Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Arbeitnehmers. Rentenhändler
Leitsatz (redaktionell)
1. Macht der Kläger einen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend, so bedarf es einer Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche. Diese kann entweder dadurch erfolgen, daß der Kläger Teilbeträge der einzelnen Ansprüche bezeichnet, die zusammen den Betrag des Klageantrags ausmachen, oder daß er die einzelnen Ansprüche unter Bezifferung eines jeden derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander bringt, daß der eine Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen in genau anzugebender Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht werden (im Anschluß an BGH, Urteile vom 15. Dezember 1952, III ZR 102/52 = MDR 1953, 164, und vom 3. Dezember 1953, III ZR 66/52 = BGHZ 11, 192).
2. Tritt der Handlungsgehilfe, der im Geschäftszweig des Prinzipals Geschäfte macht, nicht als Wettbewerber des Prinzipals auf, sondern will er diesen nur dadurch schädigen, daß er pflichtwidrig über das Betriebsvermögen verfügt, so unterliegt der Schadenersatzanspruch, der dem Prinzipal aufgrund dieses Verhaltens zusteht, nicht der kurzen Verjährung nach § 61 Abs 2 HGB.
Normenkette
HGB § 60; BGB §§ 280, 286, 362; ZPO § 563; BGB §§ 823, 422; ZPO §§ 138, 253, 288, 308; StGB § 266; HGB § 61 Abs. 4
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 22.05.1984; Aktenzeichen 12 Sa 17/82) |
ArbG Hannover (Entscheidung vom 08.01.1982; Aktenzeichen 9 Ca 13/78) |
Tatbestand
Der Beklagte war bei der Klägerin als Bankkaufmann beschäftigt. Von Februar 1972 bis zur fristlosen Kündigung durch die Klägerin am 10. Dezember 1975 war er Leiter der Abteilung Rentenhandel. In den Jahren 1972 bis 1975 hat der Beklagte im Zusammenwirken mit der Frankfurter Maklerfirma D (im folgenden Maklerfirma) im Namen und für Rechnung der Klägerin festverzinsliche Wertpapiere zu Preisen verkauft, die unter dem Marktwert lagen, und zu Preisen gekauft, die über dem Marktwert lagen. Die Gewinne, die die Maklerfirma dadurch zu Lasten der Klägerin erzielte, daß sie die Papiere im ersten Fall zu einem höheren Marktwert weiterverkaufte oder -vermittelte und im zweiten Fall zu dem niedrigeren Marktwert gekauft oder zur Weitervermittlung in Auftrag genommen hatte, trug sie in ein Notizbuch ein und verschaffte sie - jedenfalls teilweise - dem Beklagten. Dies geschah durch sogenannte "Rückwendungsgeschäfte". Sie wurden in zwei verschiedenen Formen ausgeführt. Das Rückwendungsgeschäft Typ I vollzogen der Beklagte und die Maklerfirma, indem diese an einen Strohmann, auf dessen Namen der Beklagte ein Wertpapierkonto bei einer anderen Bank eingerichtet hatte (in den Jahren 1974 und 1975 war dies das Bankhaus H, Ha - im folgenden H-Bank), Wertpapiere aus eigenen Beständen unter dem Marktwert verkaufte, die der Beklagte noch am gleichen Tag zum Marktwert weiterverkaufen ließ. Das Rückwendungsgeschäft Typ II vollzogen sie, indem der Beklagte durch Vermittlung der Maklerfirma Wertpapiere der Klägerin zu Marktpreisen an den Strohmann verkaufte und sodann unter dessen Namen am gleichen Tag zu einem über den Marktwert liegenden Preis an die andere Bank weiterverkaufte; von dieser übernahm die Maklerfirma die Papiere gemäß einer vorherigen Absprache mit dem Beklagten zu einem Preis, der die Erwerbskosten der Bank um eine angemessene Gewinnspanne überstieg. Die Maklerfirma verrechnete die Verluste, die ihr dadurch entstanden, daß sie beim Rückwendungsgeschäft Typ I eigene Papiere unter dem Marktwert abgab und beim Rückwendungsgeschäft Typ II Papiere zu einem den Marktwert übersteigenden Preis übernahm, mit den in dem Notizbuch eingetragenen Gewinnen des Beklagten. Der Beklagte verfügte über die auf dem Strohmannkonto entstandenen Gewinne durch Barabhebung zu seinen Gunsten.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Schaden, den der Beklagte ihr durch diese Untreuehandlungen zugefügt habe, belaufe sich auf 8.142.553,-- DM. In Höhe von zwei Millionen DM habe die H-Bank Ersatz geleistet, in Höhe weiterer 25.000,-- DM ein anderer Arbeitnehmer der Klägerin und in Höhe von 535.000,-- DM der Beklagte selbst. Von dem Restbetrag von 5.582.553,-- DM verlange sie einen Teilbetrag von 2.225.000,-- DM. Diesen habe der Beklagte in erfolglosen vorprozessualen Vergleichsgesprächen angeboten. Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie
2.225.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 15. Oktober 1976 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag
festzustellen, daß der Klägerin ihm gegenüber
über den Betrag von 2.225.000,-- DM
hinaus bis zu einem Betrag von 5.582.553,-DM
Ansprüche nicht zustehen.
