Leitsatz (amtlich)
Wenn in einem Tarifvertrag bestimmt ist, daß bestimmte Bezüge “bis auf weiteres vorschußweise” gezahlt werden, so bedeutet das, daß der Arbeitgeber zwar verpflichtet ist, diese Bezüge zu zahlen, daß er sie aber nur als Vorschuß zu gewähren braucht. Eine solche Tarifklausel hat nicht zur Folge, daß auf Grund des Tarifvertrages geleistete Zahlungen ohne weiteres als Vorschuß zu beurteilen wären, also auch dann, wenn der Arbeitgeber bei der Auszahlung nichts dergleichen erklärt hat.
Normenkette
TarifvertragsG § 1; BGB §§ 394, 812, 814, 820
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 06.04.1960; Aktenzeichen 3 Sa 88/60) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf – 3. Kammer Köln – 3 Sa 88/60 – vom 6. April 1960 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger war von 1918 bis 1945 als Schlosser bei der verklagten Stadt beschäftigt. Vom 1. Mai 1946 an erhält er Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ein Ruhegeld von der Beklagten, das sich nach der tariflich festgelegten Ruhegeldordnung der Beklagten richtet. Diese Ruhegeldordnung, die seit dem 1. Januar 1955 in der Fassung des Tarifvertrages vom 17. Dezember 1954 mit einer Änderung vom 8. Februar 1956 galt, wurde auf den Kläger in ihrer jeweiligen Fassung angewendet. Der Kläger hat hiergegen bis zum Jahr 1957 Einwendungen nicht erhoben. Seit dem 1. Januar 1956 erhielt der Kläger von der Beklagten ein Ruhegeld in Höhe von 109,46 DM neben einer Sozialversicherungsrente von 153,70 DM.
Mit Rücksicht auf die damals bevorstehende Rentenreform schlossen die Tarifvertragsparteien am 5. Dezember 1956 einen neuen Tarifvertrag, dessen § 1 wie folgt lautet:
“(1) Mit Rücksicht darauf, daß auf Grund der bevorstehenden Rentenreform mit einer Erhöhung der Renten aus der Sozialversicherung zu rechnen ist, wird vereinbart, daß die Tarifvertragsparteien nach Verabschiedung der Rentenreform unverzüglich in Verhandlungen über eine Neufassung der von der Gewerkschaft angekündigten Ruhegeldordnung eintreten.
(2) Zur Vermeidung von Verwaltungsarbeit, die sich aus Umrechnungen der Bezüge nach der Ruhegeldordnung ab 1.1.57 ergeben würde, werden von diesem Zeitpunkt ab die für den Monat Dezember 1956 gezahlten Bezüge bis auf weiteres vorschußweise gezahlt.”
Bis zum April 1957 zahlte die Beklagte an den Kläger das Ruhegeld in der bisherigen Höhe von 109,46 DM weiter. Am 18. März 1957 richtete sie an ihre Ruhegeldempfänger, darunter auch an den Kläger, folgendes Rundschreiben:
“Die Tarifvertragsparteien verhandeln z.Zt. über eine Neufassung der Ruhegeldordnung. Da das Ergebnis dieser Verhandlungen noch nicht zu übersehen ist, werden die Versorgungsbezüge nach der Ruhegeldordnung ab 1.1.1957 vorschußweise und vorbehaltlich einer späteren endgültigen Neuberechnung gezahlt. Diese vorschußweise Zahlung wird bis einschließlich April 1957 in der bisherigen Höhe erfolgen. Da Sie im April eine erhebliche Nachzahlung Ihrer erhöhten Rente aus der Sozialversicherung erhalten, werden Ihnen für den Monat Mai 1957 zur Vermeidung einer späteren Rückzahlung keine Versorgungsbezüge gezahlt. Vom Monat Juni 1957 an erhalten Sie voraussichtlich bis zur endgültigen Neufestsetzung Ihrer Versorgungsbezüge nach der Ruhegeldordnung monatlich einen Vorschuß in Höhe der Hälfte des bisher gezahlten Betrages.
