Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilstillegung - Betriebsübergang eines Betriebsteils
Orientierungssatz
Da § 613a Abs 4 BGB einen Bestandsschutz auch dann gewährt, wenn nur ein Betriebsteil veräußert wird, schließt die Stillegungsabsicht hinsichtlich des gesamten Betriebes, die Anwendung von § 613a Abs 4 Satz 1 BGB dann nicht aus, wenn es im Rahmen der Gesamtstillegung zu einer Veräußerung eines Betriebsteiles kommt und der ursprüngliche Plan insoweit noch nicht verwirklicht worden ist. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Möglichkeit, den Betrieb teilweise zu übertragen, sich unvorhergesehen und geplant erst eröffnet, nachdem die Stillegung insgesamt bereits greifbare Formen angenommen hat.
Normenkette
ZPO § 286; BGB § 613a
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 17.12.1987; Aktenzeichen 13 Sa 52/87) |
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 01.04.1987; Aktenzeichen 9 Ca 32/87) |
Tatbestand
Die zum Zeitpunkt der Klageerhebung 38 Jahre alte Klägerin war seit Mai 1975 bei der Firma S GmbH (im folgenden: Firma SB) in deren Betrieb in Sch als Arbeiterin beschäftigt. Sie war Mitglied des Betriebsrates. Die Firma SB produzierte in dem Sch Betrieb und ließ von dort aus die Waren auch ausliefern.
Da die Firma SB, die noch einen Betrieb in S unterhält, beabsichtigte, den Sch Betrieb zum 31. Dezember 1986 aufzugeben, wurde am 24. Juni/10. Juli 1986 eine Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan getroffen, der auch von der Klägerin als Betriebsratsmitglied mitunterzeichnet wurde. Es wurde allen Beschäftigten gekündigt, der Klägerin am 7. November 1986 zum 31. Dezember 1986. Sie erhielt aufgrund des Sozialplanes eine Abfindung von 11.926,-- DM.
Die Beklagte ist ein Speditionsunternehmen. Im Dezember 1986 schloß sie mit der Firma SB einen Speditionsvertrag, wonach sie Transportaufträge für die Firma SB ausführte. Im Rahmen dieses Vertrages kamen die Vertragsschließenden überein, daß die Beklagte teils Lagerräume und Lagergeräte (vier Elektrokarren, einen Gabelstapler, zwei Retrac-Geräte, einen später ersetzten Schrumpfofen) benutzte.
Mit der am 23. Januar 1987 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Kündigung sei aus einem anderen Grund im Sinne von § 13 Abs. 3 KSchG unwirksam, denn sie sei wegen eines Betriebsüberganges nach § 613 a Abs. 4 BGB erfolgt.
Sie sei als Kommissioniererin mit dem Packen von DisplayPaletten im Auslieferungslager der Firma SB tätig gewesen. Der Anteil dieser Paletten am Gesamtumschlag habe etwa 10 % betragen. Dieses Lager sei als selbständige technische Einheit auf die Beklagte übergegangen. Es solle später nach Si verlegt und von dort weiterbetrieben werden. Das (Gesamt-)Lager habe aus mehreren Räumen bestanden. Die Roh- und Hilfsstoffe sowie die Zwischenprodukte seien in anderen Räumen gelagert gewesen als die Endprodukte, die zur Auslieferung an die Kunden hätten vorbereitet und zusammengestellt werden müssen. Die Räume des Auslieferungslagers habe die Beklagte ab 1. Januar 1987 übernommen. Das Auslieferungslager habe eine organisatorische Teileinheit mit eigener technischer Zwecksetzung dargestellt. Es sei einem Herrn W unterstellt gewesen, der den 20 dort tätigen Arbeitnehmern die Tätigkeitsbereiche zugewiesen und personelle Entscheidungen (Vertretungen, Urlaubsabsprachen) getroffen habe. Die Arbeitsgänge in dem Auslieferungslager seien wie folgt verlaufen: Die Ware sei auf Paletten verpackt ins Lager gebracht und vom Gabelstapler ins Regal befördert worden. Kommissioniererinnen hätten dann anhand von Packzetteln die Bestellungen einzelner Kunden erhalten und die jeweils gewünschten Waren in Kartons oder Großbehältern auf Wagen zusammengestellt. Nach Überprüfung der Kundenbestellungen seien die zusammengestellten Waren dann auf Paletten gepackt und jede Palette in der Schrumpfanlage mit einer Folie umgeben worden. Die fertig gepackten Paletten seien dann in Reihen für das Beladen bereitgestellt und schließlich auf die Fahrzeuge der Spedition verladen worden.
