Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhegeldanpassung – Bochumer Verband
Leitsatz (amtlich)
1. Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes 1985 (LO 1985) hat die in der Leistungsordnung 1974 (LO 1974) enthaltenen Regelungen über die Anpassung laufender Ruhegelder wirksam geändert(Bestätigung des Urteil des Senats vom 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 53 ff.).
2. Auch für die Ruhegeldanpassungen nach § 20 LO 1985 gilt die reallohnbezogene Obergrenze, wobei folgendes zu beachten ist.
- § 20 LO 1985 schreibt eine branchenweite Betrachtung der reallohnbezogenen Obergrenze vor. Dies verstößt nicht gegen § 16 BetrAVG.
- Der Bochumer Verband darf bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht von der Entwicklung des ruhegeldfähigen Einkommens im Sinne des § 3 LO 1985 ausgehen, sondern muß auf den Gesamtverdienst der aktiven Arbeitnehmer abstellen.
3. Der Bochumer Verband darf für Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits unterschiedliche Anpassungssätze beschließen(Fortführung des Urteils vom 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 46 ff.). Ordnet der Vorstand des Bochumer Verbandes die Mitgliedsunternehmen in einer Aufstellung einer der beiden Branchen zu, so unterliegt auch diese Liste einer gerichtlichen Kontrolle. Die Zuordnung kann nur dann gebilligt werden, wenn der Aufstellung ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zugrunde liegt und dieses System bei den betroffenen Unternehmen berücksichtigt wird.
4. Entspricht die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht billigem Ermessen, so ist sie unverbindlich. Die erforderliche Leistungsbestimmung erfolgt durch Urteil, wenn nicht der Bochumer Verband bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine neue unternehmensfehlerfreie Anpassungsentscheidung trifft.
Leitsatz (redaktionell)
Nach der Satzung des Bochumer Verbandes kann der Vorstand über die Anpassungen der laufenden Ruhegelder im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden.
Zur rechtlichen Bedeutung der Niederschrift nach § 8 Abs. 10 der Satzung des Bochumer Verbandes.
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 9 Abs. 2, § 16; BGB §§ 242, 315, 317, 319; Satzung des Bochumer Verbandes § 2 Abs. 1, §§ 3, 8; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit 22. Dezember 1974 geltenden Fassung §§ 3, 8, 19; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der seit 1. Januar 1985 gültigen Fassung §§ 3, 20; ZPO § 263 iVm. § 415 – 418, §§ 523, 528 Abs. 2; ArbGG § 67 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1998 – 11 Sa 1613/97 – aufgehoben. Die Sache wird zu anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das laufende Ruhegeld des Klägers zum 1. Januar 1997 ausreichend angepaßt hat. Die Beklagte erhöhte die Betriebsrente um 2 %. Der Kläger hat eine Erhöhung um 6 % verlangt.
Der Kläger war vom 1. April 1958 bis 31. Dezember 1984 bei der Beklagten als aussertariflicher Angestellter beschäftigt. Seit 1. Januar 1985 erhält er von ihr Ruhegeld. Sie hatte ihm eine betriebliche Altersversorgung nach der jeweils geltenden Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt. Die Beklagte ist Mitglied dieses Verbandes.
Nach § 3 der Leistungsordnung vom 22. Dezember 1974 (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Bei jeder Änderung der Gruppenbeträge war das Ruhegeld neu zu berechnen. Die dem Versorgungsempfänger zustehenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen waren nach § 8 LO 1974 anzurechnen.
Die Leistungsordnung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1985 geändert. §§ 3 und 20 LO 1985 regeln die Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder unterschiedlich. § 20 LO 1985 lautet:
„Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepaßt.”
Der Bochumer Verband beschloß, die Betriebsrenten zum 1. Januar 1988 einheitlich um 4 % und zum 1. Januar 1991 einheitlich um 7,8 % zu erhöhen. Zum 1. Januar 1994 paßte er sie bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen um 11,7 % an. Die Beklagte übernahm den höheren Prozentsatz. Die Betriebsrente des Klägers belief sich seit dem 1. Januar 1994 auf 5.594,20 DM.
Laut Niederschrift „über eine schriftliche Abstimmung des Vorstandes in der Zeit vom 28. Oktober 1996 bis 12. November 1996” hatten alle Vorstandsmitglieder des Bochumer Verbandes folgenden Beschluß gefaßt:
„Die laufenden Leistungen werden vom 1. Januar 1997 an
- in den Bergbauunternehmen sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen gemäß anliegender Aufstellung um 2 v. H.
- in den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 v. H. erhöht.”
Mit Rundschreiben vom 18. November 1996 unterrichtete die Geschäftsführung des Bochumer Verbandes die Mitgliedsunternehmen über den Anpassungsbeschluß und dessen Anlage. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 dem Kläger mit, daß seine Betriebsrente um 2 % auf 5.706,08 DM erhöht werde. Die Beklagte ist in einer von ihr vorgelegten „Aufstellung der Bergbauunternehmen sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen, die Mitglieder des Bochumer Verbandes sind, in denen die laufenden Leistungen zum 1. Januar 1997 um 2 v. H. angepaßt werden”, aufgeführt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente habe sich zum 1. Januar 1997 entsprechend der Anhebung der Gruppenbeträge um 6 % erhöht. Da die gesetzlichen Renten in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1997 nicht gestiegen seien, stünden ihm für Januar bis einschließlich Juni 1997 weitere 6 × 223,75 DM = 1.342,50 DM zu. Für seinen Anpassungsanspruch sei nicht die Neuregelung der LO 1985, sondern weiterhin die LO 1974 maßgeblich. Nach § 3 LO 1974 gelte die Erhöhung der Gruppenbeträge auch für die laufenden Ruhegelder. § 20 LO 1985 habe die Betriebsrentenanpassung nicht von der Entwicklung der Gruppenbeträge abkoppeln können. Wenn der neugefaßte § 20 LO 1985 wirksam wäre, müßte die Betriebsrente des Klägers in Höhe der Geldentwertungsrate von 5,9 % angepaßt werden. Der für eine Unterschreitung der Geldentwertungsrate notwendige satzungsgemäße Beschluß fehle. Abgesehen davon sei ein derartiger Beschluß nicht zulässig gewesen. Da der Bochumer Verband sowohl § 16 BetrAVG als auch den Einheitlichkeitsgrundsatz des Konditionenkartells zu beachten habe, müsse er auf das Unternehmen mit der für die außertariflichen Angestellten günstigsten Entgeltentwicklung abstellen. Dazu habe die darlegungspflichtige Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Zumindest müsse die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um 4 % anheben. Eine unterschiedliche Anpassungsentscheidung für Bergbauunternehmen und andere Mitgliedsunternehmen widerspreche der Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Zudem habe der Vorstand des Bochumer Verbandes im schriftlichen Abstimmungsverfahren vom 28. Oktober bis 12. November 1996 nicht beschlossen, daß für die Beklagte ein Anpassungssatz von 2 % gelten solle. Der Kläger hat behauptet, daß der Name der Beklagten erst nachträglich in die Aufstellung eingefügt worden sei und der Vorstand des Bochumer Verbandes seinen Anpassungsbeschluß nicht mehr korrigiert habe. Eine Änderung des Anpassungsbeschlusses sei nach Auffassung des Klägers auch nicht möglich gewesen. Mit der Versendung des Rundschreibens vom 18. November 1996 an die Mitgliedsunternehmen habe der Bochumer Verband seine Anpassungsbefugnis ausgeübt und damit verbraucht. Im übrigen sei die Beklagte kein Bergbauunternehmen. Eine Zuordnung zu diesen Unternehmen verstoße gegen die Satzung des Bochumer Verbandes. Für den Fall, daß die Beklagte nur zu einer Anpassung in Höhe von 4 % verpflichtet sei, hat der Kläger die Rückstände für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 in Höhe von 111,90 DM (= 223,90 DM – 111,90 DM) × 12 = 1.342,80 DM eingeklagt.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.342,50 DM für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997 zuzüglich 4 % Zinsen auf den monatlichen Teilbetrag von 223,75 DM jeweils seit dem Ersten eines Monats, beginnend ab dem 1. Januar 1997 zu zahlen,
- hilfsweise für den Fall, daß dem Kläger nicht mehr als 111,90 DM monatlich zugesprochen werden, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.342,80 DM für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 zuzüglich 4 % Zinsen auf den monatlichen Teilbetrag von 111,90 DM seit dem Ersten eines Monats, beginnend ab dem 1. Januar 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anpassungsregelungen für laufende Betriebsrenten seien durch § 20 LO 1985 wirksam geändert worden. Die dafür erforderlichen sachlichen Gründe hätten vorgelegen. Der Vorstand des Bochumer Verbandes habe einen zweigeteilten Anpassungsbeschluß gefaßt und die Beklagte zutreffend den Bergbauunternehmen zugeordnet. Der Beschluß sei satzungsgemäß zustande gekommen. Höchstvorsorglich habe der Vorstand des Bochumer Verbandes seinen Anpassungsbeschluß noch einmal wiederholt. Auch inhaltlich begegne die Anpassungsentscheidung keinen Bedenken. Die branchenbezogene Differenzierung sei ebensowenig zu beanstanden wie die Höhe der Anpassung. Die Preissteigerungsrate dürfe nach § 20 LO 1985 und § 16 BetrAVG unterschritten werden, soweit auch die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich erhielten. Die reallohnbezogene Obergrenze hätte sogar eine geringere Anpassung als 2 % gerechtfertigt. In dem für den Kläger maßgebenden Bereich seien die Realeinkommen der aktiven Arbeitnehmer um etwa 1,2 % gestiegen. Kein Unternehmen der Bergbaubranche habe seinen außertariflichen Angestellten Einkommenssteigerungen von mehr als 2 % gewährt. Bei der Beklagten hätten die außertariflichen Angestellten im maßgeblichen Zeitraum keine Einkommenssteigerung erzielt, sondern eine Verringerung ihrer Realeinkommen hinnehmen müssen.
Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger eine Anpassung in Höhe der Geldentwertungsrate von 5,9 % verlangt und die Rückstände für die Monate Januar bis Mai 1997 eingeklagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Anträge neu gefaßt und die Begründung ergänzt. Mit der Hauptbegründung hat er eine Erhöhung seiner Betriebsrente entsprechend der Anhebung der Gruppenbeträge um 6 % für die Monate Januar bis Juni 1997, mit der Hilfsbegründung eine Erhöhung entsprechend der Geldentwertungsrate um 5,9 % für die Monate Januar bis Juni 1997 und mit der weiteren Hilfsbegründung eine Erhöhung entsprechend der Anpassung für die nicht zum Bergbau zählenden Mitgliedsunternehmen um 4 % für die Monate Januar bis Dezember 1997 verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsverfahren gestellten Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann noch nicht abschließend entscheiden werden, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung zum 1. Januar 1997 um mehr als 2 % zu erhöhen. Dazu bedarf es weiterer Sachaufklärung.
A. Die zuletzt gestellten Klageanträge sind zulässig. Die Klageänderung ist prozeßrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Das Landesarbeitsgericht durfte die Zulässigkeit der Klageänderung nicht offenlassen. In eine sachlich-rechtliche Prüfung der Klage darf das Gericht grundsätzlich nur dann eintreten, wenn es die Klageänderung für zulässig hält(BGH 16. Januar 1951 – I ZR 3/50 – LM ZPO § 268 Nr. 1; RGZ 137, 324, 333). Hat sich das Berufungsgericht mit der Zulässigkeit der Klageänderung nicht auseinandergesetzt, so kann das Revisionsgericht die unterbliebene Prüfung nachholen(BGH 14. März 1979 – IV ZR 80/78 – MDR 1979, 829; 13. April 1994 – XII ZR 168/92 – NJW-RR 1994, 1143, zu II 1 der Gründe m.w.N.).
2. Die Klageänderung ist sachdienlich und damit nach § 523 in Verbindung mit § 263 ZPO zulässig. Die neuen Klageanträge sorgen dafür, daß die Höhe der dem Kläger zustehenden Anpassung endgültig geklärt und ein weiterer Prozeß vermieden wird. Das bisherige Parteivorbringen wird durch die Klageänderung nicht wertlos. Der nunmehrige Hauptantrag stellt darauf ab, daß die in der LO 1974 vorgesehene Verknüpfung der Betriebsanpassung mit der Gruppenbetragsentwicklung nicht wirksam aufgehoben worden sei. Diese Frage ist auch für den bisherigen Klageantrag von Bedeutung gewesen. Er ist begründet gewesen, wenn die Änderung der Leistungsordnung unwirksam ist. Auf den gesamten Sachvortrag erster Instanz kommt es an, wenn dem Hauptantrag nicht in vollem Umfang stattzugeben ist.
B. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reichen für die Klageabweisung nicht aus. Inwieweit die Klage begründet oder unbegründet ist, hängt von dem Inhalt und der Wirksamkeit des Anpassungsbeschlusses des Bochumer Verbandes sowie den Grenzen der Anpassungsbefugnis im konkreten Fall ab. Insoweit ist der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt.
I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die laufenden Ruhegelder der Versorgungsempfänger in demselben Umfang zu erhöhen, wie die Gruppenbeträge angehoben wurden. Der Kläger kann einen derartigen Anspruch nicht aus § 3 Abs. 1 Buchst. b LO 1974 herleiten. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 27. August 1996(– 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 52 ff.) entschieden, daß die LO 1985 die bisherigen Regelungen über die Berechnung der laufenden Ruhegelder wirksam geändert hat. Für eine Änderung dieser Rechtsprechung gibt es keine überzeugenden Gründe.
1. Die vom Kläger geforderte Anwendung der bisherigen Anpassungsregelungen läßt sich weder mit der rechtsgeschäftlichen Übernahme der LO 1974 noch mit dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung begründen. Die Versorgungszusage enthält eine Jeweiligkeitsklausel und damit einen Änderungsvorbehalt. Dieser Vorbehalt ist wirksam, obwohl die betriebliche Altersversorgung ein zusätzliches Arbeitsentgelt für die erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Bei der Festlegung der Höhe von Entgeltbestandteilen kann dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt werden.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Jeweiligkeitsklausel jedoch nicht dazu, daß der Kläger keinen Vertrauensschutz genießt und jede Änderung der Leistungsordnung hinnehmen muß. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf die jeweils geltende Leistungsordnung des Bochumer Verbandes verhindert zwar eine Festschreibung der bei Arbeitsvertragsschluß geltenden Regelungen und ermöglicht spätere Änderungen. Das heißt aber nicht, daß die Leistungsordnung beliebig umgestaltet werden kann. Die Änderungen der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes unterliegen einer gerichtlichen Kontrolle. Sie müssen billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB entsprechen(ständige Rechtsprechung des Senats vgl. ua. BAG 2. Februar 1988 – 3 AZR 115/86 – AP BetrAVG § 2 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 17, zu II 2 a der Gründe; 26. August 1997 – 3 AZR 213/96 – AP BetrAVG § 1 Besitzstand Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 16, zu II der Gründe, m.w.N.). Die Bestandsschutzinteressen der Arbeitnehmer sind angemessen zu berücksichtigen und gegen die Änderungsgründe der Arbeitgeber abzuwägen. Die Arbeitnehmer dürfen darauf vertrauen, daß der Bochumer Verband bei Eingriffen in schutzwürdige Rechtspositionen der Versorgungsberechtigten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet.
3. Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat ein dreiteiliges Prüfungsschema entwickelt(ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57, 66 ff.). Der Kläger ist der Ansicht, es sei auch bei einer Änderung der Anpassungsregelungen für laufende Versorgungsleistungen anzuwenden, so daß sachliche Gründe für diesen Eingriff nicht ausreichten. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mehrfach entschieden, daß dieses Prüfungsprogramm für Versorgungsanwartschaften gilt und nicht ohne weiteres auf laufende Betriebsrenten übertragen werden kann(BAG 16. Juli 1996 – 3 AZR 398/98 – BAGE 83, 293, 299; 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 54 ff.; 26. August 1997 – 3 AZR 235/96 – BAGE 86, 216, 223; 23. September 1997 – 3 AZR 529/96 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu II 3 a der Gründe). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
a) Entgegen der Auffassung, die Steinmeyer in seinem vom Kläger vorgelegten Gutachten vertreten hat, ist der Senat im Urteil vom 16. Juli 1996(aaO) und den nachfolgenden Entscheidungen nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, sondern hat die Grenzen des Prüfungsrasters aufgezeigt. Die früheren Entscheidungen waren auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften zugeschnitten. Das dafür geschaffene Prüfungsschema paßt nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr. Es gibt weder einen nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG errechneten Teilbetrag noch eine zeitanteilig erdiente Quote eines dienstzeitunabhängigen Berechnungsfaktors noch künftige dienstzeitabhängige Zuwächse. Es ist nicht gerechtfertigt, alle Eingriffe in laufende Betriebsrenten, wie geringfügig sie auch sein mögen, den beiden am stärksten geschützten Stufen zuzuordnen.
b) Zwischen der Dynamisierung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Betriebsrenten bestehen erhebliche Unterschiede.
aa) Das Anwachsen der Versorgungsrechte durch eine Anwartschaftsdynamik sorgt für einen bestimmten Versorgungsgrad bei Eintritt des Versorgungsfalls. Sie bestimmt die im Versorgungsfall erreichbare Betriebsrente und den abgesicherten Lebensstandard. Ab Eintritt des Versorgungsfalls stellt sich nur noch die Frage, auf welchem Wege das erreichte Versorgungsniveau aufrechterhalten wird. Auch das Anknüpfen an die Gruppenbeträge war eine Anpassungsmethode zur Sicherung des Versorgungsniveaus.
bb) Die Unterscheidung zwischen dem Stadium vor und nach Eintritt des Versorgungsfalls entspricht den Vorstellungen und Wertungen des Betriebsrentengesetzes. Der Unverfallbarkeitsschutz der §§ 1 ff. BetrAVG bezieht sich auf das Anwartschaftsstadium und betrifft die Frage, welche Betriebsrente dem Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls zusteht. Dies zeigt unter anderem der Wortlaut des § 2 Abs. 1 BetrAVG: „Bei Eintritt des Versorgungsfalls …”. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entsteht der Versorgungsanspruch. Einerseits gilt nur für den Versorgungsanspruch, nicht aber für die Versorgungsanwartschaft das Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG. Andererseits unterliegt die Dynamisierung laufender Betriebsrenten nicht dem Unverfallbarkeitsschutz der §§ 1 ff. BetrAVG. Für die Anpassung laufender Betriebsrenten schafft § 16 BetrAVG, der zu einem anderen Abschnitt des Betriebsrentengesetzes gehört, einen Mindestschutz. Sowohl § 5 Abs. 1 BetrAVG als auch § 16 BetrAVG dienen dazu, Wertverluste des Versorgungsanspruchs zu vermeiden oder wenigstens in Grenzen zu halten.
c) Die Unterscheidung zwischen Anwartschafts- und Rentendynamik führt nicht dazu, daß die Versorgungsempfänger keinen angemessenen Abänderungsschutz genießen. Wenn nicht die Höhe der Versorgungsanwartschaft, sondern eine andere Rechtspostition der Versorgungsberechtigten betroffen ist, und wenn festgestellt werden soll, welcher Eingriffsstufe die Einschränkung der Versorgungsrechte am ehesten entspricht, ist auf die hinter dem Prüfungsschema stehenden Prinzipien zurückzugreifen(BAG 26. August 1997 – 3 AZR 235/96 – BAGE 86, 216, 223). Damit bedarf auch die Änderung von Anpassungsregelungen für laufende Versorgungsleistungen tragfähiger Gründe. Wie gewichtig die Gründe sein müssen, läßt sich jedoch nicht schematisch beantworten, sondern hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen.
d) Aus den gesetzlichen Vorschriften zur Insolvenzsicherung läßt sich nicht ableiten, daß über § 16 BetrAVG hinausgehende Dynamisierungsregelungen für laufende Betriebsrenten ein derartiges Gewicht haben, daß sie nur noch aus triftigen Gründen geändert werden können. Für die Schwere und damit für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist es zwar von Bedeutung, ob eine insolvenzgeschützte Anpassungsregelung durch eine nicht insolvenzgeschützte abgelöst werden soll. Im vorliegenden Fall ging aber durch die Neuregelung des § 20 LO 1985 der Insolvenzschutz für die Anpassung laufender Betriebsrenten nicht verloren. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 27. August 1996(– 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 57) näher begründet.
