Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisekostenvergütung. Monatliche Pauschale. Tarifauslegung. Tarifrecht. Tarifrecht öffentl. Dienst
Orientierungssatz
- Auf die Bestimmung in § 8 Abs. 5 Satz 2 SV 2g, nach der die Höhe einer dem Arbeitnehmer zustehenden monatlichen Reisekostenpauschale ein Vielfaches (hier: das Fünffache) des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A nach dem Bundesreisekostengesetz beträgt, kann für Straßenwärter in Sachsen-Anhalt nach der mit Wirkung zum 1. Januar 1997 erfolgten Änderung des § 9 BRKG ein Anspruch nicht mehr gestützt werden.
- Durch das in diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Jahressteuergesetz 1997 wurde die Regelung über Reisekostenstufen und damit auch über die Reisekostenstufe A ersatzlos aus dem Bundesreisekostengesetz gestrichen. Die dadurch entstandene Tariflücke können die Gerichte für Arbeitssachen nicht schließen.
Normenkette
BMT-G-O Anlage 7 Sondervereinbarung für Arbeiter (Straßenwärter und Straßenhilfsarbeiter) beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und Kommunalverbände höherer Ordnung (SV 2 g) § 8 Abs. 5 Sätze 1-2; BRKG § 9; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; TVG § 1 Auslegung
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der pauschalen Reisekostenvergütung.
Der Kläger ist seit dem 7. August 1990 bei dem beklagten Landkreis als Straßenwärter in dessen Kreisstraßenmeisterei beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – (BMT-G-O) mit dessen Anlage 7, der Sondervereinbarung für Arbeiter (Straßenwärter und Straßenhilfsarbeiter) beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung (fortan: SV 2g), Anwendung.
§ 8 Abs. 5 Satz 1 SV 2g lautet:
“Die Ansprüche der ständigen Lastkraftwagenfahrer, der ständigen Beifahrer, der ständigen Bedienungsmannschaften wandernder maschineller Geräte, der ständigen Angehörigen von Unterhaltstrupps (Kolonnenarbeiter), der Streckenwarte (Verkehrssicherheitswarte, motorisierten Straßenwärter), der ständigen Baumwarte, der ständigen Bauaufseher sowie der ständigen Meßgehilfen auf Reisekostenvergütung für Dienstreisen und Dienstfahrten einschließlich Zehrgeld werden durch eine monatliche Pauschvergütung abgegolten.”
§ 8 Abs. 5 Satz 2 SV 2g lautet:
“Die Pauschvergütung beträgt das Fünffache des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A.”
Nach diesen Bestimmungen zahlte der Beklagte dem Kläger bis April 1997 eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe des fünffachen Betrages des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A. Dies war nach § 9 Bundesreisekostengesetz (BRKG) ein Betrag von 125,00 DM. § 9 BRKG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung lautete auszugsweise wie folgt:
Ҥ9
Tagegeld
(1) Das Tagegeld beträgt für eine Dienstreise, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag beansprucht, in
Reisekostenstufe A |
25,00 DM |
Reisekostenstufe B |
28,00 DM |
Reisekostenstufe C |
31,00 DM |
bei einer Dienstreisedauer bis zu 12 Stunden gilt Absatz 3.
…
(3) Für eine Dienstreise, die keinen vollen Kalendertag beansprucht oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise
von mehr als sechs bis acht Stunden drei Zehntel des vollen Satzes,
von mehr als acht bis zwölf Stunden fünf Zehntel des vollen Satzes,
von mehr als zwölf Stunden den vollen Satz.
…”
Durch das Jahressteuergesetz 1997 wurde die Regelung über die Reisekostenstufen A, B und C ersatzlos gestrichen. § 9 BRKG lautet seitdem:
Ҥ 9
Tagegeld
Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.”
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG lautet wie folgt:
“Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
- 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 46,00 Deutsche Mark,
- weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 20,00 Deutsche Mark,
- weniger als 14 Stunden aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 10,00 Deutsche Mark
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.”
