Leitsatz (redaktionell)

1. Kann der Arbeitgeber die einem Musiker geschuldeten dienstfreien Tage nicht in Natur gewähren, so ist er grundsätzlich zu ihrer Abgeltung durch Geld verpflichtet.

2. Einer solchen nachträglichen Abgeltung steht das tarifliche Verbot einer Abgeltung dann nicht im Wege, wenn der Musiker infolge einer Drucksituation auf der Gewährung der dienstfreien Tage nicht besteht und der Arbeitgeber diese Drucksituation kennt oder wenigstens kennen muß.

3. Die Höhe der Abgeltung je Tag richtet sich grundsätzlich nach der täglichen Arbeitsvergütung, die der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber bezogen hat, der die dienstfreien Tage in Natur zu gewähren verabsäumt hat.

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Freizeit und Freizeitabgeltung: Tarifordnung für die in Gaststätten beschäftigten Musiker und Kapellenleiter in Süd-West-Deutschland vom 1935-11-26 (Tarifregister Nr 1211/1).

 

Fundstellen

Haufe-Index 438119

BAGE 4, 319 (LT1-3)

BAGE, 319

NJW 1958, 39

AP, Nr 2 FreizeitAO Gast- und Schankwirtschaften (LT1-3)

PraktArbR BGB § 612, Nr 45 (LT1-3)

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