Die Beklagte habe neben den unstreitig überlassenen Geräten auch Regale und Möbel sowie den zur Verpackung mit Folie notwendigen Schrumpfofen übernommen, den sie später durch ein modernes Gerät ersetzt habe. Außerdem habe die Beklagte zwölf im Lager der Firma SB tätig gewesene Arbeitnehmer weiter beschäftigt.
Der Firma SB sei zum Zeitpunkt ihrer Kündigung bekannt gewesen, daß die Beklagte die Auslieferungstätigkeit übernehmen werde, es hätten sich schon ab Anfang/Mitte 1986 Mitarbeiter der Beklagten im Sch Werk aufgehalten.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis,
das zwischen ihr und der Firma SB bestanden
habe, auf die Beklagte übergegangen sei;
2. die Beklagte zu verurteilen, sie als Kommis-
sioniererin bei einer Wochenarbeitszeit von
40 Stunden und einem Monatsgehalt von 1.762,-- DM
brutto weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Klägerin sei gekündigt worden, weil die Firma SB ihren Betrieb endgültig habe stillegen wollen, was auch geschehen sei. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe sie sich neben anderen Speditionen um einen Auftrag bemüht. Damals habe weder festgestanden, daß sie den Auftrag erhalten werde, noch daß sie in diesem Falle vorübergehend und nicht auf Dauer Räumlichkeiten und Geräte der Firma SB benutzen werde.
Sie habe sich im Zusammenhang mit der Schließung des Sch Betriebes der Firma SB verpflichtet, die noch auf Lager vorhandene Ware auszuliefern. Sie sei insofern als Spediteur für Teillogistik tätig gewesen. Sie sei deshalb vorübergehend in Räumen der Firma SB tätig geworden, stelle diese Raumbenutzung nach feststehender Absicht ein, wenn ihr eigenes Lager in Si Mitte 1987 voll ausgebaut sei. Sie habe mit zwölf ehemaligen Mitarbeitern der Firma SB bis 30. Juni 1987 befristete Arbeitsverträge geschlossen. Wegen verschiedener technischer Schwierigkeiten sei die Produktion der Firma SB nicht zum 31. Dezember 1986, sondern erst im Februar/März 1987 eingestellt worden.
Sie habe sich betätigt wie andere Spediteure, die Ware der Firma SB ausgeliefert hätten. Sie habe nicht etwa einen Teilbetrieb der Firma SB übernommen. Die von ihr vorübergehend benutzten Lagerräume mit den Lagergeräten hätten keine organisatorisch technische Einheit dargestellt, zudem habe sie zwei Drittel der Geräte in ihr Lager nach S übergeführt. Sie habe lediglich die Lagerhaltung und den Transport frei Haus für die Postleitbezirke sieben und sechs übernommen. Neben ihr seien in Sch noch drei weitere Spediteure tätig. Die in Sch produzierte Ware sei nicht versandbereit gewesen, sondern hätte zu Verpackungseinheiten verarbeitet werden müssen. Jetzt würden andere Einheiten gewählt als früher. Insbesondere erfolge das Packen von Display-Paletten nicht in Sch, sondern im Werk S der Firma SB. Die Lagerung von Produktionsware und kundenfertiger Ware sei bei der Firma SB fließend, wahllos über mehrere Räume und Lagerhallen verteilt gewesen.
