Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugnahme auf Revisionsurteil als Urteilstatbestand
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 543 Abs 2 Satz 2 ZPO ist es zulässig, wegen des Tatbestandes des Berufungsurteils auf ein in demselben Rechtsstreit zuvor ergangenes Revisionsurteil als "andere Unterlage" Bezug zu nehmen, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird. Mit der Bezugnahme erhebt das Berufungsgericht die Tatsachendarstellung im Revisionsurteil zu dem von ihm festgestellten Tatbestand und gibt ihm die Beurkundungsfunktion des § 314 ZPO.
Orientierungssatz
1. Befristeter Arbeitsvertrag wegen zeitbegrenzter Forschungsaufgabe.
2. Siehe auch das in dieser Sache vorangegangene Urteil des BAG vom 12.6.1987 7 AZR 461/86.
Normenkette
BGB § 620; ZPO §§ 314, 313 Abs. 2, § 543 Abs. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 03.02.1988; Aktenzeichen 7 Sa 377/86) |
ArbG Bonn (Entscheidung vom 22.01.1986; Aktenzeichen 3 Ca 488/85) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Fristablauf zum 31. Dezember 1984 beendet worden ist. Sie haben im ersten Rechtszug zudem darüber gestritten, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine angebliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 14. Februar 1985 aufgelöst worden ist.
Die am 16. September 1955 geborene Klägerin wurde seit dem 1. November 1974 bei den Medizinischen Einrichtungen der R -Universität in B als medizinisch-technische Laborassistentin beschäftigt. Nach der Geburt eines Kindes beabsichtigte sie, nur noch halbtags zu arbeiten, und schloß aus diesem Anlaß am 12. Februar 1981 mit Wirkung zum 11. Februar 1981 einen Aufhebungsvertrag mit dem beklagten Land.
In der Folgezeit wurde sie aufgrund folgender befristeter Arbeitsverträge für bestimmte Forschungsprojekte weiterbeschäftigt, wobei jeweils auf die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar 1961 und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge, insbesondere die SR 2y zum BAT, Bezug genommen und eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart worden war:
1. Für die Zeit vom 12. Februar 1981 bis 31. Dezember 1981 im Rahmen des Forschungsprojektes "Bioverfügbarkeitsstudie" aufgrund des Vertrages vom 17. Februar 1981. Die Vergütung erfolgte nach VergGr. V c BAT - Fallgr. 24 - Anlage 1 a Teil II Abschnitt D zum BAT.
2. Für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 im Rahmen desselben Forschungsprojekts aufgrund Vertrages vom 13. Januar 1982 unter Fortgeltung der bisherigen Arbeitsbedingungen.
3. Für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 für das Forschungsvorhaben "Entwicklung der Analytik für Oxcarbazepin" aufgrund Vertrages vom 17. Januar 1983, unter Vergütung nach VergGr. V b BAT - Fallgr. 27 - Anlage 1 a Teil II Abschnitt D zum BAT.
Dieser Vertrag enthielt in § 5 folgende Regelung: "Aus dem Umstand, daß nach Beendigung dieses Vertrages möglicherweise eine Weiterbeschäftigung - auch im Rahmen eines anderen Vorhabens - stattfindet, ohne daß sofort ein befristeter Anschlußvertrag bzw. ein neuer befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird (vorübergehende Beschäftigung während eines vertragslosen Zeitraumes), kann kein Angebot auf Dauerbeschäftigung hergeleitet werden; es bleibt somit der Abschluß eines weiteren - sachlich gerechtfertigten - befristeten Arbeitsvertrages vorbehalten."
4. Für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1984 für dasselbe Forschungsvorhaben aufgrund Vertrages vom 13. Februar 1984, unter Vergütung nach VergGr. IV b BAT - Fallgr. 15 - Anlage 1 a Teil II Abschnitt D zum BAT.
5. Für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1984 für das Forschungsprojekt "Pharmakokinetik von Segontin" aufgrund Vertrages vom 4. Oktober 1984 mit derselben Vergütung wie im Vertrag vom 13. Februar 1984.
Die Klägerin wollte ihre Tätigkeit über den 31. Dezember 1984 hinaus fortsetzen und richtete im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung unter dem 2. Januar 1985 folgendes Schreiben an die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen (MEB), das dort am 3. Januar 1985 einging:
"Seit dem 31.12.1984 bin ich erkrankt. Am
2.1.1985 habe ich einen Arzt aufgesucht,
der mich vom 2.1.1985 bis zum 7.1.1985
arbeitsunfähig schrieb. Sobald ich wieder ge-
sund sein werde, werde ich meinen Dienst wie
gewohnt versehen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung füge ich
diesem Schreiben bei."
