Entscheidungsstichwort (Thema)
AWbG. Mit dem Fahrrad auf Gesundheitskurs
Leitsatz (amtlich)
- Eine Veranstaltung dient dann der politischen Weiterbildung im Sinne des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes, wenn das vom Veranstalter zugrunde gelegte didaktische Konzept und die zeitliche und sachliche Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten darauf ausgerichtet sind, das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern.
- Das didaktische Konzept und die zeitliche und sachliche Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten sind vorrangig an Hand des Programms und der dazu abgegebenen Erläuterungen zu untersuchen.
- Läßt sich aus diesen Unterlagen des Veranstalters nicht oder nicht hinreichend entnehmen, ob das didaktische Konzept darauf ausgerichtet ist, das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, ist es dem Arbeitnehmer nicht verwehrt darzulegen und im Streitfall nachzuweisen, daß der Durchführung der Veranstaltung ein didaktisches Konzept zur politischen Weiterbildung tatsächlich zu grunde lag. Es genügt allerdings nicht vorzubringen, einzelne Lerneinheiten hätten u.a. auch politische Kenntnisse verschiedener Art vermittelt.
- Macht ein Arbeitnehmer geltend, eine Veranstaltung diene der beruflichen Weiterbildung, gelten dieselben Grundsätze.
Normenkette
AWbG § 1 Abs. 1, § 7 S. 1; BGB § 280 Abs. 1, § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 S. 2, §§ 249, 251
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 18.03.1993; Aktenzeichen 4 Sa 65/93) |
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 26.08.1992; Aktenzeichen 1 Ca 1059/92) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. März 1993 – 4 Sa 65/93 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitnehmerweiterbildung.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur. Er war vom April 1990 bis längstens Februar 1993 bei der Beklagten befristet als Angestellter im Stadtplanungsamt – Sachgebiet Verkehrsplanung – beschäftigt. Er war zuständig für die Koordination und Bearbeitung des Modellprojekts “Fahrradfreundliches G…”. In seinen Aufgabenbereich fielen folgende Tätigkeiten:
Erarbeitung des Handlungsprogrammes “Fahrradfreundliches G… ” (Grundlagen und Fortschreibung); Durchführung
Radwegenetzplanung:
Einbindung der Radverkehrsplanung in die Verkehrsentwicklungsplanung; Abstimmung mit der allgemeinen Verkehrsplanung und mit dem Modellprojekt ÖPNV
- Inhaltliche Betreuung und Koordination beteiligter Planungsbüros sowie Abwicklung vertraglicher Regelungen.
- Sammeln und Bereitstellen von Planungsunterlagen, Vorbereitung von Auftragsvergaben, Ermittlung von Honoraren bzw. Honorarabschlägen
Festlegung von Planungs- und Forschungszielen, ggfl. Überarbeitung und Aufbereitung der Ergebnisse – auch in Abstimmung mit der Verkehrserziehung/Öffentlichkeitsarbeit.
Eigene Entwürfe im Zuge von Vor- und Entwurfsplanung.
- Verantwortliche Mitwirkung an der Konzeption der projektbezogenen Öffentlichkeitsarbeit und an ihrer Durchführung in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern für Verkehrserziehung/Öffentlichkeitsarbeit.
- Bearbeitung von Zuschußangelegenheiten.
Sachbearbeitung von Einzelplanungen für den Radverkehr (außerhalb des Modellprojekts)
Stellungnahmen zu Vorhaben in der Federführung anderer Sachgebiete des Planungsamtes bzw. anderer Ämter; Entwurf von Detaillösungen, Beantwortung von Anfragen usw.