Mit Schreiben vom 26. Mai 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß die Pauschvergütung ab dem 1. Mai 1997 auf 50,00 DM (5 × 10,00 DM) pro Monat festgesetzt werde. Für die Monate Januar bis einschließlich April 1997 überzahlte Beträge in Höhe von 300,00 DM wurden verrechnet. Dagegen richtet sich die Klage, deren bezifferter Antrag auf Zahlung des Unterschiedsbetrags von 75,00 DM für die Zeit von Januar 1997 bis einschließlich April 1998 in einer Gesamthöhe von 1.200,00 DM gerichtet ist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Wegfall der Reisekostenstufen im Bundesreisekostengesetz berühre seinen tariflichen Anspruch auf Zahlung der 125,00 DM monatlich nicht. Jedenfalls handele es sich bei der Verweisung auf die Reisekostenstufe A um eine statische Verweisung, so daß auch ab dem 1. Januar 1997 das volle Tagegeld der im Jahr 1996 geltenden Reisekostenstufe A für die Berechnung der Pauschalvergütung maßgebend sei. Auch wenn man davon ausgehe, daß der Wegfall der Reisekostenstufen im Bundesreisekostengesetz zu einer Regelungslücke geführt habe, sei das Gericht verpflichtet, diese durch systemkonforme Ergänzung des Tarifvertrags dahingehend zu schließen, daß die bis dahin gewährte Pauschalvergütung weiterzuzahlen sei.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab dem 19. Mai 1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 2 SV 2g sei durch den Wegfall der Reisekostenstufe A unanwendbar geworden. Dadurch sei eine Tariflücke entstanden, die durch das Gericht nicht geschlossen werden könne. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, welche Regelung die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis der Lücke getroffen hätten. Insbesondere könne nicht angenommen werden, daß sie von der allgemeinen Absenkung der Reisekostenentschädigung, die die Gesetzesänderung bewirkt habe, die Straßenwärter als einzige Berufsgruppe ausgenommen hätten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger für die Monate Mai bis Juli 1998 eine Klageerweiterung hinsichtlich der jeweiligen Differenz zwischen dem seiner Ansicht nach geschuldeten Betrag von 125,00 DM und den gezahlten 50,00 DM sowie für die Monate August 1998 bis Januar 1999 die Differenz zwischen dem seiner Ansicht nach geschuldeten Betrag von 230,00 DM und den gezahlten 50,00 DM geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen.
Dem Landesarbeitsgericht ist zu folgen, soweit dieses den Anspruch auf die monatliche Pauschalvergütung verneint hat. Für diese besteht seit dem 1. Januar 1997 keine Rechtsgrundlage mehr.
- Nach § 32 Abs. 1 BMT-G-O sind für die Entschädigung bei Dienstreisen und Dienstgängen die in einem besonderen Tarifvertrag zu vereinbarenden Bestimmungen anzuwenden. Dies ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g BMT-G-O die Anlage 7 (Sondervereinbarung für Arbeiter [Straßenwärter und Straßenhilfsarbeiter] beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung [SV 2g]). Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 SV 2g wird hinsichtlich der Pauschvergütung auf die Reisenkostenstufe A des Bundesreisekostengesetzes verwiesen.
- Durch den Wegfall der Reisekostenstufe A im Bundesreisekostengesetz zum 1. Januar 1997 ist die Bezugsgröße für die Berechnung der monatlichen Pauschalvergütung entfallen. Die Reisekostenvergütung nach dem BRKG richtet sich seitdem nicht mehr nach Reisekostenstufen, vielmehr errechnet sie sich nunmehr nach § 9 BRKG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG für alle Anspruchsberechtigten einheitlich nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung bzw. dem Tätigkeitsmittelpunkt. Damit läßt sich die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung des Klägers seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr bestimmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die tarifliche Regelung nicht dahingehend auszulegen, daß nunmehr der niedrigste der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG genannten Beträge, dh. 10,00 DM, als Bezugsgröße für die Berechnung der monatlichen Pauschalvergütung zugrunde zu legen ist. Einer solchen Auslegung steht bereits der Tarifwortlaut entgegen, der eindeutig auf das – nicht mehr gesetzlich geregelte – volle Tagegeld der Reisekostenstufe A verweist. Außerdem ist der Betrag von 10,00 DM in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG mit dem früheren vollen Tagegeld der Reisekostenstufe A strukturell nicht vergleichbar. Eine vergleichbare Bezugsgröße gibt es in dem seit dem 1. Januar 1997 geltenden Bundesreisekostengesetz jedoch nicht. Dieses enthält, anders als die Vorgängerregelung, keine betragsmäßige Staffelung der Reisekostenvergütung nach Besoldungsgruppen, vielmehr ist die Höhe des Tagegeldes ausschließlich abhängig von der Dauer der Abwesenheit. Zwar war auch nach § 9 BRKG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung die Dauer der Abwesenheit für die Höhe des Tagegeldes von Bedeutung. Es galten aber andere Abwesenheitszeiten als nach der jetzigen Regelung. Nach § 9 BRKG aF war das volle Tagegeld bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden bis zu 24 Stunden zu zahlen. Bei einer Abwesenheit von 8 bis 12 Stunden betrug das Tagegeld 5/10, bei einer Abwesenheit von 6 bis 8 Stunden 3/10 des vollen Satzes. Nach § 9 BRKG nF iVm. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG besteht Anspruch auf das volle Tagegeld von 46,00 DM nur bei einer Abwesenheit von 24 Stunden, bei einer Abwesenheit von 14 bis 24 Stunden beträgt das Tagegeld 20,00 DM, bei einer Abwesenheit von 8 bis 14 Stunden 10,00 DM. Damit haben sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz grundlegend geändert. Das niedrigste Tagegeld nach § 9 BRKG nF iVm. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist mit dem früheren vollen Tagegeld der Reisekostenstufe A schon deshalb nicht vergleichbar, weil jenes für eine Abwesenheit zwischen 8 und 14 Stunden gezahlt wird, dieses hingegen für eine Abwesenheit von 12 bis 24 Stunden gezahlt wurde. Auch das volle Tagegeld nach § 9 BRKG nF iVm. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG entspricht nicht dem früheren vollen Tagegeld der Reisekostenstufe A, denn es setzt eine Abwesenheit von 24 Stunden voraus, während dieses bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden gezahlt wurde. Die seit dem 1. Januar 1997 geltenden Bestimmungen im Bundesreisekostengesetz sind daher mit den bis dahin geltenden Regelungen nicht vergleichbar. Deshalb läßt sich auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, bestimmten Arbeitern eine pauschale Reisekostenvergütung zu gewähren, die sich am vollen Tagegeld der Reisekostenstufe A orientiert, die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung nach der Gesetzesänderung nicht mehr bestimmen.