4. Die durch die LO 1985 geänderte Anpassungsregelung kann zwar für die Versorgungsempfänger ungünstiger sein als die frühere. Wie der Senat im Urteil vom 27. August 1996(– 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 56 ff.) ausgeführt hat, sind aber die entstehenden Nachteile nicht so schwerwiegend, daß sachliche Gründe für die Änderung nicht mehr ausreichten. Auch insoweit besteht kein Anlaß, die Rechtsprechung zu ändern.
a) Der Kläger sieht in einer einheitlichen Anpassung der laufenden Betriebsrenten und der Versorgungsanwartschaften einen Wert an sich, den er sehr hoch veranschlagt. Steinmeyer spricht in seinem Gutachten von einer „quasi automatischen Dynamisierung”. Eine Automatik, wie sie dem Urteil des Senats vom 16. Juli 1996(– 3 AZR 398/96 – BAGE 83, 293) zugrunde lag, fehlt im vorliegenden Fall. Die LO 1974 sah keine automatische Anpassung nach vorgegebenen variablen Größen vor, zB. dem Umfang der Tarifgehaltserhöhungen oder dem Anstieg der Lebenshaltungskosten. Der Bochumer Verband entschied über die Anpassung der Gruppenbeträge nach billigem Ermessen. Dabei hatte er die in § 3 Satz 2 seiner Satzung aufgeführten Kriterien zu beachten: „Allgemeine Entwicklung der Dienstbezüge, Belange der Leistungsempfänger und wirtschaftliche Lage der Mitglieder”. Danach konnte eine branchenweite ungünstige wirtschaftliche Entwicklung schon bisher zu geringeren Rentensteigerungen führen.
b) Die Entscheidungskriterien sind im wesentlichen unverändert geblieben. Nach § 20 LO 1985 hat die Anpassung der laufenden Betriebsrenten „unter Berücksichtigung der Belange der Leistungempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder” zu erfolgen. Obwohl die Bemessungsgrundsätze weitgehend übereinstimmen, ist § 20 LO 1985 zwar tendenziell ungünstiger als die bisherige Anknüpfung an die Gruppenbeträge. Wie der Senat im Urteil vom 27. August 1996(– 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 57) ausgeführt hat, hält sich jedoch die Gefahr, daß der bei Eintritt in den Ruhestand erreichte Lebensstandard nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, in engen Grenzen. Die Versorgungsberechtigten werden dadurch ausreichend geschützt, daß es nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens, sondern auf die Verhältnisse einer Branche ankommt.
Wenn sich die gesamte Branche in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, wird sich das auch auf die Gehaltsentwicklung auswirken. Eine Anpassung, die sowohl unter der Teuerungsrate als auch unter der Steigerung der Nettogehälter der jeweiligen Branche liegt, ist ermessensfehlerhaft. Soweit die Arbeitsverdienste geringer steigen als die Lebenshaltungskosten, konnten die Versorgungsberechtigten auch bisher mit keinem vollen Teuerungsausgleich rechnen. Die LO 1974 sah sogar die Teilhabe an einer negativen Gehaltsentwicklung vor. Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b LO 1974 konnten die „jeweils geltenden Gruppenbeträge, auch mit Wirkung für laufende Leistungen bei einer wesentlichen Verminderung der Dienstbezüge im Bergbau entsprechend herabgesetzt werden”.
§ 20 LO 1985 ist insoweit günstiger als die bisherige Regelung. Ebenso wie das Betriebsrentengesetz hat auch die LO 1985 die ab Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlende Rente abgekoppelt und die weitere Entwicklung der Versorgung eigenständig geregelt. § 20 LO 1985 sieht keine Kürzung wegen sinkender Gehälter mehr vor, sondern lehnt sich bewußt an die Formulierung des § 16 BetrAVG an. Eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kann zu keiner Kürzung der Betriebsrente führen(vgl. ua. BAG 1. Juli 1976 – 3 AZR 791/95 – BAGE 28, 134, 137 f.; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 16 Rz 7 ff.; Griebeling Betriebliche Altersversorgung Rz 520 ff.; Höfer BetrAVG Stand: 1999 § 16 Rz 3375 ff.). Das gleiche gilt für § 20 LO 1985. Dagegen können die Gruppenbeträge auch nach dem neugefaßten § 3 LO 1985 abgesenkt werden.
c) Bei der Würdigung der neuen Anpassungsregelung ist mitzuberücksichtigen, daß die LO 1985 nicht nur die Anpassungsregelung, sondern das gesamte Versorgungssystem änderte. Das bisherige Versorgungssystem war ausschlaggebend dafür, daß die Höhe der laufenden Betriebsrenten von der Entwicklung der Gruppenbeträge abhing. Bei einer Umstrukturierung des Versorgungssystems konnten die Versorgungsempfänger nicht darauf vertrauen, daß die bisherigen Anpassungsregelungen unangetastet blieben.
aa) Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b der LO 1974 richteten sich zwar auch die laufenden Betriebsrenten nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Auf das Ruhegeld waren aber nach § 8 LO 1974 die den einzelnen Versorgungsberechtigten zustehenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, so daß Leistungserhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu geringeren Ruhegeldern führten. Bei jeder Änderung der Sozialversicherungsrenten mußte das Ruhegeld neu berechnet werden. § 9 der LO 1974 legte eine Gesamtversorgungsobergrenze fest. Eine Mindestrente war nicht vorgesehen. § 10 der LO 1974 trug lediglich dem Auszehrungsverbot des § 5 BetrAVG Rechnung.
bb) Die neu gefaßte LO 1985 enthält veränderte Bemessungsgrundlagen. Bei Eintritt des Versorgungsfalls wird das Ruhegeld nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gruppenbeträgen berechnet. Die dem einzelnen Versorgungsberechtigten zustehende gesetzliche Rente wird nicht mehr angerechnet. Statt dessen wird die Sozialversicherungsrente durch eine pauschalierte Kürzung des Ruhegelds berücksichtigt. Die bisherige Gesamtversorgungsobergrenze gibt es nicht mehr. § 8 Abs. 3 der LO 1985 begründet einen Mindestversorgungsanspruch. Das bei Eintritt des Versorgungsfalls ermittelte Ruhegeld hängt nach der LO 1985 nicht mehr von der weiteren Entwicklung der Gruppenbeträge und der individuellen Sozialversicherungsrente ab. Die bisher erforderlichen ständigen Neuberechnungen des Ruhegelds entfallen. Statt dessen wird nach § 20 LO 1985 der im Zeitpunkt der Versorgungsfalls ermittelte Rentenbetrag um einen einheitlichen, vom Vorstand des Bochumer Verbandes festgesetzten Prozentsatz erhöht.
d) Wie sich die Neuregelung im einzelnen auswirkt, hängt davon ab, in welchem Umfang jeweils die Ruhegelder angepaßt werden, sich die Gruppenbeträge ändern, die Sozialversicherungsrenten steigen und die sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenzen erhöht werden.
Wenn die Gruppenbeträge stärker angehoben werden als die laufenden Betriebsrenten, bedeutet dies noch nicht, daß die Versorgungsanwartschaften auch entsprechend steigen. Nach § 3 Abs. 3 LO 1985 werden – und zwar nur im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls – die Sozialversicherungsrenten mit einem bestimmten Prozentsatz der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenzen pauschaliert angerechnet. Da sich die Beitragsbemessungsgrenzen nach § 159 Satz 1 SGB VI „zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis ändern, im dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigen Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht”, können die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich höhere Zuwachsraten aufweisen als die Gehälter, die an die außertariflichen Angestellten der Mitgliedsunternehmen des Bochumer Verbandes gezahlt werden. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, daß die mit der pauschalierten Anrechnung der Sozialversicherungsrenten verbundenen Ungenauigkeiten bei der Festsetzung der Gruppenbeträge ausgeglichen werden. Der Kläger möchte, daß ihm auch die systembedingten Korrekturen zugute kommen, die er selbst als Systemfehler bezeichnet.
Die durch die neue Anpassungsregelung entstehenden Nachteile fallen demnach erheblich geringer aus, als der Kläger gemeint hat. Da sich auch die nunmehrige Anpassung nach branchenweiten Maßstäben richtet, von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des einzelnen Unternehmens nicht berührt wird, im Rahmen des § 7 Abs. 1 BetrAVG insolvenzgeschützt ist und den bisherigen Lebensstandard soweit sichert, daß eine private Eigenvorsorge entbehrlich ist, liegt kein so einschneidender Eingriff vor, daß dafür triftige Gründe erforderlich wären.
