Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlußfristen bei Bestandsstreitigkeiten
Leitsatz (amtlich)
1. Tarifliche Verfallklauseln können bestimmen, daß die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, erst mit der rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozeß beginnt. Die Gerichte für Arbeitssachen können diese Regelung nicht auf den Fall erstrecken, daß ein Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber behaupteten Eigenkündigung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber einen Rechtsstreit über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses führt(Fortführung BAG 24. August 1999 – 9 AZR 804/98 – NZA 2000, 818).
2. Ein auf Weiterbeschäftigung gerichteter Klageantrag enthält auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn in dem Antrag die Arbeitsbedingungen wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden und die Höhe des Stundenlohnes angegeben sind, zu denen die Weiterbeschäftigung erfolgen soll.
Normenkette
BGB §§ 615, 611; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes § 16
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Juli 1999 – 4 Sa 2647/98 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt für Zeiten seiner Nichtbeschäftigung.
Der Kläger war bei der Beklagten als Eisenflechter mit einem Stundenlohn von zuletzt 21,00 DM brutto und einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 3. Februar 1981 idF vom 24. April 1996 (BRTV) anzuwenden. Dort ist in „§ 16 Ausschlußfristen” bestimmt:
- Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
- Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
Vom 21. März bis 18. April 1997 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung teilte die Beklagte dem Kläger im März 1997 schriftlich mit, auf Grund seiner mündlichen Kündigung vom 20. März 1997 sei das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet. Mit seiner am 23. Mai 1997 erhobenen Klage verlangte der Kläger von der Beklagten Weiterbeschäftigung und begehrte die Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch eine Eigenkündigung vom 20. März 1997 beendet. Das Arbeitsgericht gab der Feststellungsklage statt und verurteilte die Beklagte auf Antrag des Klägers außerdem, ihn zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses mit 37,5 Stunden pro Woche und einem Bruttostundenlohn von 21,00 DM weiter zu beschäftigen. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Januar 1998 zurück.
Mit seiner am 29. Januar 1998 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 5. Februar 1998 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte nunmehr auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 19. April 1997 bis 29. September 1997 in Anspruch. Auf den mit 18.181,90 DM brutto errechneten Betrag läßt er sich erhaltenes Arbeitslosengeld von 8.601,60 DM anrechnen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.181,90 DM brutto abzüglich 8.601,60 DM netto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettodifferenzbetrag ab 31. Oktober 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, mögliche Ansprüche des Klägers auf Fortzahlung der Vergütung seien verfallen, weil der Kläger die in § 16 Abs. 2 Satz 1 BRTV bestimmte Ausschlußfrist nicht eingehalten habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Der Kläger hat die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte beantragt deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet, weil er die tarifvertragliche Ausschlußfrist nicht gewahrt hat.
I. Es kann dahinstehen, ob der Kläger für die Zeit vom 19. April bis 29. September 1997 gegen die Beklagte Ansprüche aus Annahmeverzug nach § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 BGB erworben hat. Mögliche Ansprüche auf Zahlung der dem Kläger infolge eines Verzugs der Beklagten entgangenen Vergütung sind jedenfalls nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BRTV verfallen.
1. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts(§ 561 ZPO) ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe anzuwenden. Heranzuziehen ist damit auch die tariflich bestimmte Ausschlußfrist(§ 5 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 1 TVG).
Den Ausschlußfristen des § 16 BRTV unterliegen „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen”. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind alle Forderungen des Arbeitnehmers, die auf dem Arbeitsvertrag beruhen. Einbezogen sind daher auch die hier geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung für Zeiten seiner Nichtbeschäftigung. Zur Vermeidung ihres Erlöschens mußte der Kläger diese Ansprüche nach § 16 Abs. 1 BRTV innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit zunächst schriftlich und sodann nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 Satz 1 BRTV innerhalb einer Frist von weiteren zwei Monaten gerichtlich geltend machen.