Selbst wenn sie aber einen Betriebsteil übernommen hätte, so wäre jedenfalls das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf sie übergegangen, denn die Klägerin sei in der Produktion beschäftigt gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigung der Klägerin sei nach §§ 4, 7 KSchG sozial gerechtfertigt und nicht nach § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Die beweispflichtige Klägerin habe nicht dargetan, daß ein möglicher rechtsgeschäftlicher Übergang eines Betriebsteils für die Kündigung das bestimmende Motiv gewesen sei. Selbst wenn ein Arbeitgeber Kenntnis von einem Betriebsübergang habe, stehe deshalb nicht fest, daß der Betriebsübergang das Motiv für eine im Zusammenhang damit ausgesprochene Kündigung sei. Vorliegend sei der Betrieb der Firma SB unstreitig stillgelegt worden. Deshalb könne auch keine tatsächliche Vermutung gegen die Stillegungsabsicht sprechen. Hier zeige vielmehr gerade die Aufstellung von Interessenausgleich und Sozialplan, daß das Motiv für die Entlassung aller Arbeitnehmer die Stillegung des Sch Werkes gewesen sei.
Darüber hinaus liege aber auch kein Teilbetriebsübergang vor. Von einem Betriebsteil könne nur dann gesprochen werden, wenn mit einer Vielfalt von Gegenständen in ihrer Gesamtheit innerhalb des Betriebes eine bestimmte Teilaufgabe und nicht nur eine Hilfsfunktion ausgeübt werde. Wenn bei einem im übrigen stillgelegten Betrieb einzelne Räume und Einrichtungen von einem anderen Betrieb nach der Stillegung weiterverwendet würden, wenn Gegenstand des stillgelegten und des weiterverwendeten Betriebes ganz verschieden seien und wenn der stillgelegte Betrieb mit den Einrichtungen in den Räumen, die weitergegeben worden seien, weder eine in sich organisierte Abteilung noch eine für den Betriebszweck charakteristische Funktion habe, sondern nur eine Hilfsaufgabe erfülle, so könne von einem Teilbetrieb nicht gesprochen werden. Hier sei nur ein rein äußerlicher Zusammenhang festzustellen, die Lagerung habe für das produzierende Gewerbe nur eine Hilfsfunktion. Überdies habe die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen, daß das Lager der Firma SB eine abgrenzbare organisierte Teileinheit gewesen sei, denn Produktionsware, Kundenware, Roh- und Hilfsstoffe seien wahllos über mehrere Räume und Lagerhallen verteilt gewesen.
II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Entscheidung nicht.
Das Landesarbeitsgericht hat mit nicht hinreichenden Erwägungen das Vorliegen einer Kündigung wegen Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 4 BGB verneint. Rechtfertigen bestimmte Tatsachen die Annahme eines Betriebsübergangs und stützt der Arbeitgeber auf diese Tatsachen eine Kündigung, so erfolgt diese auch dann "wegen" des Betriebsübergangs, wenn der Arbeitgeber aus den Tatsachen fälschlicherweise auf eine Stillegung schließt. Maßgebend ist nicht die Bezeichnung des Kündigungsgrundes durch den Arbeitgeber, sondern es ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt als Betriebsübergang zu qualifizieren und ob dieser Anlaß auch der tragende Grund für den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers gewesen ist (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des Senats vom 28. April 1988 - 2 AZR 623/87 - und vom 19. Mai 1988 - 2 AZR 596/87 -).
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die tatsächlichen Voraussetzungen nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB lägen nicht vor, hat es, wie in der Revision mit Erfolg gerügt, § 286 ZPO verletzt. Es hat den Vortrag der Klägerin nicht vollständig berücksichtigt und insoweit angetretene Beweise dazu nicht erhoben.
