Entscheidungsstichwort (Thema)
Waisenrente. Änderung einer Ermessensentscheidung. Nachranggrundsatz
Orientierungssatz
Die Einstellung einer nach der anzuwendenden Versorgungsordnung als Ermessensleistung ausgestalteten Waisenrente für einen Sozialhilfeempfänger kann ermessensfehlerfrei erfolgen, wenn der Träger der Sozialhilfe diesen Anspruch nach § 93 SGB XII vollständig auf sich überleitet. Der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz steht dem nicht entgegen.
Normenkette
BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung; BGB § 315 Abs. 1, 3; SGB XII § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 88 Abs. 1, § 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2013 – 6 Sa 504/13 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Waisenrente, die der Kläger aus übergeleitetem Recht geltend macht.
Der Kläger ist der Träger der Sozialhilfe iSd. § 3 Abs. 1 SGB XII. Der Beklagte ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und wickelt für seine Trägerunternehmen deren Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AVB) des Beklagten bestimmen ua.:
„§ 10 Kinderzulage |
… |
|
(3) |
Die Kinderzulage wird gewährt für: |
|
1. |
eheliche und als ehelich erklärte Kinder, |
|
… |
|
(4) |
Die Kinderzulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, darüber hinaus nur, solange sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. |
(5) |
Der Vorstand kann die Kinderzulage auch nach dem 18. Lebensjahr gewähren, wenn und solange das Kind infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen von mehr als einjähriger Dauer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. |
… |
|
§ 12 Waisenrente |
Waisenrente wird an hinterbliebene Kinder des Mitgliedes gezahlt. § 10 Abs. 3 – 7 finden entsprechende Anwendung.” |
Die U GmbH ist eines der Trägerunternehmen des Beklagten. Bei dieser war bis zum Eintritt in den Ruhestand H B beschäftigt und bezog vom Beklagten ua. eine Pensionskassenrente, die eine Kinderzulage nach § 10 Abs. 5 AVB für seinen im September 1965 geborenen, behinderten Sohn M B umfasste. M B ist aufgrund einer geistigen Behinderung höheren Grades und Störung des Sozialverhaltens mit emotionaler Symptomatik nicht in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Seit dem Jahr 1988 ist er in einer stationären Einrichtung untergebracht. H B verstarb im November 2010. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte M B ab Dezember 2010 eine Waisenrente und zahlte an diesen im Zeitraum Dezember 2010 bis März 2011 monatlich 85,70 Euro als Pensionskassenleistung.
Der Kläger gewährt M B seit dem 29. Mai 1996 Sozialhilfe in Form stationärer Leistungen im Pflege- und Förderzentrum des Westfälischen Wohnverbundes (Eingliederungshilfe nach §§ 54 ff. SGB XII). Die Kosten der Unterbringung belaufen sich auf ca. 160,00 Euro täglich.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete der Kläger die Ansprüche von M B auf Waisenrente gegen den Beklagten auf sich über. Der Beklagte teilte dem Kläger am 30. März 2011 mit, dass er die Zahlung der Waisenrente ab April 2011 einstellen werde. Dem widersprach der Kläger und verfügte durch Bescheid vom 18. August 2011 erneut die Überleitung der Waisenrente nach § 93 SGB XII ab dem 1. April 2011.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der Waisenrente an sich verlangt. Er hat die Einstellung der Zahlung durch den Beklagten für unrechtmäßig gehalten. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Ermessensentscheidung den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe zu beachten. Sozialhilfe sei nach dem Willen des Gesetzgebers subsidiär zu gewähren, wenn kein anderer den entsprechenden Bedarf des Hilfeempfängers decke. Die Gewährung von Sozialhilfe sei daher kein sachlicher Grund für die Einstellung der Hinterbliebenenleistungen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.799,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 85,70 Euro seit dem 1. Mai, dem 1. Juni, dem 1. Juli, dem 1. August, dem 1. September, dem 1. Oktober, dem 1. November, dem 1. Dezember 2011, dem 1. Januar, dem 1. Februar, dem 1. März, dem 1. April, dem 1. Mai, dem 1. Juni, dem 1. Juli, dem 1. August, dem 1. September, dem 1. Oktober, dem 1. November, dem 1. Dezember 2012 und dem 1. Januar 2013 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich, fällig zum Monatsletzten, 85,70 Euro brutto zu zahlen, beginnend mit dem Monat Januar 2013.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, zur Einstellung der Waisenrente berechtigt gewesen zu sein. Der ursprüngliche Grund für die Gewährung der Waisenrente an M B im Dezember 2010, diesem durch die finanzielle Leistung ein Stück mehr Lebensqualität zu verschaffen, sei durch die Überleitung des Anspruchs nachträglich entfallen. Nachdem dies bekannt geworden sei, habe man die Interessen an der Weitergewährung der Waisenrente abgewogen und sich entschlossen, die Waisenrente einzustellen.