5. Die für die neue Anpassungsregelung erforderlichen Gründe ergeben sich aus der Umstrukturierung des Versorgungswerks und den damit verfolgten Zielen.
a) Die Umgestaltung des Versorgungssystems beruhte sowohl auf nichtwirtschaftlichen als auch auf wirtschaftlichen Gründen. Wie der Senat im Urteil vom 26. August 1997(– 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 58) ausgeführt hat, waren im wesentlichen drei Gründe maßgebend:
(1) Die zwischenzeitlich als ungerecht empfundenen Nachteile des alten Systems sollten beseitigt werden (unterschiedlich hohe Betriebsrenten je nach individueller Rentenbiographie trotz gleicher Dienstzeiten; „Null-Renten” aufgrund der Anrechnung hoher Sozialversicherungsrenten; abnehmende Betriebsrenten bei einer Dienstzeit von über 25 Jahren wegen wachsender Sozialversicherungsrenten).
(2) Der mit der Anrechnung der individuellen Sozialversicherungsrenten verbundene Verwaltungsaufwand sollte künftig entfallen.
(3) Die Risiken und Belastungen sollten vermieden werden, die sich aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem ergaben. Die Mitglieder des Bochumer Verbandes sollten nicht mehr die Eingriffe in die gesetzliche Rentenversicherung durch hohe Betriebsrenten ausgleichen müssen.
Diese Nachteile der bisherigen Regelungen waren zwar für das Gesamtversorgungssystem charakteristisch. Systemimmanente Auswirkungen müssen jedoch nicht als unabänderlich hingenommen werden. Die Gerechtigkeitsvorstellungen wandeln sich. Die Leistungsordnungen dürfen dem Rechnung zu tragen, soweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird(BAG 17. März 1987 – 3 AZR 64/84 – BAGE 54, 261, 273 f.).
Im vorliegenden Fall waren die neuen Gerechtigkeitsvorstellungen jedenfalls vertretbar. Sie gaben, wenn auch keinen triftigen, so doch einen sachlichen Grund für die Änderung der Versorgungsordnung ab. Die angestrebte Verwaltungsvereinfachung ist ebensowenig zu mißbilligen wie das wirtschaftliche Ziel, das Betriebsrentensystem durch die Abkoppelung von den individuellen Renten kalkulierbarer und weniger risikobehaftet zu gestalten(BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 59). Auch Steinmeyer räumt in seinem Gutachten ein, es sei „nicht zu bestreiten, daß eine Ablösung des Gesamtversorgungssystems ein billigenswertes Motiv für eine Änderung der Versorgungszusage sein kann”.
b) Zwischen der Neuregelung der Rentenanpassung und der Umstrukturierung des Versorgungssystems besteht ein ausreichender Zusammenhang. Das Ziel der Umstrukturierung wird vor allem dadurch erreicht, daß es nicht mehr auf die individuelle Sozialversicherungsrente ankommt. Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden mit einer Pauschale berücksichtigt. Mit dieser Neuordnung war die bisherige Anpassungsmethode nicht mehr zu vereinbaren.
aa) Nach der LO 1974 stiegen die laufenden Betriebsrenten nicht ebenso wie die Gruppenbeträge. Sie waren nur ein Berechnungsfaktor bei der Anpassung der Versorgungsbezüge. Die LO 1974 knüpfte an den dynamisierten Versorgungsbedarf des einzelnen Versorgungsberechtigten an. Seine laufende Betriebsrente richtete sich sowohl nach dem jeweiligen Gruppenbetrag als auch nach der im Einzelfall gezahlten Sozialversicherungsrente. Nach der LO 1985 entfällt die ständige Neuberechnung der Betriebsrenten anhand der individuellen Verhältnisse. Der konkrete Versorgungsbedarf ist nicht mehr entscheidend und wird folgerichtig nicht mehr fortgeschrieben.
bb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, daß die LO 1985 bei der Anpassung der laufenden Betriebsrenten nicht auf die Entwicklung des Pauschalbetrages abstellt, mit dem die Sozialversicherungsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls nach § 3 Abs. 3 LO 1985 anzurechnen ist. Die Pauschale soll der sozialversicherungsrechtlichen Grundversorgung entsprechen, mit der außertarifliche Angestellte nach einem durchschnittlichen Rentenversicherungsverlauf bei Eintritt in den Ruhestand rechnen können. Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenzen führen zu höheren Sozialversicherungsrenten bei den außertariflichen Angestellten, die noch nicht im Ruhestand sind und deren Arbeitsverdienst über den Beitragsbemessungsgrenzen liegt. Für den Anstieg der bereits laufenden Sozialversicherungsrenten spielen dagegen die neuen Beitragsbemessungsgrenzen keine Rolle mehr.
Für die unter die Übergangsregelung fallenden Versorgungsberechtigten, zu denen der Kläger zählt, ist die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen auch deshalb kein geeigneter Anknüpfungspunkt, weil deren Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls nach der individuellen Rentenbiographie zu berechnen ist und den Ausgangspunkt für alle künftigen Rentenanpassungen bildet.
cc) Der Bochumer Verband stand aufgrund der Umstrukturierung vor der Aufgabe, die Anpassung der Betriebsrenten neu zu regeln. Er war nicht verpflichtet, die von der Entwicklung der Sozialversicherungsrenten abgekoppelten Betriebsrenten im selben Umfang zu erhöhen wie die Gruppenbeträge. Ansonsten wären sie – im Gegensatz zur bisherigen Versorgungsordnung – zum alleinigen Dynamisierungsfaktor bei laufenden Betriebsrenten geworden. Außerdem bliebe unberücksichtigt, daß die Beitragsbemessungsgrenzen nach Eintritt in den Ruhestand keine Rolle mehr spielen. Sie sind nur für die Versorgungsanwärter von Bedeutung. Unter diesen Umständen war es zumindest vertretbar, die Anpassung der laufenden Betriebsrenten von den Gruppenbeträgen abzukoppeln.
dd) Der Senat hat nicht zu prüfen, ob es für die Berechnung der durchschnittlich erzielbaren Sozialversicherungsrente eine zweckmäßigere Pauschalierungsmöglichkeit gibt. Die Gerichte haben sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Im vorliegenden Fall genügen sachliche, d. h. nachvollziehbare, willkürfreie Gründe(vgl. u. a. BAG 26. August 1997 – 3 AZR 235/96 – BAGE 86, 216, 225 m.w.N.). Die Pauschalierung dient der Verwaltungsvereinfachung, die ein anerkennenswertes Ziel darstellt. Es genügt, daß die Pauschalierung hinreichend aussagekräftig ist und sich die mit mir verbundenen Ungenauigkeiten in Grenzen halten oder ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Sozialversicherungsrente hochdotierter Angestellter wird von den Beitragsbemessungsgrenzen entscheidend beeinflußt. Ein überproportionaler Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen kann durch entsprechende Festsetzung der Gruppenbeträge nivelliert werden. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers um keinen „Systemfehler”, sondern um ein systemkonformes Korrektiv.
6. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet nicht dazu, für die Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Betriebsrenten einheitliche Anpassungsregelungen zu schaffen. Die Unterscheidung zwischen Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern entspricht den Wertungen des Betriebsrentengesetzes. Die Betriebsrentner können nicht verlangen, daß sie den aktiven Arbeitnehmern in vollem Umfang gleichgestellt werden und an allen weiteren Entwicklungen unverändert teilnehmen(BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 61). Das Betriebsrentengesetz sieht im Versorgungsfall einen entscheidenden Einschnitt. Für das Anwartschafts- und Rentenstadium gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Die Versorgungsordnungen dürfen diese Differenzierung aufgreifen.
II. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers entsprechend der Preissteigerungsrate zu erhöhen, wenn auch die Arbeitsverdienste der aktiven Arbeitnehmer geringer stiegen. Der Vorstand des Bochumer Verbandes beschloß für alle Mitgliedsunternehmen eine Anpassung unterhalb der Preissteigerungsrate. Dieser Beschluß ist satzungsgemäß zustande gekommen. Die Höhe der reallohnbezogenen Obergrenze hat das Landesarbeitsgericht noch weiter aufzuklären.
1. Für die Verpflichtung der Beklagten zu einer über 4 % hinausgehenden Anpassung der Betriebsrenten spielt es keine Rolle, ob die Beklagte den Bergbauunternehmen oder den übrigen Mitgliedsunternehmen zuzuordnen war. Der Vorstand des Bochumer Verbandes hatte eine Rentenerhöhung von höchstens 4 % beschlossen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es unschädlich, daß dieser Beschluß schriftlich im Umlaufverfahren gefaßt wurde.
a) § 8 Abs. 8 Satz 5 der Satzung des Bochumer Verbandes in der Fassung vom 1. Januar 1992 läßt eine schriftliche Beschlußfassung des Vorstandes grundsätzlich zu. Ausgenommen sind nur „Satzungsänderungen und Beschlüsse nach § 2 Abs. 1 Buchst. b”. Die Anpassung der laufenden Betriebsrenten fällt entgegen der Auffassung des Klägers nicht unter § 2 Abs. 1 Buchst. b der Satzung. Nach dieser Vorschrift zählt es zu den Zwecken des Bochumer Verbandes, „in Ergänzung der Leistungsordnung die Gruppenbildung vorzunehmen”. Gruppenbildung ist das auf den ruhegeldfähigen Arbeitsverdienst bezogene Einteilungsschema. Von ihr ist die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gruppenbeträge zu unterscheiden. Die Aktualisierungen der Gruppenbeträge berühren die Gruppenbildung als solche nicht. Sie unterliegen deshalb nicht den auf die Gruppenbildung beschränkten strengeren Beschlußanforderungen. Noch weniger läßt sich die Überprüfung und Anpassung der laufenden Betriebsrenten als eine Entscheidung über die Gruppenbildung ansehen.
b) Sinn und Zweck des § 8 Abs. 8 Satz 5 der Satzung des Bochumer Verbandes erlauben es nicht, den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung über ihren Wortlaut hinaus auszudehnen. Die Satzung des Bochumer Verbandes verbietet eine schriftliche Beschlußfassung nur bei besonders wichtigen, auf Dauer angelegten Kernentscheidungen, die einer Satzungsänderung gleichzustellen sind. Eine derartige Bedeutung kommt zwar der Gruppenbildung als solcher zu, nicht aber der regelmäßigen Aktualisierung der Gruppenbeträge.