Er hat vorgetragen, der Schaden belaufe sich nur auf 1,9 bis zwei Millionen DM. Er sei der Klägerin durch die Zahlungen der H-Bank ersetzt worden, deren Mitinhaber G H an den unerlaubten Handlungen gegenüber der Klägerin beteiligt gewesen sei. Außerdem sei die Klageforderung verjährt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe von 1.465.000,-- DM stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision bittet der Beklagte weiterhin um Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag entbehrt nicht der notwendigen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Die Klägerin hat behauptet, sie habe durch die Pflichtverletzungen des Beklagten, die sie aufgrund von 1.020 "rekonstruierten Geschäften" festgestellt habe, Schäden in unterschiedlicher Höhe im Gesamtbetrag von 8.142.553,-- DM erlitten. Bisher seien ihr von der H-Bank zwei Millionen DM, von einem anderen Arbeitnehmer 25.000,-- DM und von dem Beklagten 535.000,-- DM ersetzt worden. Aus dem Restbetrag von 5.582.553,-- DM begehrt die Klägerin den Teilbetrag in Höhe von 2.225.000,-- DM.
Dieses Klagebegehren ist dahin auszulegen, daß die Klägerin die einzelnen Schadenspositionen in der aus den Anlagen zur Klageschrift ersichtlichen Reihenfolge zur Begründung ihres Schadenersatzanspruchs heranzieht, soweit dieser den Betrag von 2.560.000,-- DM übersteigt, der ihr bereits durch die genannten Zahlungen ersetzt wurde.
2. Macht der Kläger einen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend, so bedarf es einer Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche. Diese kann entweder dadurch erfolgen, daß der Kläger Teilbeträge der einzelnen Ansprüche bezeichnet, die zusammen den Betrag des Klageantrags ausmachen, oder daß er die einzelnen Ansprüche unter Bezifferung eines jeden derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander bringt, daß der eine Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen in genau anzugebender Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht werden (vgl. BGH MDR 1953, 164; BGHZ 11, 192; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 253 Rz 67, 68).
3. Diesen Anforderungen genügt die Klage. Die Klägerin hat in den Anlagen 2 bis 5, auf die sie in der Klageschrift substantiiert Bezug genommen hat, den Gesamtschaden in der Weise aufgeschlüsselt, daß sie für jedes der vier Jahre 1972 bis 1975 die vom Beklagten vorgenommenen Wertpapiergeschäfte in vier Gruppen unterteilt (Wertpapierkäufe von Lombardkasse, Wertpapierkäufe von diversen Kontrahenten, Wertpapierverkäufe an Lombardkasse und Wertpapierverkäufe an diverse Kontrahenten) und innerhalb der Gruppen fortlaufend numeriert hat. Der zusammenfassenden Schadensberechnung in Anlage 6 der Klageschrift hat sie nur die aus den Anlagen 2 bis 5 im einzelnen ersichtlichen Vertragsabschlüsse zugrunde gelegt, bei denen eine Kursdifferenz von mehr als 0,30 Punkten zu ihren Ungunsten bestand. Außerdem hat sie in der Anlage 6, die ebenso wie die Anlagen 2 bis 5 in der Reihenfolge der vier genannten Jahre gegliedert ist, die im einzelnen bezeichneten Geschäfte unberücksichtigt gelassen, an denen der Beklagte wegen Abwesenheit nicht beteiligt war, die die Maklerfirma nicht am gleichen Tag abgewickelt hat und bei denen die Maklerfirma Verluste erlitten hat. Weiter hat die Klägerin die aus den Anlagen 2 bis 5 bei den einzelnen Geschäften ersichtliche Nichterhebung von Courtagen durch die Maklerfirma bei der Berechnung der Schadenshöhe berücksichtigt.
