Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Erlöschen des Anspruchs bei Erfüllung der Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer gesetzlichen Teilrente wegen Alters. Auswirkungen der Neufassung des § 34 SGB VI mit Wirkung zum
Orientierungssatz
1. Bei der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 TV SozSich handelt es sich um eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung. Mit ihr soll der Arbeitnehmer dazu angehalten werden, ein neues Arbeitsverhältnis außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte zu begründen, um – sei es auch zu einer geringeren Vergütung – im Arbeitsprozess zu verbleiben, oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen (Anreizfunktion). Darüber hinaus sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsentgelt oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, über das Ende des Arbeitsverhältnisses mit den Stationierungsstreitkräften hinaus zeitlich befristet überbrückt werden (Besitzstandssicherungsfunktion) (Rn. 15).
2. Der zeitlich befristete Überbrückungsbedarf endet mit dem frühestmöglichen Erwerb der Berechtigung zum Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig davon, ob die zu erwartende Rente tatsächlich die Aufrechterhaltung des Lebensstandards gewährleistet. Die Überbrückungsbeihilfe dient nicht der Ergänzung einer als unzureichend empfundenen Altersrente (Rn. 16 f., 24). Insoweit wird die mit der Überbrückungsbeihilfe verbundene Anreizfunktion von der dieser Leistung nach dem TV SozSich immanenten zeitlichen Befristung überlagert und begrenzt (Rn. 23).
3. Dem Ausschlusstatbestand des § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich unterfällt sowohl die Möglichkeit des Bezugs einer Voll-, als auch einer Teilrente gemäß § 42 SGB VI. Letztere ist keine eigene Rentenart, sondern eine anteilige Altersrente im Sinne einer quotierten Vollrente. Sowohl Voll- als auch Teilrente betreffen stets dasselbe individuelle Rentenstammrecht (Rn. 18, 21).
4. Aus den mit dem Inkrafttreten des Flexirentengesetzes zum 1. Juli 2017 verbundenen Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere der Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI, folgt nichts Gegenteiliges. Die Tarifvertragsparteien des TV SozSich haben sich dessen jeweiliger Systematik unterworfen. Änderungen im bestehenden System der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten bzw. zulasten des Arbeitnehmers wirken sich daher reflexartig auf seinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe „eins zu eins” aus (Rn. 18, 22 f.).
Normenkette
AGG § 7 Abs. 1 Hs. 1; RÜG Art. 2 § 4 Abs. 1 Fassung: 1991-07-25; SGB VI §§ 34, 42, 236, 302 Abs. 8 i.d.F. des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherungzum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020; ZPO § 97 Abs. 1, § 264 Nr. 2, § 565 S. 2; ZA-NTS Art. 56 Abs. 5 Fassung: 1959-08-03; Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 2 Ziff. 1, § 4 Ziff. 1 Buchst. a, § 8 Ziff. 1 Buchst. c; Flexirentengesetz
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. März 2019 - 2 Sa 321/18 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten darüber, wie sich die zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug einer Teilrente auf den Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) auswirken.
Rz. 2
Der am 23. Mai 1954 geborene Kläger war von 1983 bis 2012 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV SozSich anzuwenden. Dieser bestimmt auszugsweise:
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„§ 2 |
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Anspruchsvoraussetzungen |
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Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die |
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1. |
wegen Personaleinschränkung |
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a) |
infolge einer Verringerung der Truppenstärke |
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b) |
infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes |
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entlassen werden, wenn sie |
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… |
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§ 4 |
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Überbrückungsbeihilfe |
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1. |
Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt: |
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a) |
zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte, |
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… |
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Protokollnotiz zu Ziffer 1a |
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Eine ‚anderweitige Beschäftigung‘ liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. |
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… |
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§ 8 |
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Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse |
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1. |
Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für Zeiten, |
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… |
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c) |
nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (siehe hierzu Protokollnotiz zu § 2 Ziffer 2d), |
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d) |
nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet.“ |
Rz. 3
Das Arbeitsverhältnis endete aus den Gründen des § 2 Ziff. 1 TV SozSich. Unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger eine Beschäftigung bei der N GmbH zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 1.800,00 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden auf. Die Beklagte leistete an ihn seit dem 1. Januar 2013 Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich.