2. Der Vorstand des Bochumer Verbandes durfte unter den Voraussetzungen des § 20 LO 1985 die Preissteigerungsrate unterschreiten. Da sich § 20 LO 1985 bewußt an die Formulierungen des § 16 BetrAVG anlehnt, sind die Begriffe grundsätzlich übereinstimmend auszulegen. Die Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG ist weitgehend übertragbar. § 20 LO 1985 verlangt jedoch eine unternehmens- und konzernübergreifende Betrachtung der Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern(BAG 27. August 1966 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 49). Dies verstößt nicht gegen § 16 BetrAVG.
Bei den nach § 16 BetrAVG zu wertenden Belangen der Versorgungsempfänger darf die Entwicklung der Einkommen der aktiven Arbeitnehmer berücksichtigt werden(ständige Rechtsprechung seit BAG 15. September 1977 – 3 AZR 654/76 – BAGE 29, 294, 313). Nach den bisherigen Entscheidungen ist die reallohnbezogene Obergrenze der Entwicklung aller Nettoverdienste „innerhalb eines Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft” zu entnehmen(vgl. BAG 11. August 1981 – 3 AZR 395/80 – BAGE 36, 39, 50; 28. April 1992 – 3 AZR 244/91 – BAGE 70, 158, 161). Mit der Frage, unter welchen Umständen unternehmensübergreifende Gehaltsentwicklungen zugrunde gelegt werden dürfen, hat sich der Senat noch nicht auseinandergesetzt. Die branchenweit einheitliche Anpassung nach § 20 LO 1985 ist nicht zu beanstanden.
a) § 16 BetrAVG unterscheidet zwischen den Belangen des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. Nur bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage schreibt § 16 BetrAVG eine unternehmensbezogene Sichtweise zwingend vor. Die wirtschaftliche Lage wirkt sich erst dann aus, wenn den schutzwürdigen Anpassungsinteressen des Versorgungsempfängers nicht oder nur teilweise Rechnung getragen werden soll. Der Arbeitgeber darf den Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers nur dann ganz oder teilweise unbefriedigt lassen, wenn das Unternehmen ansonsten übermäßig belastet würde(vgl. ua. BAG 23. April 1985 – 3 AZR 156/83 – BAGE 48, 272, 278; 17. Oktober 1995 – 3 AZR 881/94 – BAGE 81, 167, 171). Entscheidend ist die Belastbarkeit des einzelnen Arbeitgebers, der die Mittel für die Anpassung aufbringen muß. Dies kommt im Wortlaut des § 16 BetrAVG („des Arbeitgebers”) klar zum Ausdruck.
b) Der Senat hat es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen(BAG 11. August 1981 – 3 AZR 395/80 – BAGE 36, 39, 51). Nach § 16 BetrAVG entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen wie er die Belange des Versorgungsempfängers im einzelnen ermittelt. Diese Entscheidung unterliegt zwar einer gerichtlichen Kontrolle. Die Regelung des § 20 LO hält aber einer derartigen Überprüfung stand.
aa) Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG hat dieses Ermessen nicht beseitigt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung die bisherige Rechtslage verdeutlichen und festschreiben(vgl. BT-Drucks. 13/8011 S 73). Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG n. F. gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. § 16 Abs. 2 BetrAVG erhöht dadurch die Rechtssicherheit, daß eine bestimmte Berechnung der Geldentwertung und der reallohnbezogenen Obergrenze ausdrücklich gebilligt wird. Die Formulierung „gilt als erfüllt” bringt zum Ausdruck, daß es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, daß andere Berechnungsmethoden ermessenfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Sie ist mit Prozeßrisiken verbunden.
bb) Bei der Bewertung eines Anpassungsmodells ist von wesentlicher Bedeutung, inwieweit es sich in die Gesamtkonzeption des Versorgungswerks einfügt und den Interessen der Versorgungsberechtigten Rechnung trägt. Die Vorteile und Nachteile sind nicht punktuell zu einem einzelnen Anpassungsstichtag, sondern langfristig und generalisierend festzustellen.
Im vorliegenden Fall beruht die betriebliche Altersversorgung auf einem Konditionenkartell, das die Versorgungsbedingungen für bestimmte Branchen vereinheitlicht. Der Versorgungsbedarf wird unternehmensübergreifend festgelegt. Entsprechend diesem System werden auch für die Anpassung branchenweite Maßstäbe angelegt. Den einzelnen Versorgungsberechtigten bleiben die mit einer unternehmensbezogenen Betrachtung verbundenen Risiken erspart. Für den Versorgungsempfänger günstige Abweichungen von branchentypischen Entwicklungen kommen ihm allerdings nicht zugute. Mit anderen Worten: Sowohl Risiken als auch Chancen sinken. Insgesamt handelt es sich um eine ausgewogene interessengerechte Lösung. Mehr verlangt § 16 BetrAVG nicht.
3. Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt ist nicht auszuschließen, daß dem Bochumer Verband bei der Anwendung des § 20 LO 1985 Fehler unterlaufen sind und die Anpassungsentscheidung auch im Ergebnis zu beanstanden ist.
a) Zu Recht wendet sich der Kläger dagegen, daß die Beklagte bei der reallohnbezogenen Obergrenze von der Entwicklung des ruhegeldfähigen Einkommens im Sinne des § 3 LO 1985 ausgehen möchte.
aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 LO 1985 richtet sich die Gruppenzuordnung des Angestellten danach, welches Einkommen das Mitgliedsunternehmen jeweils als ruhegeldfähig ansieht. Das einzelne Mitgliedsunternehmen legt fest, welche Gehaltsbestandteile für das Ruhegeld von Bedeutung sind. Das Versorgungsniveau sinkt, wenn bei Verdiensterhöhungen die ruhegeldfähigen Gehaltsbestandteile geringer als die nicht ruhegeldfähigen erhöht werden. Zu den schutzwürdigen Belangen des Versorgungsempfängers gehört es jedoch, daß sein bei Eintritt des Versorgungsfalls bestehendes Versorgungsniveau möglichst aufrecht erhalten wird. Veränderungen des Versorgungsniveaus bei den Anwartschaftsberechtigten wirken sich nicht mehr auf die Versorgungsempfänger aus. Dabei handelt es sich um eine der positiven Seiten der vom Kläger beanstandeten Abkoppelung.
bb) Der bisherige Lebensstandard der Versorgungsempfänger ist allerdings nicht unbegrenzt geschützt. Das Versorgungsniveau wird nur im selben Umfang aufrechterhalten, wie das Einkommensniveau der aktiven Arbeitnehmer. Der Lebensstandard der aktiven Arbeitnehmer hängt vom Gesamtverdienst ab. Verschiebungen zwischen den Entgeltbestandteilen spielen keine Rolle.
b) Der Nettolohnanstieg der aktiven Arbeitnehmer kommt zwar den Betriebsrentnern nicht in vollem Umfang zugute, wenn die Versorgungsleistungen um den entsprechenden Prozentsatz angepaßt werden. Die Belastung der Betriebsrentner mit einkommensabhängigen Abgaben ist aber unerheblich, wenn sie sich bei einer Durchschnittsbetrachtung nur geringfügig auf die Steigerung der Nettobetriebsrenten auswirkt(vgl. BAG 11. August 1981 – 3 AZR 395/80 – BAGE 36, 39, 50 f.; 14. Februar 1989 – 3 AZR 313/87 – BAGE 61, 102, 105 ff.). Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, steht noch nicht fest.
aa) Der Arbeitgeber ist nach § 16 BetrAVG und § 20 LO 1985 nicht verpflichtet, bei der Anpassungsprüfung der individuellen Abgabenbelastung Rechnung zu tragen. Eine individualisierende Berechnung wäre praktisch kaum oder nur schwer durchführbar und führte zu keinen gerechteren Ergebnissen(BAG 14. Februar 1989 – 3 AZR 313/87 – BAGE 61, 102, 105 f.; insoweit zustimmend auch Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 16 Rn. 152; Höfer BetrAVG 4. Aufl. Stand: 1999 Rn. 3479).
Das Steuerrecht knüpft an persönliche Entscheidungen des Steuerpflichtigen an. Der Arbeitgeber hat nach der LO 1985 eine Bruttorente zu zahlen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer besondere Abgabenbelastungen abzunehmen(vgl. dazu auch die Rechtsprechung des BAG zur Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrags für Renten, 23. Februar 1988 – 3 AZR 100/86 – AP BetrAVG § 5 Nr. 26 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 18, zu II 1 der Gründe).
bb) Von der individuellen Abgabenbelastung ist die in den maßgeblichen Unternehmen zu verzeichnende durchschnittliche Abgabenbelastung zu unterscheiden. Die reallohnbezogene Obergrenze soll verhindern, daß die durchschnittlichen Nettobetriebsrenten stärker angehoben werden als die durchschnittlichen Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer. In seinen bisherigen Entscheidungen(Urteil vom 11. August 1981 – 3 AZR 395/80 –, aaO; Urteil vom 14. Februar 1989 – 3 AZR 313/87 – BAGE 61, 102, 106) hat der Senat nicht beanstandet, daß zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze bei den Arbeitseinkommen der Umfang der Abgabenbelastung vorab ermittelt wurde, während bei den Renten erst der so ermittelte Steigerungsbetrag nachträglich mit Abgaben belastet wurde. Die rechnerische Differenz durfte vernachlässigt werden, weil nur minimale Abweichungen entstanden. Die geringere Belastung der Rentner mit Steuern hatte „trotz der Beitragspflicht der Rentner zur Krankenversicherung (in der bisherigen Höhe)” dazu geführt, daß die Betriebsrenten vielfach nahezu brutto = netto ausgezahlt wurden(BAG 14. Februar 1989 – 3 AZR 313/87 – aaO). Mit dem Einschub „in der bisherigen Höhe” hatte der Senat klargestellt, daß er die damalige Abgabenhöhe für entscheidend ansah. Wenn sich die reallohnbezogene Obergrenze bei einer Berücksichtigung der auf die Renten entfallenden Abgaben mehr als geringfügig erhöht, muß die Berechnung entsprechend korrigiert werden. Ansonsten entspricht die Anpassung der Betriebsrenten nicht mehr billigem Ermessen.
cc) Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Prüfung folgendes zu beachten haben:
(1) Wenn die vom Vorstand des Bochumer Verbandes beschlossenen Anpassungssätze nicht unter dem Anstieg der Gesamtbruttoentgelte der außertariflichen Angestellten liegen, kommt es nicht mehr auf die Fragen an, ob die Abgabenbelastung der Betriebsrenten bei der reallohnbezogenen Obergrenze zu berücksichtigen ist.
