Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ausschlußfrist des MTB (MTB 2) § 72 gilt sowohl für Arbeitnehmer- als auch für Arbeitgeberansprüche.
2. Verletzt ein Kraftfahrer durch eine den Verkehrsvorschriften zuwiderlaufende Führung des Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers schuldhaft eine ihm obliegende Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag und wird der daraus wegen schuldhafter Vertragsverletzung entstehende Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers von der Ausschlußfrist des MTB (MTB 2) § 72 erfaßt, so verfällt damit auch der aus demselben Vorfall gleichzeitig entstandene konkurrierende Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus unerlaubter Handlung. Es ist nicht ausgeschlossen, daß mit diesem Rechtssatz der erkennende Senat von einem bei der Urteilsverkündung noch nicht bekannten Urteil des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 1967-06-28 4 AZR 183/66 = AP Nr 36 zu § 4 TVG Ausschlußfristen - abweicht.
3. Der Zeitpunkt der Fälligkeit, von dem an die Ausschlußfrist des MTB § 72 läuft, kann hinausgeschoben sein, wenn der Schuldner durch eine falsche Schilderung des Unfallhergangs bewirkte, daß der Gläubiger seine Anspruchsberechtigung nicht erkannte. In einem solchen Fall beginnt der Lauf der Ausschlußfrist, sobald der Gläubiger aufgrund der ihm neu bekannt werden Tatsachen die Möglichkeit hat, seine Ansprüche geltend zu machen.
Orientierungssatz
Die Verfallklausel des MTB § 72 bezieht sich auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die mit arbeitsvertraglichen Ansprüchen konkurrieren.
Normenkette
TVG § 4; BGB § 823 Abs. 1; MTB § 72 Fassung 1960-05-25; MTB § 72 Fassung 1964-02-27; MTB 2 § 72 Fassung 1964-02-27
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 25.04.1966; Aktenzeichen 5 Sa 469/65) |
Fundstellen
BAGE 20, 30 |
BAGE, 30 |
BB 1967, 1334 |
DB 1967, 1989 |
RdA 1968, 179 |
SAE 1968, 234 |
AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 37 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 22 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 22 |
PraktArbR TVG § 4 Abs 5, Nr 227 |
RiA 1968, 10 |
VersR 1968, 757-759 (ST1) |