Am 3. April 1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für die Zeit vom 22. – 26. Juli 1991. Er beabsichtigte, an einer ministeriell anerkannten, vom Institut für Weiterbildung – Haus Neuland e. V. Bielefeld – durchgeführten Veranstaltungen mit dem Thema “Mit dem Fahrrad auf Gesundheitskurs” teilzunehmen. Das Programm sah folgenden Kursverlauf vor:
Sonntag, 21.7.1991 |
bis 17.00 Uhr |
Anreise und Belegung der Zimmer |
Ustd. |
17.30 – 18.30 Uhr |
Herzlich Willkommen! |
1 |
Begrüßung, Vorstellung des Seminarprogramms und Kennenlernen der Teilnehmer/innen |
18.30 Uhr |
Abendessen |
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20.00 – 21.30 Uhr |
“Mit dem Fahrrad um die Welt” – Lichtbildervortrag mit Wolfgang Reiche, Weltumradler, anschl. Diskussion |
2 |
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3 |
Montag, 22.7.1991 |
7.30 Uhr |
“Kneippsches Erwachen” – Spaziergang zum Kneipptretbecken und Schwimmen im Porta-Hotel |
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8.30 Uhr |
Frühstück |
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9.30 – 11.00 Uhr |
Das Fahrrad als Gesundheitstrainer: Gesundheitliche Aspekte des Fahrradfahrens, Referent: Georg Hundt |
2 |
11.15 – 12.45 Uhr |
Vor dem Aufstieg in den Sattel: “Verkehrsregeln für den Radverkehr” – kleine Sicherheitskunde – Dia-Ton-Show Referent: Rolf Quandt |
2 |
12.45 Uhr |
Mittagessen |
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15.00 – 15.45 Uhr |
Kleines Angebot von Entspannungsübungen: “Progressive Muskelentspannung” Referentin: Annette Kersting |
1 |
16.00 – 18.15 Uhr |
“Von der Freizeit zur Fitness im Alltag, I” |
3 |
Fahrradsicherheit, Verhaltenstraining für Erwachsene |
Referent: Rolf Quandt |
18.30 Uhr |
Abendessen |
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8 |
Dienstag, 23.7.1991 |
7.30 Uhr |
Angebote zum Frühsport: Fitness-Gymnastik und Schwimmen im Porta-Hotel |
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8.30 Uhr |
Frühstück |
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9.30 – 11.00 Uhr |
“Von der Freizeit zur Fitness im Alltag, |
2 |
und |
11.15 – 12.45 Uhr |
II” – Verhaltenstraining für berufstätige Erwachsene |
2 |
Referent: Rolf Quandt |
12.45 Uhr |
Mittagessen |
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15.00 – 15.45 Uhr |
“Yoga zum Kennenlernen” Leitung: Ute Mund |
1 |
16.00 – 18.15 Uhr |
Ernährung am Arbeitsplatz: |
3 |
“Vollwertkost für Berufstätige und für eilige Menschen” – Informationen für den Alltagsgebrauch Referent: Christa Friedrichsmeier |
18.30 Uhr |
Abendessen |
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20.00 – 21.30 Uhr |
Herz-, Kreislauf-, Blutdruckbeschwerden – Risikofaktoren im Beruf und Alltag – ihre natürliche Vorbeugung … |
2 |
Referent: Dr. Siegmar Mölle |
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10 |
Mittwoch, 24.7.1991 |
7.30 Uhr |
“Kneippsches Erwachen”, Laufen/Joggen und Schwimmen |
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8.30 Uhr |
Frühstück |
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9.30 – 11.00 Uhr |
Mit dem Fahrrad zur Arbeit: |
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und |
“Ausflug in den Alltagsverkehr” |
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11.15 – 12.45 Uhr |
vom Schonraum in den Verkehrsraum: |
2 |
Neue Erfahrungen und Konflikte, neue Sicherheit, neue Regeln |
2 |
Referent: Georg Hundt und Rolf Quandt |
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12.45 Uhr |
Mittagessen |
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15.00 – 15.45 Uhr |
“Autogenes Training” |
1 |
Leitung: Gerda Supe |
16.00 – 18.15 Uhr |
“Wir bereiten uns eine Mahlzeit”: |
3 |
Gemeinsame Zubereitung einer Vollwertmahlzeit für den beruflichen Alltag in der Lehrküche der Städt. Realschule |
18.30 Uhr |
Wir essen Selbstgekochtes |
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8 |