Rz. 4
Der Kläger besaß trotz Vollendung des 63. Lebensjahres im Mai 2017 ab Juni 2017 wegen Überschreitung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 3 SGB VI noch keinen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI. Dies änderte sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) zum 1. Juli 2017 und der damit verbundenen Neufassung des § 34 SGB VI sowie der Erhöhung der in dieser Norm geregelten Hinzuverdienstgrenzen. Seit diesem Zeitpunkt hätte der Kläger eine Teilrente (§ 42 SGB VI) beziehen können.
Rz. 5
Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe wegen des Ausschlusstatbestands des § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich mit einer „aus sozialverträglichen Gründen verlängerten Frist“ zum 30. September 2017 ein.
Rz. 6
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit dem Inkrafttreten des Flexirentengesetzes habe sich die Systematik des Rentenrechts grundlegend geändert. Arbeitnehmer wie er seien anders als zuvor überhaupt nicht in der Lage, einen so hohen Hinzuverdienst zu erzielen, dass ein (Teil-)Rentenanspruch weiterhin ausgeschlossen sei. Daher führe die rentenrechtlich mit dem Flexirentengesetz bezweckte Abkehr vom „Alles-oder-nichts-Prinzip“ im Hinblick auf die Überbrückungsbeihilfe gerade zu einem „Alles-oder-nichts“. Die dieser hinsichtlich der Aufnahme einer Beschäftigung zugedachte Anreizfunktion werde so nicht mehr erfüllt. Aus diesem Grund könne die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Ausschluss des Überbrückungsbeihilfeanspruchs bei der Möglichkeit des Bezugs einer Teilrente nach der Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden. Anderenfalls werde er durch diese Änderung benachteiligt.
Rz. 7
Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass ihm auf Grundlage des mit der Firma N GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie auf Grundlage eines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes des Klägers in Höhe von monatlich 1.800,00 Euro (brutto) rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2017 bis längstens 31. Januar 2020 die Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 zusteht. |
Rz. 8
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne auch nach dem Inkrafttreten des Flexirentengesetzes unverändert fortgeführt werden. Die Anreizfunktion bestehe nur in den durch die Tarifvertragsparteien vereinbarten zeitlichen Grenzen des Bezugs von Überbrückungsbeihilfe. In diesem Umfang werde sie auch weiterhin erfüllt.
Rz. 9
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch nach teilweiser Revisionsrücknahme beschränkt auf den Zeitraum bis zum Bezug von Regelaltersrente ab dem 1. Februar 2020 weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger kann im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Januar 2020 keine Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus seiner anderweitigen Beschäftigung bei der N GmbH beanspruchen. Dem steht die für den Kläger ab 1. Juli 2017 gegebene Möglichkeit des Bezugs einer Teilrente entgegen (§ 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich). Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
Rz. 11
I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht.
Rz. 12
1. Der Antrag ist unter Berücksichtigung der gemäß § 565 Satz 2 ZPO wirksamen teilweisen Revisionsrücknahme, die zugleich eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Antragsbeschränkung darstellt, dahin zu verstehen, dass nur der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe festgestellt werden soll, der unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der N GmbH im genannten Zeitraum bestand (zum Gebot rechtsschutzgewährender Auslegung BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 20; 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 16, BAGE 153, 271).
Rz. 13
2. Zwar hätte der Kläger zumindest teilweise eine bezifferte Leistungsklage, gerichtet auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe für den in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum, erheben können. Es besteht jedoch keine generelle Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Für eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse vorhanden, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 687/14 - Rn. 16; 16. Juli 1998 - 6 AZR 672/96 - zu II 1 der Gründe). So liegt der Fall hier. Zwischen den Parteien sind nur die Auswirkungen der Änderungen des Flexirentengesetzes und der im Zuge dessen bestehenden Möglichkeit des Klägers zum Bezug einer Teilrente auf den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe in Streit. Ist diese Frage geklärt, kann mit tarifgemäßer Leistung der Beklagten gerechnet werden. Zu einer gegenteiligen Annahme besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung.