Der Kläger hat seine Klage zunächst beim Amtsgericht erhoben; das hat sie an das Arbeitsgericht verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger mit einem an M B gerichteten Überleitungsbescheid vom 19. Februar 2015 den möglichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegen den Beklagten mit Wirkung ab dem 1. April 2011 auf sich übergeleitet. Dieser Bescheid wurde M B unmittelbar am 23. Februar 2015 und seiner Betreuerin am 20. Februar 2015 zugestellt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Klage ist nicht begründet. Zwar ist der Kläger aktivlegitimiert. Der Beklagte ist aber nicht verpflichtet, über den 31. März 2011 hinaus eine monatliche Waisenrente für M B iHv. 85,70 Euro an den Kläger zu zahlen. Die vom Beklagten im März 2011 getroffene Entscheidung, künftig keine Hinterbliebenenrente mehr zu leisten, ist nicht unbillig und verstößt auch nicht gegen den Nachranggrundsatz aus § 2 SGB XII.
I. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Dabei kann dahinstehen, ob es für die Aktivlegitimation des Klägers ausreichend ist, dass er den Anspruch gemäß § 93 SGB XII durch Anzeige gegenüber dem Beklagten auf sich übergeleitet hat, oder ob es hierzu zusätzlich auch einer Bekanntgabe gegenüber dem ursprünglichen Anspruchsinhaber M B und/oder dessen Betreuerin bedarf. Jedenfalls im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung war die Überleitung auch gegenüber dem ursprünglichen Anspruchsinhaber und dessen Betreuerin bekannt gegeben worden. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
1. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe dann, wenn eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen der Sozialhilfe erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII darf der Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die (Sozial-)Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 SGB XII und des § 92 Abs. 1 SGB XII Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bewirkt die schriftliche Anzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die (Sozial-)Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird.
2. Danach setzt die Überleitung des Anspruchs und damit die Aktivlegitimation des Klägers jedenfalls voraus, dass dem Beklagten als „anderen” iSv. § 93 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine schriftliche Anzeige bekannt gemacht wurde, dh. ein entsprechender Verwaltungsakt (vgl. LSG Baden-Württemberg 4. Dezember 2014 – L 7 SO 4268/11 – zu 3 der Gründe mwN) zugegangen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die schriftliche Überleitungsanzeige vom 18. August 2011 wurde dem Beklagten bekannt gegeben.
3. Ob die Bekanntgabe der Überleitung auch gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger und/oder dessen Betreuerin zu erfolgen hat, damit der Träger der Sozialhilfe aktivlegitimiert ist, kann dahinstehen. Zwischenzeitlich hat der Kläger die Überleitung der Waisenrente auch gegenüber M B und dessen Betreuerin bekannt gegeben. Die Rechtstatsache der durch Verwaltungsakt erfolgten Bekanntgabe der Überleitung gegenüber M B und dessen Betreuerin unterfällt nicht dem grundsätzlichen Verbot, in der Revisionsinstanz neues Tatsachenvorbringen zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Revisionsgericht hat entscheidungserhebliche Verwaltungsakte, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bis zum Ende der Revisionsverhandlung ergehen oder enden, zu berücksichtigen (BAG 15. September 2009 – 9 AZR 757/08 – Rn. 24, BAGE 132, 88).
II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte war berechtigt, seine Ermessensentscheidung gemäß § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB vom Dezember 2010 nach der Überleitung der Ansprüche auf den Kläger im März 2011 neu zu treffen, weil die Waisenrente nicht mehr dem Hinterbliebenen M B zugutekommt. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII steht dem nicht entgegen.
1. Ob ein Anspruch von M B auf Waisenrente gegen den Beklagten besteht, ist im vorliegenden Rechtsstreit zu klären. Die Wirksamkeit der Überleitungsanzeige erfasst die Frage, ob der übergeleitete Anspruch besteht, nicht (vgl. BVerwG 26. November 1969 – V C 54.69 – BVerwGE 34, 219; 27. Mai 1993 – 5 C 7.91 – BVerwGE 92, 281; LSG Baden-Württemberg 22. November 2007 – L 7 SO 73/06 –). Vielmehr haben die dafür zuständigen Zivilgerichte bzw. Gerichte für Arbeitssachen selbständig das Bestehen des zivilrechtlichen Anspruchs zu prüfen.