Mit dieser Mitteilung weise ich Sie vorsorglich hierauf hin und empfehle Ihnen, bei der Verwendung der Rentennachzahlung und der höheren Renten aus der Sozialversicherung zu berücksichtigen, daß Sie eine Zeitlang laufend geringere Versorgungsbezüge nach der Ruhegeldordnung erhalten werden, so daß Sie in dieser Zeit Ihren Lebensunterhalt unter Umständen teilweise aus der Rentennachzahlung bestreiten müssen.”
Entsprechend ist die Beklagte auch verfahren. Das heißt sie hat im Mai 1957 dem Kläger kein Ruhegeld gezahlt und vom Juni 1957 bis Mai 1959 die Hälfte des bisherigen Betrages, nämlich monatlich 54,73 DM. Die Sozialversicherungsrente des Klägers erhöhte sich infolge der Rentenreform mit Wirkung vom 1. Januar 1957 monatlich auf 322,90 DM. Der Kläger erhielt eine entsprechende Nachzahlung im Mai 1957. Nach dieser Erhöhung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente hätte der Kläger nach der alten Ruhegeldordnung der Beklagte in der Fassung vom 17. Dezember 1954/8. Februar 1956, die eine Anrechnung der Sozialversicherungsrenten in bestimmten Grenzen vorsah, einen Anspruch auf Ruhegeld überhaupt nicht mehr gehabt. Diese Ruhegeldordnung wurde indessen durch einen neuen. Tarifvertrag vom 11. Juni 1957 mit Wirkung vom 1. Januar 1957 abgelöst; durch diesen neuen Tarifvertrag wurden die Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen für das Ruhegeld geändert.
Für den Kläger ergab sich auf Grund des Tarifvertrages von 1957 für die Monate Januar bis März 1957 ein Ruhegeld von monatlich 32,90 DM und mit Wirkung vom 1. April 1957 vom 35,90 DM. Diese Änderung teilte die Beklagte dem Kläger durch ein Schreiben vom 30. November 1957 mit. Gleichzeitig schrieb sie, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1957 insgesamt 399,15 DM zuviel an Ruhegeld bezogen habe. Diesen Betrag werde sie aus Billigkeitsgründen zunächst nicht zurückfordern.
In der Folgezeit änderte sich das dem Kläger zustehende Ruhegehalt noch weiter. So benachrichtigte die Beklagte den Kläger am 30. April 1959, daß ihm mit Wirkung vom 1. April 1958 ein Ruhegeld von monatlich 58,90 DM und mit Wirkung vom 1. Januar 1959 von monatlich 39,20 DM zustehe, Infolgedessen habe der Kläger für die Zeit vom 1. April 1958 bis zum 31. Mai 1959 den Betrag von 223,50 DM zu wenig erhalten. Diese 223,50 DM hat die Beklagte mit der Überzahlung von 399,15 DM verrechnet; daraus ergab sich ein zuviel bezahlter Betrag von 175,65 DM. Diesen letzten Betrag hat die Beklagte in monatlichen Raten von 14,– DM von dem Ruhegeld des Klägers einbehalten
Der Kläger meint, die Beklagte habe das an ihn zu zahlende Ruhegeld nicht um den Betrag von 399,15 DM kürzen dürfen. Da die Beklagte von dem Gesamtbetrag von 399,15 DM zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bereits 363,50 DM einbehalten hatte, hat der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 363,50 DM zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, von dem Kläger weitere DM 35,65 zu verlangen
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte vortragen lassen, sie habe die Ruhegeldbezüge für die Zeit seit dem 1. Januar 1957 nur vorschußweise gezahlt und sei daher berechtigt gewesen, die zuviel gezahlten Beträge später einzubehalten.
Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit der Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zum Teil begründet.