Donnerstag, 25.7.1991 |
7.30 Uhr |
“Kneippsches Erwachen” |
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8.30 Uhr |
Frühstück |
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9.30 – 11.45 Uhr |
“Wir planen eine Radtour” |
3 |
weise und Erfahrungsaustausch zur Routenwahl, Ausrüstung, Verkehrskonflikten |
Referenten: Georg Hundt und Rolf Quandt |
12.00 Uhr |
leichter Imbiß |
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13.00 Uhr |
Ausflug per Rad |
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18.30 Uhr |
Abendessen |
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20.00 – 22.15 Uhr |
“Nach Feierabend” – Training für Herz und Kreislauf – Übungen für den Alltag |
3 |
anschl. Referat: Warum saunieren? |
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Referentin: Annette Kerstin |
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6 |
Freitag, 26.7.1991 |
7.30 Uhr |
Kneippsches Erwachen” – Spaziergang zum Kneippschen Tretbecken |
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8.30 Uhr |
Frühstück |
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9.00 – 11.15 Uhr |
Informations- und Medienmarkt: |
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“Fahrrad – Ernährung – Gesundheit” – Literatur und Hinweise zu weiteren Fragen im Beruf und Alltag |
Referent: Bernhard Hinkes |
11.30 – 12.15 Uhr |
Wechsel von Einzelarbeit, 3er Gruppen und Plenum: Was werden |
1 |
und |
wir zu Hause machen? |
13.15 – 14.00 Uhr |
Wo sehen wir Probleme? |
1 |
12.30 Uhr |
Mittagessen |
1 |
14.15 – 15.00 Uhr |
“Auf Wiedersehen?!” – Abschlußgespräch mit einer kritischen Auswertung des Seminars |
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6 |
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Ustd. insgesamt: |
41 |
In den Ausschreibungsunterlagen der Veranstaltung heißt es u.a.
“Schlank – fit – drahtig:
Dieses Bild vom erfolgreichen und modernen Menschen vermitteln uns Medien und Werbung täglich. Diesem Wunschbild können und wollen wir sicherlich nicht alle nacheifern. Aber Hand aufs Herz:
- nach einem harten Arbeitstag körperlichen Ausgleich und Bewegung finden,
- dem Wohlstandsspeck durch eine ausgewogene und gesunde Ernährung statt durch vergebliche Diäten und Verzicht zu Leibe rücken,
- sich körperlich wohl fühlen statt abgespannt und müde
… diese Wünsche haben ungezählte Menschen in unserer Arbeitsgesellschaft.
Neue Lebens- und Ernährungsgewohnheiten müssen jedoch in den Arbeits- und Lebensalltag passen. Und vor allem: Wir müssen sie ›trainieren‹.
Daher laden wir Sie herzlich zu unserer ›FitneßSpritze‹ ein:
Ein Fahrrad-Fitneßtraining gibt Sicherheit, den Bewegungsmangel bereits im Berufsalltag mit dem Fahrrad aufzufangen. Eine Einführung in die Vollwertküche zeigt, daß vollwertige Ernährung auch schmeckt und selbst am Arbeitsplatz nicht viel Zeit kosten muß. Das Kennenlernen von Entspannungstechniken hilft, den beruflichen Streß abzubauen.
Das Seminar ›Mit dem Fahrrad auf Gesundheitskurs‹ wendet sich als Fitneß- und Gesundheitstraining für Berufstätige an alle, die jetzt für die Gesundheit im Berufsalltag lernen wollen.
Achtung:
Die fahrradpraktischen Teile des Seminars werden als Fitneßtraining für Fahrradentwöhnte durchgeführt. Sie setzen daher bereits eigene Erfahrung mit dem Fahrrad voraus.
Berücksichtigen Sie bitte für die fahrrad-, sport- und kochpraktischen Teile des Seminars entsprechende (wetterfeste) Kleidung.
Falls es Ihnen organisatorisch möglich ist, empfehlen wir Ihnen, das eigene Fahrrad mitzubringen.”
Die Beklagte lehnte die begehrte Freistellung des Klägers nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz ab. Der Kläger erhielt aber auf seinen Antrag Erholungsurlaub, während dessen er an dem Seminar teilnahm.
Der Kläger hat behauptet, die Veranstaltung habe – entgegen der Ausschreibung – überwiegend eine politische Zielrichtung gehabt. Sie habe auch seiner beruflichen Bildung gedient.
