitskontrolle vor, vor allem nicht gegenüber den Tarifvertragsparteien, denen Art. 9 Abs. 3 GG die Macht verleiht, autonom Rechtsnormen zu schaffen.
b) Die Anwendung der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Regelungen widerspricht nicht der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie, sondern trägt ihr Rechnung. Da sich die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet haben, bestimmte Tarifverträge abzuschließen oder innerhalb gewisser Vorgaben Tarifvertragsverhandlungen zu führen, kann offen bleiben, inwieweit eine derartige Selbstbindung mit der Tarifautonomie zu vereinbaren wäre. Jedenfalls dann, wenn eine derartige Selbstbindung fehlt, haben die Tarifvertragsparteien über Abschluß und Inhalt der Tarifverträge in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme frei zu entscheiden (vgl. BVerfGE 44, 322, 340 f. = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, zu B II 1 b aa der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 4. September 1991 – 5 AZR 647/90 – AP Nr. 113 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.).
II. Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß für die hilfsweise geltend gemachte Klageforderung keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist. Dieses Klagebegehren ist noch weniger mit dem Wortlaut des Anpassungsrahmentarifvertrages und der Tarifsytematik zu vereinbaren als der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch.
1. Die für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten geschlossenen Tarifverträge unterscheiden zwischen den festen Gehältern und der Mindestgage. Die festen Gehälter sind nach § 3 Nr. 1 Satz 1 NV Solo, § 4 BTT und § 4 BTTL im Dienstvertrag zu vereinbaren. Sie sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Anpassungsrahmentarifvertrages Gegenstand der Anpassung. Die Mindestgage bildet lediglich die Untergrenze für die festen Gehälter und unterliegt nicht der Anpassung nach dem Anpassungsrahmentarifvertrag. Ihre Erhöhung erfolgt nicht in den Durchführungstarifverträgen zum Anpassungsrahmentarifvertrag, sondern bedarf einer Änderung des § 3 Nr. 1 Satz 2 NV Solo. An diese Systematik haben sich auch die Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet gehalten. Nach § 24 Nr. 1 NV Solo galt § 3 Nr. 1 Satz 2 NV Solo im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe, daß die Mindestgage 1.650,– DM betrug. Nach § 2 des Übernahmetarifvertrages vom 18. Juni 1991 konnte diese Regelung im Gegensatz zu anderen Übergangsregelungen jederzeit gekündigt werden. Die Mindestgage in den alten und neuen Bundesländern wurde folgerichtig nicht durch einen Durchführungstarifvertrag zum Anpassungsrahmentarifvertrag, sondern durch den Zweiten Tarifvertrag vom 12. Juli 1993 zur Änderung und Übernahme des Normalvertrages Solo angeglichen.
2. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, daß sich die Klägerin auf strukturelle Gehaltserhöhungen für das Jahr 1992 im Bereich des BAT-O beruft, eine Anhebung der Mindestgage jedoch ab 1. Juli 1991 verlangt. Im übrigen unterliegt der Zeitpunkt einer Anpassung den tarifvertraglichen Regelungen. Spätere Anpassungen als im öffentlichen Dienst widersprechen demnach nicht dem Anpassungsrahmentarifvertrag. Ein Rechtsanspruch auf zeitgleiche Anpassungen besteht nicht. Nur am Rande sei vermerkt, daß auch der Umfang der geforderten Anpassung der Mindestgage (100 %) weiter geht als die Angleichung der Tarifgehälter im öffentlichen Dienst.
Unterschriften
Kremhelmer, Bepler, Böck, Kaiser, Hofmann
Fundstellen