Rz. 14
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit Aufnahme der Tätigkeit für die N GmbH gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich entstandene Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe ist gemäß § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich mit Ablauf des 30. Juni 2017 erloschen, weil der Kläger ab dem 1. Juli 2017 die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Teilrente, ab dem 1. Januar 2020 aufgrund der bis 31. Dezember 2020 befristeten Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf 44.590,00 Euro (§ 302 Abs. 8 SGB VI idF des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 [Sozialschutz-Paket] vom 27. März 2020, BGBl. I S. 575) sogar für den Bezug einer Vollrente erfüllte. Auch eine Teilrente iSv. § 42 SGB VI ist eine gesetzliche Altersrente, die den Arbeitnehmer wirtschaftlich absichert und deshalb nach der tariflichen Systematik und dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe zur Beendigung des Anspruchs auf diese soziale Sonderleistung führt. Die Möglichkeit, eine solche Rente zu beziehen, hat anspruchsvernichtende Wirkung (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 14 ff.). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch nach dem Inkrafttreten des Flexirentengesetzes fest.
Rz. 15
1. Die Überbrückungsbeihilfe ist eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung mit Besitzstandssicherungs- und Anreizfunktion (BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 26, BAGE 164, 168). Sie wird von der beklagten Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem TV SozSich gezahlt. Diesen Tarifvertrag hat die Bundesrepublik nach Art. 56 Abs. 5 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) vom 3. August 1959 zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer für die Entsendestaaten geschlossen. Die Überbrückungsbeihilfe wird von ihr außerhalb des zuvor mit dem Entsendestaat begründeten Arbeitsverhältnisses (zu der Arbeitgebereigenschaft des Entsendestaats BAG 9. Februar 1993 - 1 ABR 43/92 - zu B II 2 c der Gründe) im Innenverhältnis zu der jeweiligen Stationierungsstreitmacht getragen (vgl. BT-Drs. 7/119 S. 11; BAG 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 - zu 1 der Gründe). Es handelt sich um eine soziale Leistung (vgl. EuGH 16. September 2004 - C-400/02 - [Merida] Rn. 37; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, BAGE 139, 226), die der TV SozSich den bei den ausländischen Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmern als besondere soziale Sicherung gewährt (BAG 5. September 2019 - 6 AZR 455/18 - Rn. 30, BAGE 168, 1; 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 19). Durch diese Leistung erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die betriebsbedingt wirksam entlassen worden sind, noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen. Ihr Lebensunterhalt soll gesichert werden. Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, sollen überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess verbleibt. Dieser Anreiz soll auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Vergütung erhält, die den bei den Stationierungsstreitkräften erzielten Verdienst oder sogar das Arbeitslosengeld unterschreitet. Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen: BAG 5. September 2019 - 6 AZR 455/18 - Rn. 31, aaO; 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 25, 45, BAGE 164, 168; 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15).
Rz. 16
2. Der TV SozSich geht von einem zeitlich begrenzten Überbrückungsbedarf aus (vgl. schon BAG 20. Mai 1999 - 6 AZR 601/97 - zu II 3 b aa der Gründe - „soweit und solange nötig“, „für einen tariflich anerkannten Bedarfszeitraum“). Der Überbrückungsbedarf soll höchstens bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung befriedigt werden (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 13, BAGE 139, 226). Mit Erwerb einer Rentenberechtigung besteht der durch die Überbrückungsbeihilfe zu deckende Sicherungsbedarf nach der Einschätzung der Tarifvertragsparteien unabhängig von der konkreten Höhe der Rente nicht mehr. Daher entfällt mit dem frühestmöglichen Rentenbezug das Bedürfnis für die Überbrückungsbeihilfe, deren Zweck nicht die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe). Die Kompensation von Rentennachteilen, die im Einzelfall aufgrund der Erwerbsbiographie eines Arbeitnehmers eintreten oder die sich aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegt außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, aaO). Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11).
