Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarung branchenfremder Tarifverträge
Orientierungssatz
1. Der Grundsatz der Tarifeinheit verbietet nicht trotz bestehender Tarifgebundenheit in bezug auf einzelne Arbeitsbedingungen, wie zB Lohn, die Geltung der Bestimmungen eines anderen Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis nicht erfaßt, zu vereinbaren, sofern dies zu einer günstigeren Regelung als nach dem einschlägigen Lohntarifvertrag führt.
2. Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16.9.1986, GS 1/82 findet das Günstigkeitsprinzip auch im Verhältnis von arbeitsvertraglichen Einheitsregelungen zu nachfolgenden Betriebsvereinbarungen Anwendung. Daraus folgt, daß vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung zurückgehen, durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden können, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist. Ist demgegenüber die nachfolgende Betriebsvereinbarung insgesamt ungünstiger, ist sie nur zulässig, soweit der Arbeitgeber wegen eines vorbehaltenen Widerrufs oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Kürzung oder Streichung der vertraglich begründeten Ansprüche verlangen kann.
Normenkette
TVG §§ 1, 4; BGB § 305; BetrVG § 77
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.03.1986; Aktenzeichen 10 (12) Sa 1828/85) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.11.1985; Aktenzeichen 5 Ca 5016/85) |
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 4. März 1971 bei der Firma C. S. KG als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Aufgrund einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag fanden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Im Betrieb wurden jedoch einheitlich die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW angewendet.
Im Januar 1978 wurde der Betrieb von der Beklagten übernommen. Die Beklagte betreibt überwiegend Großhandel mit NE-Metallhalbzeugen. Am 23. Januar 1978 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, in dem bestimmt wurde, daß die bei der C. S. KG erworbenen Rechte und Pflichten für ihr Arbeitsverhältnis fortgelten. Die Höhe des Bruttoarbeitslohns des Klägers sollte sich nach dem Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens richten. In der Folgezeit wendete die Beklagte betriebseinheitlich die Tarifverträge für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens an.
In einer Betriebsvereinbarung vom 29. April 1985 wurde vereinbart, daß ab 1. März 1985 in Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten die Tarifverträge für die Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalens Anwendung finden sollten. Diese Tarifverträge sind allgemeinverbindlich. Die Betriebsvereinbarung enthält außerdem verschiedene Zulagen zum Ausgleich von Nachteilen und zur Wahrung des Besitzstandes, die auf die künftige Erhöhung tariflicher Leistungen anrechenbar sind.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß auf sein Arbeitsverhältnis weiterhin die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden seien. Diese seien schon bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten angewendet und durch die Vereinbarung im Arbeitsvertrag von der Beklagten übernommen worden. Die Beklagte habe sich nicht durch die Betriebsvereinbarung von ihnen lösen können, da sie günstigere Regelungen als die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel enthielten. So stehe ihm nach dem Lohnrahmenabkommen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie ein höherer Stundenlohn und damit auch ein höheres Urlaubsentgelt zu. Den Differenzbetrag zu dem von der Beklagten gezahlten Arbeits- und Urlaubsentgelt hat der Kläger für die Zeit ab 1. April 1985 bis zum 31. Oktober 1985 auf 810,08 DM brutto beziffert.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie
NRW in der jeweils gültigen Fassung auf
das Arbeitsverhältnis anzuwenden,
2. an ihn 810,08 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung
der Klageschrift zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Kläger keine Ansprüche nach den Tarifverträgen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW geltend machen könne. Arbeitsvertraglich sei allein die Geltung des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NordrheinWestfalens vereinbart worden. Diese Vereinbarung sei irrtümlich erfolgt, da der Betrieb von den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel erfaßt werde. Dem sei mit der Betriebsvereinbarung vom 29. April 1985 Rechnung getragen worden. In dieser Betriebsvereinbarung seien zur Anpassung an die neuen Tarifverträge übertarifliche Zulagen vereinbart worden. Diese Regelung werde daher vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG getragen. Dieser Umstand rechtfertige die Ablösung günstigerer arbeitsvertraglicher Einheitsregelungen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage hinsichtlich des Lohns und Urlaubsentgeltsanspruchs erweitert und beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, das Lohnrahmenabkommen
der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW in
der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis
mit ihm anzuwenden,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.134,60 DM
nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1) und des Lohndifferenzbetrages für die Zeit vom 1. Juli 1985 bis zum 31. Januar 1986 in Höhe von 738,71 DM stattgegeben. Im übrigen wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfange. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Dabei hat er klargestellt, daß mit dem Klageantrag zu 1) eine entsprechende Feststellung begehrt wird; zugleich hat er diese auf die Zeit seit dem 1. Februar 1986 beschränkt. Ferner hat der Kläger erklärt, daß es sich bei den geltend gemachten Beträgen um Bruttobeträge handelt und Zinsen nur noch aus den sich daraus jeweils ergebenden Nettobeträgen geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit Recht hinsichtlich des Klageantrages zu 1) und des geltend gemachten Lohnbetrages für die Zeit vom 1. Juli 1985 bis zum 31. Januar 1986 stattgegeben. Nach der Klarstellung des Klägers in der Revisionsinstanz, daß er mit dem Klageantrag zu 1) eine entsprechende Feststellung begehrt, und der Beschränkung des Antrags auf die Zeit seit dem 1. Februar 1986 sowie der Erklärung des Klägers, daß mit dem Zahlungsantrag ein Bruttobetrag geltend gemacht werde und daß Zinsen nur noch aus den sich aus den jeweiligen Bruttobeträgen ergebenden Nettobeträgen verlangt werden, war der Tenor des berufungsgerichtlichen Urteils dementsprechend neu zu fassen. Soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich höherer Lohnbeträge für die Zeit vom 1. April 1985 bis zum 30. Juni 1985 und des Urlaubsentgelts zurückgewiesen hat, bedurfte es keiner Neufassung des Urteilsausspruchs, da der Kläger insoweit keine Revision eingelegt hat.
Für den Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, auf sein Arbeitsverhältnis das Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens in der jeweiligen Fassung anzuwenden, besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da dadurch eine grundsätzliche Klärung der Rechtsgrundlage für die Lohnansprüche des Klägers auch für die Zukunft erreicht wird (BAGE 35, 239 = AP Nr. 24 zu § 59 HGB; BAGE 45, 233 = AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Juli 1985 und über den 31. Januar 1986 hinaus Lohn nach dem Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens zu zahlen. Zwar fänden auf das Arbeitsverhältnis die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalens unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG), weil die Beklagte überwiegend Großhandel mit NE-Metallhalbzeugen betreibe. Im Arbeitsvertrag des Klägers sei jedoch vereinbart, daß sich sein Lohn nach dem Lohnrahmenabkommen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW in der jeweiligen Fassung richten solle. Diese arbeitsvertragliche Bezugnahme sei zulässig und führe zu einem höheren Lohn als nach der tariflichen Lohnregelung nach dem allgemeinverbindlichen Lohnrahmenabkommen für den Groß- und Außenhandel. Demgemäß gehe die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung als günstigere Regelung nach § 4 Abs. 3 TVG den allgemeinverbindlichen tariflichen Bestimmungen vor. Der Betriebsvereinbarung hat das Landesarbeitsgericht nur deklaratorische Bedeutung beigemessen.
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung zuzustimmen. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fanden zunächst kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Anwendung. Entgegen dieser Vereinbarung wendete die Rechtsvorgängerin der Beklagten jedoch betriebseinheitlich die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie an. Mit der Betriebsübernahme im Jahre 1978, die somit noch vor Inkrafttreten von § 613 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB erfolgte, ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts galten für die Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalens. Gleichwohl schloß die Beklagte mit dem Kläger am 23. Januar 1978 einen neuen Arbeitsvertrag, in dem ausdrücklich bestimmt wurde, daß sich sein Lohn nach dem Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens richten solle. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß gegen diese arbeitsvertragliche Vereinbarung keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Zwar finden nach dem Grundsatz der Tarifeinheit auf die Arbeitsverhältnisse in einem Betrieb in der Regel alle Tarifverträge Anwendung, von deren Geltungsbereich die Arbeitsverhältnisse erfaßt werden (BAGE 4, 37 = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 163). Der Grundsatz der Tarifeinheit verbietet jedoch, zumal insoweit Vertragsfreiheit und vertragliche Gestaltungsfreiheit besteht (§ 305 BGB), nicht, trotz bestehender Tarifgebundenheit in bezug auf einzelne Arbeitsbedingungen, wie vorliegend den Lohn, die Geltung der Bestimmungen eines anderen Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis nicht erfaßt, zu vereinbaren, sofern dies zu einer günstigeren Regelung als nach dem einschlägigen Lohntarifvertrag führt (Wiedemann/Stumpf, aaO, § 3 Rz 94; insoweit auch: Nikisch, Anmerkung zu BAG AP Nr. 13 zu § 9 TVG). Die Bestimmungen des nach dem Betriebsübergang und damit nach Eintritt der Tarifgebundenheit arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW gehen demgemäß dem allgemeinverbindlichen Lohnrahmenabkommen für den Groß- und Außenhandel unmittelbar nach § 4 Abs. 3 TVG vor, da sie nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts eine für den Kläger günstigere Regelung enthalten. Von dieser einzelvertraglichen Vereinbarung hätte sich die Beklagte, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, nur durch eine Änderungskündigung oder eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages lösen können.
Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt sich eine andere Beurteilung auch nicht daraus, daß die Beklagte trotz bestehender Tarifgebundenheit an die allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Groß- und Einzelhandels betriebseinheitlich das Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW arbeitsvertraglich vereinbart hat und zur Ablösung dieser arbeitsvertraglichen Einheitsregelung mit dem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung vom 29. April 1985 schloß.
Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 - zur Veröffentlichung bestimmt) findet das Günstigkeitsprinzip auch im Verhältnis von arbeitsvertraglichen Einheitsregelungen zu nachfolgenden Betriebsvereinbarungen Anwendung. Daraus folgt, daß vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung zurückgehen, durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden können, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist. Ist demgegenüber die nachfolgende Betriebsvereinbarung insgesamt ungünstiger, ist sie nur zulässig, soweit der Arbeitgeber wegen eines vorbehaltenen Widerrufs oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Kürzung oder Streichung der vertraglich begründeten Ansprüche verlangen kann.
Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht berechtigt, die arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Lohnzahlung nach dem Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW durch die Betriebsvereinbarung vom 29. April 1985 abzulösen. Zum einen bezieht sich die Entscheidung des Großen Senats, auf die sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bezogen hat, auf vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, während vorliegend nicht derartige freiwillige Leistungen der Beklagten berührt werden, sondern die individuellen Lohnansprüche der einzelnen Arbeitnehmer betroffen sind. Diese sind der Einflußnahme des Betriebsrats durch Abschluß einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich entzogen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommt bei tariflich vorgegebenem Lohn schon nach dem Eingangssatz von § 87 BetrVG nicht in Betracht. Aber auch durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann der Betriebsrat einzelvertraglich begründete Lohnansprüche der Arbeitnehmer nicht beschränken (BAG Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 - zu II 3 b) der Gründe).
Bestehen damit schon erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 29. April 1985, so hätte diese selbst dann nicht die arbeitsvertragliche Einheitsregelung in bezug auf die Anwendung des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW ablösen können, wenn anstelle des im Lohnbereich gebotenen individuellen Günstigkeitsvergleichs der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts bei Sozialleistungen geforderte kollektive Günstigkeitsvergleich zum Tragen käme. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lag der Tariflohn nach dem allgemeinverbindlichen Lohnrahmenabkommen des Groß- und Außenhandels NRW unter dem Tariflohn des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW. Die Beklagte verweist jedoch darauf, daß durch Zulagen, die in der Betriebsvereinbarung vereinbart wurden, der Besitzstand der Arbeitnehmer gewahrt worden sei. Diese Zulagen sind jedoch auf künftige Verbesserungen tariflicher Leistungen im Bereich des Groß- und Außenhandels anrechenbar. Daraus folgt, daß die Betriebsvereinbarung vom 29. April 1985 nicht nur zu einer Minderung des Tariflohns, sondern im Ergebnis zu einer Verringerung der Gesamtaufwendungen der Beklagten und damit zu einer für die Arbeitnehmer ungünstigeren Regelung führen soll, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß im Bereich der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Tariflohnerhöhungen unterbleiben. Die Beklagte hat sich auch einzelvertraglich weder den Widerruf der Zahlung des Lohnes nach dem Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vorbehalten, noch haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Abschluß des Arbeitsvertrages der Parteien in der Weise geändert, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden könnte. Die Beklagte kann deshalb aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 29. April 1985, auch wenn diese nach den Grundsätzen der Rechtswirksamkeit ablösender Betriebsvereinbarungen beurteilt wird, den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnanspruch des Klägers nicht einseitig ohne Änderungskündigung verringern.
Die Revision war damit mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag
Fieberg Pahle
Fundstellen
Haufe-Index 439088 |
ArbuR 1987, 177-177 (T) |