1. § 613 a Abs. 4 BGB enthält ein eigenständiges Kündigungsverbot im Sinne von § 13 Abs. 3 KSchG, § 134 BGB (BAGE 48, 40 = AP Nr. 40 zu § 613 a BGB). Wie sich aus einem Vergleich von § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB mit § 613 a Abs. 4 Satz 2 BGB, wonach das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen unberührt bleibt, ergibt, darf nur der Betriebsübergang selbst kein Kündigungsgrund sein. Dementsprechend ist eine Kündigung nicht schon dann rechtsunwirksam, wenn der Betriebsübergang mit für die Kündigung ursächlich ist, sondern nur, aber auch immer dann, wenn der Betriebsübergang Beweggrund für die Kündigung ist, die Kündigung also wesentlich durch den Betriebsinhaberwechsel bedingt war. Durch § 613 a Abs. 4 BGB soll verhindert werden, daß der in § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB angeordnete Bestandsschutz durch eine Kündigung unterlaufen wird. Bei der Anwendung von § 613 a Abs. 4 BGB ist daher stets zu prüfen, ob es - neben dem Betriebsübergang - einen sachlichen Grund gibt, der "aus sich heraus" die Kündigung zu rechtfertigen vermag, so daß der Betriebsübergang nur äußerer Anlaß, nicht aber der tragende Grund für die Kündigung gewesen ist (so BAGE 43, 13 = AP Nr. 34 zu § 613 a BGB).
2. Der Senat hat am 27. September 1984 (- 2 AZR 309/83 - BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB) entschieden, die Stillegung des gesamten Betriebes stelle ein dringendes betriebliches Erfordernis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG dar; werde eine Kündigung auf Betriebsstillegung gestützt, liege dieser Grund aber tatsächlich nicht vor, so sei die Kündigung bereits nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Komme es im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Kündigung zu einem Betriebsübergang, so bedürfe es deshalb keiner Prüfung, ob sie deswegen auch nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB rechtsunwirksam sei. Hieraus kann nicht gefolgert werden, im Falle der Versäumung der Frist des § 4 KSchG sei eine auf Betriebsstillegung gestützte Kündigung mit der Maßgabe nach §§ 4, 7 KSchG als wirksam, als sozialgemäß zu erachten, so daß eine Prüfung auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 613 a Abs. 4 BGB ausschiede. Eine Kündigung kann nur durch Tatsachen, aus einem sachlichen Grund aus sich heraus, und nicht durch Rechtsansichten und vorgegebene Begründungen sozialgemäß oder -widrig sein. Qualifiziert der Arbeitgeber rechtsirrig einen Sachverhalt als Betriebsübergang, der bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine Betriebsstillegung darstellt, so ist eine Kündigung nicht deshalb nach § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, weil sie wegen des aus der Sicht des Arbeitgebers vermeintlichen Betriebsübergangs ausgesprochen wird (vgl. Urteil des Senats vom 19. Mai 1988, aa0). Umgekehrt scheitert die Annahme einer zurechenbaren Finalität nicht deshalb, weil der Arbeitgeber Tatsachen unrichtig statt als Betriebsübergang als Betriebsstillegung bewertet hat. Der Begriff "wegen" in § 613 a Abs. 4 Satz 1 KSchG erfordert das Vorliegen entsprechender Tatsachen und der Verbindung von objektivem Anlaß mit dem tragenden Beweggrund, der trotz der "subjektiven Determination" des Kündigungsverbotes nicht durch einen Rechtsirrtum bestimmt werden kann.