Er hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.244,15 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1991 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter sein erstinstanzliches Zahlungsziel.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf den verlangten Geldbetrag.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts für die Zeit vom 22. – 26. Juli 1991 nach § 1 AWbG. Die Vorschrift setzt eine Freistellung des Klägers zum Zwecke der Weiterbildung voraus. Die Beklagte hat den Kläger jedoch nicht zum Besuch einer Bildungsveranstaltung nach dem AWbG freigestellt. Sie hat diese Freistellung vielmehr verweigert.
II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für den in dieser Zeit gewährten Erholungsurlaub. Die Beklagte hat den nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 47 Abs. 2 BAT begründeten Anspruch erfüllt.
III. Der Kläger hat auch keinen Schadenersatzanspruch nach den §§ 280 Abs. 1, 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249, 251 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat sich zu Recht geweigert, den Kläger für die Teilnahme an der umstrittenen Veranstaltung freizustellen. Sie befand sich deshalb nicht im Verzug, als der Anspruch des Klägers nach § 1 AWbG, im Jahr 1991 für Zwecke der Weiterbildung freigestellt zu werden, am Jahresende 1991 unterging.
1. Die Veranstaltung vom 22. – 26. Juli 1991, für deren Besuch der Kläger Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz verlangt hat, diente nicht der politischen Weiterbildung i.S. des § 1 Abs. 1 AWbG.
Das Gesetz definiert den Begriff der politischen Weiterbildung nicht. Er ist deshalb auszulegen. Dazu bedarf es neben der Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck des Gesetzes der Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 15. Dezember 1987 (BVerfGE 77, 308 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG = EzA § 7 AWbG NW Nr. 1) herausgestellten verfassungsrechtlichen Prüfungsmerkmale. Danach sind die den Arbeitgebern auferlegten Freistellungs- und Entgeltfortzahlungspflichten für Arbeitnehmer, die an Bildungsveranstaltungen teilnehmen, durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels wird lebenslanges Lernen zur Voraussetzung individueller Selbstbehauptung und gesellschaftlicher Anpassungsfähigkeit im Wechsel der Verhältnisse. Dem einzelnen hilft die Weiterbildung, die Folgen des Wandels beruflich und sozial besser zu bewältigen. Es liegt im Gemeinwohl, neben dem erforderlichen Sachwissen für die Berufsausübung auch das Verständnis der Arbeitnehmer für die gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern. Unter Berücksichtigung dessen dienen zunächst Veranstaltungen der politischen Weiterbildung, die Kenntnisse über den Aufbau unseres Staates, die demokratischen Institutionen und die Verfahren unserer Verfassung sowie die Rechte und Pflichten der Staatsbürger vermitteln. Der gesetzliche Begriff der politischen Weiterbildung zu § 1 Abs. 2 AWbG darf aber nicht auf diese Inhalte begrenzt werden. Veranstaltungen dienen auch dann der politischen Weiterbildung, wenn sie das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern. Davon kann ausgegangen werden, wenn dieses Ziel nach dem didaktischen Konzept sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten erreicht werden soll und kann (BAG Urteil vom 15. Juni 1993 – 9 AZR 411/89 – AP Nr. 5 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW = EzA § 7 AWbG NW Nr. 12; Urteil vom 24, August 1993 – 9 AZR 240/90 – AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW = EzA § 7 AWbG NRW Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
2. Das für die Beurteilung maßgebende Konzept erschließt sich zunächst aus dem vom Veranstalter ausgegebenen Programm und dessen Erklärungen dazu z. B. in einem Einladungsschreiben. Lassen diese Unterlagen nicht erkennen, daß das vom Veranstalter verfaßte didaktische Konzept auf eine Verbesserung und Förderung des Verständnisses der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge auf einem oder mehreren politischen Gebieten gerichtet ist, so besteht kein Anspruch auf Freistellung nach § 1 AWbG.