Ab dem 8. Januar 1985 setzte die Klägerin mit Kenntnis ihres direkten Vorgesetzten Dr. von U ihre Arbeit im Labor fort. Am 17. Januar 1985 und in der Zeit vom 21. bis 25. Januar 1985 mußte sie ihre Arbeit wegen der Betreuung ihres erkrankten Kindes unterbrechen. Am 28. Januar 1985 trat sie die Arbeit wieder an. Mit Schreiben vom 1. Februar 1985, das der Klägerin an einem der folgenden Tage zuging, teilte ihr der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen folgendes mit:
"Bekanntlich ist Ihr befristetes Arbeitsver-
hältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen bzw.
der Universität B am 31.12.1984 ausgelaufen.
Nachdem ich jetzt in Erfahrung gebracht habe, daß
Ihre Kollegin Frau B trotz Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses - ebenfalls zum 31.12.1984 -
ab 02.01.1985 im Labor bzw. Bereich von Herrn
Dr. von U in der Medizinischen Universitäts-
klinik von sich aus weitergearbeitet hat, möchte
ich Ihnen vorsorglich mitteilen, daß ich vor Ab-
schluß eines sich ggf. künftig ergebenden weiteren
Arbeitsvertrages mit Ihnen mit einer Weiterarbeit
im vertragslosen Zustand nicht einverstanden bin
und insoweit keine Dienstleistung von Ihnen ent-
gegennehmen werde. Sofern auch Sie nach Auslauf
Ihres vormaligen befristeten Vertrages weiterhin
von sich aus im Bereich von Dr. von U bzw.
in der Medizinischen Universitätsklinik weiterge-
arbeitet haben sollten bzw. weiterarbeiten, bitte
ich Ihre Tätigkeit sofort einzustellen. Falls zu
gegebener Zeit für ein neues Forschungsvorhaben
seitens der Medizinischen Klinik Ihre Mitarbeit
beantragt wird und die finanzielle Grundlage dazu
gegeben ist, werde ich ggfs. auf Sie zukommen."
Der Forschungsleiter, Prof. Dr. D, wurde mit Schreiben des Verwaltungsdirektors vom selben Tag gebeten, sich zu einer eventuellen Weiterarbeit der Klägerin zu äußern. Er beantragte daraufhin am 4. Februar 1985, die Klägerin über den 31. Dezember 1984 hinaus bis zum 31. Dezember 1985 weiterzubeschäftigen. Der Verwaltungsdirektor lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 14. Februar 1985 ab und wiederholte mit Schreiben vom selben Tag gegenüber der Klägerin die Aufforderung, ihre Tätigkeit sofort einzustellen, der die Klägerin auch nachkam.
Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25. Februar 1985, der beim Arbeitsgericht am folgenden Tag eingegangen ist, Klage eingereicht mit dem Ziel, den Fortbestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses festzustellen.
Seit dem 15. Oktober 1985 wird die Klägerin als Halbtagskraft unter Eingruppierung in VergGr. V b BAT - Fallgr. 25 - Anlage 1 a Teil II Abschnitt D zum BAT unbefristet weiterbeschäftigt. Unter § 7 des Vertrages vom 15. Oktober 1985 wurde folgende Regelung getroffen: "Vom Abschluß dieses Arbeitsvertrages bleiben die im gegenwärtig anhängigen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bonn vertretenen unterschiedlichen Auffassungen über den weiteren Bestand bzw. Nichtbestand des früheren, vom 01.07.1984 bis 31.12.1984 befristeten Arbeitsvertrages (Vertrag vom 04.10.1984) unberührt."
In den Vorinstanzen hat die Klägerin vorgetragen, infolge der tatsächlichen Beschäftigung über den 31. Dezember 1984 hinaus sei gemäß § 625 BGB zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Ihre Weiterarbeit sei sowohl dem direkten Vorgesetzten Dr. von U als auch dem Forschungsleiter Prof. Dr. D bekannt gewesen. Diese seien bei Drittmittelprojekten als Vertreter der Dienststelle anzusehen. Auch die Personalstelle der Medizinischen Einrichtungen und insbesondere der für sie zuständige Personalsachbearbeiter Herr An habe diese Kenntnis besessen, denn sie habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. Januar 1985 und die ärztlichen Bescheinigungen vom 17. bzw. 28. Januar 1985 dort eingereicht. Herr An, der ihre Arbeitsverträge vom 17. Februar 1981 und 13. Januar 1982 unterzeichnet habe, habe der Beschäftigung nicht widersprochen, obwohl ihm die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. Januar 1985 durch ihren Ehemann persönlich übergeben worden sei.