Hätte die Klägerin innerhalb der Frist des § 4 KSchG Klage erhoben, läge bei Annahme einer Teilbetriebsveräußerung ein Fall der Sozialwidrigkeit vor, da es - wie dargelegt - hinsichtlich des Begriffs Betriebsstillegung nicht auf die rechtliche Würdigung durch den Arbeitgeber ankommt. Der Tatbestand des § 613 a Abs. 4 BGB ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn die Tatsachen, "wegen" der der Arbeitgeber kündigt, die Annahme einer Betriebsveräußerung rechtfertigen (so BAG Urteil vom 28. April 1988, aa0). Die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers können allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn neben einer möglichen Betriebsstillegung oder eines Betriebsübergangs noch andere - personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe - eine Rolle spielen (vgl. Schaub, ZIP 1984, 272, 276). Da § 613 a Abs. 4 BGB einen Bestandsschutz auch dann gewährt, wenn nur ein Betriebsteil veräußert wird, schließt die Stillegungsabsicht hinsichtlich des gesamten Betriebes, die hier nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien vorlag, die Anwendung von § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB dann nicht aus, wenn es im Rahmen der Gesamtstillegung zu einer Veräußerung eines Betriebsteiles kommt und der ursprüngliche Plan insoweit noch nicht verwirklicht worden ist. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Möglichkeit, den Betrieb teilweise zu übertragen, sich unvorhergesehen und geplant erst eröffnet, nachdem die Stillegung insgesamt bereits greifbare Formen angenommen hat (vgl. das Senatsurteil vom 28. April 1988, aa0).
3. Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist somit zunächst die Vorfrage, ob die Beklagte einen Teilbetrieb erworben hat, in dem die Klägerin zumindest überwiegend beschäftigt war (vgl. insoweit BAGE 39, 208 = AP Nr. 31 zu § 613 a BGB).
Das Landesarbeitsgericht hat dies mit unzutreffenden Erwägungen und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften verneint.
a) Bei § 613 a BGB ist zunächst vom allgemeinen Betriebsbegriff auszugehen, da nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber von der bisherigen Rechtsanschauung völlig abweichende Begriffsinhalte verwenden wollte. Danach machen die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel einen Betrieb aus, wenn mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAGE 48, 345, 348, 349 = AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe; BAGE 48, 365, 371 = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe und BAGE 53, 267, 273 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB, zu B II 3 b, aa der Gründe).
Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB liegt vor, wenn der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen kann (BAGE 48, 345, 348; 48, 365, 371; 53, 267, 273 = AP, aaO; Senatsurteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - AP Nr. 53 zu § 613 a BGB, zu B II 4 der Gründe). Hiervon zu unterscheiden ist die Übernahme einzelner oder einer Summe von Wirtschaftsgütern. Es ist zwar nicht erforderlich, daß ausnahmslos alle Wirtschaftsgüter, die bisher zu einem Betrieb gehört haben, auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Unwesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens bleiben außer Betracht (BAGE 48, 345, 349 = AP, aa0; Senatsurteil vom 3. Juli 1986, aaO; Birk, Anm. EzA Nr. 43 zu § 613 a BGB, zu II; von Hoyningen/Huene, Anm. zu AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, unter II 2). Die Trennung eines Teils vom Betrieb darf dessen Charakter aber nicht in der Weise verändern, daß es sich nur noch um Einzelgegenstände handelt (BAGE 53, 267, 273 = AP, aaO).
Die Frage, welche sächlichen und immateriellen Betriebsmittel der neue Inhaber übernehmen muß, um von dem Übergang eines funktionstüchtigen Betriebes ausgehen zu können, kann nicht generell beantwortet werden. Es ist vielmehr auf den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebes abzustellen (vgl. BAGE 53, 267, 275 = AP, aaO; Senatsurteil vom 26. Februar 1987 - 2 AZR 321/86 - AP Nr. 63 zu § 613 a BGB; von Hoyningen/Huene, aa0).
b) Im vorliegenden Fall kommt nur die Übernahme eines Betriebsteils in Betracht.