Die Rechtslage ist nur dann anders zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer darlegen und im Streitfall beweisen kann, daß die Veranstaltung nach einen vom Programm und seinen Erläuterungen abweichenden didaktischen Konzept durchgeführt worden ist, das den gesetzlichen Voraussetzungen genügt. In diesem Fall muß der Arbeitnehmer Tatsachen vortragen, aus denen sich die Änderung des bisherigen didaktischen Konzepts ergibt und die den Schluß zulassen, es liege nunmehr ein Konzept zur Vermittlung von Kenntnissen zur politischen Weiterbildung vor. Es ist nicht ausreichend vorzutragen, in einzelnen Lerneinheiten seien Kenntnisse auf dem einen oder anderen politischen Gebiet vermittelt worden. Bei einer Einzelanerkennung der Bildungsveranstaltung nach § 9 Satz 1 Buchst. d AWbG ist zu beachten, daß sich das Konzept noch im Rahmen der ministeriellen Genehmigung bewegt. Letztlich ist der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Senats gehalten, die zeitliche und sachliche Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten entsprechend dem zuvor dargelegten didaktischen Konzept zur politischen Weiterbildung vorzutragen.
3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß das aus dem Programm und seinen Erläuterungen erkennbare Konzept des Veranstalters nicht der politischen Weiterbildung i.S. des § 1 AWbG diente. Der Veranstalter bezweckte nach diesen Unterlagen nicht, das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern und die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern. Er bezeichnete sein Seminar vielmehr als Gesundheits- und Fitneßtraining. Dabei handelt es sich allenfalls um eine für den Teilnehmer nützliche personenbezogene Bildungsmaßnahme i.S. des § 3 WbG.
4. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß der Veranstalter anstelle oder neben dem Ziel, die Fitneß der Teilnehmer und das Bewußtsein für eine gesunde Ernährung zu stärken, ein anderes, auf politische Weiterbildung ausgerichtetes didaktisches Konzept der Veranstaltung zugrunde gelegt hat. Seine Behauptung, einige der Lerneinheiten hätten das Wissen auf verschiedenen politischen Gebieten wie der Umweltpolitik, der Gesundheitspolitik und der Verkehrspolitik steigern können, ist nicht ausreichend, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Vielmehr wird dadurch deutlich, daß es gerade an einem einheitlichen Konzept zur Vermittlung von Kenntnissen zur politischen Weiterbildung mangelte. Das nach der Behauptung des Klägers vermittelte politische Sachwissen diente allenfalls der Ergänzung des Fitneß- und Gesundheitstrainings.
5.a) Die Grundsätze gelten entsprechend für den Anspruch auf Freistellung zum Besuch einer der beruflichen Weiterbildung dienenden Veranstaltung. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Bildungsveranstaltung den gesetzlichen Voraussetzungen der beruflichen Weiterbildung i.S. des § 1 Abs. 2 AWbG nicht nur, wenn sie Kenntnisse zum ausgeübten Beruf vermittelt, sondern auch wenn das erlernte Wissen im Beruf verwendet werden kann und so im weitesten Sinne für den Arbeitgeber von Vorteil ist, wie z.B. der Erfahrungsgewinn im Umgang mit Menschen und der Erwerb von Eigeninitiative und Verantwortungsbereitschaft. Deshalb werden die gesetzlichen Voraussetzungen bereits dann erfüllt, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die zwar zunächst im Bereich der personenbezogenen Bildung i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 7 WbG zuzuordnen und von der Arbeitnehmerweiterbildung ausgeschlossen sind, die der Arbeitnehmer aber zum auch nur mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers in seinem Beruf verwenden kann.
b) Macht der Arbeitnehmer geltend, die Veranstaltung habe der beruflichen Weiterbildung gedient, muß er ein darauf ausgerichtetes didaktisches Konzept darlegen. Das Vorbringen, die eine oder andere Lerneinheit erfülle die Voraussetzung, genügt nicht.
c) Im Streitfall ergibt sich weder aus den vom Veranstalter gefertigten Unterlagen noch aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers, daß dem Fitneßtraining ein didaktisches Konzept zugrunde lag, wonach dem Kläger Kenntnisse vermittelt werden sollten, die er als Angestellter im Raumplanungsamt einer Stadt oder in einer anderen Tätigkeit als Diplom-Ingenieur verwenden konnte und die sich auch nur zum mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers auswirken könnten.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dörner, Düwell, Böck, R. Schmidt, Dr. Pühler
Fundstellen
Haufe-Index 870848 |
BAGE, 94 |
BB 1995, 1089 |
NZA 1996, 256 |