Leitsatz (redaktionell)
Die Rückzahlung von Ausbildungskosten kann rechtswirksam auch für den Fall vereinbart werden, daß die Ausbildung auf Kosten eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes erfolgt und der Arbeitnehmer später zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt.
Normenkette
GG Art. 12; BG ND § 22
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 05.04.1972; Aktenzeichen 4 Sa 481/71) |
Fundstellen
Haufe-Index 439924 |
BB 1973, 292 |
EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten, Nr 1 (LT1) |
ARST 1973, 34 |
AP, (LT1) |
AR-Blattei, öffentlicher Dienst Entsch 127 |
ArbuR 1973, 27 |
RiA 1973, 35 |
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