aa) Betriebsteile sind räumlich und organisatorisch unterscheidbare Abteilungen von Betrieben, die aber ihrem Wesen nach an sich organisatorisch unselbständig sind und wegen ihrer Eingliederung in den Betrieb als solche allein nicht bestehen können. Sie haben innerhalb des Betriebes eine bestimmte Aufgabe zu leisten, die sich zwar von anderen Abteilungen erkennbar abzeichnet, die jedoch in ihrer Zielsetzung in aller Regel den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebes dient (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 4 Rz 2, m.w.N.; GK-Kraft, BetrVG, 3. Bearb., § 4 Rz 24, m.w.N.). In einem einheitlichen Betrieb können mehrere arbeitstechnische Zwecke auch insgesamt verfolgt werden, so können z.B. Produktion und Versand in einem Betrieb organisiert sein (so zutreffend GK-Kraft, aa0, § 4 Rz 12).
bb) Für die Begriffsfestlegung bei § 613 a BGB sind spezifisch betriebsverfassungsrechtliche Aspekte unerheblich (so zutreffend MünchKomm-Schaub, BGB, 2. Aufl., § 613 a Rz 22), Betriebsteil im Sinne von § 613 a BGB ist jeder Teil, der wirtschaftlich Gegenstand einer Übertragung sein kann, sofern es sich um eine organisatorische abtrennbare Untergliederung handelt, die einen organisatorischen Teilzweck verfolgt (so zutreffend Sörgel/Kraft, BGB, 11. Aufl., § 613 a Rz 11), hierzu gehören nicht nur die nach § 4 BetrVG zu qualifizierenden Betriebsteile (BAGE 26, 301 = AP Nr. 1 zu § 613 a BGB). Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Februar 1983 (- 6 ABR 64/81 - BAGE 41, 403 = AP Nr. 4 zu § 4 BetrVG 1972), nach der ein - räumlich weit entfernt liegendes - Auslieferungslager nicht als Betriebsteil angesehen wurde, ist daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da dort zu Recht darauf abgestellt ist, in welchem Umfang sich in diesem Lager betriebsverfassungsrechtlich relevante Tatbestände abgespielt haben.
c) Das Berufungsgericht ist von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, bei der Firma SB habe es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt, der Lagertätigkeit sei insofern nur eine Hilfsfunktion zugekommen. Beide Wertungen sind nicht tragend.
aa) Da die Firma SB offenbar nicht nur in festem Auftrag produziert hat, sondern ihre Produkte nach deren Herstellung auch eigenverantwortlich vertrieben hat, betrieb sie insofern auch Handel. Dieser Handel vollzog sich aber nicht so, daß die Firma SB selbst auslieferte, sie ließ die entsprechend vorbereitete Ware vielmehr durch Spediteure ausliefern.
Die Firma SB lagerte demgemäß sowohl im Interesse des Produktionsbereichs (Rohstoffe, Zwischenprodukte zur Herstellung der Fertigprodukte), als auch im Rahmen des Verkaufs und der damit verbundenen Auslieferung.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, ein Auslieferungslager als abgrenzbare organisatorische Teileinheit habe nicht bestanden. Es hat hierbei zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe ohne Widerspruch der Klägerin vorgetragen, die Ware sei teilweise nicht versandbereit gewesen, Produktionsware, Kundenware, Roh- und Hilfsstoffe seien wahllos über mehrere Räume und Lagerhallen gelagert gewesen. Wie die Revision zu Recht rügt, hat die Klägerin im Schriftsatz vom 26. November 1987 unter jeweiligem Beweisantritt geltend gemacht, das Auslieferungslager, in dem fertige Ware gelagert und zur Auslieferung an die Kunden vorbereitet, d.h. hauptsächlich neu zusammengestellt worden sei, sei räumlich getrennt von anderen Hilfs- und Zwischenlagern des Produktionsbetriebes gewesen. Diese Räume des Auslieferungslagers seien genau die gewesen, die ab 1. Januar 1987 von der Beklagten übernommen worden seien.
Wenn dieser Vortrag sich als richtig erweisen sollte, dann könnte das Auslieferungslager nicht als reine "Hilfseinheit" dem Produktionsbereich zugeordnet werden, wobei zudem der gesetzlichen Regelung die Kriterien Haupt- und Hilfseinheit nicht zu entnehmen sind.