2. Die vom Kläger Ende Januar 1998 erhobene Zahlungsklage ist verspätet. Mit ihr hat der Kläger die streitbefangenen Ansprüche nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.
a) Die Tarifvertragsparteien haben den Tarifbegriff „gerichtlich geltend machen” nicht näher bestimmt. Er bedarf daher der Auslegung. Nach dem Wortlaut ist darunter eine vor einem Gericht erhobene Klage zu verstehen, mit der ein bestimmtes Ziel verfolgt wird. Wie der Zusammenhang der Tarifklausel deutlich macht, betrifft diese Klage den Anspruch, den der Anspruchsteller nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 BRTV zuvor schriftlich erhoben hat. Richtet sich ein solcher Anspruch auf Geld und ist er gerichtlich zu verfolgen, so setzt das die Einreichung einer bezifferten Leistungsklage voraus. Gegenstand einer Kündigungsschutzklage oder einer allgemein auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsklage ist demgegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses. Sie enthalten auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn sie vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen(BAG 22. Februar 1978 – 5 AZR 805/76 – BAGE 30, 135; 8. August 1985 – 2 AZR 459/84 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 69).
Auch ein auf Weiterbeschäftigung gerichteter Klageantrag enthält keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen. Mit ihm verfolgt ein Arbeitnehmer das Ziel, trotz des Streits über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses für die Dauer des Bestandsrechtsstreits tatsächlich vom Arbeitgeber beschäftigt zu werden. Der Hinweis des Klägers, es müsse ausreichen, daß das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt hat, ihn „mit 37,5 Stunden pro Woche und einem Bruttostundenlohn von 21,00 DM” weiter zu beschäftigen, verfängt nicht. Diese Angaben dienen der Konkretisierung der Bedingungen, zu denen die Weiterbeschäftigung erfolgen soll. Sie ersetzen aber nicht die auf Zahlung gerichtete Leistungsklage.
b) Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf § 16 Abs. 2 Satz 2 BRTV berufen. Die dort bestimmte Ausnahme für solche Zahlungsansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, greift nicht ein. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
aa) Der Begriff „Kündigungsschutzprozeß” hat im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch einen feststehenden Inhalt. Er wird für einen Prozeß verwendet, der auf Grund einer Feststellungsklage iSv. § 4 KSchG geführt wird, dh. der Arbeitnehmer muß gerichtlichen Schutz gegen eine vom Arbeitgeber erklärte Kündigung in Anspruch nehmen(vgl. BAG 12. November 1998 – 8 AZR 301/97 – AP BGB § 613 Nr. 4 = EzA BGB § 615 Nr. 92; 24. August 1999 – 9 AZR 804/98 – NZA 2000, 818). Einen solchen Kündigungsschutzprozeß haben die Parteien nicht geführt. Ob der Wortlaut der Tarifnorm auch eine Bestandsstreitigkeit deckt, die wegen einer Kündigung des Arbeitgebers außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG geführt wird, wie der Kläger meint, ist nicht zu entscheiden. Über die Wirksamkeit einer solchen Kündigung haben die Parteien nicht gestritten.
Der Wortlaut der Tarifvorschrift schließt auch aus, sie deshalb auf den vom Kläger angestrengten Rechtsstreit anzuwenden, weil die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer von dem Kläger erklärten Kündigung behauptet hatte. Der vom Arbeitnehmer wegen einer vermeintlich eigenen Kündigung geführte Bestandsprozeß wird damit nicht zu einem Kündigungsschutzprozeß.
bb) Entgegen der Revision ist kein Raum für eine analoge, an „Sinn und Zweck” orientierte Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 BRTV auf sonstige Bestandsstreitigkeiten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können zwar als lückenhaft erkannte Regelungen in einem Tarifvertrag durch die Gerichte für Arbeitssachen geschlossen werden, wenn es sich um eine sog. unbewußte Lücke handelt und zudem gesichert ist, daß die Tarifvertragsparteien diesen ungeregelten Sachverhalt in einer bestimmten Weise normiert hätten, wenn sie sich dieser ungeregelten Lücke bewußt gewesen wären(vgl. BAG 24. Februar 1988 – 4 AZR 614/87 – BAGE 57, 334).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
(1) Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 BRTV vergleichbare Klauseln werden vielfach vereinbart, wenn die Tarifvorschrift nicht nur die fristgebundene mündliche oder schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht, sondern ihre ebenfalls fristgebundene gerichtliche Geltendmachung. Anlaß für derartige Vereinbarungen ist die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die Erhebung einer Bestandsklage zwar als geeignet angesehen wird, eine Ausschlußfrist hinsichtlich der vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn zu wahren(vgl. BAG 22. Februar 1978 – 5 AZR 805/76 – BAGE 30, 135; 7. November 1991 – 2 AZR 34/91 – AP TVG § 4 Ausschlußfrist Nr. 114 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 93). Das wird aber nur für eine Ausschlußfrist angenommen, die eine formlose oder lediglich schriftliche Geltendmachung vorsieht. Eine zusätzlich vorgeschriebene gerichtliche Geltendmachung wird dadurch nicht entbehrlich(BAG 13. September 1984 – 6 AZR 379/81 – BAGE 46, 359). In diesem Fall kann der Arbeitnehmer das Erlöschen möglicher Entgeltansprüche regelmäßig nur verhindern, wenn er sie bereits gerichtlich verfolgt, obwohl der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und damit das Bestehen von Zahlungsansprüchen noch ungewiß ist. Regelungen wie § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 BRTV entlasten mithin Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht gezwungen werden, einen ggf. überflüssigen Zahlungsprozeß über die von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängigen Ansprüche zu führen.