Das Landesarbeitsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Kläger sich der jeweiligen tariflichen Ruhegeldregelung unterworfen habe und daß ihm deshalb dieselben Rechte auf Ruhegeld wie den tarifgebundenen Pensionären zustehen.
Hieraus folgt aber noch nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, daß die Beklagte die seit dem 1. Januar über zahlten Beträge ohne weiteres hätte verrechnen dürfen, weil sie diese Zahlungen gemäß § 1 des Tarifvertrages vom 5. Dezember 1956 nur als Vorschüsse geleistet hätte. Eine so weitgehende Folgerung läßt sich aus dem Tarifvertrag nicht herleiten. Ein Vorschuß setzt voraus, daß sich beide Teile bei der Auszahlung darüber einig sind, daß es sich um einen Vorschuß handelt, der bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird (vgl. AP Nr. 5 zu § 394 BGB und AP Nr. 2 zu § 138 BGB; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch Band I, § 40 III 6b, Seite 259; Nikisch, Band I, § 29 VII 3, Seite 311). Dieses Merkmal der wechselseitigen Einigkeit kann der Tarifvertrag nicht in vollem Umfang ersetzen. In dem Tarifvertrag heißt es: “Zur Vermeidung von Verwaltungsarbeit … werden … die für den Monat Dezember 1956 gezahlten Bezüge bis auf weiteres vorschußweise gezahlt”. Diese Tarifklausel bedeutet, daß der Arbeitgeber zwar verpflichtet ist, die Beträge weiter zu zahlen, daß er sie aber nur als Vorschuß zu gewähren braucht. Entsprechend bedeutet die Tarifbestimmung für den Pensionär, daß er Zahlung zwar verlangen kann, jedoch nur als Vorschuß. Mehr besagt die Tarifklausel nicht. Sie hat insbesondere nicht, wie die Beklagte meint, zur Folge, daß nach dem 1. Januar 1957 geleistete Zahlungen lediglich auf Grund des Tarifvertrages ohne weiteres als Vorschuß zu beurteilen wären, also auch dann, wenn der Arbeitgeber bei der Auszahlung nichts dergleichen erklärt hat. Eine Vorschußzahlung ist etwas anderes, und zwar weniger als eine ohne Einschränkung geleistete Zahlung. Ähnlich wie eine unter Vorbehalt bewirkte Leistung ist sie nur eine vorläufige. Wer eine Zahlung als Vorschuß erhält, muß damit rechnen, daß sie ihm nicht endgültig zusteht. Infolgedessen setzt ein Vorschuß voraus, daß der Empfänger weiß, daß er nur Vorschuß erhält, damit er entsprechend vorsichtig wirtschaften kann. Diese Kenntnis des Empfängers wird durch die Tarifnorm nicht ersetzt. Der Tarifvertrag kann Rechte und Pflichten begründen; er kann sich darauf beschränken, einen Anspruch auf Vorschuß anstatt einen uneingeschränkten Zahlungsanspruch zu geben. Der Tarifvertrag vermag aber nicht, den Rechtscharakter einer ohne Einschränkung bewirkten Leistung zu verändern und sie in einen Vorschuß zu verwandeln. Die Tarifklausel bedarf vielmehr der Durchführung durch den Arbeitgeber. Erst dadurch, daß der Arbeitgeber die Zahlung als Vorschuß geleistet hat, d.h. daß er den Empfänger darauf hinweist, daß dieser die Zahlung lediglich als Vorschuß erhält, kann die Zahlung rechtlich zum Vorschuß werden. Wollte man die Rechtslage anders beurteilen, so würde man sich in einen nicht gerechtfertigten Wiederspruch zum Bereicherungsrecht setzen. Man würde nämlich im Ergebnis auf Grund der bloßen Vorschußklausel eines Tarifvertrages demjenigen Pensionär, der ohne entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers und in Unkenntnis der tariflichen Regelung seine Bezüge entgegennimmt, die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nehmen, obgleich die bloße Existenz der Tarifklausel ihn nicht bösgläubig im Sinne von § 819 BGB macht; denn kennen müssen genügt nach § 819 nicht. Somit ergibt sich, daß die Beklagte nicht schon auf Grund des Tarifvertrages ohne weiteres berechtigt ist, die überzahlten Beträge als Vorschüsse zu verrechnen.
Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man von der Unterwerfungserklärung ausgeht. Wenn der Kläger sich der jeweiligen tariflichen Versorgungsregelung unterworfen hat, so bedeutet dies, daß ihm ein Versorgungsanspruch nur in der Höhe und nur unter den Voraussetzungen zusteht, wie sie sich aus der jeweiligen Versorgungsregelung ergeben. Enthält die Versorgungsregelung eine Vorschußklausel, so muß der Kläger sich mit einem Anspruch auf Vorschußzahlung zufrieden geben. Die im Voraus – ausdrücklich oder schlüssig erklärte Unterwerfung unter spätere tarifliche Regelungen kann aber niemals die Kenntnis des Klägers ersetzen, die unerläßliche Voraussetzung des eigentlichen Vorschußtatbestandes ist.
Die Beklagte kann weiter diejenigen Beträge, die der Kläger vor dem Empfang des Rundschreibens erhalten hat, auch nicht nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Zwar steht der Beklagten ein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe der nach der Ruhegeldregelung 1957 überzahlten Beträge grundsätzlich zu, weil sich nach der alten Ruhegeldregelung von 1954/1956 wegen der Anrechnungsvorschriften nach Erhöhung der Sozialversicherungsrenten ein Ruhegeldanspruch für den Kläger überhaupt nicht mehr ergab. Dieser Rückforderungsanspruch ist auch nicht nach § 814 BGB deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte gewußt hätte, daß sie nicht verpflichtet war, die Beträge in der bisherigen Höhe zu bewirken. Wenn sich auch aus dem Tarifvertrag vom 5. Dezember 1956 ergibt, daß die Beklagte mit einem Wegfall oder doch mit einer Minderung ihrer Versorgungsverpflichtungen gerechnet hat, so muß man doch zugunsten der Beklagten berücksichtigen, daß bei Inkrafttreten der Rentenreform deren Auswirkungen zunächst noch nicht zu übersehen waren, so daß die Beklagte zwar wohl Zweifel hinsichtlich ihrer Leistungsverpflichtungen haben mußte, hingegen noch nichts Genaues wußte. Bloße Zweifel genügen aber nicht für § 814 BGB. Vielmehr schließt nur positive Kenntnis der Rechtslage das Rückforderungsrecht aus (vgl. für viele Staudinger-Seufert, 11. Aufl., Bem. 2a zu § 814 BGB).
Gegenüber dem Bereicherungsanspruch der Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hat sich aber der Kläger mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 812 Abs. 3 BGB) Daß der Kläger in der Tat nicht mehr bereichert ist, wird von der Beklagten nicht bestritten. Der Kläger war auch nicht bösgläubig (§ 819 BGB). Die Beklagte meint zwar daß der Kläger nicht gutgläubig habe sein können, weil er ja gewußt habe, daß seine Sozialversicherungsrente nach den jeweiligen Ruhegeldordnungen auf sein Ruhegeld angerechnet werde und weil er sich demnach selbst habe sagen müssen, daß bei einer spürbaren Erhöhung dieser Rente das Ruhegeld nicht mehr in alter Höhe würde geleistet werden können. Dies reicht jedoch nicht aus, um beim Kläger Bösgläubigkeit anzunehmen. Man muß die Unübersichtlichkeit der Situation im Januar 1957 auch zugunsten des Klägers berücksichtigen. Die erhöhte Sozialversicherungsrente wurde dem Kläger, wie im angefochtenen Urteil festgestellt ist, erst im Mai 1957 rückwirkend erstmalig ausgezahlt. Bis dahin waren die Auswirkungen der Rentenreform im einzelnen noch unbekannt. Bloße Zweifel am Bestehen des rechtlichen Grundes genügen aber bei § 819 BGB ebensowenig wie bei § 814 (Staudinger-Seufert, Bem. 3 zu § 819 BGB).
