Leitsatz (redaktionell)

Die Rückzahlung von Ausbildungskosten kann rechtswirksam auch für den Fall vereinbart werden, daß die Ausbildung auf Kosten eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes erfolgt und der Arbeitnehmer später zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt.

 

Normenkette

GG Art. 12; BG ND § 22

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 05.04.1972; Aktenzeichen 4 Sa 481/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439924

BB 1973, 292

EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten, Nr 1 (LT1)

ARST 1973, 34

AP, (LT1)

AR-Blattei, öffentlicher Dienst Entsch 127

ArbuR 1973, 27

RiA 1973, 35

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