Rz. 17
3. Wegen dieses Regelungszwecks endet der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich mit der Rentenberechtigung. Die Tarifvertragsparteien durften im Hinblick auf die Tarifautonomie dabei an die bloße Berechtigung zum Bezug einer vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, ohne im Einzelfall darauf abstellen zu müssen, ob die zu erwartende Rente tatsächlich die Aufrechterhaltung des Lebensstandards gewährleistet (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 16, BAGE 139, 226; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c dd der Gründe). Dabei unterscheidet das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen dem Stammrecht und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen. Das für § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich maßgebliche Stammrecht auf die Rente entsteht in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Voraussetzungen für eine Rentenberechtigung vorliegen. Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es für das Stammrecht nicht an (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12; anders für eine Rente nach Art. 2 § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung [Renten-Überleitungsgesetz - RÜG] vom 25. Juli 1991 [BGBl. I S. 1606, 1663], deren Beginn einen Antrag voraussetzt, BAG 20. November 1997 - 6 AZR 215/96 - zu II 2 c bb der Gründe).
Rz. 18
4. Auch die Möglichkeit des Bezugs einer Teilrente wird vom Ausschlusstatbestand des § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich erfasst. Daran haben die mit dem Inkrafttreten des Flexirentengesetzes zum 1. Juli 2017 verbundenen rentenrechtlichen Änderungen, insbesondere die Heraufsetzung der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI, nichts geändert.
Rz. 19
a) Gemäß § 34 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 SGB VI besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Voll- oder Teilrente wegen Alters nur, wenn die in § 34 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB VI festgelegten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Die Einhaltung dieser Grenzen ist negative Anspruchsvoraussetzung des Rentenanspruchs. Sind sie überschritten, ist die Überbrückungsbeihilfe mangels Rentenberechtigung weiter zu leisten (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 17; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 13 f.).
Rz. 20
b) Die mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) eingeführte Teilrente soll einen „gleitenden Übergang“ in den Ruhestand ermöglichen (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 163; Jassat in Ruland/Dünn GK-SGB VI Stand Dezember 2019/November 2017 § 42 Rn. 3, 5). Die damit verbundene Möglichkeit, Teilzeitarbeit und Teilrente flexibel miteinander zu kombinieren, wollte der Gesetzgeber durch das Flexirentengesetz im Rahmen des bestehenden Rentensystems weiterentwickeln und verbessern. Hierzu entfielen die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen zugunsten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze mit stufenloser Anrechnung. Dies soll verhindern, dass die Rente schon bei geringfügigem Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze unverhältnismäßig stark gekürzt wird (BT-Drs. 18/9787 S. 1 f., 23; Jassat aaO Stand November 2017 § 42 Rn. 5a). Die Teilrente stellt abweichend vom „Alles-oder-nichts-Prinzip“ im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung weitergehender als bisher sicher, dass der Rentenanspruch nicht gänzlich entfällt, wenn der für eine Vollrente zulässige Hinzuverdienst überschritten wird. Der Rentenanspruch bleibt zumindest teilweise erhalten (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 19 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Flexirentengesetzes).
Rz. 21
c) Der Teilrentenanspruch gibt eine besondere Rentenberechnung vor. Die Teilrente ist - wie sich aus der durch das Flexirentengesetz nicht geänderten Formulierung des § 42 Abs. 1 SGB VI ergibt - keine eigene Rentenart, sondern eine anteilige Altersrente im Sinn einer quotierten Vollrente (vgl. Jassat in Ruland/Dünn GK-SGB VI Stand November 2017 § 42 Rn. 6). Die Altersrente kann als Voll- oder Teilrente in Anspruch genommen werden. Voll- und Teilrente betreffen dabei stets dasselbe individuelle Stammrecht. § 42 Abs. 1 SGB VI eröffnet dem rentenberechtigten Arbeitnehmer lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich des Rentenumfangs und damit der Rentenhöhe (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 20; vgl. auch Freudenberg in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB VI 2. Aufl. § 42 Rn. 11; KKW/Roßbach 5. Aufl. § 42 SGB VI Rn. 2).
