Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalakte. Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte. Bindung durch Verwaltungsvorschriften
Orientierungssatz
- Der Arbeitgeber ist berechtigt, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer dienstlich zu beurteilen.
- Dienstliche Beurteilungen sind nur beschränkt dahin nachprüfbar, ob allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten worden ist.
- Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung und sind nicht geeignet, Ansprüche des Arbeitnehmers zu begründen.
- Die von der Bundesanstalt für Arbeit erlassenen Durchführungshinweise zu den mit der Personalvertretung abgestimmten Beurteilungsrichtlinien sind nur für die interne Abwicklung des Beurteilungswesens von Bedeutung. Die Überschreitung der in den Hinweisen vorgegebenen Bearbeitungsfristen ist kein Verfahrensverstoß, der zu einem Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte führt.
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. September 1999 – 4 Sa 2374/98 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus den Personalakten der Klägerin.
Die 1966 geborene Klägerin ist seit September 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis sind die für die Bundesanstalt für Arbeit geltenden Tarifverträge anzuwenden. Die Klägerin ist Bürosachbearbeiterin und erhält Vergütung nach der VergGr. Vb MTA; sie wird in einem Arbeitsamt eingesetzt.
Im Geschäftsbereich der Beklagten bestehen “Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen”, die im Zusammenwirken mit der Personalvertretung erstellt worden sind. Die Beklagte hat hierzu “Durchführungshinweise” formuliert, die sie unter dieser Überschrift in den Text der von ihr durch Erlaß der veröffentlichten Richtlinien jeweils im Anschluß an die einzelnen Bestimmungen eingefügt hat.
Nach Nr. 4. der Beurteilungsrichtlinien sind dienstliche Beurteilungen in regelmäßigen Abständen (Regelbeurteilung) und aus besonderem Anlaß (Sonderbeurteilung) abzugeben. Die Regelbeurteilung erfolgt in Abständen von fünf Jahren jeweils zum 1. Mai. In den Durchführungshinweisen heißt es hierzu auszugsweise:
“4.4.1
Der Beurteilungsstichtag ist als der letzte Tag des Beurteilungszeitraumes zu verstehen. Die zu diesem Termin fälligen dienstlichen Beurteilungen sind nicht an diesem Tag, sondern innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erstellen. Dabei bleibt es dem Erstbeurteiler überlassen, wann er mit der Abgabe seines Urteils beginnt. Er hat den Beurteilungsvorgang aber so rechtzeitig abzuschließen, daß er die mit seinem Urteil versehenen Beurteilungsbögen dem Zweitbeurteiler innerhalb eines Monats nach dem Beurteilungsstichtag, spätestens also bis zum 1. Juni des Beurteilungsjahres, vorlegen kann. Der Zweitbeurteiler hat sein Urteil innerhalb eines weiteren Monats abzugeben und die vervollständigten Beurteilungsbögen unverzüglich an den Letztbeurteiler weiterzuleiten. Dieser hat den Beurteilungsvorgang innerhalb eines weiteren Monats, also bis zum 1. August des Beurteilungsjahres, abzuschließen. …”
Am 6. und 9. Juni 1997 prüfte die Beklagte die von der Klägerin geführten Akten. Die daraufhin erstellte dienstliche Beurteilung, die am 16. Juni 1997 von dem Gruppenleiter als Erstbeurteiler und am 26. August 1997 von dem Abschnittsleiter als Zweitbeurteiler unterschrieben worden war, wurde der Klägerin am 30. September 1997 eröffnet. Die in dem Beurteilungsbogen aufgeführten Merkmale “Intellektuelle Fähigkeiten”, “Fachwissen” und “Arbeitsverhalten” “Belastbarkeit” wurden mit der Note 2, das “Sozialverhalten” mit der Note 4 beurteilt. Nach der Notenskala ist die Note 1 die schlechteste Note, die Note 7 die beste Note. Die dienstliche Beurteilung schließt mit dem Gesamturteil: “Die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen”.
Die Klägerin hat im wesentlichen geltend gemacht, sie brauche die Regelbeurteilung nicht hinzunehmen, weil die Beklagte die in der Richtlinie bestimmten Fristen überschritten und damit gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 30. September 1997 aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus den Personalakten ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (zu den Anspruchsgrundlagen vgl. BAG 15. April 1999 – 7 AZR 716/97 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 22 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 41; 19. August 1992 – 7 AZR 262/91 – BAGE 71, 110 zur Erwähnung der Personalratstätigkeit in einer Regelbeurteilung; 13. April 1988 – 5 AZR 537/86 – AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 100 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 47; 27. November 1985 – 5 AZR 101/84 – BAGE 50, 202 = AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 93 mit Anm. Echterhölter zur Anspruchskonkurrenz = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 38).
- Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Leinemann, Düwell, Reinecke, Fr. Holze, Klosterkemper
Fundstellen
Haufe-Index 901926 |
FA 2001, 273 |
FA 2001, 345 |
EzA |
PersV 2002, 559 |
ZfPR 2003, 113 |