Im übrigen fehle es auch an einem sachlichen Grund für die vorgenommenen Befristungen. Sie habe an mehreren Forschungsvorhaben gearbeitet, so daß das Auslaufen einzelner Projekte nicht zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit geführt habe. Auch die Ungewißheit über die künftige Finanzierung der Forschungsvorhaben könne die Befristungen nicht sachlich rechtfertigen. Während ihrer Beschäftigungszeit seien immer wieder neue Verträge in Aussicht gestellt und zum Teil erst mit erheblicher Verspätung zum Abschluß gebracht worden. Sie sei auch, als sie am 8. Januar 1985 ihre Arbeit wieder aufnahm, davon ausgegangen, ein neuer Arbeitsvertrag werde später noch abgeschlossen, da dies in den vergangenen vier Jahren jeweils ebenso geschah.
In der schriftlichen Mitteilung des Verwaltungsdirektors vom 14. Februar 1985 sei eine rechtsunwirksame fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu sehen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhält-
nis zwischen den Parteien durch die
Befristung zum 31. Dezember 1984 nicht
aufgelöst wird, sondern unbefristet mit
einer Vergütung nach VergGr. IV b BAT
weiter fortbesteht;
2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis
der Parteien durch die fristlose Kün-
digung der Beklagten vom 14. Februar
1985 nicht aufgelöst wird, sondern darüber
hinaus weiter fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat es vorgetragen, hinsichtlich der Kenntnis der Weiterarbeit komme es nicht auf das Wissen des direkten Vorgesetzten Dr. von U bzw. des Forschungsleiters Prof. Dr. D an, sondern auf das des Verwaltungsdirektors der Medizinischen Einrichtungen bzw. dessen in Personalangelegenheiten bevollmächtigter Mitarbeiter. Sämtliche Arbeitsverträge der Klägerin seien allein mit den Medizinischen Einrichtungen der R-Universität abgeschlossen worden und nicht mit dem Forschungsleiter bzw. dessen Mitarbeiter im Rahmen von Privatdienstverträgen. Den zuständigen Stellen sei vor dem 13. Februar 1985 weder ein Vertragsangebot der Klägerin noch deren tatsächliche Weiterarbeit positiv bekannt gewesen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. Januar 1985 und die Bescheinigungen über die Erkrankung ihres Kindes vom 17. und 28. Januar 1985 seien von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann nicht dem zuständigen Personalsachbearbeiter, Herrn An, sondern nachgeordneten Mitarbeitern der Personalverwaltung zugeleitet worden, die keine Vollmacht zum Abschluß von Arbeitsverträgen besessen hätten. Diese hätten die Bescheinigungen ohne Vorlage bei dem zuständigen Vorgesetzten zu den Personalakten der Klägerin genommen. Auf die Kenntnis der nachgeordneten Sachbearbeiter, die vom Inhalt der Bescheinigungen Kenntnis genommen hätten, könne es nicht ankommen. Wegen des unverzüglichen Widerspruchs mit Schreiben vom 1. bzw. 14. Februar 1985 habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 625 BGB nicht begründet werden können. Im übrigen sei der Klägerin bereits vor Arbeitsantritt am 8. Januar 1985 von dem direkten Vorgesetzten Dr. von U mitgeteilt worden, daß versucht werde, für sie Drittmittel zur Verfügung zu stellen, die eine weitere einjährige Beschäftigung ermöglichen sollten, und sie nach ihrer Genesung an einem neuen befristeten Vorhaben weiterarbeiten könne. Die Klägerin habe deshalb gewußt, daß mit ihr kein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen werden sollte. Desweiteren sei von ihr das Arbeitsverhältnis vorläufig in der Erwartung fortgesetzt worden, die Parteien würden sich noch darüber einig, ob und unter welchen Bedingungen ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Die Fiktion des § 625 BGB greife in diesem Falle gerade nicht ein.
Auch habe die Klägerin das Recht verwirkt, die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 1984 geltend zu machen, denn das beklagte Land habe zwei Monate nach Fristablauf hiermit nicht mehr rechnen müssen.
Im übrigen hätten für die Befristungen sachliche Gründe bestanden, denn die Klägerin sei im Bereich der Drittmittelforschung eingesetzt worden. Die Befristung der Arbeitsverträge sei im Hinblick auf die begrenzte sachliche Zielsetzung, die der Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt habe, sachlich gerechtfertigt gewesen.
Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1) entsprochen, da nach seiner Ansicht ein sachlicher Grund für die vorgenommene Befristung nicht bestanden habe, und den Klageantrag zu 2) wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. Juli 1986 die Klage auch insoweit abgewiesen, als das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hatte.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Aufhebung jenes Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung begehrt, während das beklagte Land beantragt hatte, die Revision zurückzuweisen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 16. Juli 1986 aufgehoben (Urteil vom 12. Juni 1987 - 7 AZR 461/86 -, n. v.) und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Der Senat hat seinem Urteil vom 12. Juni 1987 den vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde gelegt und die Revision der Klägerin für begründet erachtet: Zwar habe das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, daß zwischen den Parteien aufgrund des § 625 BGB kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Zu Unrecht habe das Landesarbeitsgericht jedoch die Prüfung unterlassen, ob für die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1984 ein sachlicher Grund vorgelegen habe. In Ermangelung diesbezüglicher Sachverhaltsfeststellungen sei das Revisionsgericht an einer abschließenden rechtlichen Beurteilung der vereinbarten Befristung gehindert.