Rz. 22
d) Mit der Möglichkeit, eine Teilrente als quotierte Vollrente zu beziehen, ist der Überbrückungsbedarf, den der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe abdecken soll, beendet. Die Tarifvertragsparteien haben den durch die tarifliche Leistung gesicherten Überbrückungsbedarf mit dem Erwerb des Anspruchs auf eine gesetzliche Rente als befriedigt angesehen. Sie haben sich in § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich der jeweiligen Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 21). Damit wirken sich Änderungen im bestehenden System der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar auf die Anspruchsberechtigung im Rahmen des TV SozSich aus. Sie schlagen daher reflexartig sowohl zugunsten als auch zulasten der Arbeitnehmer bzw. der Beklagten „eins zu eins“ auf den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe durch.
Rz. 23
e) Aus diesem Grund entstand entgegen der Annahme der Revision mit dem Inkrafttreten des Flexirentengesetzes am 1. Juli 2017 keine von den Arbeitsgerichten zu schließende Tariflücke aufgrund einer - in der Sache auch nicht vorliegenden - grundlegenden Veränderung der Systematik des Rentenrechts. Eine Regelungslücke kommt daneben schon deswegen nicht in Betracht, weil eine gesonderte rentenrechtliche Absicherung des Beziehers von Überbrückungsbeihilfe nicht Gegenstand der tariflichen Leistung ist (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 344/02 - Rn. 31). Die vom Kläger beklagte Einbuße und die damit verbundene Härte haben ihre Ursache nicht in der tariflichen Regelung der Überbrückungsbeihilfe, sondern in den gesetzlichen Regelungen der Rentenversicherung. Der Ausgleich solcher finanzieller Einbußen und Härten ist nicht Gegenstand des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien des TV SozSich (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11), die mit der Überbrückungsbeihilfe den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers lediglich befristet bis zum frühestmöglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente sichern wollten (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c bb der Gründe). Die Anreizfunktion der Überbrückungsbeihilfe besteht daher nicht bis zur Möglichkeit, eine ungekürzte Vollrente zu beziehen, sondern ist auf den Zeitraum begrenzt, für den nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ein Überbrückungsbedarf besteht. Soweit ein Arbeitnehmer aufgrund Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI weiterhin Überbrückungsbeihilfe beanspruchen kann, folgt dies nicht aus deren Anreizfunktion, sondern aus der im Rentenrecht verankerten negativen Voraussetzung für den Teilrentenbezug. Dem Sinn und Zweck des TV SozSich widerspräche ein solcher Weiterbezug der Überbrückungsbeihilfe durch einen Arbeitnehmer mit einem hohen, einen Teilrentenanspruch ausschließenden Hinzuverdienst zwar nicht. Ein möglichst langer Überbrückungsbeihilfebezug ist von den Tarifvertragsparteien aber nicht intendiert, sondern lediglich die Folge der Regelung des Gesetzgebers in § 42 Abs. 1, § 34 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI. Insoweit überlagert die der Überbrückungsbeihilfe immanente zeitliche Begrenzung die mit dieser Leistung verbundene Anreizfunktion. Der anspruchserhaltende Charakter des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze im Rahmen des TV SozSich ist ein bloßer Reflex ihrer anspruchsausschließenden Wirkung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rz. 24
f) Dieses systematische Verständnis steht mit dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe im Einklang. Mit der erworbenen Rentenberechtigung - auch nur zum Bezug einer Teilrente - besteht kein durch die Überbrückungsbeihilfe abzudeckender, zeitlich begrenzter Überbrückungsbedarf mehr. Es besteht nur noch ein vorübergehender oder dauernder Ergänzungsbedarf. Der Ergänzungsbedarf ergibt sich aus Sicht des ehemaligen Arbeitnehmers - hier des Klägers - daraus, dass die gesetzliche (Teil-)Rente nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Diesen Ergänzungsbedarf wollten und mussten die Tarifvertragsparteien aber nicht abdecken. Sie