Aus dieser Aufgliederung der Klagebegründung folgt, daß die behaupteten Schäden aus den einzelnen Geschäften des Beklagten in der zeitlichen Reihenfolge der Jahre, innerhalb der Jahre in der aus der Darstellung sich ergebenden Reihenfolge der Gruppen und innerhalb derselben in der aus der fortlaufenden Numerierung sich ergebenden Reihenfolge zur Begründung der Klage dienen sollen, und daß an die Stelle eines Betrags, der sich als nicht begründet erweist, hilfsweise jeweils der nächste Betrag zur Begründung der Klageforderung bestimmt sein soll.
Da die KLägerin von dem Gesamtschaden von 8.142.553,-- DM die 2.560.000,-- DM abgezogen hat, die ihr bereits ersetzt worden sind, und den mit der Klage geforderten Teilbetrag nur aus dem Restbetrag begehrt, sollen die durch die einzelnen Geschäfte entstandenen Schäden die Klage nur insoweit stützen, als sie den Betrag von 2.560.000,-- DM übersteigen.
II. Die Klage ist in Höhe der 1.465.000,-- DM begründet, in der das Landesarbeitsgericht ihr in dem angefochtenen Urteil entsprochen hat.
1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte der Klägerin auf Schadenersatz haftet. Der Beklagte hat vorsätzlich seine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt, die Wertpapiere für die Klägerin zu den niedrigsten am Markt erzielbaren Preisen zu kaufen und sie zu den höchstmöglichen Preisen zu verkaufen. Für den daraus entstandenen Schaden haftet er der Klägerin aus den Gesichtspunkten der positiven Vertragsverletzung (§§ 280, 286 BGB analog) und der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 266 StGB).
2. Zur Höhe des Anspruchs hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Beklagte habe die Klägerin um mindestens zwei Millionen DM geschädigt. Dies habe der Beklagte im Strafverfahren selbst eingeräumt. Der Schadenersatzanspruch habe somit in dieser Höhe bestanden, sei jedoch in Höhe der von dem Beklagten gezahlten 535.000,-- DM teilweise erfüllt.
Dem ist nicht zu folgen. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, daß die Annahme, der vom Beklagten angerichtete Schaden betrage mindestens zwei Millionen DM, nicht ausreicht, um die Klage als teilweise begründet anzusehen. Da die Klägerin teilweisen Ersatz ihres Schadens nur insoweit begehrt, als dieser den bereits ersetzten Betrag übersteigt, führen Schäden, die der Beklagte bei Ausführung der einzelnen Geschäfte verursacht hat, zur Begründetheit der Klage nur, soweit ihre Summe höher ist als 2.560.000,-- DM. Wäre der Gesamtschaden nicht höher als der vom Landesarbeitsgericht angenommene Betrag von zwei Millionen DM, wäre die Klage als unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin sich insoweit als durch die geleisteten Zahlungen befriedigt ansieht und ihr Antrag sich daher auf diesen Betrag nicht erstreckt. Das Landesarbeitsgericht hat also dadurch, daß es der Klage teilweise stattgegeben hat, obwohl der von ihm festgestellte Schaden den von der Klägerin nicht begehrten Betrag von 2.560.000,-- DM nicht übersteigt, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verletzt.
3. Die Revision des Beklagten ist jedoch trotz dieser Gesetzesverletzung zurückzuweisen, denn das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
a) Die Klage ist hinsichtlich des zugesprochenen Teilbetrags begründet, weil der Beklagte die von der Klägerin zur Klagebegründung vorgetragenen Tatsachen nicht bestritten hat. Diese gelten daher als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Die Klägerin hat für jedes einzelne der "rekonstruierten Geschäfte" dargelegt, welchen Schaden sie vom Beklagten ersetzt haben will und warum der Beklagte haftet. Gegenüber diesem substantiierten Klagevortrag hat der Beklagte geltend gemacht, ihm könne nur ein kleiner Teil der Schäden angelastet werden; die Klägerin habe bei der Durchführung von Rentengeschäften selbst Gesetzesverstöße begangen, die zu Bußgeldverfahren geführt hätten; außerdem habe er nur 1,9 bis zwei Millionen DM Schaden verursacht; dieser sei durch seine Zahlung und die der H-Bank mehr als ausgeglichen. Dieser Vortrag des Beklagten betrifft, soweit er sich zu anderen im Betrieb der Klägerin abgeschlossenen Geschäften verhält, nicht den Gegenstand des Rechtsstreits. Außerdem geht er nicht auf die einzelnen Untreuehandlungen ein, die die Klägerin dem Beklagten vorwirft, und zu denen sie Tatsachen vorgetragen hat. Er ist somit nicht erheblich (§ 138 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des unstreitigen Vortrags der Parteien steht daher fest (§ 288 Abs. 1 ZPO), daß der Beklagte durch sein Verhalten den von der Klägerin behaupteten Schaden verursacht hat.