Im erneuten Berufungsverfahren ist es zu weiterem schriftsätzlichen Sachvortrag der Parteien nicht gekommen. Das Landesarbeitsgericht ist zu weiteren tatsächlichen Feststellungen gelangt:
Unter dem 27. Juni 1984 schrieb Prof. Dr. D an die Verwaltung der MEB:
"Ich bitte, die Chemisch-Technische Assistentin
Frau Sabine B und die Medizinisch-Technische
Assistentin Frau Brigitte S für das
Projekt "Pharmakokinetik von Segontin" zum
1.7.84 einzustellen. Dieses Projekt soll Ende
dieses Jahres abgeschlossen sein. Da sich der
Beginn des Oxalatprojektes von Dr. v. U
noch verzögert, könnten die beiden erfahrenen
Mitarbeiterinnen kurzfristig die Aufarbeitung
und Messung des Segontins übernehmen. Beide
sollen wie bisher halbtags arbeiten und vom
Unterkonto 07-68 bezahlt werden."
Die Klägerin hat bestritten, daß ihre Tätigkeit in dem Projekt "Pharmakokinetik von Segontin" ausschließlich aus den Drittmitteln der Firma A GmbH finanziert worden sei, auf das Vorbringen der Beklagten über deren Finanzierungsmittel Anfang 1985 entgegnet und die "Einlassungen der Beklagten in dem Maß, wie ihnen nicht ausdrücklich zugestimmt werde", bestritten.
Sie hat zuletzt beantragt,
die Berufung des beklagten Landes
zurückzuweisen.
Das beklagte Land hat zuletzt beantragt,
auf seine Berufung die Klage insgesamt
abzuweisen.
Es hat vorgetragen, die Klägerin habe mit einer bis zum 31. Dezember 1984 befristeten Aufgabe beschäftigt und aus entsprechend begrenzten Drittmitteln finanziert werden sollen. Nach Auslaufen der voraufgegangenen Beschäftigung der Klägerin am 30. Juni 1984 habe nur die Möglichkeit bestanden, die Klägerin in einem Forschungsvorhaben "Pharmakokinetik von Segontin" des Klinikdirektors Prof. Dr. D einzusetzen. Die Durchführung dieses Forschungsprojektes sei mit Drittmitteln der Firma A GmbH in Höhe von 40.000,-- DM vorgenommen worden. Prof. Dr. D habe in seinem Schreiben vom 27. Juni 1984 unstreitig angegeben, daß dieses Projekt bis Ende des Jahres abgeschlossen sein soll. Die Klägerin sei in diesem Vorhaben eingesetzt worden, und das Projekt habe auch im genannten Zeitraum im wesentlichen abgeschlossen werden können, jedenfalls soweit, daß eine weitere Mitwirkung der Klägerin an diesem Forschungsvorhaben nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr finanzierbar gewesen sei. 1985 seien im Rahmen dieses Forschungsvorhabens nur noch Probandenversuche mit dem Arzneimittel geplant, durchgeführt und finanziert worden, so daß Geldzahlungen an Probanden geleistet worden seien. Diese Probandenversuche seien von einem Doktoranden im Zusammenhang mit seiner Promotionsarbeit durchgeführt worden, wobei hierfür weder die Arbeit der Klägerin noch ein Arbeitsentgelt für sie eingeplant gewesen sei. Für eine weitere Beschäftigung von Personal hätten in diesem Zusammenhang auch keine Geldmittel mehr zur Verfügung gestanden.
Mit Urteil vom 3. Februar 1988 hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und die Revision erneut zugelassen. Mit der Revision strebt die Klägerin wiederum die Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes an, während das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Die Revision meint, das Berufungsurteil sei schon deshalb aufzuheben, weil es entgegen § 543 Abs. 2 in Verb. mit § 313 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tatbestand enthalte. Das angefochtene Urteil enthalte nicht den von der Klägerin zuletzt gestellten Antrag. Die Verweisung auf den Tatbestand des vorhergehenden Revisionsurteils reiche nicht aus. Das Bundesarbeitsgericht habe im Urteil vom 12. Juni 1987 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht selbständig zu prüfen habe, ob für die Befristung des letzten Arbeitsvertrages ein sachlicher Grund vorgelegen habe; insoweit fehle es an jeglichen Tatsachenfeststellungen. Weil es aber auch im erneuten Berufungsurteil an solchen Tatsachenfeststellungen fehle, sei § 543 Abs. 2 ZPO verletzt, indem das Landesarbeitsgericht im angefochtenen Urteil nur auf den Tatbestand im Revisionsurteil verweise.