wollten den Lebensunterhalt nicht bis zum Bezug der Regelaltersrente, sondern nur bis zum frühestmöglichen Rentenbezug sicherstellen. Dabei haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Zwecksetzung ihrer Regelung trotz möglicherweise erheblicher Unterschiede der individuellen Rentenbeträge für den Ausschluss des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe typisierend an die Berechtigung zum Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeknüpft. Sie konnten zwar bei Abschluss des TV SozSich am 31. August 1971 von den späteren Änderungen der gesetzlichen Rentenversicherung keine Kenntnis haben. Ihnen waren jedoch die verschiedenen Rentenarten und die unterschiedliche Höhe gesetzlicher Renten bekannt. Gleichwohl haben sie nicht darauf abgestellt, ob die zu erwartende Rente tatsächlich die Aufrechterhaltung des Lebensstandards gewährleisten kann. Spätere Änderungen im gesetzlichen Rentensystem haben die Tarifvertragsparteien ebenso wenig zum Anlass genommen, den TV SozSich zu ändern (BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, BAGE 118, 196), sondern sind davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber dem Versorgungsinteresse des Rentenberechtigten auch bei einer gekürzten Rente ausreichend Rechnung getragen hat. Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsicherung durch die Summe aus (Teil-)Rente und etwaigem Hinzuverdienst nicht erreicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitnehmers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 25; 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, aaO; so schon zu § 2 Ziff. 2 Buchst. d TV SozSich BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 3 c dd der Gründe). Aus § 4 Ziff. 5 Buchst. a TV SozSich folgt nichts Anderes (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 26).
Rz. 25
g) Soweit die Revision vorbringt, die vom Gesetzgeber mit dem Flexirentengesetz beabsichtigte Abschwächung des „Alles-oder-nichts-Prinzips“ bei der gesetzlichen Rente führe für den Kläger in Bezug auf die Überbrückungsbeihilfe gerade zu einem „Alles-oder-nichts“, da ihm keine andere ernsthafte Möglichkeit als der Bezug der vorzeitigen Altersrente als Teilrente verbleibe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorstellung des Gesetzgebers bezog sich auf die Möglichkeit, neben dem Bezug einer Teilrente weiterhin Arbeitsentgelt zu erzielen und so das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu flexibilisieren. Sie bezog sich nicht auf die Aufrechterhaltung der vom Kläger bisher gewählten Option, statt der Altersrente weiterhin Arbeitsentgelt und Überbrückungsbeihilfe zu erlangen, die der TV SozSich nur in den Grenzen des jeweiligen Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung ermöglicht. Die Tarifvertragsparteien des TV SozSich haben dem Arbeitnehmer kein Recht eingeräumt, zwischen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente oder der Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe bis zur Inanspruchnahme der Regelaltersrente frei zu wählen. Dabei waren sich die Tarifvertragsparteien bewusst, dass der Bezug einer Altersrente stets mit einer Absenkung des Einkommens verbunden ist. Dennoch schlossen sie den Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11, BAGE 118, 196).
Rz. 26
5. Das Erlöschen des Überbrückungsbeihilfeanspruchs auch mit der Möglichkeit des Bezugs einer Teilrente verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG. Das hat der Senat bereits entschieden (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 29 ff.; vgl. auch EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 46 ff.) und hält hieran fest.
Rz. 27
III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Spelge |
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Krumbiegel |
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Heinkel |
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C. Klar |
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Klapproth |
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Fundstellen
Haufe-Index 14293784 |
FA 2021, 85 |
NZA 2021, 438 |
AP 2021 |
EzA-SD 2021, 14 |
NZA-RR 2021, 5 |
RiA 2021, 208 |