(2) Falls der Nettolohnanstieg durch eine pauschale Kürzung der Bruttoerhöhungen um 30 % ermittelt wurde, handelt es sich angesichts der Steuerprogression und der verhältnismäßig hohen Einkommen der außertariflichen Angestellten um eine sehr günstige Schätzung (BAG 14. Februar 1989 – 3 AZR 313/87 –, aaO, zu II 4 b der Gründe). Dieser Vorteil kann unter Umständen den Nachteil, der sich aus der Nichtberücksichtigung der Abgabenbelastung der Rentner ergibt, weitgehend kompensieren und bis zur Geringfügigkeit verringern.
(3) Die vom Kläger zu tragenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben sind nicht ausschlaggebend. Entscheidend sind die Durchschnittswerte, die bei den unter die LO 1985 fallenden Versorgungsberechtigten zu verzeichnen waren.
(4) Ob die Anpassungsentscheidung noch billigem Ermessen entspricht, hängt davon ab, wie sich etwaige Fehler im Ergebnis auswirken. Die Anpassungsentscheidung ist jedoch nicht erst dann unverbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Diesen Prüfungsmaßstab sieht § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer Leistungsbestimmung durch einen Dritten vor. Der Bochumer Verband ist aber nicht als Dritter im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Ihm fehlt die von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzte Unparteilichkeit. Er ist ein Zusammenschluß der Arbeitgeber, der dazu dient, die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung zu koordinieren(BAG 2. Februar 1988 – 3 AZR 115/86 – AP BetrAVG § 5 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 17, zu II 2 a der Gründe; 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 48).
Wenn die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht billigem Ermessen entspricht, hat das Landesarbeitsgericht eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil zu treffen. Dabei sind die Besonderheiten und der Zweck der LO 1985 zu beachten, vor allem das Ziel einer branchenbezogenen Vereinheitlichung. Dem Anpassungsbeschluß des Vorstandes des Bochumer Verbandes ist insoweit Rechnung zu tragen, als er nicht unbillig ist. Die zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen des Bochumer Verbandes sind im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu beachten.
III. Ob die Beklagte die reallohnbezogene Obergrenze für Bergbauunternehmen oder die höhere Obergrenze für die übrigen Mitgliedsunternehmen zugrunde zu legen hatte, bedarf ebenfalls noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
1. Welchen Beschluß der Vorstand des Bochumer Verbandes im Umlaufverfahren vom 28. Oktober bis 12. November 1996 gefaßt hatte, ist noch nicht geklärt.
a) Laut Sitzungsniederschrift vom 12. November 1996 hat der Vorstand des Bochumer Verbandes durch schriftliche Abstimmung beschlossen, die laufenden Betriebsrenten „vom 1. Januar 1997 an in den Bergbauunternehmen sowie in den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen gemäß anliegender Aufstellung um 2 v.H.” zu erhöhen. Die Beklagte ist in der von ihr vorgelegten Aufstellung aufgeführt. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, etwaige formelle Fehler bei der Beschlußfassung würden geheilt, wenn die Niederschrift genehmigt werde oder als genehmigt gelte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
aa) Die Beurkundung des Vorstandsbeschlusses ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern liefert lediglich ein Beweismittel(vgl. RGZ 104, 413, 415; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 13. Aufl. Rn. 129). Bei der Niederschrift handelt sich um eine Privaturkunde. Nach § 415 bis § 418 ZPO begründet sie anders als eine öffentliche Urkunde nicht den Beweis für ihren Inhalt und den bezeugten Vorgang, sondern nur den Beweis dafür, daß ihr Inhalt von den Unterzeichnern herrührt(vgl. BayObLG 21. Februar 1973 – BReg 2 Z 3/73 – BayObLGZ 1973, 68, 75; 15. Dezember 1982 – BReg 2 Z 39/82 – BayObLGZ 1982, 445, 448).
bb) Unerheblich ist es, daß die Niederschrift nach § 8 Abs. 10 Satz 2 der Satzung des Bochumer Verbandes als genehmigt gilt, wenn ihr nicht fristgerecht widersprochen worden ist. Die Genehmigung der Niederschrift oder deren Fiktion ändern an etwaigen Mängeln des Beschlusses nichts. Personen, denen die Satzung Gelegenheit zum Widerspruch gibt und die davon keinen Gebrauch machen, müssen zwar die Vermutung gegen sich gelten lassen, daß die in der Niederschrift festgestellten Abstimmungen und Beschlüsse satzungsgemäß zustande kamen(BGH 18. Dezember 1967 – II ZR 211/65 – BGHZ 49, 209, 212). Selbst diesen Personen ist es aber nicht verwehrt, sich auf eine fehlerhafte Beschlußfassung zu berufen. Den Kläger trifft nicht einmal eine verschärfte Darlegungs- und Beweislast, weil er die Niederschrift nicht genehmigen mußte und kein Widerspruchsrecht hatte.
b) Der Senat kann das Vorbringen des Klägers zur Beschlußfassung des Vorstandes nicht als verspätet zurückweisen. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit den Behauptungen des Klägers zu diesem Problemkreis auseinandergesetzt und sie für unerheblich angesehen, ohne eine Zurückweisung dieses Vorbringens nach § 67 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 528 Abs. 2 ZPO zu prüfen. Das im Rechtszug übergeordnete Gericht kann eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung eines Parteivortrags nicht nachholen(vgl. BGH 13. Dezember 1989 – VIII ZR 204/82 – NJW 1990, 1302, 1304, zu II 2 bb der Gründe mwN.). Nach § 67 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 528 Abs. 2 ZPO entscheidet das Landesarbeitsgericht nach freier Überzeugung über die Voraussetzungen einer Zurückweisung des neuen Vorbringens. Diese Ermessensentscheidung und die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht übernehmen. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur Nachholung der Entscheidung wäre widersinnig.
Außerdem verlangen – abgesehen von dem im vorliegenden Fall nicht einschlägigen § 528 Abs. 3 ZPO – alle Zurückverweisungstatbestände, daß sich die Erledigung des Rechtsstreits durch die Zulassung des Angriffs – oder Verteidigungsmittels – verzögern würde. Eine Verzögerung scheidet aus, wenn das Revisionsgericht die Sache bereits aus anderen Gründen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweist(BGH 27. März 1972 – VIII ZR 184/70 – WM 1972, 733, zu II 2 b der Gründe). Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
c) Nach dem bisherigen Parteivorbringen zum Anpassungsbeschluß kommen drei Fallgestaltungen in Betracht:
- Der Vorstand des Bochumer Verbandes hatte im Umlaufverfahren vom 28. Oktober bis 12. November 1996 lediglich über eine zweigeteilte Anpassung und nicht über eine Unternehmensaufstellung abgestimmt.
- Der Vorstand des Bochumer Verbandes hatte zwar über eine Aufstellung der Unternehmen, in denen die laufenden Leistungen um 2 % angepaßt werden sollten, abgestimmt, die Beklagte war aber in dieser Liste bei der Beschlußfassung nicht aufgeführt, sondern wurde erst nachträglich aufgenommen.
- Der Vorstand des Bochumer Verbandes hatte im Umlaufverfahren auch über die Aufstellung der Bergbauunternehmen abgestimmt und die Beklagte war bereits damals in dieser Unternehmensliste aufgeführt.
Die Beklagte hat nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht nur darzulegen und zu beweisen, daß die getroffene Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht(vgl. dazu ua. BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 48; BGHZ 97, 212, 223; MünchKomm/Gottwald 3. Aufl. BGB § 315 Rn 5). Ihre Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auch auf den Inhalt der getroffenen Anpassungsentscheidung. Der Beklagten ist Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag zu ergänzen. Sie hat darzulegen, wie die Beschlußvorlage aussah und falls sie ergänzt wurde, wann und wie dies geschah.
2. Wenn die Beklagte bereits durch den am 12. November 1996 zustande gekommenen Beschluß des Bochumer Verbandes den Bergbauunternehmen zugeordnet worden war, kommt es darauf an, ob ein zweigeteilter Anpassungsbeschluß zulässig war und ob die Beklagte den Bergbauunternehmen zugeordnet werden durfte. Eine branchenbezogene Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Beklagte ermessensfehlerhaft den Bergbauunternehmen zugeordnet wurde.
a) Bei dieser Fallgestaltung läßt der zweigeteilte Anpassungsbeschluß schon deshalb keine Unklarheiten aufkommen, weil zumindest die beigefügte Unternehmensliste für eine klare Abgrenzung sorgt.
b) Die Satzung und die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes standen einem zweigeteilten Anpassungsbeschluß nicht entgegen. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 27. August 1996(– 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 47 ff.) entschieden. Daran hält er fest.
aa) Weder die Satzung noch die LO 1985 regeln ausdrücklich, ob die Gruppenbeträge und Anpassungssätze auch bei unterschiedlichen Entwicklungen branchenübergreifend aktualisiert werden müssen. Wie weit die Entscheidungsbefugnis bei der Anpassung laufender Betriebsrenten reicht, ist § 3 Satz 3 der Satzung und § 20 LO 1985 zu entnehmen. Nach diesen Vorschriften hat sich die Anpassungsentscheidung an den Belangen der Betriebsrentner und der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedsunternehmen auszurichten. Diesen Anpassungskriterien trägt der Bochumer Verband Rechnung, wenn er branchenspezifische Unterschiede beachtet.