Der Ansicht der Revision ist nicht zu folgen.
1. Zwar ist ein Berufungsurteil aufzuheben, wenn es entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 5, § 543 Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand enthält. Ein solcher Mangel ist von Amts wegen zu beachten, denn er macht die revisionsgerichtliche Prüfung des Urteils unmöglich (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 92/87 - AP Nr. 7 zu § 543 ZPO 1977, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 30. Oktober 1970 - 5 AZR 196/70 - AP Nr. 7 zu § 313 ZPO; BGHZ 73, 248 = AP Nr. 1 zu § 543 ZPO; BAGE 36, 312 = AP Nr. 3 zu § 543 ZPO 1977; Senatsurteil vom 29. August 1984 - 7 AZR 617/82 -, insoweit abgedruckt in BAGE 46, 179 = AP Nr. 4 zu § 543 ZPO 1977; BAG Urteil vom 22. November 1984 - 6 AZR 103/82 - AP Nr. 5 zu § 543 ZPO 1977).
Nach § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, der nach näherer Maßgabe des § 543 ZPO auch für ein Berufungsurteil gilt, muß das Urteil einen den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ZPO entsprechenden Tatbestand enthalten. Nur dann, wenn gegen das Berufungsurteil die Revision nicht stattfindet, kann gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden. Ist dagegen die Revision - wie hier - statthaft, so hat das Berufungsurteil einen Tatbestand zu enthalten, für den dann allerdings die Erleichterungen des § 543 Abs. 2 ZPO gelten (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 1987 und 29. August 1984, jeweils aaO).
2. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Berufungsurteil, weil die darin enthaltene Bezugnahme auf das vorherige, zwischen den Parteien des Rechtsstreits ergangene Revisionsurteil rechtlich nicht zu beanstanden ist.
a) Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist es in den dort genannten Grenzen zulässig, auf unter anderem den Tatbestand des angefochtenen, d. h. des erstinstanzlichen Urteils Bezug zu nehmen. Um eine solche Fallkonstellation handelt es sich hier nicht. Die Vorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO ist insoweit auch nicht entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung unter dem Gesichtspunkt der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil setzt voraus, daß dem Tatbestand des in Bezug genommenen Urteils urkundliche Funktion i. S. des § 314 ZPO zukommt. Urkundliche Funktion hat indessen der Tatbestand eines Revisionsurteils nicht. Er hat - von prozessualen Feststellungen des Revisionsgerichts abgesehen - nur eine erläuternde Funktion und soll dem besseren Verständnis der Entscheidungsgründe des Revisionsgerichts dienen (vgl. BAG Beschluß vom 13. August 1985 - 4 AZR 304/83 - AP Nr. 5 zu § 320 ZPO; BGH Beschluß vom 27. Juni 1956 - IV ZR 317/55 - LM Nr. 2 zu § 320 ZPO; siehe auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., § 320 Anm. 2 B a, m. w. N.).
b) Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist es aber auch zulässig, auf ein Urteil Bezug zu nehmen, das in derselben Instanz früher ergangen ist. Dies ist vom Bundesgerichtshof für den Fall eines zuvor ergangenen Teilurteils in derselben Instanz (Berufungsinstanz) ausdrücklich bejaht worden (Urteil vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79 - NJW 1981, 1045 f.), weil "auch aus der in § 543 Abs. 2 ZPO getroffenen Regelung - insbesondere im Hinblick darauf, daß in § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO generell auch eine Bezugnahme auf "andere Unterlagen" als zulässig bezeichnet wird -" nicht zu entnehmen sei, "daß die Bezugnahme auf ein in derselben Instanz ergangenes früheres Urteil unzulässig sein sollte" (aaO, unter I 2 a a. E. der Gründe). Weil aber § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Bezugnahme nicht nur auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze und Protokolle erlaubt, sondern auch auf "andere Unterlagen", ist es grundsätzlich zulässig, auch auf ein zwischen den Parteien ergangenes Revisionsurteil Bezug zu nehmen. Dadurch erhebt das Berufungsgericht die Tatsachendarstellung im Revisionsurteil zu dem von ihm festgestellten Tatbestand und gibt ihm die Beurkundungsfunktion des § 314 ZPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in Bezug genommene Unterlage für sich allein beurkundende Wirkung i. S. des § 314 ZPO hat.
c) Die Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat auf das Revisionsurteil Bezug genommen und dessen Tatsachenschilderung zum Tatbestand des erneuten Berufungsurteils mit der Wirkung des § 314 ZPO gemacht.
d) Allerdings ist eine Bezugnahme nur zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO). Dem ist ebenfalls, insbesondere auch hinsichtlich des Sachantrags der Klägerin, Genüge getan. Es stellt keine wesentliche Erschwerung dar, daß der Senat den Wortlaut des Sachantrags der Klägerin deren Schriftsätzen bzw. seinem vorherigen Revisionsurteil entnehmen muß; er ist in der letzten Berufungsverhandlung erneut gestellt worden, wie das Protokoll vom 3. Februar 1988 ausweist.
