Leitsatz (redaktionell)
1. Hat sich eine Akkordkolonne nicht zur restlosen Fertigstellung eines Bauwerks verpflichtet, steht es ihr vielmehr frei, jederzeit aufgrund fristgemäßer Kündigung auszuscheiden, so darf ihr Verdienst nicht dadurch gemindert werden, daß Minderleistungen einer Nachfolge-Kolonne bei einer Gesamtabrechnung verdienstschmälernd berücksichtigt werden.
2. Der Revisionsbeklagte braucht sich die für ihn in der Revisionsinstanz ungünstigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht ohne weiteres entgegenhalten zu lassen.
3. Zur Geltendmachung iS des BauRTV § 9 genügt die Anmeldung einer bezifferten Forderung. Die rechtliche Begründung ist entbehrlich und nicht bindend.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 23.02.1965; Aktenzeichen 4 Sa 235/62) |
Fundstellen
DB 1965, 1706 |
AP § 611 BGB Akkordkolonne, Nr 3 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 12 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 12 |
AR-Blattei, ES 840 Nr 5 |
AR-Blattei, Gruppenarbeit Entsch 5 |
EzA § 4 TVG, Nr 8 |
PraktArbR TVG § 4 Abs 4, 5 Nr 196 |
PraktArbR, Entsch 153 |
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