Sowohl § 3 Satz 3 der Satzung als auch § 20 LO 1985 räumen dem Bochumer Verband bei der Anpassung der laufenden Betriebsrenten ein weitgehendes Ermessen ein. Dem Vorstand des Bochumer Verbandes wurde damit auch die Gestaltungsfreiheit eingeräumt, auf allgemeine, branchenweite Entwicklungen flexibel zu reagieren(BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 47).
bb) Aus dem Zweck des Bochumer Verbandes läßt sich nicht ableiten, daß eine nach Branchen differenzierende Anpassungsentscheidung ermessensfehlerhaft ist(BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 47 f.). Der Bochumer Verband dient dazu, die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung zu koordinieren. Dies schließt eine unternehmensbezogene, nicht aber eine branchenbezogene Betrachtung aus. Auch bei brancheneinheitlichen Anpassungen besteht noch ein Konditionenkartell. Seine Ordnungsfunktion wird, wie der Senat bereits im Urteil vom 27. August 1996(BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – aaO) hervorgehoben hat, nicht in Frage gestellt, sondern interessengerecht verwirklicht.
Die vom Bochumer Verband für die außertariflichen Angestellten wahrgenommene Ordnungsfunktion läßt sich mit der vergleichen, die Tarifverträge für andere Arbeitnehmer bewirken(BAG 8. Oktober 1991 – 3 AZR 47/91 – BAGE 68, 314, 317). Auch Tarifverträge reagieren auf Besonderheiten bestimmter Wirtschaftszweige mit branchenspezifischen Regelungen. Je inhomogener die Branchen sind und je unterschiedlicher sie sich entwickeln, desto häufiger kommt es zu Differenzierungen. Der Steinkohlenbergbau leidet unter permanenten Absatzschwierigkeiten und starker Konkurrenz. Die Situation verschärft sich durch den Abbau staatlicher Förderung. Die übrigen Mitgliedsunternehmern sind unter anderen Rahmenbedingungen tätig. Dies kann zu deutlichen Unterschieden bei der Verdienstentwicklung führen.
c) Die Unternehmensliste legte fest, welche Mitglieder als Bergbauunternehmen anzusehen sind. Als Teil der Anpassungsentscheidung unterliegt auch deren Aufstellung einer Billigkeitskontrolle. Die Zuordnung der Beklagten zu den Bergbauunternehmen kann nur dann gebilligt werden, wenn der Auflistung ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zugrunde lag und dieses System bei der Beklagten beachtet wurde.
aa) Bei der Abgrenzung der Branchen hat der Bochumer Verband einen Ermessensspielraum. Er kann den Begriff der Bergbauunternehmen enger oder weiter fassen, soweit es dafür sachliche Gründe gibt.
Wenn alle schwerpunktmäßig im Bergbau tätigen Spezialunternehmen, die dem Bochumer Verband angehören, in der Liste der Bergbauunternehmen aufgeführt sind, zeigt dies, daß der Bochumer Verband in seinem Anpassungsbeschluß von einem weiten Begriff der Bergbauunternehmen ausging. Falls nur ein Teil der im Bergbau tätigen Spezialunternehmen in der Liste der Bergbauunternehmen aufgeführt ist, kommt es auf die dafür maßgeblichen Gründe an. Ist die Aufnahme einzelner Spezialunternehmen als unpassend angesehen worden, so kann dies darauf hindeuten, daß die Typisierung nicht sachgerecht ist. Keinesfalls dürfen die Einkommensentwicklung und die wirtschaftliche Lage der einzelnen Unternehmen das maßgebliche Zuordnungskriterium sein. Eine derartige unternehmensbezogene Betrachtung wäre nach Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes ermessensfehlerhaft. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, insoweit ihren Sachvortrag zu ergänzen.
bb) Wenn die im Bergbau tätigen Spezialunternehmen den „Bergbauunternehmen” zuzuordnen waren, hat der Bochumer Verband zu Recht berücksichtigt, daß ca. 80 % bis 90 % des operativen Geschäfts der Beklagten auf Spezialarbeiten im Steinkohlebergbau entfielen. An die Feststellung dieser Tatsache ist der Senat gebunden, denn es ist kein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt worden und das Sitzungsprotokoll enthält keine abweichenden Feststellungen. Der Umfang des operativen Geschäfts läßt Rückschlüsse auf den Unternehmensschwerpunkt zu und liefert einen brauchbaren Ansatzpunkt für einen branchenbezogene, typisierte Betrachtung der Nettolohnentwicklung.
(1) Entgegen der Ansicht des Klägers offenbart einen Bandbreite von 10 % keine entscheidungserhebliche Unsicherheit in der Einschätzung. Die Beklagte mußte die zugrunde gelegten Geschäftsjahre nicht angeben. Um den Tätigkeitsschwerpunkt feststellen zu können, genügt es, den prozentualen Anteil der maßgeblichen Spezialarbeiten einschließlich seiner Schwankungsbreite anzugeben. Eine weitere Präzisierung, insbesondere eine Aufschlüsselung nach Geschäftsjahren erübrigt sich jedenfalls dann, wenn die Angaben nicht mehr bestritten sind.
(2) Der Kläger hat gemeint, bei der Zuordnung der Beklagten zu einer der beiden Branchen komme es darauf an, ob sich die Beklagten in einer für Steinkohlebergwerke typischen wirtschaftlichen Lage befinde. Deshalb müsse auch auf das vorhandene Eigenkapital, die erzielten Ergebnisse sowie die Beteiligungs- und Kapitalerträge abgestellt werden. Der Kläger hat übersehen, daß die reallohnbezogene Obergrenze selbst bei einer günstigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht überschritten werden muß.
(3) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei als Geschäftsführer einer Beteiligungsgesellschaft der Beklagten beschäftigt gewesen, die nicht dem Steinkohlenbergbau zugeordnet werden könne. Da nicht die Beteiligungsgesellschaft, sondern die Beklagte Versorgungsschuldner ist, kommt es darauf an, welcher Branche die Beklagte selbst zuzuordnen ist.
(4) Die Beklagte ist nicht schon deshalb zu einer höheren Anpassung verpflichtet, weil sie bei der vorausgegangenen Anpassung nicht den für Bergbauunternehmen geltenden Anpassungssatz, sondern den höheren für die übrigen Mitgliedsunternehmen angewandt hatte. Allein daraus läßt sich noch kein Vertrauenstatbestand herleiten, der eine Bindungswirkung auslösen könnte. Der Dienstvertrag nahm ausdrücklich auf die Satzung des Bochumer Verbandes bezug. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung sind die Mitglieder verpflichtet, die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten. Über die Anpassung der laufenden Leistungen entscheidet der Vorstand des Bochumer Verbandes. Wenn sich die Beklagte in der Vergangenheit über die Beschlüsse hinweggesetzt hat, kann der Versorgungsempfänger nicht ohne weiteres damit rechnen, daß dieses satzungswidrige Verhalten fortgesetzt wird.
3. Wenn der Vorstand des Bochumer Verbandes im Umlaufverfahren einen Beschluß über eine Unternehmensliste gefaßt hatte und die Beklagte darin nicht aufgeführt war, zählte sie wegen der konstitutiven Bedeutung der Aufzählung jedenfalls zunächst nicht zu den Unternehmen mit einem Anpassungssatz von 2 %. Die Aufzählung konnte jedoch geändert werden, wenn sie unrichtig war. Ob der Vorstand einen entsprechenden, auch formell ordnungsgemäßen Beschluß gefaßt hat, läßt sich dem bisherigen Parteivorbringen nicht entnehmen.
a) Eine wirksam zustande gekommene Leistungsbestimmung ist grundsätzlich unwiderruflich(vgl. ua. BAG 11. März 1981 – 4 AZR 1070/79 – BAGE 35, 141, 148; MünchKomm/Gottwald 3. Aufl. BGB § 315 Rn. 22). Sie erfolgt in der Regel durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Steht das Leistungsbestimmungsrecht nicht einem Dritten, sondern dem Schuldner zu, so ist es nach § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger auszuüben. Das sind im vorliegenden Fall die Versorgungsempfänger. Der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes läßt sich jedoch entnehmen, daß eine verbindliche Anpassungsentscheidung bereits mit dem Wirksamwerden des Anpassungsbeschlusses des Bochumer Verbandes vorliegt. Ein vom jeweiligen Zugang abhängiges, unterschiedliches Wirksamwerden der Anpassungsentscheidung wäre nicht damit zu vereinbaren, daß der Bochumer Verband die Anpassungsentscheidung nicht gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern trifft, sondern einheitlich für eine ganze Branche zu entscheiden hat. § 315 Abs. 2 BGB ist dispositiv. Rechtlich zulässig ist es, die interne Bestimmung durch einen Vertragspartner zu vereinbaren(vgl. BGH 6. März 1985 – IV a ZR 171/83 – FamRZ 1985, 696, 697; MünchKomm/Gottwald aaO § 315 Rz 21; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl. § 315 Rz 34). Diese Regelung hält einer Inhaltskontrolle stand. Ausgehend vom Konzept des vorliegenden Versorgungswerks ist es system- und interessengerecht, allein auf die Beschlußfassung und nicht auf den Zugang der Anpassungsentscheidung abzustellen.
b) Entspricht die getroffene Leistungsbestimmung nicht billigem Ermessen, so ist sie unverbindlich. Der zur Leistungsbestimmung Berechtigte kann dann in der Regel die Leistung nicht neu bestimmen. Dies läßt sich als Verbrauch des Bestimmungsrechts bezeichnen(vgl. ua. Palandt/Heinrichs BGB 58. Aufl. § 315 Rz 16). Die erforderliche Leistungsbestimmung erfolgt nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich durch Urteil. Auch diese Vorschrift ist abdingbar. Der Satzung des Bochumer Verbandes und der LO 1985 ist auch insoweit eine abweichende Regelung zu entnehmen. Sie ergibt sich aus den Aufgaben und Befugnissen des Bochumer Verbandes sowie dem Sinn und Zweck des Konditionenkartells. Danach soll die Entscheidung möglichst beim Bochumer Verband verbleiben.