Wäre das Lager allerdings dem Produktionsbereich zuzuordnen, so könnte darin schon deshalb keine technisch organisatorische Einheit zu sehen sein, da kaum anzunehmen ist, die Firma SB habe einen Teilbetriebszweck darin verfolgt, die produzierte Ware zwar endgültig zu lagern, aber nicht zu versenden. Wird die Funktion des Lagers unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung des Versandes erfaßt, so erfüllt es insofern einen betriebstechnischen Zweck, als die Einzelprodukte (Konservendosen) ungeordnet nicht an eine Spedition übergeben werden konnten. Ein Teilbetrieb, in dem die Ware so versandfertig gemacht wird, daß sie nur noch auf die anrollenden LKW's zu verladen ist, wäre dann als Betriebsteil anzusehen, wenn das Lager, in dem diese Vorgänge nach der Darstellung der Klägerin stattgefunden haben sollen, eine räumlich abgrenzbare Einrichtung gewesen ist, die mit den dazugehörenden Gegenständen ausgerüstet war. Dem insoweit schlüssigen Vortrag der Klägerin ist also nachzugehen.
3. Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird dann, wenn es um ein nach § 613 a BGB übergangsfähiges Lager geht, weiter Feststellungen zu treffen haben, ob die Klägerin überwiegend in der Produktion oder im übergegangenen Lager tätig war. Erheblich ist weiter, ob das Lager entsprechend den Behauptungen der Klägerin als organisatorische Einheit von der Beklagten übernommen worden ist. Insofern könnte der bisher unklare Vortrag der Beklagten Bedeutung gewinnen, in dem "Lager" seien auch andere Spediteure aufgrund eines Vertrages mit der Firma SB tätig gewesen.
Die für die Tatsache des Betriebsübergangs beweispflichtige Klägerin (vgl. BAG Urteil vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 3/85 - AP Nr. 47 zu § 613 a BGB) hat zwar vorliegend bislang nicht ausdrücklich vorgetragen, zum Zeitpunkt ihrer Kündigung habe der Vertragsschluß der Firma SB mit der Beklagten bereits festgestanden. Sie beruft sich aber darauf, Mitarbeiter der Beklagten seien Anfang/Mitte des Jahres 1986 bereits im Betrieb der Firma SB gewesen, auch habe die Beklagte selbst geltend gemacht, der Betriebsrat sei im einzelnen über die Situation informiert gewesen. Deswegen ist insoweit zu berücksichtigen, daß im Falle eines Betriebsüberganges eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte und endgültige Stillegungsabsicht der Firma SB im Zeitpunkt der Kündigung zumindest dann spricht, wenn es noch innerhalb der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang hinsichtlich des Lagers nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen sein sollte. Da die Beklagte unstreitig ab 1. Januar 1987 tätig wurde, ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand davon auszugehen, daß der maßgebende Vertrag jedenfalls innerhalb der Kündigungsfrist bis 31. Dezember 1986 abgeschlossen worden ist, weil die Beklagte sich selbst auf einen Vertragsschluß im Dezember 1986 beruft. Sie hat allerdings weiter geltend gemacht, zum Zeitpunkt der Kündigungen sei klar gewesen, daß das Werk Sch stillgelegt und irgendeine Spedition, an welchem Platz in Süddeutschland auch immer, mit einem Teil der logistischen Aufgaben für den Warenversand beauftragt werden würde. Darin liegt der erhebliche und klärungsbedürftige Vortrag, zum Zeitpunkt der Kündigung sei mit Vertragsgestaltung mit einem Spediteur, die rechtlich als Übergang eines Betriebsteils gewertet werden könnte, noch nicht zu rechnen gewesen.
Hillebrecht Triebfürst Ascheid
Dr. Bensinger Brenne
Fundstellen