2. M B hatte seit Dezember 2010 einen Anspruch auf Waisenrente gegen den Beklagten. Dieser hatte nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB eine zulässige Ermessenentscheidung iSv. § 315 BGB zugunsten von M B getroffen.
a) Nach § 12 iVm. § 10 Abs. 4 AVB wird Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gewährt, darüber hinaus nur, solange sich das Waisenkind in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Des Weiteren kann Waisenrente nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB auch nach dem 18. Lebensjahr gewährt werden, wenn und solange das Waisenkind infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen von mehr als einjähriger Dauer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.
b) § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB stellt die Bewilligung einer Waisenrente über die Vollendung des 18. bzw. – bei noch andauernder Schul- oder Berufsausbildung – des 25. Lebensjahrs hinaus in das Ermessen des Beklagten.
aa) Einseitige Leistungsbestimmungsrechte sind nach § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen auszuüben. Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob in der zugrunde liegenden Ermessensvorschrift – entgegen der Auslegungsregel des § 315 Abs. 1 BGB – eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die Leistungsbestimmung sich nicht am Maßstab der Billigkeit ausrichten muss, sondern nur die – stets geltenden – allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, insbesondere der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, die Willkür- und Maßregelungsverbote sowie der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten sind (vgl. BAG 31. Juli 2014 – 6 AZR 822/12 – Rn. 12, BAGE 148, 381; 13. November 2013 – 10 AZR 848/12 – Rn. 38, BAGE 146, 284).
bb) Danach steht die Gewährung der Waisenrente nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB im billigen Ermessen des Beklagten. Nach § 10 Abs. 5 AVB kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine Waisenrente gewährt werden. Durch die Verwendung des Wortes „kann” in § 10 Abs. 5 AVB wird eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen eröffnet. Die Formulierung „kann” stellt eine Formulierung bei Einräumung von Ermessensspielräumen dar und begründet typischerweise Zweifel iSd. § 315 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 31. Juli 2014 – 6 AZR 822/12 – Rn. 12, BAGE 148, 381; 15. Juli 2008 – 3 AZR 100/07 – Rn. 21; 10. Mai 2005 – 9 AZR 294/04 – zu B II 2 b der Gründe). § 10 Abs. 5 AVB enthält keine Regelung, wonach sich die Gewährung der Waisenrente nicht am Maßstab der Billigkeit ausrichten muss.
c) Der Beklagte konnte zugunsten von M B ab Dezember 2010 eine Waisenrente gewähren, denn M B erfüllt die in § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB genannten Voraussetzungen. Er hat das 18. Lebensjahr vollendet, wurde durch den Tod seines Vaters H B im November 2010 zur Waise und ist infolge bereits vor dem 25. Lebensjahr eingetretener geistiger oder körperlicher Gebrechen von mehr als einjähriger Dauer nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Letzterem steht der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII nicht entgegen. Die betreffende Waise darf infolge der bestehenden Behinderung nicht in der Lage sein, einer auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens gerichteten Arbeit nachzugehen und deshalb kein eigenes Einkommen iSd. Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten verdienen. Der Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII stellt demgegenüber kein, die Gewährung einer Waisenrente ausschließendes Einkommen dar. Leistungen der Sozialhilfe sind weder Erwerbs- noch Erwerbsersatzeinkommen.
d) Die einmal erfolgte Bewilligung der Waisenrente nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB ist grundsätzlich unwiderruflich, es sei denn, es liegt eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen dieser Leistungsbestimmung vor, die es rechtfertigt, die Gewährung der Waisenrente einzustellen. Dies ist hier der Fall.
aa) Eine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB ist grundsätzlich unwiderruflich. Bei Dauerschuldverhältnissen und ihnen vergleichbaren auf Dauer angelegten sonstigen Rechtsverhältnissen bedarf der Grundsatz der Unwiderruflichkeit jedoch der Beschränkung. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der ursprünglich der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung, kann diese nachträglich untauglich oder unbillig werden. Eine Änderung der Leistungsbestimmung oder Neubestimmung der Leistung kann daher aus Gründen der Billigkeit wegen einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen gestattet oder sogar geboten sein (vgl. BAG 8. Mai 2003 – 6 AZR 43/02 – zu II 3 a der Gründe, BAGE 106, 151; 11. März 1981 – 4 AZR 1070/79 – BAGE 35, 141).
bb) Die Überleitung des Anspruchs auf Waisenrente ab April 2011 stellt eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsbestimmung nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB dar.