Durch die Abweichung von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB darf jedoch den Versorgungsempfängern die effektive Durchsetzung ihrer Rechte nicht unzumutbar erschwert werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß sie eine neue Entscheidung des Bochumer Verbandes nicht erzwingen können, weil zwischen ihnen und dem Bochumer Verband keine Vertragsbeziehung besteht. Sowohl den Besonderheiten der vorliegenden Versorgungsordnung als auch den Interessen der Versorgungsempfänger wird dadurch Rechnung getragen, daß die Versorgungsempfänger bei einer unbilligen oder verzögerten Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zwar auf eine gerichtliche Leistungsbestimmung klagen können, der Bochumer Verband aber die Möglichkeit hat, bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine neue unternehmensübergreifende Anpassungsentscheidung zu treffen.
c) Der Bochumer Verband durfte die Unternehmensliste korrigieren, wenn ihm bei der Zuordnung eines Mitgliedsunternehmens ein Fehler unterlaufen war. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Unternehmensliste. Sie sollte lediglich den vorgegebenen abstrakten Begriff des „Bergbauunternehmens” umsetzten und durfte ihn weder erweitern noch verengen. Der Präzisierungsfunktion der Unternehmensaufstellung entspricht es, daß Zuordnungsfehler beseitigt werden können.
Eine rückwirkende Berichtigung kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer nicht entgegensteht. Im vorliegenden Fall gewährte die Beklagte aufgrund des Mitgliederrundschreibens vom 18. November 1996 von Anfang an ihren Versorgungsempfängern lediglich eine 2 %ige Anpassung. Die Versorgungsempfänger mußten damit rechnen, daß der Bochumer Verband nachträglich eine entsprechende Anpassungsentscheidung treffen werde, wenn sich der bisherige Anpassungsbeschluß als unwirksam oder unzureichend erweisen sollte. Sie konnten nicht davon ausgehen, daß sie für eine Zwischenzeit eine höhere Anpassung erhalten würden, als ihnen nach den allgemeinen Kriterien des Anpassungsbeschlusses zustand.
d) Im vorliegenden Fall steht nicht fest, ob der Bochumer Verband einen ordnungsgemäßen Beschluß über eine Ergänzung der Unternehmensliste faßte. Zu Recht hat der Kläger darauf hingewiesen, daß es nicht genügt, wenn der Bochumer Verband den früheren unvollständigen Beschluß bestätigte. Der Beklagten ist Gelegenheit zu geben, im einzelnen darzulegen, wann und wie der Vorstand des Bochumer Verbandes nach dem 12. November 1996 beschloß, die Beklagte in die Liste der Unternehmen mit einem Anpassungssatz von 2 % aufzunehmen.
e) Die Reaktion der Mitgliedsunternehmen auf den Beschluß ist unerheblich. Wenn sie einen nicht zustande gekommenen oder unwirksamen Beschluß des Bochumer Verbandes vollziehen, werden dadurch die Mängel der Beschlußfassung nicht geheilt und die Rechte der Versorgungsempfänger nicht beschnitten. Die Entscheidungsbefugnis über die Höhe der Anpassung liegt nicht bei den Mitgliedsunternehmen, sondern beim Vorstand des Bochumer Verbandes.
4. Wenn der Vorstand des Bochumer Verbandes lediglich über eine zweigeteilte Anpassung abstimmte und eine Unternehmensaufstellung damals fehlte, kann die Differenzierung nach Branchen dennoch wirksam sein. Auch ohne Unternehmensaufstellung kann die Beklagte als Bergbauunternehmen im Sinne des Anpassungsbeschlusses anzusehen sein. Dazu bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.
a) Der zweigeteilte Beschluß ist nicht wegen Unklarheit und der sich daraus ergebenden sachlichen Undurchführbarkeit nichtig(vgl. BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 46 f.). Unerheblich ist es, daß eine genauere Formulierung wünschenswert gewesen wäre. Der Begriff „Bergbauunternehmen” ist auslegungsfähig. Die gängigen Auslegungsmethoden ermöglichen eine ausreichend klare Begriffsbestimmung.
b) Die Beklagte zählt nur dann zu den Bergbauunternehmen, wenn darunter auch die im Bergbau tätigen Spezialunternehmen fallen. Bei der Auslegung des Begriffs Bauunternehmen sind zwei Fragen zu beantworten: Zum einen ist zu klären, ob es auf das abgebaute Gut ankommt. Zum anderen sind die Begriffe Bergbau und Bergwerk voneinander abzugrenzen.
aa) Als Bergbau im Sinne des Anpassungsbeschlusses ist nicht jeder Abbau irgendwelcher Mineralien oder ähnlicher Stoffe anzusehen(vgl. Urteil vom 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 34, 38). Der Bochumer Verband ist auf den Steinkohlenbergbau zugeschnitten, wie die Regelung der Mitgliedschaft in § 4 Abs. 1 der Satzung zeigt. Bereits dies spricht dafür, daß der Bochumer Verband den Begriff „Bergbau” in diesem engen Sinne verwenden wollte. Hinzukommt, daß die spezifischen Probleme des Steinkohlenbergbaus nicht in allen Zweigen des Bergbaus auftreten. Dementsprechend hatte der Bochumer Verband vor der Anpassung zum Stichtag 1. Januar 1994 die Gehaltsentwicklung im Steinkohlenbergbau einerseits und bei anderen Mitgliedsunternehmen andererseits untersucht(vgl. BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – BAGE 84, 38, 43, unter Hinweis auf die Niederschrift der Vorstandssitzung vom 11. November 1992 S 5). Damals wurde ebenso wie beim vorliegenden Anpassungsbeschluß der Ausdruck „Bergbauunternehmen” verwandt. Auch jetzt ist davon auszugehen, daß nur der Steinkohlebergbau als Bergbau im Sinne des Anpassungsbeschlusses anzusehen ist.
bb) Im Urteil vom 27. August 1996(– 3 AZR 466/95 – aaO) heißt es, daß mit dem Begriff Bergbauunternehmen die in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung genannten „Bergwerksunternehmen des Steinkohlebergbaus” gemeint gewesen seien. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Bochumer Verbandes sind Bergwerksunternehmen die Unternehmen, die ein Bergwerk betreiben. Unternehmen, die in fremden Bergwerken Bergbauarbeiten verrichten, gehören dem Verband als „anderes Unternehmen” an. Insoweit bedarf das Urteil des Senats vom 27. August 1996 einer Klarstellung. Mit der Frage, ob die im Steinkohlebergbau tätige Spezialunternehmen zu den Bergbauunternehmen zählen, hat sich der Senat in dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Diese Prüfung ist nachzuholen.
(1) Dem Vorstand des Bochumer Verbandes sind die Unterschiede zwischen Bergwerks- und Bergbauunternehmen bekannt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind die Worte „Bergbau” und „Bergwerk” nicht gleichbedeutend. „Bergbau” ist der weitere Begriff, auch nach der Terminologie des SGB VI. Nach § 137 Nr. 6 SGB VI ist die Bundesknappschaft auch zuständig, wenn der Versicherte bei einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation beschäftigt ist, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnimmt. Zu diesen Organisationen zählt die Vereinigung der Bergbauspezialgesellschaften(vgl. Emmerich in GK-SGB VI Stand Juni 1999 § 137 Rn 34).
(2) Dem vom Bochumer Verband bisher praktizierten Sprachgebrauch kommt bei der Auslegung seines Anpassungsbeschlusses eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auf ihn kommt es selbst dann an, wenn er vom allgemeinen Sprachgebrauch und der sonst üblichen Terminologie abweicht. Der Kläger hat behauptet, daß der Bochumer Verband „Gehaltserhebungen seit jeher getrennt für die Gruppe der Bergwerksgesellschaften des Steinkohlebergbaus unter dem Begriff Bergbauunternehmen einerseits und für andere Unternehmen andererseits” durchgeführt habe. Falls dies zutrifft und der Bochumer Verband tatsächlich den Ausdruck „Bergbauunternehmen” als Kurzfassung für die Bergwerksunternehmen des Steinkohlebergbaus verwandt hat, muß er sich bei seinem Anpassungsbeschluß daran festhalten lassen.
cc) Wenn die Beklagte nach dem am 12. November 1996 zustande gekommenen Beschluß des Bochumer Verbandes nicht zu den Bergbauunternehmen zählte, wurde der Versorgungsanspruch des Klägers durch die Gestaltungserklärung des Bochumer Verbandes um 4 % erhöht. Die LO 1985 räumt dem Bochumer Verband nicht das Recht ein, die Versorgungspflichten durch eine nachträgliche Änderung des für die Anpassung maßgeblichen Branchenzuschnitts wieder einzuschränken. Eine nachträgliche Veränderung des Begriffs „Bergbauunternehmen” ist anders zu behandeln als die Korrektur einer fehlerhaften Präzisierung in der Unternehmensliste.
Unterschriften
Kremhelmer zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, Bepler, Born, Reissner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 09.11.1999 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 537518 |
BAGE, 358 |
BB 2000, 2264 |
DB 2001, 876 |
FA 2000, 389 |
NZA 2001, 221 |
RdA 2002, 366 |
AP, 0 |