Schließlich steht der Berufung des Klägers auf den Wegfall der Bereicherung, soweit die vor dem Rundschreiben vom 18. März 1957 empfangenen Zahlungen in Betracht kommen, entgegen der Meinung der Beklagten, auch nicht § 820 Abs. 1 BGB im Wege. Gemäß § 820 Abs. 1 Satz 1 tritt die verschärfte Haftung des Bereicherten nach § 818 Abs. 4 dann ein, wenn mit der Leistung ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als ungewiß angesehen wurde und wenn dieser Erfolg nicht eintritt. Diese Bestimmung paßt hier nicht. Sie bezieht sich nicht auf den vorliegenden Tatbestand des weggefallenen Rechtsgrundes, sondern auf den davon zu unterscheidenden Tatbestand des § 812 Abs. 1 Satz 2, zweite Alternative, daß ein einverständlich zwischen den Parteien gesetzter Leistungszweck von ungewissen Umständen abhängt und später entfällt (vgl. hierzu bes. deutlich Esser, Schuldrecht, 2. Aufl., § 200 zu 2, S. 824 mit § 192, S. 792 ff; Enneccerus-Lehmann, 14. Aufl., § 227 zu V 3 S. 887). Vom Wegfall eines vereinbarten Leistungszwecks ist hier nicht die Rede, so daß § 820 Abs. 1 Satz 1 nicht angewendet werden kann. § 820 Abs. 1 Satz 2 betrifft in erster Linie die Zahlung unter Vorbehalt. Einen Vorbehalt hat aber die Beklagte, was sie offenbar übersieht, erst in ihrem Rundschreiben vom 18. März 1957 erklärt.
Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, die vor Empfang des Rundschreibens vom 18. März 1957 erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Die Beklagte war eher als der Kläger in der Lage, die Auswirkungen der Rentenreform abzuschätzen. Sie kannte auch den Tarifvertrag vom 5. Dezember 1956. Sie hätte also das Rundschreiben, mit dem sie ihren Vorbehalt erklärte, bereits im Dezember 1956 an die betroffenen Pensionäre versenden können. Wenn sie das nicht getan hat, so muß sie die Konsequenzen tragen.
Insoweit wie es sich um die vor dem Rundschreiben vo 18. März 1957 ausgezahlten Beträge handelt, mußte folglich die Revision zum Erfolg führen. Da das Landesarbeitsgericht von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß hatte, festzustellen, wann die Beklagte das Ruhegeld jeweils ausgezahlt hat, mußte der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden
Soweit zeitlich nach dem Rundschreiben ausgezahlte Beträge im Streit sind, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß es sich um Vorschußzahlungen handele, die von der Beklagten grundsätzlich mit späteren Zahlungen verrechnet werden durften. Das Berufungsgericht wird aber, falls diese Frage in Anbetracht der dann noch strittigen Beträge praktisch erheblich sein sollte, prüfen müssen, ob sich nicht aus dem Rundschreiben vom 18. März in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 30. November 1957 bei einer Berücksichtigung aller Umstände ergibt, daß sich die Beklagte zwar eine Verrechnung mit später allenfalls fälligen Nachzahlungen vorbehalten hat daß aber eine Verrechnung mit laufenden Zahlungen ausgeschlossen sein sollte.
Unterschriften
Dr. König, Hilger, Röglin, Hartmann
Bundesrichter Dr. Simons ist auf Urlaub
Dr. König
Fundstellen
Haufe-Index 1457530 |
BAGE, 188 |
MDR 1961, 966 |