Die infolge der Gewährung von Sozialhilfe durch den Kläger als Träger der Sozialhilfe ermöglichte und erfolgte Überleitung des Anspruchs auf Waisenrente auf den Kläger ist ein nachträglich eingetretener Umstand. Auch wenn dem Vorstand des Beklagten die persönlichen Umstände von M B einschließlich seiner Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Zeitpunkt der Bewilligung der Waisenrente bekannt waren – wofür spricht, dass der Beklagte dem verstorbenen Vater von M B eine Kinderzulage nach § 10 Abs. 5 AVB gezahlt hat –, ändert dies nichts daran, dass die Überleitung des Anspruchs auf Waisenrente infolge der Gewährung von Sozialhilfe ein nachträglich eingetretener Umstand ist. Die Unterbringung einer hilfebedürftigen Person in einer stationären Einrichtung hat nicht zwangsläufig eine Inanspruchnahme durch den Träger der Sozialhilfe zur Folge. Soweit Leistungen an den hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs Berechtigten betroffen sind, setzt die Inanspruchnahme durch den Träger der Sozialhilfe einsetzbares Einkommen nach §§ 85 ff. SGB XII voraus. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist bei Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze neben Zweckgleichheit des anderen Einkommens die Ausübung von Ermessen erforderlich. Bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung soll über § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung von Mitteln verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf, § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Bei einer Waisenrente iHv. 85,70 Euro monatlich besteht nach diesen gesetzlichen Vorgaben jedenfalls kein Automatismus zwischen einer stationären Unterbringung und dem Einsatz eigenen Einkommens.
cc) Die durch die vollständige Überleitung auf den Kläger entstandene Leistungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger als Träger der Sozialhilfe ist ein im Rahmen der Ermessenausübung nach § 315 Abs. 1 BGB iVm. §§ 12, 10 Abs. 5 AVB berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkt. Die Einstellung der Waisenrente als Änderung der billigen Leistungsbestimmung wahrt die Grenzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf.
(1) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen – und damit auch deren Änderung – verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG 10. Juli 2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 28 mwN, BAGE 145, 341). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Ermessensentscheidung getroffen wird. Dem Bestimmungsberechtigten verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 15. Januar 2014 – 10 AZR 243/13 – Rn. 33 mwN, BAGE 147, 128).
(2) Es ist umstritten, ob die Wahrung billigen Ermessens iSv. § 315 Abs. 1 BGB in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar ist (so BAG 23. September 2004 – 6 AZR 567/03 – zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80; 13. März 2003 – 6 AZR 557/01 – zu II 1 der Gründe; 24. April 1996 – 5 AZR 1031/94 – zu 1 der Gründe; 12. September 1996 – 5 AZR 30/95 – zu 2 a der Gründe, BAGE 84, 116; 16. Oktober 1991 – 5 AZR 35/91 – zu II 2 c der Gründe), oder ob das Revisionsgericht nur zu prüfen hat, ob das Tatsachengericht den unbestimmten Rechtsbegriff des billigen Ermessens verkannt hat (BAG 12. Januar 1989 – 8 AZR 251/88 – zu B I 2 d cc der Gründe, BAGE 60, 362; 30. April 1975 – 4 AZR 351/74 –; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 10; ErfK/ Koch 16. Aufl. § 73 ArbGG Rn. 6). Gleichwohl besteht Einigkeit, dass die Billigkeitskontrolle in erster Linie Aufgabe der Tatsacheninstanzen ist. Die Billigkeitskontrolle erfordert die Feststellung der besonderen tatsächlichen Gegebenheiten eines Falls und deren Würdigung (BAG 7. Juli 2011 – 6 AZR 151/10 – Rn. 33 mwN).
(3) Der Meinungsstreit bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Selbst wenn man vorliegend zugunsten des Klägers von einer uneingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts ausgeht, hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte sei berechtigt gewesen, wegen des Übergangs nach § 93 SGB XII die Zahlung der Waisenrente künftig einzustellen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
(a) Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen sind auf Seiten des Beklagten die Interessen des Betroffenen, dh. des Mitglieds des Beklagten und seiner weiteren Mitglieder zu berücksichtigen, wie sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihren Ausdruck gefunden haben. Danach steht die Unterstützung von Waisen nach Vollendung des 18. Lebensjahrs grundsätzlich im Interesse der Mitglieder, wenn es sich um Menschen mit Behinderungen handelt, die infolge ihrer Behinderung den Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können. In Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung – wie der vorliegenden – konkretisiert sich regelmäßig das typisierte Versorgungsinteresse des betriebsrentenrechtlich zunächst versorgungsberechtigten Arbeitnehmers und dessen damit in Zusammenhang stehendes Näheverhältnis zum Hinterbliebenen (vgl. BAG 18. November 2008 – 3 AZR 277/07 – Rn. 34). Ein solches Näheverhältnis besteht zwischen dem verstorbenen Arbeitnehmer und dem Träger der Sozialhilfe nicht. Es stellt deshalb einen nach dem Zweck der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten naheliegenden Ermessensgesichtspunkt dar, dass der Beklagte Ermessensleistungen einstellt, wenn diese vollständig nicht mehr dem Hinterbliebenen des ursprünglich versicherten Arbeitnehmers, sondern dem Träger der Sozialhilfe zugutekommen.