Dabei genügt es für die Begründetheit des vom Senat zu beurteilenden Teils des Klageanspruchs, daß aufgrund des unstreitigen Sachverhalts der Schaden vom Beklagten in Höhe der 2.560.000,-- DM, die die Klägerin von der Gesamtschadenssumme von 8.142.553,-- DM abgezogen hat, und in Höhe der weiteren durch Teilurteil zugesprochenen 1.465.000,-- DM, also jedenfalls in Höhe von insgesamt 4.025.000,-- DM, verursacht wurde.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Klageanspruch nicht teilweise erfüllt.
Ob durch die Zahlungen, die die H-Bank und der andere Arbeitnehmer der Klägerin an diese geleistet haben, die Schuld des Beklagten teilweise erloschen ist (§ 422 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 362 Abs. 1 BGB), kann dahinstehen.
Die Klägerin hat diese Zahlungen in Höhe von 2.025.000,-- DM ohne Rücksicht darauf, ob durch sie die Schuld des Beklagten insoweit erfüllt wurde, zugunsten des Beklagten vom Gesamtschaden abgezogen. Sie hat diese Zahlungen somit, ebenso wie die eigene Zahlung des Beklagten in Höhe von 535.000,-- DM, als Erfüllung gelten lassen. Durch diesen Vorwegabzug ist die Klägerin sogar so weit gegangen, die von der H-Bank geleisteten zwei Millionen DM auch als Erfüllung gelten zu lassen, falls und soweit eine gesamtschuldnerische Haftung dieser Bank nicht in Betracht kommen sollte. Denn die Klägerin hat den Abzug der zwei Millionen DM nicht auf Schäden aus den Jahren 1974 und 1975 beschränkt, in denen allein der Beklagte mit der H-Bank zusammengearbeitet hat. Da der Beklagte den von der Klägerin behaupteten Gesamtschaden nicht bestritten hat, verbleibt aber auch nach Abzug der von der H-Bank gezahlten zwei Millionen DM, der 25.000,-- DM, die der andere Arbeitnehmer gezahlt hat, und der vom Beklagten selbst geleisteten 535.000,-- DM ein Schaden, der den vom Arbeitsgericht in dem Teilurteil zugesprochenen Betrag von 1.465.000,-- DM mindestens erreicht.
c) Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Klageanspruch nicht nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt ist.
Der nach dieser Bestimmung in drei Monaten verjährende Anspruch ist auf Schadenersatz wegen Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots gerichtet (§ 61 Abs. 2 in Verb. mit § 60 Abs. 1 HGB). Das Handeln des Beklagten erfüllte nicht den Begriff des "Geschäftemachens" im Sinne des § 60 Abs. 1 HGB. Unter diesem ist eine, wenn auch nur spekulative, auf Gewinn gerichtete Teilnahme am Geschäftsverkehr zu verstehen (vgl. BAG Urteil vom 24. April 1970 - 3 AZR 324/69 - AP Nr. 5 zu § 60 HGB; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 60 Anm. 8 b). Voraussetzung ist somit, daß der Handlungsgehilfe als Wettbewerber seines Arbeitgebers auftritt, also zu seinem eigenen Vorteil die gleichen Marktchancen wie der Prinzipal ausnutzen will. Daran fehlte es hier. Dem Beklagten ging es nur darum, die Klägerin zu schädigen, indem er über ihr Vermögen pflichtwidrig verfügte. Der darauf beruhende Schadenersatzanspruch der Klägerin unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB.
Ob der Beklagte verbotenen Wettbewerb betrieb, als er über die Strohmannkonten bei den anderen Banken Wertpapiergeschäfte tätigte, kann dahinstehen. Diese Vorgänge sind nach dem Vortrag der Klägerin nicht Ursache des mit der Klage geltend gemachten Schadens.
Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer
Wittendorfer Harnack
Fundstellen
NZA 1988, 200-201 (LT1-2) |
RdA 1988, 58 |
WM IV 1988, 294-296 (LT1-2) |
AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers (LT1-2), Nr 90 |
AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit VII Entsch 188 (LT1) |
AR-Blattei, ES 160.7 Nr 188 (LT1) |
AR-Blattei, ES 1830 Nr 152 (LT2) |
AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 152 (LT2) |
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung, Nr 43 (LT1-2) |