Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des tariflichen Urlaubsentgelts
Normenkette
Bundesurlaubsgesetz §§ 1, 3, 13 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. September 1996 – 11 Sa 795/96 – wird zurückgewiesen soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von 366,75 DM Urlaubsentgelt nebst Zinsen wendet.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger ist als Wachmann bei der Beklagten, einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der mit Wirkung ab 1. Januar 1993 für allgemeinverbindlich erklärte (Bundesanzeiger Nr. 8 vom 13. Januar 1994) Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 29. Oktober 1992 (MTV) anzuwenden. § 11/1 II Urlaubsentgelt lautet:
1. Als Urlaubsentgelt erhält der Arbeitnehmer für jeden Urlaubstag 1/91 des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Abrechnungsmonaten vor Antritt des Urlaubs erhalten hat.
2. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.
§ 20
Erlöschen von Ansprüchen
1. Endet das Arbeitsverhältnis, erlöschen beiderseits alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vier Kalenderwochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind. Im übrigen erlöschen alle Ansprüche beiderseits nach drei Monaten.
…
Im November 1994 war der Kläger an 13 Arbeitstagen arbeitsunfähig krank; er hatte weiter 15 Tage Urlaub. Die Beklagte gewährte Krankenbezüge und zahlte Urlaubsentgelt in Höhe von insgesamt 2.737,56 DM brutto. Der Berechnung legte sie den Bruttolohn der letzten drei Abrechnungsmonate (August bis Oktober 1994) abzüglich der Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zugrunde. Bei Einbeziehung der Zuschläge erhöht sich das Krankengeld um 317,85 DM und das Urlaubsentgelt um 366,75 DM. Der Kläger hält die Berechnung der Beklagten für fehlerhaft und hat dementsprechend beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 684,60 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Dezember 1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält den Anspruch nach § 20 MTV für verfallen, da der Kläger nach seiner schriftlichen Geltendmachung der Forderung am 2. Januar 1995 erst nach Ablauf weiterer fünf Monate Klage erhoben habe.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Der Fünfte Senat hat durch Teilurteil vom 16. Juli 1997 die Revision der Beklagten zurückgewiesen, soweit sich diese gegen die Verurteilung zur Zahlung von 317,85 DM Krankenvergütung nebst Zinsen wendet. Im übrigen ist der Rechtsstreit an den Neunten Senat abgegeben worden.
Entscheidungsgründe
1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 11/1 II MTV. Danach bemißt sich die Urlaubsvergütung nach dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt. Hierzu gehören auch solche Zuschläge, die sozialversicherungs- und steuerfrei ausgezahlt werden. Das hat der Fünfte Senat in seinem Teilurteil vom 16. Juli 1997 (– 5 AZR 780/96 – n.v.) zur Auslegung des ebenfalls in § 13 Nr. 3 MTV verwendeten Begriffs “Bruttoarbeitsentgelt” für die Berechnung der Krankenbezüge eingehend begründet. Für die Berechnung des Urlaubsentgelts gilt nichts anderes.
Das Landesarbeitsgericht hat außerdem zutreffend ausgeführt, daß die Auslegung der Beklagten zu einem gesetzwidrigen Ergebnis führt. Denn jedenfalls für den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach § 1 und § 3 BUrlG sind die Tarifvertragsparteien wegen § 13 Abs. 1 BUrlG daran gehindert, Lohnbestandteile bei der Berechnung der Urlaubsvergütung außer Ansatz zu lassen.
Der Anspruch des Klägers ist weder nach § 20 MTV erloschen noch ist er verwirkt. Auch hierzu hat der Fünfte Senat bereits zutreffend Stellung genommen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Leinemann, Düwell, Reinecke, H. Unger, R. Trümner
Fundstellen