3. Der Senat hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - den Rechtsstreit in seinem vorherigen Revisionsurteil deswegen an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil es hinreichende Sachverhaltsfeststellungen zur Frage des sachlichen Grundes für die Befristung nicht getroffen hatte. Das neuerliche Berufungsurteil genügt auch insoweit den Anforderungen des § 543 Abs. 2 ZPO. Denn das Berufungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, lediglich auf das Revisionsurteil Bezug zu nehmen, sondern es hat zudem auch weitere Sachverhaltsfeststellungen zum sachlichen Grund getroffen. Dabei ist unschädlich, daß sich diese Sachverhaltsfeststellungen nicht lediglich in dem mit "Tatbestand" überschriebenen Teil des angefochtenen Urteils finden, sondern auch in dem mit "Entscheidungsgründe" überschriebenen Teil.
a) Es kann dahinstehen, ob die pauschale Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen hinreicht, um hierin eine ausreichende Tatsachenfeststellung unter dem Aspekt des § 543 Abs. 2 ZPO zu sehen. Denn das Berufungsgericht hat auch einzelne Tatsachenfeststellungen getroffen. So hat es insbesondere auf die Anlage 4 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 4. April 1985 verwiesen, d. h. auf das Schreiben des Prof. Dr. D vom 27. Juni 1984. Es hat ferner unter I.1.a) der Entscheidungsgründe den Vortrag des beklagten Landes zur sachlichen Rechtfertigung für die Befristung des letzten befristeten Arbeitsvertrages wiedergegeben. Unter I.1.c) hat es dargestellt, daß die Klägerin in erster Linie bestritten habe, ihr letzter Vertrag sei ausschließlich mit Mitteln der Firma A GmbH finanziert worden. Unter I.1.d) ist es auf das Vorbringen der Klägerin im "Schriftsatz vom 10.6.86 Bl. 4 f." auf den Vortrag des Beklagten über deren Finanzierungsmittel Anfang 1985 eingegangen. Unter I.1.e) hat es schließlich zum generellen Bestreiten der Klägerin Stellung genommen.
b) Diese getroffenen Tatsachenfeststellungen einschließlich der zulässigen Verweisung auf die Anlage 4 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 4. April 1984 und die insoweit ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Bezugnahme auf das Revisionsurteil ermöglichen es dem Senat, ohne Schwierigkeiten festzustellen, von welchen tatsächlichen Grundlagen das Berufungsgericht bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der Befristung ausgegangen ist.
II. In der Sache selbst ist das Landesarbeitsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien zum 31. Dezember 1984 wirksam erfolgt ist, weil für sie ein sachlicher Grund vorgelegen hat.
1. Das Landesarbeitsgericht ist aufgrund der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen, die insoweit von der Revision nicht angegriffen worden sind und deshalb das Berufungsgericht binden (§ 561 ZPO), zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung jenes Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1984 bis zum 31. Dezember 1984 sei sachlich gerechtfertigt, weil das Forschungsprojekt "Pharmakokinetik von Segontin" zeitlich begrenzt gewesen sei. Der Projektleiter Prof. Dr. D habe prognostiziert, daß dieses Projekt Ende des Jahres 1984 auslaufen werde. Es sei verständlich, wenn ein Arbeitgeber außerplanmäßige Arbeitnehmer, die er zur Erfüllung einer zeitlich begrenzten Aufgabe benötige, nur entsprechend befristet einstelle. Die Prognose des Prof. Dr. D ergebe sich aus dessen Schreiben an die Verwaltung der MEB vom 27. Juni 1984. Es sei für die Verwaltung der MEB nicht zumutbar gewesen, die Prognose in Frage zu stellen oder weitere Konkretisierung zu verlangen. Insoweit sei Prof. Dr. D der Fachmann gewesen, der die Prognose am ehesten habe richtigstellen können. Im übrigen sei die Prognose durch die anschließende Abwicklung des Projekts bestätigt worden.
Es hat ferner ausgeführt, es mache die Befristung nicht unverständlich, daß bei der Vereinbarung der Befristung mit weiteren anschließenden Forschungsaufträgen habe gerechnet werden können. Weitere Forschungsaufträge seien mehr oder weniger wahrscheinlich, nicht aber gewiß gewesen, wie durch den tatsächlichen Ablauf bestätigt worden sei. Danach sei zunächst vorgesehen gewesen, die Klägerin ab 1. Juli 1984 in einem neuen Forschungsvorhaben "Messung der Oxalsäureresorption" des Forschungsleiters Dr. von U zu beschäftigen. Der Beginn dieses Vorhabens habe sich dann aber auf unbekannte Zeit verzögert; das Vorhaben habe auch zum 1. Januar 1985 nicht in Angriff genommen werden können.
2. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu folgen.
a) Ohne nähere Begründung ist es zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Frage der Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die Umstände bei Abschluß des letzten befristeten Vertrages ankommt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (BAGE 49, 73, 78 ff. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III der Gründe). Dementsprechend war dem Landesarbeitsgericht auch im vorangegangenen Revisionsurteil aufgegeben worden zu prüfen, ob für die Befristung des letzten Arbeitsvertrages vom 4. Oktober 1984 ein sachlicher Grund vorgelegen hat.
b) Ohne nähere Rechtsausführungen hat das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge zugrunde gelegt (vgl. BAGE 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 49, 73, 78 ff. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III der Gründe). Danach ist im Grundsatz die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit und gemäß § 620 BGB zulässig. Ein schutzwertes Interesse für eine solche Vertragsgestaltung entfällt nur dann, wenn die Befristung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Befristung ist unzulässig, wenn sie als rechtliche Gestaltungsmöglichkeit objektiv funktionswidrig verwendet wird. Dies ist anzunehmen, wenn der durch die Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses vereitelt wird und hierfür ein sachlicher Grund nicht vorliegt. Die befristeten Verträge müssen ihre sachliche Rechtfertigung so in sich tragen, daß sie die Kündigungsschutzvorschriften nicht beeinträchtigen.
c) Die Würdigung des Berufungsgerichtes, ob ein sachlicher Befristungsgrund vorliegt, unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer eingeschränkten Nachprüfung. Bei dem Begriff der sachlichen Rechtfertigung einer Befristung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüft werden kann. Eine nachprüfbare Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind (Senatsurteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule, unter II 1 der Gründe; BAGE 40, 177, 179 = AP Nr. 70 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 1 der Gründe, m. w. N.).
d) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil stand. Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht lasse jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu befristeten Arbeitsverhältnissen vermissen und berücksichtige nicht, daß bei mehrfacher Befristung zwar lediglich die zuletzt getroffene Befristungsabrede auf ihre sachliche Begründetheit zu untersuchen sei, jedoch mit der Maßgabe, daß die Anforderungen an den sachlichen Grund für die Befristung mit zunehmender Befristungshäufigkeit zu steigern seien, greift nicht durch.
Zwar steigen mit zunehmender Dauer der Beschäftigung eines Arbeitnehmers die Anforderungen an den sachlichen Grund der Befristung (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 -, aaO, unter II 3 der Entscheidungsgründe). In dem damals zugrundeliegenden Fall ging es um einen Diplom-Physiker, der in der Zeit von April 1972 bis März 1984 durch insgesamt neun unmittelbar aufeinanderfolgende, jeweils befristete Arbeitsverträge am selben Institut des dort beklagten Landes beschäftigt gewesen ist. Die Befristungsgründe standen in einem sachlichen Zusammenhang; der letzte Arbeitsvertrag war auf drei Jahre befristet. Das Landesarbeitsgericht war in jenem Fall zu dem Ergebnis gelangt, es habe lediglich eine allgemeine Unsicherheit über das Weiterlaufen von Drittmitteln bestanden. Die nur allgemeine Unsicherheit reiche nicht aus, die Befristung des drittmittelfinanzierten Arbeitsvertrags sachlich zu rechtfertigen.
Eine solche Konstellation ist vorliegend indessen nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin bereits seit 1974 im Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden. Sie war zunächst unbefristet beschäftigt. Nach der Geburt eines Kindes hat indessen die Klägerin beabsichtigt, nur noch halbtags zu arbeiten, und aus diesem Anlaß mit Wirkung ab 11. Februar 1981 einen Aufhebungsvertrag mit dem beklagten Land geschlossen. Hieran haben sich dann insgesamt fünf befristete Arbeitsverträge angeschlossen. Der Gegenstand des Forschungsvorhabens hat als Sachgrund für den letzten, auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag mit den Sachgründen für die Befristung der vorhergehenden Arbeitsverträge und den darin genannten Forschungsvorhaben keine Berührung. Die Sachgründe für die Befristungen stehen auch mit dem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht im Zusammenhang.