Die zum 1. Januar 1997 eingetretene Änderung des Bundesreisekostengesetzes war für die Tarifvertragsparteien bei Abschluß des BMT-G-O und dessen Anlage 7 (SV 2g) nicht vorhersehbar. Zwar mußten sie mit Veränderungen der Höhe des Tagegeldes der Reisekostenstufe A rechnen. Solche Veränderungen haben sie auch bewußt und gewollt in Kauf genommen, wie die dynamische Verweisung zeigt. Mit einer vollständigen Änderung des Reisekostenrechts, insbesondere dem Wegfall der Reisekostenstufe A konnten und mußten sie jedoch nicht rechnen. Daher ist die tarifliche Regelung in § 8 SV 2g nachträglich lückenhaft geworden. Die entstandene Lücke kann, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht im Wege ergänzender Auslegung durch das Gericht geschlossen werden.
- Zwar sind auch tarifvertragliche Regelungen grundsätzlich einer ergänzenden Auslegung zugänglich, jedenfalls dann, wenn der Tarifvertrag – wie hier – lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte die Möglichkeit und Pflicht, die Lücke, ggf. unter Rückgriff auf eine artverwandte und vergleichbare Regelung zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, wie die Tarifvertragsparteien den Sachverhalt bei Kenntnis der Lücke geregelt hätten (BAG 23. Januar 1980 – 4 AZR 105/78 – BAGE 32, 364, 369; 24. Februar 1988 – 4 AZR 614/87 – BAGE 57, 334; 10. Dezember 1986 – 5 AZR 517/85 – BAGE 54, 30, 35; 3. November 1998 – 3 AZR 432/97 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31; 20. Mai 1999 – 6 AZR 451/97 – AP TVAL II § 42 Nr. 7 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 4, zu B I 2 der Gründe). Diese Auslegung scheidet allerdings aus, wenn verschiedene Möglichkeiten bestehen, die Lücke zu schließen. In diesem Fall muß es allein den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben zu entscheiden, welche Lösungsmöglichkeit gewählt werden soll. Eine Ausfüllung der Lücke durch das Gericht würde einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie bedeuten (BAG 10. Dezember 1986 aaO; 3. November 1998 aaO; 20. Mai 1999 aaO; Wiedemann TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 817; vgl. auch Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 424 ff., 428; Kempen/ Zachert TVG 3. Aufl. Grundlagen Rn. 334 und 335).
- Die Regelungslücke in § 8 Abs. 5 SV 2g kann auf verschiedene Weise geschlossen werden. Die Tarifvertragsparteien könnten zB als Bezugsgröße für die Berechnung der Pauschalvergütung statt der bisherigen Reisekostenstufe A einen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG genannten Beträge wählen und diesen mit einem Multiplikator versehen, der seinerseits nicht unbedingt mit dem bisherigen übereinstimmen müßte. Denkbar wäre auch, daß sich die Tarifvertragsparteien bezüglich der Höhe der Pauschalvergütung vom gesetzlichen Reisekostenrecht lösen und diese eigenständig im Tarifvertrag beziffern. Es gibt daher eine Vielzahl von Möglichkeiten, die entstandene Tariflücke sachgerecht zu schließen. In Anbetracht der bestehenden Tarifautonomie muß die Neuregelung den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben (vgl. auch BAG 20. Juli 2000 – 6 AZR 347/99 – NZA 2001, 559 und – 6 AZR 64/99 – ZTR 2001, 182 und 16. November 2000 – 6 AZR 449/99 – nv.).
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, R. Kamm, Hinsch
Fundstellen
Haufe-Index 892468 |
NWB 2001, 2905 |