(2) Der Revision ist zuzustimmen, daß eine ähnliche Interessenlage gegeben ist, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus anderen Gründen gerichtlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses streiten. Sie läßt es als sinnvoll erscheinen, die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung für die vom Vorprozeß abhängigen Zahlungsansprüche erst dann beginnen zu lassen, wenn über die Vorfrage rechtskräftig entschieden worden ist. Das allein rechtfertigt indessen keine entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 2 BRTV. Es kann unterstellt werden, daß den Tarifvertragsparteien die Vielzahl der Gründe bekannt sind, die zum Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses führen können, also etwa eine Anfechtung des Arbeits- oder des Aufhebungsvertrags, Befristung, auflösende Bedingung oder Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Tarifvertragsparteien in § 2 Nr. 1 Satz 1 BRTV die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ausdrücklich bedacht haben. Sie ist als wesentliche Vertragsbedingung in den schriftlichen Arbeitsvertrag zu übernehmen. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 16 Abs. 2 Satz 2 BRTV auf die vom Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses abhängigen Ansprüche bietet daher keinen Anlaß zu der Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten den Fristenlauf bei sonstigen Bestandsstreitigkeiten versehentlich ungeregelt gelassen. Nicht auszuschließen ist, daß ein anderer Tarifinhalt nicht erwünscht oder nicht konsensfähig war.
c) Die Ansprüche des Klägers sind danach insgesamt verfallen.
Nach § 5 Nr. 8.2 BRTV werden die Lohnansprüche der baugewerblichen Arbeitnehmer spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Der von der Klage umfaßte Zeitraum schließt mit September 1997. Für diesen jüngsten Anspruch ergibt sich daraus eine Fälligkeit spätestens zum 15. Oktober 1997. Auch unter Berücksichtigung der Wartezeit von zwei Wochen(§ 16 Abs. 2 Satz 1 BRTV) hätte die Zahlungsklage für diesen Monat spätestens Ende Dezember 1997 beim Gericht eingehen müssen. Statt dessen ist sie erst Ende Januar 1998 eingereicht worden.
3. Die Versäumung der Ausschlußfrist ist nicht aus anderen Gründen unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Berufung auf eine Ausschlußfrist im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine derartige nach §§ 242, 134 BGB unzulässige Rechtsausübung wird angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat. Das kommt auch in Betracht, wenn der Arbeitgeber objektiv den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, daß der Anspruch auch ohne Wahrung der Ausschlußfrist erfüllt werde(vgl. BAG 5. August 1999 – 6 AZR 752/97 – ZTR 2000, 36).
Dem Vorbringen des Klägers läßt sich nicht entnehmen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Umstand, daß die Beklagte in dem Vorprozeß ihre Behauptung nicht beweisen konnte, der Kläger habe selbst gekündigt, ist für die rechtzeitige Erhebung einer Zahlungsklage ersichtlich ohne Bedeutung. Das gilt auch für seine Argumentation, mit der der Kläger auf die Behauptung der Beklagten zurückgreift, sie habe den Kläger nach seiner Gesundung mehrfach zur Arbeit aufgefordert. Dieses Vorbringen dient gerade der Abwehr der vom Kläger nunmehr geltend gemachten Zahlungsansprüche und konnte mithin kein Vertrauen in ihre Zahlungsbereitschaft begründen.
II. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Leinemann, Düwell, Reinecke, Furche, R. Trümner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 08.08.2000 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 202 |
DB 2001, 436 |
ARST 2001, 87 |
FA 2000, 353 |
FA 2000, 356 |
FA 2001, 53 |
NZA 2000, 1236 |
SAE 2001, 197 |
ZTR 2001, 86 |
AP, 0 |
AuA 2001, 238 |
AuA 2001, 426 |