e) Die Befristung zum 31. Dezember 1984 ist sachlich gerechtfertigt.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1984 befristet eingestellt worden zur Mitarbeit in dem Forschungsprojekt "Pharmakokinetik von Segontin". Prof. Dr. D hatte sich entschlossen, dieses Forschungsprojekt in genau jenem Zeitraum durchzuführen. Die zeitbegrenzte Mitarbeit in einem Forschungsprojekt kann aber einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses darstellen. Diese Voraussetzungen liegen hier - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat - vor. Die Klägerin selbst behauptet auch nicht etwa, in jenem Zeitraum an anderen Projekten als dem Forschungsprojekt "Pharmakokinetik von Segontin" gearbeitet zu haben. Ihr Vortrag, an mehreren Forschungsprojekten gearbeitet zu haben, bezieht sich darauf, daß sie nacheinander in verschiedenen, ebenfalls zeitbegrenzten Forschungsprojekten eingesetzt gewesen ist. Die Klägerin behauptet auch nicht etwa, daß sie innerhalb des Stellenplanes habe eingestellt werden können. Sie stellt auch nicht in Frage, daß das Projekt "Pharmakokinetik von Segontin" eine auf ein halbes Jahr zeitlich begrenzte Aufgabe gewesen ist.
Soweit die Klägerin die sachliche Rechtfertigung der Befristung dadurch in Zweifel zieht, daß sie darauf abstellt, ihr sei am 8. Januar 1985 ein weiterer, auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag von Dr. v. U in Aussicht gestellt worden und Prof. Dr. D habe aufgrund der Anfrage des Verwaltungsdirektors mit seinem Schreiben vom 4. Februar 1985 beantragt, die Klägerin über den 31. Dezember 1984 hinaus ein weiteres Jahr weiterzubeschäftigen, kann ihr nicht gefolgt werden. Für die Frage der sachlichen Rechtfertigung einer Befristungsabrede kommt es auf die Verhältnisse zur Zeit des Zustandekommens der Befristungsabrede an. Spätere Ereignisse haben hierauf grundsätzlich keinen Einfluß. Zu Recht hat deshalb das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, daß weitere Forschungsaufträge bei Abschluß des letzten befristeten Vertrages mehr oder weniger wahrscheinlich, nicht aber gewiß gewesen seien, wie durch den tatsächlichen Ablauf bestätigt worden sei.
f) Da aber bereits die Zeitbegrenzung der Forschungsaufgabe den sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin bietet, ist - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - deren Bestreiten hinsichtlich der Finanzierung des Forschungsprojektes "Pharmakokinetik des Segontin" rechtlich ohne jede Bedeutung. Hierauf käme es nur an, wenn die Drittmittelfinanzierung den sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses gebildet hätte. Das aber ist im vorliegenden Fall angesichts der Zeitbegrenzung der Forschungsaufgabe nicht der Fall. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht bestritten, daß die Firma A Pharma GmbH für das zeitbegrenzte Forschungsprojekt "Pharmakokinetik des Segontin" 40.000,-- DM zweckgebunden zur Verfügung gestellt hat. Sie hat lediglich bestritten, daß die Finanzierung des Gehalts der Klägerin aus jenen Mitteln ausschließlich erfolgt sei. Dabei ist zu beachten, daß die Klägerin zu diesem Bestreiten nicht zuletzt durch den irreführenden, tatsächlich aber berichtigten Vortrag des beklagten Landes gelangt ist. Den irreführenden Vortrag hatte das Arbeitsgericht zunächst dahingehend verstanden, daß das Projekt "Pharmakokinetik des Segontin" durch nicht zweckgebundene Drittmittel der Sa-Stiftung finanziert worden sei. Auf den Antrag des beklagten Landes ist die entsprechende Feststellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (S. 9, 2. Absatz, Zeilen 10 - 12) durch den Berichtigungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 28. Mai 1986 ersatzlos gestrichen worden. Gleichwohl hat die Klägerin die Finanzierung ihres letzten Arbeitsvertrages aus Mitteln der Firma A GmbH weiter "bestritten".
III. Insgesamt ist die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1984 zur Mitarbeit an dem für diesen Zeitraum begrenzten Forschungsprojekt "Pharmakokinetik des Segontin" aus den unangefochtenen Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts sachlich gerechtfertigt. Auf die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wie sie vom Landesarbeitsgericht zusätzlich erörtert worden ist, kommt es deswegen nicht an.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Seidensticker Dr. Becker Schliemann
Nehring Metzinger
Fundstellen
BAGE 60, 270-276 (LT1) |
BAGE, 270 |
DB 1989, 1092-1092 (L1) |
NJW 1989, 1627 |
NJW 1989, 1627-1628 (LT1) |
JR 1989, 396 |
NZA 1989, 527-528 (LT1) |
RdA 1989, 135 |
RzK, I 9a Nr 37 (ST1-3) |
ZAP, EN-Nr 167/89 (S) |
AP § 543 ZPO 1977 (LT1), Nr 8 |
EzA § 543 ZPO, Nr 7 (LT1) |
MDR 1989, 570-571 (LT1) |