(b) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes.
Das Sozialhilferecht ist von dem Grundsatz durchzogen, dass jeder nur insoweit staatliche Hilfe beanspruchen kann, als er die betreffenden Aufwendungen, insbesondere den Lebensunterhalt, nicht durch den Einsatz eigener Einkünfte und eigenen Vermögens bestreiten kann, er somit bedürftig ist. Sozialhilfe ist folglich nachrangig bzw. subsidiär. Das findet seinen Niederschlag in § 2 SGB XII. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bleiben Verpflichtungen anderer von der Sozialhilfegewährung unberührt; auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil das Sozialhilferecht entsprechende Leistungen vorsieht. Zivilrechtliche Gestaltungen können mit diesem Grundsatz in Konflikt geraten, etwa wenn sie darauf gerichtet sind, die Bedürftigkeit einer Person gezielt herbeizuführen.
Der Nachranggrundsatz ist indessen schon im Sozialhilferecht selbst in erheblichem Maße durchbrochen (BGH 21. März 1990 – IV ZR 169/89 – zu II 2 c bb der Gründe, BGHZ 111, 36), vom Gesetzgeber für die unterschiedlichen Leistungsarten differenziert ausgestaltet und nicht überall beibehalten worden, weshalb dem Subsidiaritätsprinzip als Grundsatz die Prägekraft – jedenfalls im Hinblick auf behinderte Menschen – weitgehend genommen worden ist (BGH 20. Oktober 1993 – IV ZR 231/92 – zu III 2 a der Gründe, BGHZ 123, 368). Gerade bei Hilfebeziehern mit Behinderungen lässt sich keine hinreichend konsequente Durchführung des Nachrangs der öffentlichen Hilfe entnehmen (BGH 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10 – Rn. 23, BGHZ 188, 96). Der Gesetzgeber respektiert bei allen Leistungsarten Schonvermögen des Leistungsempfängers, seines Ehegatten und seiner Eltern. Bei Leistungen für behinderte Menschen ist der Einsatz eigenen Vermögens zudem auf das Zumutbare begrenzt und vor allem die Überleitung von Unterhaltsansprüchen – insbesondere gegenüber den Eltern des Behinderten – nur in sehr beschränktem Umfang möglich (§ 19 Abs. 3, §§ 92, 94 Abs. 2 SGB XII). Dies lässt erkennen, dass die mit der Versorgung, Erziehung und Betreuung von behinderten Kindern verbundenen wirtschaftlichen Lasten zu einem gewissen Teil endgültig von der Allgemeinheit getragen werden sollen (vgl. BGH 20. Oktober 1993 – IV ZR 231/92 – aaO).
Bei einer am Versorgungszweck der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgerichteten Ermessensentscheidung, die zur Einstellung von Leistungen führt, die vollständig auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden, greift der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe daher nicht durch.
(4) Für die Frage der Billigkeit der Ermessensentscheidung des Beklagten, die Waisenrente an M B ab April 2011 nicht mehr zu gewähren, ist es ausreichend, dass der Kläger die Überleitung im Jahr 2011 allein gegenüber dem Beklagten vorgenommen hat. Mit dem gegenüber dem Beklagten angezeigten Überleitungsinteresse des Klägers wurde der Versorgungszweck der Hinterbliebenenleistung infrage gestellt. Sollte die Überleitung gegenüber M B letztlich keine Wirksamkeit – mehr – entfalten, müsste der Beklagte eine neuerliche Ermessensentscheidung treffen und dabei berücksichtigen, dass der nachträglich eingetretene Umstand, der ihn zulässigerweise zur Einstellung der Waisenrente bewogen hat, entfallen wäre.
III. Die Kostenentscheidung folgt für die Revision aus § 97 Abs. 1 ZPO und für die Vorinstanzen aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im Hinblick auf die vom Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung unterlassene Kostenentscheidung hat der Senat aus Gründen der Klarstellung den Kostenausspruch für den gesamten Rechtsstreit neu gefasst und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Unterschriften
Zwanziger, Spinner, Ahrendt, Blömeke, H. Trunsch
Fundstellen
Haufe-Index 9089832 |
DB 2016, 720 |